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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 06.11.2001
Aktenzeichen: 23 U 16/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StBGebV


Vorschriften:

ZPO § 539
ZPO § 139
ZPO § 156
ZPO § 540
ZPO § 711
ZPO § 313 Abs. 3
ZPO § 278 Abs. 3
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 675
BGB § 273
BGB § 282
BGB § 254
BGB § 249
BGB § 284 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 611 ff.
BGB § 628 Abs. 2
BGB § 812 Abs. 1
StBGebV § 33
StBGebV § 33 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES GRUND- UND TEILURTEIL

23 U 16/01

Verkündet am 6.11.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dohnke-Kraff, den Richter am Oberlandesgericht Treige und die Richterin am Oberlandesgericht Frechen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. März 2000 verkündete Schlussurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 9.2.1996 - 15 O 804/95 LG Düsseldorf - wird für vorbehaltlos erklärt.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 8.000,-DM nebst 8 % Zinsen seit dem 29.7.1996 zu zahlen.

Im übrigen ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt. Insoweit wird das Schlussurteil des Landgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Berufung - an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin, die sich mit der Planung und Betreuung von Bauprojekten insbesondere im Schienenverkehr befasst, nimmt die beklagten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater nach Kündigung eines Beratervertrages auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagten haben die Klägerin seit 1981 in allen steuerlichen Belangen beraten und für sie die Buchführung sowie die Anfertigung der Jahresabschlüsse und Steuererklärung übernommen. Die hierfür entrichteten monatliche Pauschalvergütungen wurden im Abstand von etwa zwei Jahren - zuletzt im Dezember 1993 rückwirkend für das gesamte Geschäftsjahr - dem steigenden Geschäftsvolumen der Klägerin angepasst. Im Sommer 1986 legten die Parteien ihre beiderseitigen Vertragspflichten in einem schriftlichen Beratervertrag nieder, auf den wegen seiner näheren Regelungen verwiesen wird (Anlagen B 1 = K 1; Bl. 26 ff. = 425 ff. GA).

Die im Herbst 1994 aufgenommenen Arbeiten der Beklagten für die Erstellung des Jahresabschlusses 1993 waren bei Ablauf der letztmalig bis zum 28.2.1995 verlängerten Abgabefrist für die Jahressteuerklärungen 1993 noch nicht abgeschlossen, da sich die Finanzbuchhaltung der Beklagten hierfür als untauglich erwies. Nach einem Gespräch in den Geschäftsräumen der Klägerin vom 15.3.1995 begannen die Beklagten mit der Erstellung sogenannter Projektstammblätter, die sie der Klägerin unter dem 24.5.1995 unter Anrechnung erhaltener Pauschalen mit 132.899,75 DM in Rechnung stellten (Anlagen B 6 = K 6; Bl. 54 f. = Bl. 438 f. GA). Die Beklagten stellten ihre weitere Tätigkeit für die Klägerin ein und machten mit Schreiben vom 29.5.1995 und 1.6.1995 die Fortsetzung ihrer Arbeiten von der Begleichung der offenen Rechnungsforderungen abhängig (Anlagen K 6 = K 7, Bl. 64 f. = 440 f. GA; Anlage K 9, Bl. 444 ff GA) Darüber hinaus übermittelten sie der Klägerin den Entwurf einer Honorarvereinbarung (Anlagen B 5 = K 5, Bl. 52 f. = 436 f. GA), dessen Unterzeichnung die Klägerin ebenso wie die Begleichung des Rechnungsbetrages mit der Begründung verweigerte, daß sämtliche Arbeiten zur Vorbereitung des Jahresabschlusses zu den im Beratervertrag übernommenen Leistungen gehörten und durch die entrichteten Pauschalen abgedeckt seien.

Nach erfolglosen Aufforderungen zur Wiederaufnahme der Arbeiten erklärte die Klägerin unter dem 7.6.1995 die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses (Anlage K 22, Bl. 469 GA). In der Folgezeit beauftragte sie die Wirtschaftsprüfergesellschaft W & K GmbH mit der Durchführung der Buchhaltung einschließlich ihrer Aufarbeitung für die Geschäftsjahre 1993 und 1994, der Anfertigung der Jahresabschlüsse ab 1993 sowie der Gehaltsbuchhaltung ab 1995. Für ihre Leistungen, bei denen sie teilweise auch auf die Vorarbeiten der Beklagten zurückgriff, stellte die W & K GmbH der Klägerin insgesamt 413.150,- DM in Rechnung (Anlagen K 24 - K 29, Bl. 471 - 575 und 565 GA); hieraus hat die Klägerin nach Abzug der Ansätze für die Gehaltsbuchhaltung eine Ersatzforderung gegen die Beklagten in Höhe von 328.490,- DM errechnet. Darüber hinaus verlangt sie Erstattung der Säumniszuschläge von insgesamt 8.000,- DM, die das Finanzamt Düsseldorf-Süd durch Bescheide vom 31.8. und 29.9.1995 wegen verspäteter Abgabe der Körperschafts- und Umsatzsteuererklärungen 1993 gegen sie verhängt hat (Anlagen K 30 und K 31, Bl. 567 f. GA). Außerdem hat sie im Urkundsverfahren wegen - zweitinstanzlich nicht mehr streitbefangener - Erstattungsforderungen aus Vorauszahlungen für die Finanzbuchhaltung und den Jahresabschluss 1995 in Höhe von insgesamt 44.907,50 DM ein Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil des Landgerichts vom 9.2.1996 erwirkt (Bl. 70 GA).

