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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.01.2001
Aktenzeichen: 22 U 98/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 249
BGB § 631
Leitsätze:

1.

Den Auftrag zur Reparatur eines Kfz unter Übergabe des Kfz-Scheins kann der Auftragnehmer als Auftrag des Kfz-Halters verstehen, wenn bei der Übergabe keine andere Person als Auftraggeber benannt worden ist.

2.

Wenn der Geschäftsführer einer GmbH, die mit Kraftfahrzeugen handelt, ein nicht zugelassenes Kfz in Reparatur gibt, nachdem vorher bereits ein gleichartiges, auf die GmbH zugelassenes Fahrzeug von dem Auftragnehmer repariert worden war, kann der Auftragnehmer auch den neuen Auftrag als im Namen der GmbH erteilt verstehen.

3.

Bei einem gewerblich genutzten Kfz müssen entgangene Gebrauchsvorteile konkret nachgewiesen werden.


Oberlandesgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil

22 U 98/00 5 O 454/99 LG Krefeld

Verkündet am 19. Januar 2001

Gehenzig, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und die Richterin am Landgericht Fuhr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 14. April 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Sachverhalt:

Die T GmbH, deren Geschäftsführer der Kl war, hatte von einem spanischen Händler zwei gleichfarbige, bereits in Spanien zugelassene Suzuki Vitara erworben, welche die Fahrzeugidentitätsnummern (FIN)...320 und ...321 hatten. Nachdem die Bekl, eine Suzuki-Vertragshändlerin, schon Arbeiten an dem Kfz mit der FIN ...320 ausgeführt hatte, brachte der KI das Kfz mit der FIN ...321 zur Bekl, zwischen den Parteien ist streitig, wann und zu welchem Zweck. Jedenfalls befand sich dieses Kfz seit Anfang August 1996 bei der Bekl. Wegen einer nicht bezahlten früheren Rechnung verweigerte die Bekl die Herausgabe des Kfz- bis zum 7.1.1998.

Der Kl verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht der T GmbH Nutzungsausfall von 82,-- DM/Tag für die Zeit vom 16.8.1996 bis 6.1.1998 sowie 2.134,08 DM Schadenersatz wegen während der Standzeit an dem Kfz angeblich entstandener Beschädigungen, insgesamt 43.626,08 DM.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Der Kläger kann von der Beklagten weder Gebrauchsvorteile ersetzt verlangen, die ihm dadurch entgangen sind, daß die Beklagte den PKW der Marke "Suzuki", Typ "Vitara-JLX" mit der Fahrzeugidentitätsnummer (FIN ...321) vom 16.08.1996 bis zum 06.01.1998 zurückbehalten hat, noch Schäden ersetzt verlangen, die nach seiner Darstellung in dem vorgenannten Zeitraum an dem Fahrzeug entstanden sind.

I. Anspruch auf Ersatz von Gebrauchsvorteilen

Als Anspruchsgrundlage für den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Ersatz entgangener Gebrauchsvorteile kommen § 286 Abs. 1 BGB und die §§ 990 Abs. 2 BGB i.V.m. § 286 Abs. 1 BGB in Betracht.

Hat zwischen den Parteien ein Werkvertrag bestanden, durch den die Beklagte die Ausführung von Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug übernommen hatte, war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das Fahrzeug nach Abschluß der Reparaturarbeiten wieder herauszugeben. Ist sie mit dieser vertraglichen Verpflichtung in Verzug geraten, so hat sie dem Kläger den durch die Vorenthaltung des Fahrzeugs entstandenen Schaden, der in der entzogenen Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs besteht, als Verzugsschaden zu ersetzen (vgl. BGH NJW 1982, 2304 f).

