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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.06.2001
Aktenzeichen: 22 W 25/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3
Um die Kosten des Rechtsstreits in vernünftiger Weise niedrig zu halten, ist es im allgemeinen zumutbar, einen am auswärtigen voraussichtlichen Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt bereits mit der Vertretung im selbständigen Beweisverfahren zu betrauen, wenn mit einem nachfolgenden Rechtsstreit in der Hauptsache zu rechnen ist, was in einer komplexen Bausache in der Regel der Fall ist.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und die Richterin am Landgericht Schuh-Offermanns am 8. Juni 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin bei dem Landgericht Krefeld vom 26. März 2001 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Die gem. § 11 Abs. 1 RpflG, § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht die von der Beklagten angemeldeten Kosten ihrer Vertretung in den Beweissicherungsverfahren (6 OH 5/96 und 6 OH 3/94 LG Krefeld) durch die von ihr beauftragten Mönchengladbacher Rechtsanwälte E und Partner als nicht erstattungsfähig abgesetzt. Zutreffend hat die Rechtspflegerin ausgeführt, dass neben den Kosten der Krefelder Prozessbevollmächtigten die für die Tätigkeit in den selbständigen Beweisverfahren angefallenen Kosten der Mönchengladbacher Anwälte für das in S ansässige Unternehmen nicht erstattungsfähig sind. Nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen, oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Der Fall, dass die Kosten der mehreren Rechtsanwälte die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen, liegt hier bereits deshalb nicht vor, weil nach § 37 Nr. 3 BRAGO das selbständige Beweissverfahren zum Rechtszug gehört, so dass durch das selbständige Beweisverfahren keine zusätzlichen Anwaltskosten entstanden wären, wenn die Prozessbevollmächtigten aus Krefeld von der Beklagten auch zur Vertretung im selbständigen Beweisverfahren bestellt worden wären. Die Erstattungsfähigkeit der darüber hinausgehenden Kosten der Mönchengladbacher Anwälte für die Vertretung im selbständigen Beweisverfahren wäre daher nur dann gegeben gewesen, wenn ein Wechsel in der Person des Rechtsanwaltes eintreten musste.

Dies war hier nicht der Fall. Um die Kosten des Rechtsstreits in vernünftiger Weise niedrig zu halten, ist es im allgemeinen zumutbar, einen am auswärtigen voraussichtlichen Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt auch schon mit der Vertretung im selbständigen Beweisverfahren zu betrauen, wenn mit einem nachfolgenden Rechtsstreit in der Hauptsache zu rechnen ist. In der Regel muss mit einem Rechtsstreit gerechnet werden (ebenso OLG Bamberg, OLGA 2000, 310; OLG Düsseldorf, MDR 1994, 949; OLG Hamburg OLGA 1996, 351, 352; OLG Koblenz, JurBüro 1996, 34; vgl. aber auch Entscheidung des Senats OLG Düsseldorf, OLGA 1998, 296). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zu Recht haben die Kläger darauf hingewiesen, dass bei der Komplexität des Sachverhaltes und der Einbeziehung zahlreicher Handwerker und des Architekten durch Streitverkündungen auf Seiten der Beklagten davon auszugehen war, dass es nicht zu einer vollumfänglichen Einigung in den Beweissicherungsverfahren kommen würde, sondern stattdessen der Rechtsstreit in einem Hauptprozess entschieden werden musste. Demgemäß liegt auch im vorliegenden Fall kein notwendiger Anwaltswechsel i.S. des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO vor.

Die von der Rechtspflegerin bei der von ihr vorgenommenen Kostenausgleichung angesetzten Beträge sind offenkundig vollständig ermittelt und richtig berechnet. Die von ihr gewählten Ansätze der Anwaltskosten auf Klägerseite entsprechen der beantragten Kostenfestsetzung. Konkrete Beanstandungen hat die Beklagte insoweit auch nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Beschwerdewert: 32.973,81 DM.

Ende der Entscheidung

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