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei wegen der unberechtigten Leistungsverweigerung der Beklagten zur fristlosen Kündigung des Beratervertrages berechtigt gewesen. Sämtliche der Klageforderung zugrunde liegenden Tätigkeiten der W & K GmbH seien zur Fertigstellung und Korrektur der von den Beklagten geschuldeten Leistungen für Finanzbuchführung, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen in den Jahren 1993 und 1994 erforderlich gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 9.2.1996 für vorbehaltlos zu erklären,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 336.490,- DM nebst 8 % Zinsen aus 305.790,- DM seit Klagezustellung (29.7.1996) und aus weiteren 30.700,- DM seit Zustellung ihres Schriftsatzes vom 6.11.1996 (18.11.1996) zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, die Klägerin habe ihnen bei der Besprechung vom 15.3. 1995 einen Auftrag zur Anfertigung der Projektstammblätter erteilt. Hieraus sei ihnen - den Beklagten - ein Anspruch entstanden, der sich nach ihrer Neuberechnung vom 27.9.1996 (Anlagen B 21 = K 35, Bl. 168 = 573 GA) jedenfalls auf 70.523,75 DM belaufe. Wegen dieser Honorarforderung, die sich infolge der Verwertung ihrer Vorarbeiten durch die W & K GmbH jedenfalls aus ungerechtfertigter Bereicherung ergebe, seien sie zur Zurückbehaltung ihrer Leistungen berechtigt gewesen. Außerdem habe die Klägerin infolge mangelhafter Organisation ihres Rechnungswesens durch Versäumnisse bei der Übermittlung von Belegen, fehlerhaft bezeichneten und nachträglich geänderte Rechnungen sowie unzutreffende Umsatzsteueransätze permanent und nachhaltig ihre Mitwirkungspflichten verletzt; auch dies habe die Arbeitseinstellung gerechtfertigt. Schließlich fehle es in jedem Fall an einem Auflösungsverschulden, weil die vorläufige Aussetzung ihrer Tätigkeit auf einem entsprechenden Rechtsrat ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beruhe und sie - die Beklagten - in lauterer und redlicher Überzeugung gehandelt hätten. Schließlich sei der Vortrag der Klägerin zur Höhe eines ihr aus der Beauftragung der W & K GmbH entstandenen Schadens unsubstantiiert.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachten und durch Vernehmung der Zeugen B, S, F und P sowie des Geschäftsführers der Klägerin als Partei; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen August vom 27.1.1999 (Bl. 536 ff. GA) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.2.2000 (Bl. 687 ff. GA) verwiesen. Mit dem auf diese Verhandlung ergangenen Schlussurteil hat das Landgericht sein Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe zwar dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu, da die Beklagten unberechtigt ihre Arbeitsleistung verweigert hätten; ein Ersatzanspruch bestehe aber gleichwohl nicht, weil die Klägerin die Kosten für zusätzliche Leistungen der W & K GmbH nicht in nachprüfbarer Weise aus den Rechnungen herausgerechnet und damit den behaupteten Schaden der Höhe nach nicht nachvollziehbar dargetan habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Vortrag zu Grund und Höhe der geltend gemachten Forderungen vertieft. Sie beantragt zuletzt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 336.490,- DM nebst 8 % Zinsen aus 305.790,- DM seit dem 29.7.1996 und aus weiteren 30.700,- DM seit dem 18.11.1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erhebt Verspätungsrüge und tritt im übrigen dem Vortrag der Klägerin insbesondere zur Schadenshöhe entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 702 ff. GA), den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien sowie auf die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Hinsichtlich der Ersatzforderung wegen der Versäumniszuschläge ist die Klage in vollem Umfang, wegen der Aufwendungen für die Hinzuziehung der W & K GmbH dem Grunde nach gerechtfertigt. Für die nunmehr erforderlichen Feststellungen zur Höhe des Anspruchs war der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.

A.

Die Verfahrensrügen der Berufung sind berechtigt; die angefochtene Entscheidung beruht auf wesentlichen Mängeln im Sinne des § 539 ZPO. Soweit damit die Ersatzklage wegen der gegen die Klägerin verhängten Säumniszuschläge abgewiesen worden ist, fehlt es entgegen § 313 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 ZPO an jeder Begründung; die vom Landgericht vermissten Darlegungen der Klägerin zu den Rechnungen der W & K GmbH haben mit diesem Teil der Klageforderung nichts zu tun. Im übrigen hätte das Landgericht die Klägerin nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO auf seine die Entscheidung tragenden Bedenken hinweisen müssen; von dieser Verpflichtung war es auch durch die Substantiierungsrügen der Beklagten nicht befreit. Dabei kann dahinstehen, ob Äußerungen des Prozessgegners gerichtlich Hinweise überhaupt entbehrlich machen können (verneinend BGH NJW 2001, 2548, 2549 mwN.); vorliegend liegen jedenfalls besondere Umstände vor, die das Landgericht zu einer Offenlegung seiner Bedenken hätten veranlassen müssen.

Mit Schriftsatz vom 27.12.1996 hat die Klägerin die Substantiierungsrüge des Beklagten als unberechtigt bezeichnet, da andernfalls "die Kammer in dieser komplexen Angelegenheit schon längst prozessleistende Hinweise gegeben" hätte (Seite 1, Bl. 598 GA). Bereits dadurch war für das Landgericht offensichtlich, dass die Klägerin den Beanstandungen der Beklagten keinerlei Bedeutung beimaß und mangels gegenteiliger Äußerung der Kammer davon ausging, dass der Erfolg ihrer Klage jedenfalls nicht an der mangelnden Substantiierung ihres Vertrags zur Schadenshöhe scheitern werde. In dieser Annahme wurde sie durch den Beweisbeschluss des Landgerichts vom 27.3.1998 bestätigt, da die darin angeordnete Einholung eines Gutachtens über die Verantwortlichkeit für die untaugliche Buchführung der Beklagten nach den Ausführungen unter Ziffer I. des Beschlusses unter anderem dafür von Bedeutung sein sollte, "ob die Beklagten ihre weitere Tätigkeit für die Klägerin von der Zahlung eines Sonderhonorars abhängig machen konnten und ob die Klägerin zur Kündigung der Beklagten und zur Beauftragung der W & K GmbH berechtigt war" (Bl. 512 GA). Eine solche Beweisaufnahme über Fragen des Anspruchsgrundes wäre von vornherein überflüssig gewesen, wenn die Klage bereits mangels hinreichender Darlegungen zur Schadenshöhe abweisungsreif gewesen wäre; die Klägerin musste hieraus schließen, dass die Kammer in ihrer damaligen Besetzung die Substantiierungsrügen der Beklagten als ungerechtfertigt ansah. Dies gilt umso mehr, als die Kammer mit Beschluss vom 2.12.1999 auch nach einem Wechsel in der Richterbank weitere Beweiserhebungen zum Grund des Anspruchs angeordnet (Bl. 680 ff. GA) und durch die streitentscheidenden Richter in der Sitzung vom 28.1.2000 tatsächlich durchgeführt hat (Bl. 687 ff. GA). Wenn die Klägerin nunmehr erstmals in der aufgrund dieser mündlichen Verhandlung ergangenen Entscheidung erfuhr, dass ihre Klage aufgrund hiervon völlig unabhängiger Umstände unbegründet und sämtliche frühere Beweiserhebungen insoweit überflüssig gewesen seien, so handelt es sich um ein offensichtliches Überraschungsurteil, dem die §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO gerade vorbeugen wollen; sollte die angefochtene Entscheidung auf einem erst nach der Beweisaufnahme vom 28.1.2000 eingetretenen Meinungswandel der Kammer beruhen, hätte das Landgericht die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiedereröffnen müssen.