Ist dagegen kein Reparaturvertrag zustande gekommen, weil die Parteien sich - wofür immerhin die Aussage der Zeugin W spricht, die Beklagte sei nicht mehr bereit gewesen, den Defekt der Tankanzeige "auf Garantie zu erledigen, als auch noch der Kläger gekommen sei" (Bl. 35 BeiA, vorletzter Absatz) - nicht über die Entgeltlichkeit geeinigt haben, konnte der Kläger, sofern er Eigentümer war, als solcher, andernfalls als Geschäftsführer der T GmbH für diese gemäß § 985 BGB die Herausgabe des Fahrzeugs von der Beklagten verlangen, sofern der Beklagten kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB zustand. Der Anspruch aus § 990 Abs. 2 BGB auf Ersatz des in den entgangenen Gebrauchsvorteilen bestehenden Verzugsschadens setzt in diesem Falle aber gemäß § 990 Abs. 1 BGB zusätzlich voraus, daß die Beklagte beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder später erfahren hat, daß sie nicht zum Besitz berechtigt war (vgl. BGH NJW 1993, 389, 392; NJW-RR 1993, 626, 628).

Beide Ansprüche bestehen, sofern die für sie erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, nebeneinander. Die Vorschriften der §§ 987 ff BGB stellen insoweit keine abschließende Regelung dar und verdrängen den Schadensersatzanspruch aus § 286 Abs. 1 BGB nicht (vgl. BGH NJW 1982, 2304).

1. Eigener vertraglicher Anspruch des Klägers

Ein eigener vertraglicher Anspruch des Klägers auf Ersatz von Gebrauchsvorteilen besteht nicht. Es kann schon nicht festgestellt werden, daß zwischen den Parteien ein Vertrag über die Durchführung von Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug mit der FIN ...321 bestanden hat.

Nach der insoweit übereinstimmenden Darstellung beider Parteien hat der Kläger allerdings das Fahrzeug in die Werkstatt der Beklagten gebracht. Streit besteht jedoch über den Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug dorthin gebracht worden ist, und über den Zweck, zu dem dies geschehen ist. Während der Kläger im ersten Rechtszug zunächst behauptet hat, im August 1996 sei das Fahrzeug der Beklagten zur Inspektion (Bl. 6 GA), dann, es sei zwecks Durchführung von Garantiearbeiten dort hin gebracht worden (Bl. 51 GA), behauptet die Beklagte, der Kläger habe das Fahrzeug Ende Mai 1996 als Geschäftsführer der T GmbH mit dem Auftrag in ihre Werkstatt gebracht, Zündung und Benzinpumpe zu überprüfen (Bl. 41 GA).

An der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten bestehen Zweifel. Vieles spricht dafür, daß die Beklagte die äußerlich gleich aussehenden Fahrzeuge mit den FIN ...320 und ...321 verwechselt.

Zwar trifft es zu, daß er der Beklagten Ende Mai 1996 eines der in blau- oder grünmetallic lackierten Fahrzeuge "Suzuki Vitara" in Reparatur gegeben hat. Wie sie in ihrer Rechnung vom 06.06.1996 - Bl. 9 der BeiA 80 (5) C 937/96 - über die an diesem Fahrzeug ausgeführten Arbeiten angegeben, später aber als Irrtum dargestellt hat, handelte es sich dabei um das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen WES-VV 888 und der FIN ...320, das von der Zeugin W, geb. P, benutzt wurde. Das stimmt überein mit der Aussage der Zeugin W im Vorverfahren. Diese hat ausgesagt, sie sei, nachdem das Fahrzeug zunächst wegen einer Garantiearbeit (defekter Tankgeber) und danach wegen eines Unfallschadens und des Einbaus eines Radios mit vier Lautsprechern (vgl. die Rechnung vom 11.03.1996 - Bl. 8 BeiA -, wonach allerdings die Überprüfung von Fahrzeugtank und Tankgeber sowie die Erneuerung des Tankgebers in Rechnung gestellt worden sind) in der Werkstatt der Beklagten gewesen sei, im Juni 1996 mit dem Fahrzeug liegen geblieben und habe das Fahrzeug zur Werkstatt der Beklagten schleppen lassen (Bl. 34 BeiA). Über die Behebung eines solchen Defektes, der zum Liegenbleiben des Fahrzeugs führte, verhält sich ersichtlich die Reparaturrechnung vom 06.06.1996 (Bl. 9 BeiA), in der angegeben ist, [auftragsgemäß] seien Zündung und Benzinpumpe des Fahrzeugs überprüft worden.

