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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 18.04.2000
Aktenzeichen: 22 W 10/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 411
ZPO § 492
ZPO § 567
Leitsätze:

1.

Entgegen OLG Düsseldorf - 21. Zivilsenat -, OLGR 1992, 344, ist ein Beschluß, durch den das LG in einem selbständigen Beweisverfahren den Antrag einer Partei, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, ablehnt, mit der einfachen Beschwerde anfechtbar.

2.

Grundsätzlich muß das Gericht auch im selbständigen Beweisverfahren dem Antrag einer Partei auf mündliche Anhörung des Sachverständigen entsprechen; nur ein rechtsmißbräuchlicher Antrag darf abgelehnt werden.

3.

Ein weniger als drei Monate nach Übersendung des schriftlichen Gutachtens gestellter Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen ist nicht verspätet, wenn der Antragsteller zur Überprüfung zunächst einen Privatgutachter hinzuzieht.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

22 W 10/00 4 OH 2/98 LG Krefeld

In dem selbständigen Beweisverfahren

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 18. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 4. Februar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung der Anhörung des Sachverständigen Hüsken an das Landgericht Krefeld zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gegenstandswert der Beschwerde: 170.000 DM

Gründe:

In dem selbständigen Beweisverfahren hat das Landgericht durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis über von dem Antragsteller behauptete Mängel des von der Antragsgegnerin hergestellten Fußbodens in seiner Schreinerei erhoben. Der Sachverständige hat sein Gutachten unter dem 17.10.1998, Eingang beim Gericht am 23.10.1998, erstattet und auf Antrag der Antragsgegnerin am 17.5.1999 schriftlich ergänzt. Dieses Ergänzungsgutachten ist den Parteien am 21.9.1999 übersandt worden. Nachdem das Landgericht die Akten am 7.10.1999 erneut an den Sachverständigen zur schriftlichen Beantwortung einer vom Antragsteller bereits im März gestellten Ergänzungsfrage übersandt und nach Rücknahme der Ergänzungsfrage zurück erhalten hatte, hat im November die Antragsgegnerin beantragt, den Sachverständigen zur Erklärung über Kontakte zum Antragsteller aufzufordern, was vom Landgericht durch Beschluß vom 29.11.1999 abgelehnt worden ist. Am 10.12.1999 hat die Antragsgegnerin beantragt, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung und Ergänzung seines Gutachtens zu laden. Sie hat geltend gemacht, in der Beweisaufnahme seien nicht die erforderlichen fachtechnisch vorhandenen Untersuchungsmöglichkeiten verwendet worden, und hierzu eine Privatgutachten vorgelegt. Außerdem hat sie erneut auf die Frage nach Kontakten des Sachverständigen zum Antragsteller Bezug genommen.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Anhörung des Sachverständigen abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Ausführungen der Antragsgegnerin gegen das Gutachten beschränkten sich auf eine kritische Würdigung des Gutachtens ohne Darlegung der Punkte, zu denen der Sachverständige sich äußern solle, unsubstantiierte Angriffe gegen Inhalt und Ergebnis des Gutachtens geböten nicht die Anhörung des Sachverständigen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit dem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel.

Das Rechtsmittel ist als einfache Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 1997, 116; 1997, 69, 70; OLG Stuttgart, OLGR Karlsruhe/Stuttgart 1998, 384, OLG München, OLGR München 1994, 106; von Zulässigkeit gehen stillschweigend auch aus: OLG Oldenburg, OLGR Celle/ Braunschweig/Oldenburg 1994, 342; OLG Hamm, OLGR Hamm 1993, 203; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 1995, 236; a.A. OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, OLGR Düsseldorf 1992, 344), denn durch den angefochtenen Beschluß ist der Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen abgelehnt worden. Es handelt sich dabei um einen das Verfahren betreffenden Antrag, zu dem jede Partei gemäß § 411 Abs. 4 ZPO, der gemäß § 492 Abs. 1 ZPO auch im selbständigen Beweisverfahren gilt, berechtigt ist. § 355 ZPO steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Diese Vorschrift ist im selbständigen Beweisverfahren nicht anwendbar. § 492 Abs. 1 ZPO nimmt nur auf die für die Aufnahme der einzelnen Beweismittel geltenden Vorschriften Bezug nicht auf die allgemeinen Vorschriften über die Anordnung und Durchführung der Beweisaufnahme im Rechtsstreit. Auch nach ihrem Sinn und Zweck, die Einwendungen gegen Umfang und Ergebnis der Beweisaufnahme der Anfechtung der abschließenden Entscheidung vorzubehalten und die Verzögerung durch einen Zwischenstreit zu vermeiden, kann die Vorschrift im selbständigen Beweisaufnahmen nicht angewendet werden, weil es eine abschließenden Entscheidung nicht gibt.

Die Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, ist auch begründet. Die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ist gemäß §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 3, 4 ZPO geboten.

Grundsätzlich muss das Gericht einem Antrag einer Partei auf mündliche Anhörung des Sachverständigen entsprechen, da das Recht der Parteien, dem Sachverständigen Fragen zu stellen, nicht durch Anordnung einer schriftlichen Gutachtenerstattung beschnitten werden darf (vgl. OLG München, OLGR München 1994, 106; OLG Köln, OLGR Köln 1997, 69, 70; 1996, 111; OLG Oldenburg, OLGR Celle/Braunschweig/Oldenburg 1994, 342, 343). Der Antrag darf nur dann abgelehnt werden, wenn er rechtsmißbräuchlich ist (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 1997, 69, 70; 1996, 111).

Für Rechtsmissbrauch besteht kein Anhaltspunkt. Die Antragsgegnerin hat durch die Vorlage des Privatgutachtens ihre Einwendungen konkretisiert und dargelegt, inwieweit die Aussagen des Sachverständigen für sie nicht nachvollziehbar und die Prüfungen unvollständig seien. Die Formulierung konkreter Fragen vor der mündlichen Anhörung kann nicht verlangt werden (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., § 411 Rdn. 5a m.w.N.).

Der Antrag konnte auch nicht deshalb als verspätet abgelehnt werden, weil das selbständige Beweisverfahren bereits beendet gewesen wäre. Das selbständige Beweisverfahren ist nur dann mit der Übersendung des Gutachtens beendet, wenn nicht eine der Parteien innerhalb einer vom Gericht bestimmten oder an gemessenen Frist gemäß § 411 Abs. 4 ZPO Ergänzungsfragen oder einen Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen stellt (vgl. OLG Suttgart, OLGR Karlsruhe/Stuttgart 1998, 384, 385; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1995, 236, 237; OLG Köln, OLGR Köln 1997, 116 m.w.N.). Das Ergänzungsgutachten ist am 21.9.1999 an die Parteien übersandt worden. Eine Frist zur Stellungnahme hat das Gericht nicht gesetzt. Der Antragsgegnerin stand damit gemäß § 411 Abs. 4 ZPO eine angemessene Zeit zur Prüfung zu (vgl. OLG Köln a.a.O.). Die Zeit vom 21.9.1999 bis zum 13.12.1999 für die Hinzuziehung eines Privatgutachters zur Prüfung und zur eigenen Auswertung auch des Privatgutachtens war unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Beweisfragen nicht unangemessen lang.

Die Entscheidung über die Zurückverweisung beruht auf § 575 ZPO, die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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