B.

In der Sache ist die Klage hinsichtlich des Anspruchsgrundes in vollem Umfang und wegen der Höhe teilweise entscheidungsreif; im übrigen bedarf es noch weiterer Beweiserhebung.

AA.

Die Beklagten schulden der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung (pVV) Ersatz der gegen sie verhängten Säumniszuschläge.

I.

Die Klägerin hat die Beklagten unstreitig seit 1981 mit der Wahrnehmung aller steuerlichen Belange einschließlich der Buchführung betraut. Eine solche Beauftragung ist ohne Rücksicht auf die mit ihr verbundenen Einzeltätigkeiten einheitlich zu beurteilen; es handelt sich hierbei um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter im Sinne der §§ 675, 611 ff. BGB (BGHZ 54, 106, 107 = NJW 1970, 1596; BGHZ 78, 335, 338 = NJW 1981, 401; BGHZ 115, 382, 386 f. = NJW 1992, 307, 308; BGH NJW 1991, 1224; NJW-RR 1993, 374; NJW 1997, 516). Da das Dienstvertragsrecht keine gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften kennt, kommt im Falle der Schlechterfüllung nur eine Haftung wegen pVV in Betracht (BGHZ 115, 382, 391 = NJW 92, 307, 309; BGH NJW 96, 2571, 2572). Dies gilt auch im Falle nachteiliger Folgen einer verspäteten Abgabe von Steuerklärungen. Erfüllt der steuerliche Berater seine Pflicht, die pünktliche Abgabe einer solchen Erklärung mit Rat und Tat zu fördern, schuldhaft nicht ordnungsgemäß, so haftet er seinem Auftraggeber aus positiver Vertragsverletzung auf Ersatz deshalb verhängter Säumniszuschläge und sonstiger Vermögensnachteile (BGHZ 115, 382, 391 = NJW 92, 307, 309; BGH NJW-RR 91, 794, 795; OLG Köln OLGR 97, 118, 119). § 628 Abs. 2 BGB ist dagegen vorliegend nicht anwendbar, weil die Verpflichtung zur Zahlung der Säumniszuschläge und damit der der Klägerin entstandene Schaden bereits mit Ablauf der am 28.2.1995 endenden Abgabefrist eintrat (vergl. BGH NJW-RR 91, 794) und deshalb keinen Folgeschaden aus der erst am 6.7.1995 erklärten Kündigung darstellt; hiervon gehen auch die Parteien aus.

II.

Die gegen die Klägerin verhängten Versäumniszuschläge beruhen auf einer objektiven Pflichtverletzung der Beklagten Nach ihrer eigenen Darstellung haben sie sich zur fristgerechten Einreichung der Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen für 1993 nicht in der Lage gesehen, weil die von ihren selbst geführte Buchhaltung als Grundlage für die Anfertigung dieser Erklärungen unbrauchbar war. Hierfür haben sie - die Beklagten - der Klägerin einzustehen, weil sie für die Mängel ihrer Buchführung und die hierdurch hervorgerufenen Verzögerungen bei der Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen verantwortlich sind.

1.

Es gehört zu den selbstverständlichen Pflichten eines Steuerberaters, die ihm übertragene Buchführung in einer Weise zu organisieren, dass sie sachgemäß, kontinuierlich und zeitnah erledigt werden kann; dies gilt auch und insbesondere dann, wenn er hierfür - wie hier - eine regelmäßige monatliche Pauschale bezieht. Er hat deshalb alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Buchführung für das abgelaufene Jahr spätestens innerhalb des ersten Quartals des folgenden Jahrs - vorliegend also bis Ende März 1994 - ordnungsgemäß und vollständig abgeschlossen werden kann (OLG Köln Gl 1990, 106). Gegen diese Verpflichtung haben die Beklagten gleich in mehrfacher Hinsicht verstoßen.

2.

Die Beklagten sind für die eingetretenen Verzögerungen schon deshalb verantwortlich, weil sie die Unbrauchbarkeit ihrer Buchhaltung nach eigener Darstellung erst im Herbst 1994 und somit weit nach Ablauf des Geschäftsjahrs 1993 bemerkt haben.

a)

Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Steuerberater verpflichtet, durch Einsichtnahme in Belege oder notfalls durch Rückfrage bei dem Mandanten den Sachverhalt aufzuklären. Er ist somit allein seine Sache, den Mandanten darüber zu unterrichten, welche Unterlagen er zur sachgerechten Erledigung seines Auftrags benötige; Sache des Mandanten ist es dann, diese Unterlagen zu beschaffen (BGH NJW-RR 86, 1348, 1349; NJW 91, 2831; NJW 99, 3482, 3483). Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn der Steuerberater die Buchführung sowie die Anfertigung von Jahresabschlüssen und -steuererklärungen übernommen hat. Soweit er zur Abgabe der Erklärungen der Mitwirkung des Steuerpflichtigen bedarf, hat er seinen Mandanten rechtzeitig sowie klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche bestimmten einzelnen Unterlagen für die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung nötig sind; sodann hat er auf Unstimmigkeiten in dem ihm vom Mandanten vorgelegten Material zu achten und diese, wenn sie erkennbar werden, zu prüfen und zu klären. Die wesentlichen tatsächlichen Voraussetzungen muss er durch Rückfragen und Erörterung mit dem Mandanten zu klären versuchen; über notwendige weitere Mitwirkungshandlungen muss er den Mandanten erforderlichenfalls rechtzeitig belehren. Weist die Buchhaltung des Mandanten formelle Mängel auf, hat der steuerliche Berater ihn rechtzeitig aufzufordern, diese abzustellen (BGHZ 115, 382, 390 f. = NJW 92, 307, 309 mwN.; BGH NJW-RR 91, 794, 795 mwN.; OLG Düsseldorf [13. ZS] OLGR 93, 274, 275; OLG Köln OLGR 94, 221).