Das Fahrzeug mit der FIN ...321 ist dagegen nach Aussagen der meisten Zeugen, die in dem Verfahren 80 (5) C 937/96 AG Krefeld vernommen worden sind, erst später in die Werkstatt gebracht worden. Nur der Ehemann der Beklagten hat ausgesagt, das Fahrzeug mit der FIN ...321 sei Ende Mai gebracht worden (Bl. 37 BeiA). Nach Aussagen seines und der Beklagten Sohn M und der Aussage der Lebensgefährtin des Klägers, der Zeugin Sch, war es dagegen erst "Ende Juni" (M B - Bl. 38 BeiA) oder sogar erst im Juli 1996 (A Sch Bl. 39 BeiA).

Über den Anlaß der Einlieferung haben dagegen alle genannten Zeugen im wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht: Der Tankgeber war defekt (M B - Bl. 38 BeiA; R B - Bl. 37 BeiA und A Sch - Bl. 39 GA). Zwar hat der Zeuge R B auf Vorhalt der Leistungsbeschreibung in der Rechnung vom 06.06.1996 eingeräumt, es sei auch möglich, daß an dem Fahrzeug ...321 Arbeiten am Motor, an der Zündung und an der Benzinpumpe durchgeführt worden seien; er selbst habe die Arbeiten nicht ausgeführt, sondern sein Sohn, der ihm das so gesagt habe (Bl. 37 GA). Das zeigt aber nur, daß der Aussage des Zeugen R B, auch soweit es den Zeitpunkt der Auftragserteilung betrifft, kein besonderes Gewicht beigemessen werden kann, weil der Zeuge über die Vorgänge nur vom Hörensagen berichten oder sich nicht mehr sicher erinnern kann.

Unter diesen Umständen kann es nicht als erwiesen angesehen werden, daß die Rechnung vom 06.06.1996 (Bl. 9 BeiA) über 313,95 DM sich über Arbeiten verhält, die an dem Fahrzeug mit der FIN ...321 ausgeführt worden sind. Die Annahme, die [der T GmbH] in Rechnung gestellten Leistungen hätten das Fahrzeug mit der FIN ...320 betroffen, scheint näher zu liegen. Hinzu kommt, daß nach der Aussage der Zeugin W zwischen dem Kläger und der Beklagten Streit darüber entstanden war, ob die Defekte der Tankgeber noch unter die Herstellergarantie fielen, und die Beklagte ihrer weiteren Aussage zufolge nicht mehr bereit war, diesen Defekt auf Garantie zu erledigen, "als dann auch noch der Geschäftsführer der Beklagten [T GmbH] sein Fahrzeug dort hingebracht hatte" (Bl. 35 BeiA). Trifft das zu, so ist möglicherweise ein Vertrag über Arbeiten an dem Fahrzeug mit der FIN ...321 gar nicht zustande gekommen, weil die Parteien sich letztlich nicht über wesentliche Punkte geeinigt haben, nachdem die Beklagte sich geweigert hatte, den Defekt des Tankgebers als Garantieleistung zu beheben.

Die Frage, ob ein Vertrag über die (entgeltliche oder unentgeltliche) Ausführung von Reparaturarbeiten zustande gekommen ist, nachdem der Kläger das Fahrzeug mit der FIN ...321 im Juni, Juli oder August 1996 zur Werkstatt der Beklagten gebracht hatte, kann jedoch letztlich unentschieden bleiben. Wenn ein solcher Reparaturauftrag über das Fahrzeug mit der FIN ...321 tatsächlich erteilt worden ist, dann ist er nicht mit dem Kläger persönlich, sondern mit der T GmbH zustande gekommen.