b)

Gegen alle diese Pflichten haben die Beklagten verstoßen. Unstreitig haben sie die Klägerin jedenfalls bis Herbst 1994 weder auf Mängel des vorgelegten Buchungsguts hingewiesen noch sonstige Mitwirkungsmaßnahmen verlangt. Nach ihrem eigenen Vortrag ist ihnen die Unbrauchbarkeit ihrer eigenen Buchführung vielmehr erst aufgefallen, nachdem ihre Mitarbeiterin B mit den "intensiven" Arbeiten für den Jahresabschluss 1993 begonnen hatte; dies war ausweislich der vorgelegten Stundenübersicht (Anlage B 29, Bl. 230 ff. GA) erst ab September 1994 der Fall (Schriftsätze vom 7.10.1996, Seiten 3 ff., Bl. 97 ff. GA, und vom 9.12.1996, Seiten 8 f., Bl. 220 f. GA). Die bis dahin eingetretenen Verzögerungen beruhen somit auf einer objektiven Pflichtverletzung des Beratervertrags.

3.

Gleiches gilt für den Zeitraum bis zum Ablauf der Abgabefrist am 28.2.1995, da die nachfolgenden Verzögerungen ebenfalls in die Verantwortungssphäre der Beklagten fallen. Auf den Streit der Parteien über die Erforderlichkeit der Anlegung von Projektstammblättern kommt es nicht an; ebenso kann dahinstehen, ob auf ihrer Grundlage zu diesem Zeitpunkt eine Korrektur der als unbrauchbar erkannten Buchführung als Voraussetzung für eine fristgerechte Fertigstellung der Steuererklärungen überhaupt noch möglich war.

a)

Handelte es sich - wie die Beklagten behaupten - bei den Projektstammblättern um eine zwingende und unabdingbare Voraussetzung für die rechtzeitige Fertigstellung der Jahresabschlüsse, so hätten die Beklagten unmittelbar nach Feststellung der Buchführungsmängel mit ihrer Anfertigung beginnen müssen. Dies ist nicht geschehen; die. Beklagten sind vielmehr mit ihrem "Vorschlag" erstmals bei dem Gespräch vom 15.3.1995 an die Klägerin herangetreten und haben erst in der Folgezeit mit dessen Umsetzung begonnen. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch der Abgabetermin schon verstrichen und damit der der Klägerin entstandene Schaden bereits entstanden (vergl. BGH NJW-RR 91, 794).

b)

Nichts anderes gilt, wenn selbst bei rechtzeitiger (oben a) Feststellung der Unbrauchbarkeit der Buchführung eine fristgemäße Fertigstellung der Steuererklärungen für 1993 zeitlich nicht mehr möglich gewesen wäre. Auch hierfür sind die Beklagten verantwortlich, weil ihr Buchführungssystem von vornherein ungeeignet war und der nachträglich erforderlich gewordene Korrekturaufwand allein hierauf beruht.

aa)

Übernimmt ein Steuerberater für einen gewerblich tätigen Mandanten die Buchführung, hat er sein Buchungssystem an den Geschäftsabläufen im Unternehmen seines Auftraggebers auszurichten. Fehlen ihm hierzu die erforderlichen tatsächlichen oder rechtlichen Kenntnisse, hat er sich diese durch Rücksprache mit dem Mandanten oder auf sonstige Weise zu verschaffen; muss er nachträglich feststellen, dass das von ihm gewählte System wegen eines gestiegenen Geschäftsaufkommens seines Mandanten oder aus sonstigen Gründen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung nicht (mehr) entspricht, hat er es entsprechend anzupassen. Soweit er hierzu der Mitwirkung des Mandanten bedarf, hat er diesen um die erforderlichen Informationen zu ersuchen, die Anforderungen an seine Mitwirkung an einer sachgemäßen Buchführung zu erläutern und ihm präzise Vorgaben für die künftige Ausgestaltung der Buchungsbelege zu machen (vergl. oben 2.a mwN.).

Von diesen Verpflichtungen waren auch die Beklagten nicht befreit. Ihnen waren aufgrund der seit 1981 andauernden Geschäftsbeziehungen bei Abschluss des Beratungsvertrages im Jahre 1986 bekannt, dass sich die Klägerin mit Baubetreuungs- und Architektenleistungen befasste; sie wussten oder hätten wissen müssen, dass wegen der in diesem Geschäftsbereich üblichen langfristigen Aufträge sowie ihrer Abrechnung durch Abschlags-, Teil- und Schlussrechnungen besondere Probleme bei der steuerlich relevanten Feststellung der Realisationszeitpunkte ergeben konnten. Wenn sich die Beklagten ungeachtet dessen nach § 1 Abs. 1 des Beratervertrags sowohl zur "Kontierung und maschinellen Verarbeitung der monatlichen Belege" wie auch zur "entsprechende(n) Auswertung der monatlichen Summen- und Saldenlisten und betriebswirtschaftlichen Auswertungen" verpflichtete, so hatten sie ihr Buchungssystem in einer Weise zu gestalten, dass dieses ihnen auch unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen im Geschäftszweig der Klägerin eine sachgerechte Buchung einschließlich der geschuldeten monatliche Abstimmung erlaubte.

bb)

Diesen Erfordernissen wurde die Buchungsweise der Beklagten im Geschäftsjahr 1993 nicht gerecht. Nach den insoweit zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen August in seinem Gutachten vom 27.1.1999 ließ die von ihnen vorgenommene Verbuchung der projektbezogenen Daten über wenige Sammelkonten ohne die gleichzeitige projektbezogene Darstellung der Projektwerte keinen sicheren Einblick in die projektbezogenen Ansprüche und Verpflichtungen zu, weil darin die Realisationszeitpunkte der einzelnen abgerechneten Teil- und Gesamtleistungen nicht berücksichtigt waren und deshalb die monatliche Abstimmung der Kontenumsatzerlöse, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, unfertige Leistungen sowie Verbindlichkeiten nicht möglich war. Die mit Schriftsatz vom 12:2.1997 ausgeführte Auffassung der Beklagten, die Führung projektbezogener Konten hätte "zu Unübersichtlichkeit und Fehlerquellen geführt" (Seite 4, Bl. 302 GA), ist schon für sich genommen nicht nachvollziehbar und im übrigen durch die eingehenden Ausführungen des Sachverständigen widerlegt; die Beklagten sind hierauf auch nicht wieder zurückgekommen. Soweit sie nunmehr die Mängel ihres Buchungssystems mit dem Umstand zu rechtfertigen suchen, dass die Klägerin nahezu ausschließlich für einen Kunden gearbeitet habe (Schriftsatz vom 12.3.1999 unter 4., Seiten 5 ff., Bl. 578 ff. GA), ist auch dies einer sachlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich. Die von ihnen - den Beklagten - selbst hervorgehobenen Probleme bei der Zuordnung einzelner Rechnungen zum jeweiligen Stand der Leistungen haben mit der Anzahl der Kunden nichts zu tun; sie beruhen vielmehr nach eigener Darstellung darauf, dass die Beklagte den Abrechnungsstand der einzelnen Projekte nicht festzustellen vermochten und aus eben diesem Grunde Projektstammblätter angelegt haben.

cc)

Ob die Anfertigung dieser Blätter tatsächlich der einzige sinnvolle Weg zur Korrektur der mangelhaften Buchführung war, bedarf auch in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Wenn sie nach den - von den Beklagten aufgegriffenen -Ausführungen des Sachverständigen August zur nachträglichen Feststellung der "bislang noch nicht berücksichtigten Realisierungszeitpunkte" als Grundlage für die Nachholung der "bis dahin unterlassenen monatlichen Abstimmungen" zwingend erforderlich waren, so fällt der damit verbundene - zeitliche und sachliche -Mehraufwand in die Verantwortungssphäre der Beklagten, weil die "monatliche Abstimmung" zu nach § 1 Abs. 1 des Beratervertrags zu ihren vertraglich geschuldeten Leistungen gehörte (oben aa).

III.

Die nach § 282 BGB darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten haben keinerlei Umstände vorgetragen, die den Vorwurf einer schuldhaften Vertragspflichtverletzung auszuräumen geeignet wären. Sie haben weder rechtzeitig erforderliche Unterlagen für die Anfertigung der Steuererklärungen der Klägerin angefordert noch für eine Verlängerung der gesetzlichen Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen gesorgt, obwohl ihnen ausweislich ihres Schreibens vom 29.8.1994 (Anlage B 14, Bl. 140 GA) die auf ihren Antrag bereits bis zum 28.2.1995 verlängerte Abgabefrist bekannt war; hierdurch haben sie ihre Vertragspflichten fahrlässig verletzt (BGHZ 115, 382, 390 f. = NJW 92, 307, 309). Darüber hinaus haben sie ihr Buchführungssystem nicht den Anforderungen des Unternehmens der Klägerin angepasst; soweit dies - worauf auch ihr Prozessvortrag hindeutet - auf einer mangelnden Kenntnis der langfristigen Geschäftsabwicklungen im Bau- und Architektenrecht beruht, gereicht auch dies ihnen zum Verschulden (oben II.3.b.aa).

IV.

Die Klägerin trifft an den eingetretenen Verzögerungen kein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB; insbesondere hat sie keine ihr obliegenden Mitwirkungspflichten verletzt. Die von den Beklagten erhobenen Vorwürfe beruhen ebenso wie ein Teil der Ausführungen des Sachverständigen August auf einem grundsätzlichen Fehlverständnis der der Klägerin aus dem Beratervertrag erwachsenden Mitwirkungsobliegenheiten.

1.

Die beiderseitigen Vertragspflichten von Steuerberater und Auftraggeber sind durch Auslegung der dem Beratervertrag zugrunde liegenden Vereinbarungen zu ermitteln (BGH N JW-RR 96, 375). Dies gilt insbesondere im Bereich der Buchführung, für den die Abs. 1 bis 5 des § 33 StBGebV unterschiedliche Modelle für eine Zusammenarbeit zwischen Steuerberater und Auftraggeber vorsehen (BGH aaO.). Handelt es sich - wie hier - um einen Individualvertrag, so ist gemäß §§ 133,157 BGB bei der Auslegung darauf abzustellen, wie jeder Vertragspartner den objektiven Wert der Erklärung des anderen Teils nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste (BGH aaO. mwN.).

Vorliegend hatte die Klägerin der Beklagten nach § 1 Abs. 1 des Beratervertrages die komplette Buchführung einschließlich der Kontierung sowie der maschinellen Verarbeitung und der Erstellung monatlicher Auswertung übertragen. Wer auf diese Weise einen Sachkundigen mit der Bearbeitung seiner steuerlicher Angelegenheiten beauftragt, bringt damit - für diesen erkennbar - zum Ausdruck, dass er nicht willens oder in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben selbst zu erfüllen.

Seine "Mitwirkungspflichten" erschöpfen sich daher zunächst darin, dem Steuerberater die im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit anfallenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dagegen schuldet er seinem Berater keine - wie auch immer geartete - "Organisation seines Rechnungswesens" und erst recht keine "aussagefähige Buchführung", er darf und muss vielmehr darauf vertrauen, dass der gerade wegen seiner besonderen Sachkunde hinzugezogene Steuerberater die ihm übertragenen Aufgaben auch sachgerecht zu erfüllen vermag.

Über die Bereitstellung der Buchungsbelege hinaus braucht der Mandant deshalb von sich aus keinerlei Initiativen zu ergreifen. Weitergehende - sekundäre - Mitwirkungsobliegenheiten entstehen ihm vielmehr erst dann, wenn der Steuerberater ihn im Einzelfall unter präziser Fragestellung um bestimmte Informationen oder Nachweise ersucht (oben ll.2.a mwN.). Dagegen hat er keine Veranlassung, von sich aus irgendwelche Änderungen in der Zusammenarbeit mit dem Steuerberater oder gar in der Abwicklung der Geschäftsbeziehungen zu seinen Kunden vorzunehmen; dies gilt in besonderem Maße dann, wenn er - wie hier - bereits seit Jahren mit seinem steuerlichen Berater in gleicher Weise zusammengearbeitet und dieser in der Vergangenheit keine Beanstandungen erhoben hat.