Unstreitig war bereits im Februar 1996 ein Fahrzeug vom gleichen Typ, das unter dem amtlichen Kennzeichen WES-VV 888 auf die T GmbH zugelassen war, der Beklagten zur Reparatur gegeben worden. Die ihr seinerzeit unter Übergabe des Fahrzeugscheins erteilten Aufträge konnte die Beklagte nur in dem Sinne verstehen, daß Auftraggeberin die T GmbH als Fahrzeughalterin war, zumal, wie die Zeugin W bekundet hat (Bl. 35 BeiA), bei der Übergabe des Fahrzeugs eine andere Person als Auftraggeber nicht benannt worden ist. Tatsächlich hat die Beklagte die Auftragserteilung seinerzeit auch so verstanden und die Rechnung vom 13.03.1996 (Bl. 8 BeiA) ebenso wie offenbar die über die Beseitigung der Unfallschäden erteilte Rechnung vom gleichen Tage (vgl. dazu das Urteil des AG Krefeld im Vorprozeß) an die T GmbH adressiert. Wenn der Kläger deshalb in der Folgezeit den Auftrag erteilt hat, an dem Fahrzeug mit der FIN ...321 die Tankanzeige zu reparieren, war das unter den gegebenen Umständen aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten als Erklärungsempfängerin so zu verstehen, daß der Kläger den Auftrag als Geschäftsführer der T GmbH in deren Namen erteilte. Im Hinblick darauf, daß die T GmbH mit Fahrzeugen handelte (vgl. die in der Rechnung der Beklagten vom 11.03.1996 - Bl. 8 BeiA - wiedergegebene Firma) und das übergebene Fahrzeug mit der FIN ...321 nicht zum Straßenverkehr zugelassen war, konnte daran aus der Sicht der Beklagten kein Zweifel bestehen. Daß er bei der Auftragserteilung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, er erteile den Auftrag im eigenen Namen, trägt der Kläger nicht vor.

2. Abgetretener vertraglicher Anspruch der T GmbH

Auch aus von der T GmbH abgetretenem Recht kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz entgangener Nutzungen nicht herleiten. Abgesehen davon, daß der Kläger die nicht näher konkretisierte, von der Beklagten bestrittene (vgl. Bl. 56 GA) Abtretung nicht unter Beweis gestellt hat, ist ein solcher Anspruch nicht hinreichend dargetan.

Das Fahrzeug mit der FIN ...321 gehörte, wenn es nicht schon - wie der Kläger nunmehr im Berufungsrechtszug behauptet - an den Kläger veräußert worden war, zum Betriebsvermögen der T GmbH und wurde demgemäß, sofern überhaupt, gewerblich genutzt. Als Kraftfahrzeughändlerin hat die T GmbH bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs keinen Anspruch auf Ersatz entgangener Gebrauchsvorteile nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch. Sie muß vielmehr ihren Ausfallschaden konkret nachweisen (vgl. den Senatsbeschluß vom 17.09.93 - 22 W 30/93 - OLGR 1994, 148 = NZV 1994, 317 - betreffend einen Vorführwagen - und das Senatsurteil vom 18.06.99 - 22 U 265/98 - betreffend einen Lastzug). Schon daran fehlt es.

Auf die weitere Frage, ob die Beklagte die Herausgabe des Fahrzeugs gegenüber der T GmbH unter Berufung auf ein Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) für ihre Werklohnforderung aus der Rechnung vom 06.06.1996 verweigern konnte, kommt es hiernach nicht mehr an.

3. Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 990 Abs. 2 BGB

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht nach den Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (§§ 987 ff BGB) begründet.

Es kann schon nicht festgestellt werden, daß der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs mit der FIN ...321 war, als er dieses im Juni, Juli oder August 1996 in die Werkstatt der Beklagten brachte. Der Beweis dafür, daß die T GmbH dem Kläger das Fahrzeug schon im November 1995 verkauft und ihm das Eigentum daran verschafft hat, wird durch den mit der Berufungsbegründung vorgelegten Vertrag Bl. 108 GA nicht erbracht.

Die Echtheit des Vertrages kann allerdings kaum in Zweifel gezogen werden. Dafür, daß die auf dem vom Kläger vorgelegten Vertrag angebrachten eigenen Unterschriften gefälscht sein könnten, fehlt jeder Anhaltspunkt.