2.

Dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten lässt sich nicht einmal andeutungsweise entnehmen, dass die Verhängung der Versäumniszuschläge danach auf die Verletzung einer der Klägerin obliegenden Mitwirkungspflichten zurückführen wäre.

a)

Sämtlichen Vorwürfen ist schon deshalb der Boden entzogen, weil die Klägerin ohne ausdrücklichen Hinweis nicht verpflichtet war, ihre in der Vergangenheit praktizierte Zusammenarbeit mit den Beklagten oder gar die Abrechnungsweise mit ihren Auftraggebern umzustellen (oben 1.). Dass sich das Geschäftsvolumen der Klägerin im Laufe der Zusammenarbeit der Parteien erheblich erhöht hat, ist in diesem Zusammenhang ebenso unstreitig wie unerheblich, weil sich hieraus keine zusätzlichen "Mitwirkungspflichten" der Klägerin ableiten lassen; der hieraus erwachsene Mehraufwand der Beklagten ist vielmehr durch die ständigen Anpassungen des monatlichen Pauschalhonorars abgegolten.

Ein somit gebotener Hinweis auf irgendwelche Unzulänglichkeiten in der Zusammenarbeit der Parteien ist jedoch vor Ablauf der Abgabefrist für die Steuererklärungen am 28.2.1995 nicht erfolgt. Nähere Beanstandungen haben die Beklagten erstmals bei der Besprechung vom 15.3.1995 erhoben; zu diesem Zeitpunkt war der Schaden bereits eingetreten. Ob die damalige Kritik der Beklagten hinreichend verständlich formuliert und sachlich berechtigt war, bedarf keiner Entscheidung, weil sie allenfalls für die Zukunft Obliegenheiten der Klägerin begründen konnte; zu einer rückwirkenden Änderung ihrer Verfahrensabläufe für die vorangegangenen Geschäftsjahre war die Klägerin weder verpflichtet noch überhaupt in der Lage.

b)

Dem Vortrag der Beklagten lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Klägerin ihr obliegende Informationspflichten verletzt hätte.

Ausweislich der handschriftlichen Eintragungen in den von der Beklagten selbst vorgelegten Korrespondenz aus dem Zeitraum ab Mai 1994 hat die Klägerin sämtliche ihr vorgelegten Fragen beantwortet (Anlagen B 8 ff., Bl. 124 ff. GA). Dass diese Antworten unvollständig oder unrichtig gewesen seien, haben die Beklagten nicht dargelegt; mit den eingehenden Erläuterungen im Schriftsatz der Klägerin vom 8.11.1996 (Seiten 8 ff., Bl. 180 ff. GA) haben sie sich nicht auseinandergesetzt.

Für weitergehende Informationspflichtverletzungen fehlt es bereits an einem hinreichenden Tatsachenvortrag; dem gesamten umfangreichen Vorbringen der Beklagten lässt sich kein einziger Fall entnehmen, in dem die Klägerin einer - hinreichend präzisen (oben ll.2.a) - mündlichen oder schriftlichen Bitte um ergänzende Mitteilungen nicht, unrichtig, unvollständig oder verspätet nachgekommen wäre. Nach den eigenen Gesprächsvermerken der Beklagten haben ihnen die Mitarbeiter der Klägerin vielmehr am 15.8. und 1.9.1994 sogar zu persönlichen Gesprächen zur Verfügung gestanden, an denen jedenfalls teilweise auch der Geschäftsführer der Klägerin teilgenommen hat (Anlagen B 10 und B 12; Bl. 133, 137 ff. GA); die Beklagten hatten somit hinreichend Gelegenheit, etwaige bei ihr entstandenen Informationsdefizite hinsichtlich des bereits seit acht Monaten abgelaufenen Geschäftsjahrs zu beheben. Dass die Mitarbeiter der Klägerin - wie die Beklagten behaupten - mangels hinreichender Qualifikation oder infolge unzureichender Information zur Beantwortung sonstiger Rückfragen nicht in der Lage gewesen seien, ist weder substantiiert vorgetragen noch überhaupt erheblich; den - über große Zeiträume sogar im Haus der Klägerin tätigen - Beklagten stand es frei, sich bei unzureichender Beantwortung ihrer Fragen unmittelbar an den Geschäftsführer der Klägerin zu wenden. Dass sie sich dieser Möglichkeit bewusst waren, ergibt sich aus der Adressierung ihrer schriftlichen Anfragen.

c)

Die der Klägerin in Zusammenhang mit dem "Belegfluss" angelasteten Vorwürfe sind ebenfalls unberechtigt; die überbreiten Ausführungen der Beklagten bestätigen lediglich, dass sie eigene Versäumnisse bei der Bewältigung der vertraglich geschuldeten Buchführungsaufgaben nunmehr nachträglich der Klägerin als "Mitwirkungspflichtverletzung" anzulasten sucht.

aa)

Gemäß § 1 Abs. 1 des Beratervertrags hatte die Klägerin den Beklagten im Sinne des § 33 Abs. 1 StBGebV die komplette Buchführung einschließlich der Kontierung übertragen. Die Klägerin schuldete den Beklagten deshalb keine "geordnete" oder in sonstiger Weise aufbereitete Aushändigung von Belegen; dies war vielmehr allein Sache der Beklagten. Die Durchführung der Buchführung im Wege der elektronische Datenverarbeitung umfasst das gesamte Kontieren der Belege, die Erstellung der Datenträger und deren Verarbeitung einschließlich der Auswertung (BGH NJW-RR 96, 375). Von der hierfür vereinbarten Gebühr sind alle Vor- und Nebenarbeiten des Steuerberaters ohne Rücksicht auf den damit verbundenen Aufwand abgedeckt; dabei spielt es keine Rolle, ob es sich - mit den Worten der Beklagten - um "normale Buchführungstätigkeiten" oder in der Regel nicht anfallende Mehrarbeiten handelt. Sämtliche der Vorbereitung oder Durchführung der geschuldeten Leistungen dienende Tätigkeiten sind vielmehr durch die Gebühr nach § 33 StBGebV abgegolten; dies gilt auch dann, wenn die Parteien für diese Tätigkeiten eine Pauschale vereinbart haben. Zu derartigen Vor- und Nebenarbeiten zählen das Sortieren ungeordneter Belege, ihre Prüfung, Berichtigung oder Ergänzung, die Vornahme hierdurch veranlasster Umbuchungen sowie alle sonstigen die Verbuchung oder den Jahresabschluss vorbereitenden Tätigkeiten (BGH NJW-RR 96, 375, 376; OLG Hamm Gl 1987, 112 [LS]; OLG Düsseldorf [13. Zivilsenat] Gl 1988, 83 und Gl 1997, 250; OLG Celle OLGR 94, 307, 308). Der Klägerin oblag es demnach lediglich, den Beklagten ihre Rechnungen, Kontenbelege oder sonstigen buchungsrelevanten Unterlagen in der Gestalt zuzuleiten, wie sie in ihrem Unternehmen anfielen. Zu weitergehenden "Aufarbeitungen" war sie nicht verpflichtet (oben 1.); dies gilt umso mehr, als die Form der Belegübergabe für das Geschäftsjahr 1993 der bereits in den Vorjahren praktizierten Zusammenarbeit der Parteien entsprach (oben 2.a). Dass die Klägerin insoweit durch verspätete oder unvollständige Übersendung von Belegen ihr übliegende Mitwirkungspflichten verletzt hätte, haben die Beklagten jedoch für keinen Einzelfall nachvollziehbar dargelegt (vergl. oben 2.b); noch weniger ist erkennbar, dass die verspätete Abgabe der Steuererklärungen hierauf beruht. Für die bis zum Herbst 1994 eingetretenen Verzögerungen können etwaige Versäumnisse der Klägerin nicht ursächlich geworden sein, weil die Beklagte mit der Überprüfung ihrer eigenen - unbrauchbaren - Buchhaltung noch nicht einmal begonnen hatte; dass das Beleggut für das Geschäftsjahr 1993 auch nach Beginn der Arbeiten für den Jahresabschluss 1993 noch nicht vollständig vorgelegen habe, wird nicht einmal von den Beklagten behauptet und ist zudem schon deshalb ausgeschlossen, weil die Anfertigung von Projektstammblättern ebenfalls die Vollständigkeit der Belege voraussetzt.

Im übrigen wäre es Sache der Beklagten gewesen, die Klägerin auf eine etwaige Unvollständigkeit der für eine ordnungsgemäße Buchführung oder die Erstellung des Jahresabschlusses erforderlichen Unterlagen hinzuweisen (oben ll.2.a mwN.); dass derartige Anfragen bei den Gesprächen der Parteien oder im Rahmen ihrer Korrespondenz tatsächlich erfolgt und ergebnislos geblieben seien, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen (oben 2.b). Diese haben in ihrem letzten Schreiben vor Ablauf der Abgabefrist vom 27. 9. und 27.10.1994 vielmehr lediglich bestimmte Aufstellungen angefordert, die ihnen unstreitig übermittelt worden sind (Anlagen B 14 und B 15, Bl. 140 f., 142 GA). In dem erstgenannten Schreiben heißt es darüber hinaus (Bl. 141 GA):

"Sobald wir diese Unterlagen haben, sind wir in der Lage, den Jahresabschluß fertigzustellen und die Steuererklärung anzufertigen."

Unter diesen Umständen hatte die Klägerin jedenfalls bis März 1995 keinerlei Anlass zu der Annahme, dass von ihr überhaupt noch irgendwelche Mitwirkungshandlungen erwartet würden.

bb)

Schon deshalb ist auch der erst nachträglich erhobene Vorwurf unberechtigt, die Klägerin habe durch fehlende, unzutreffende oder nachträglich geänderte Bezeichnungen ihrer Rechnungen oder durch falsche Ausweisungen der Umsatzsteuer "immense Fehlerquellen" geschaffen; im übrigen fehlt auch für diesen Vorwurf jeder auch nur annähernd substantiierte Sachvortrag. Unabhängig davon vermag das Vorbringen der Beklagten auch aus Rechtsgründen kein Mitverschulden zu begründen; der Klägerin gegenüber oblag den Beklagten eine Verpflichtung zur einer den Steuer- oder zivilrechtlich zutreffenden Ausgestaltung ihrer Rechnungen.

Für die Richtigkeit seiner Rechnungen ist ein Werkunternehmer oder Architekt allein seinem Auftraggeber (Besteller), nicht aber dem mit der Buchführung oder der Erstellung der Jahresabschlüsse beauftragten Steuerberater gegenüber verantwortlich; diesem gegenüber obliegt ihm lediglich die Verpflichtung zur Weiterleitung der Rechnungsdurchschriften (oben 1.). Die Prüfung, ob die in der Rechnung enthaltenen Daten für eine ordnungsgemäße Verbuchung sowie als Grundlage für die Erstellung des Jahresabschlusses ausreichen sind, ist dagegen allein Sache des Steuerberaters. Ergeben sich für ihn insoweit keine Bedenken, darf er auf ihre sachliche Richtigkeit vertrauen; insbesondere braucht er ohne besonderen Anlass nicht zu prüfen, ob die Bezeichnung von Rechnungen über Werkvertragsleistungen als Teil-, Schluss- oder Abschlagsrechnung dem tatsächlichen Leistungsstand oder den vertraglichen Absprachen mit dem Besteller entspricht (OLG Köln Gl 1991, 147). Kommen ihm dagegen Zweifel, weil der Inhalt der Rechnungen unklar oder mit sonstigen ihm vorliegenden Daten nicht vereinbar ist, so muss er diesen nachgehen (OLG München NJW-RR 1992, 1199); es ist deshalb seine Sache, den Mandanten klar, eindeutig und unmissverständlich auf seine Bedenken hinzuweisen und ihn um Aufklärung zu bitten (oben II.2.a mwN.). Erst durch diese Rückfrage wird die (sekundäre) Mitwirkungspflicht seines Auftraggebers ausgelöst (oben 1.); zu eigenen Kontrolltätigkeiten ist der sachunkundige Mandant weder in der Lage noch verpflichtet, weil er sich gerade zu diesem Zweck der besonderen Sachkunde des steuerlichen Beraters bedient hat.

d)

Die Mitwirkungspflichten der Klägerin wurden auch nicht dadurch erweitert, dass sich das Buchführungssystem der Beklagten im Nachhinein als unbrauchbar erwies und sie - die Beklagten - deshalb die Anlegung von Projektstammblättern für erforderlich hielten (oben II.3.). Abgesehen davon, dass die Beklagten selbst ausweislich der vorgelegten Korrespondenz die Unbrauchbarkeit ihrer Buchhaltung erst am 15.3.1995 - und somit nach Ablauf der Abgabefrist für die Steuererklärungen für 1993 - zum Gegenstand von Erörterungen mit der Klägerin gemacht haben, fehlt es auch an den rechtlichen Voraussetzungen eines hieraus abgeleiteten Mitverschuldens.