Die Echtheit des Vertrages (§ 440 Abs. 2 ZPO) beweist aber noch nicht die inhaltliche Richtigkeit der in ihm enthaltenen Erklärungen. Als Privaturkunde begründet sie gemäß § 416 ZPO lediglich den Beweis, daß die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind. Damit ist aber noch nicht bewiesen, daß sie richtig und insbesondere - was die Beklagte bestreitet - bereits am 02.11.1995 abgegeben worden sind. Weitere Beweise hat der Kläger nicht angetreten.

Dem Wortlaut des Vertrages kann im übrigen nicht entnommen werden, daß es sich bei dem verkauften Fahrzeug tatsächlich um das hier in Rede stehende Fahrzeug mit der FIN ...321 gehandelt hat. Die T GmbH handelt mit Kraftfahrzeugen und hatte seinerzeit nach den Angaben des Klägers, die auch von den im Vorverfahren gehörten Zeugen bestätigt worden sind, mehrere gleichartige Fahrzeuge erworben. Gerade unter diesen Umständen hätte es deshalb nahe gelegen, zur Unterscheidung die FIN des verkauften Fahrzeugs, wie es auch sonst im Kraftfahrzeughandel üblich ist, im Vertrag anzugeben. Das ist aber nicht geschehen.

Im übrigen hat der Kläger im ersten Rechtszug die Sachlage so dargestellt, als sei die T GmbH Eigentümerin des Fahrzeuges. Er hat nämlich, nachdem die Beklagte im Schriftsatz vom 25.01.2000 (Bl. 39, 40 GA) bestritten hatte, daß der Kläger jemals Eigentümer dieses Fahrzeugs gewesen sei, und unter Hinweis auf das Beweisergebnis des Vorverfahrens behauptet hatte, Halterin des Fahrzeugs sei die T GmbH gewesen, mit Schriftsatz vom 21.02.2000 (Bl. 50 GA) vorgetragen, er sei in dem Zeitraum, um den es hier gehe, geschäftsführender Gesellschafter der T GmbH und als solcher auch Nutzungsberechtigter des Fahrzeugs gewesen. Daraus hat er alsdann seine Berechtigung hergeleitet, eine Nutzungsentschädigung wegen der Vorenthaltung des Fahrzeugs gegen die Beklagte geltend zu machen. Wäre er tatsächlich schon seit November 1995 Eigentümer des Fahrzeugs gewesen, hätte es dieser Begründung nicht bedurft.

II. Schadensersatz wegen Beschädigung des Fahrzeugs

Schließlich kann der Kläger von der Beklagten auch nicht Schadensersatz für Beschädigungen verlangen, die das Fahrzeug nach seiner Darstellung während der Standzeit auf dem Werkstattgelände der Beklagten erlitten hat, und zwar weder aus eignem noch aus abgetretenem Recht der T GmbH.

1. Ansprüche aus eigenem Recht

Als Anspruchsgrundlage kommen, da vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien nicht bestanden haben, allenfalls die §§ 987 ff BGB in Betracht. Auch insoweit liegen indes die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers nicht vor, denn dieser war, wie vorstehend unter I, 3 ausgeführt ist, zur Zeit der Entstehung der behaupteten Schäden nicht Eigentümer des angeblich beschädigten Fahrzeugs.

2. Ansprüche aus abgetretenem Recht

Die Schadensersatzansprüche des Klägers sind auch nicht aus abgetretenem Recht der T GmbH gerechtfertigt. Die behauptete Abtretung von Ansprüchen der T GmbH ist - wie oben unter I, 2 ausgeführt - nicht bewiesen. Im übrigen ist auch nicht dargetan, daß die behauptete Abtretung von Ansprüchen der T GmbH auch einen etwaigen Anspruch der T GmbH gegen die Beklagte wegen Beschädigungen umfaßte. Der Vortrag, "die Ansprüche der Firma T GmbH" seien an den Kläger abgetreten (Bl. 50 GA), ist nicht ausreichend bestimmt, zumal im Kontext ausschließlich von einer Nutzungsentschädigung die Rede ist.

III. Nebenentscheidungen

Der Berufung des Klägers mußte hiernach der Erfolg versagt bleiben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich Beschwer des Klägers: 43.626,08 DM.

Ende der Entscheidung

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