Die Korrektur seiner als unbrauchbar erkannten Buchführung gehört zu den originären Vertragspflichten eines Steuerberaters (vergl. OLG Köln Gl 1990, 106); hiervon sind die Beklagten ausweislich ihrer Rechnung vom 24.5.1995 seinerzeit selbst ausgegangen, indem sie die von der Klägerin erhaltenen Pauschalen von dem von ihnen errechneten Stundensatz in Abzug gebracht haben (Anlagen B 6 = K 6; Bl. 54 f. = Bl. 438 f. GA). Der Pflichtenkreis des Auftraggebers wird dagegen nicht dadurch erweitert, dass die Buchführung seines Steuerberaters unbrauchbar ist; die Beseitigung der Mängel gehört vielmehr zu den vertraglich geschuldeten Tätigkeiten, die der Steuerberater selbst und auf eigene Kosten (§§ 633 Abs. 2 Satz 2, 476a BGB analog) vorzunehmen hat und für die er weder eine gesonderte Vergütung noch irgend eine sonstige "Mitwirkung" des Mandanten erwarten kann (vergl. OLG Köln aaO.).

Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin selbst interne "Controlling-Listen" oder sonstige Aufstellungen angefertigt und den Beklagten auf deren Bitte ausgehändigt hat, die sich - wie die Beklagten vortragen - sodann ihrerseits als unrichtig, unvollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar erwiesen haben sollen. Die Anfertigung derartiger Auswertungen gehörte nach § 1 Abs. 1 des Beratungsvertrags ebenfalls zu den Vertragspflichten der Beklagten. Soweit die Klägerin zu internen Zwecken eigene Listen erstellt hat, handelt es sich um eine überobligatorische Tätigkeit, der keinerlei rechtliche Verpflichtung gegenüber den Beklagten zugrunde lag. Daran ändert es nichts, wenn die den Beklagten auf ihren Wunsch zur Verfügung gestellten Aufstellungen ganz oder teilweise unzutreffend gewesen sein sollten; ein gerade wegen seiner besonderen Sachkunde hinzugezogener rechtlicher oder steuerlicher Berater kann seinem Mandanten nicht als Mitverschulden anlasten, ihn nicht oder nicht ausreichend kontrolliert und hierbei seinerseits Fehler begangen zu haben (BGH NJW 1997, 2238, 2239; NJW 1998, 1486, 1488; NJW-RR2001, 201, 204; NJW 2001, 1644, 1645).

3.

Soweit der Sachverständige August der Klägerin in seinem Gutachten vom 27.1. 1999 eine Mitverantwortung für die Buchführungsmängel angelastet hat, beruht dies in rechtlicher Hinsicht auf einer Überschreitung seiner Befugnisse und in tatsächlicher Hinsicht auf einer ihm ebenfalls nicht zustehenden und zudem unzutreffenden Auslegung von Parteierklärungen:

a)

Die beiderseitigen Vertragspflichten der Parteien ergeben sich aus der Auslegung ihres "Beratungsvertrages" (oben 1.); es handelt sich somit um eine Rechtsfrage, die von den mit der Sache befassten Gerichten in eigener Verantwortung zu beantworten ist. Die unter Abschnitt D. seines Gutachtens vorgenommene "Bestimmung der Verantwortungssphären" (Seiten 11 ff., Bl. 548 ff. GA) stand dem Sachverständigen somit nicht zu; sie ist in den die Klägerin belastenden Teilen auch rechtlich unzutreffendend. Schon die unter "a) Buchführung" aufgeführten allgemeinen Rechtsgrundsätze über die Zusammenarbeit zwischen Steuerberater und Mandant sind nur teilweise zutreffend wiedergegeben (oben ll.2.a); darüber hinaus sind die konkreten Regelungen des Beratervertrages zum Umfang der den Beklagten übertragenen Aufgaben unberücksichtigt geblieben (oben 1.). Soweit der Sachverständige unter "b) Inventar" Bilanzierungspflichten eines Kaufmanns darlegt (Seiten 14 ff., Bl. 551 ff. GA), waren diese nach § 2 Abs. 1 des Beratervertrages ebenfalls den Beklagten übertragen. Die auf Seite 16 seines Gutachtens in Zusammenhang mit der "Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme" geäußerte Auffassung, "aus den Unterlagen des Unternehmens sollte auch der Fertigstellungsgrad der teilfertigen Leistungen hervorgehen sowie Anhaltspunkte für eine zutreffende Bewertung der Vermögensgegenstände" (Bl. 554 GA), handelt es sich jedenfalls nicht um eine die Klägerin treffende Rechtspflicht. Diese schuldete den Beklagten weder "nachprüfbare Bestandsaufnahme" noch die ungefragte Mitteilung der vom Sachverständigen offenbar als wünschenswert angesehenen Angaben; sofern es dieser für eine ordnungsgemäße Bewältigung der den Beklagten übertragenen Aufgaben bedurfte, war es deren Sache, die Klägerin um Aufklärung zu bitten (oben 2.).

b)

Jenes Fehlverständnis über die rechtlichen Pflichten der Klägerin setzt sich in den Ausführungen des Sachverständigen unter Abschnitt G seines Gutachtens fort (Seiten 24 ff., Bl. 561 ff. GA).

Schon die Definition des "vollständig übergebenen Buchungsgutes" ist unzutreffend. Weder schuldete die Beklagte eine "geordnete" Übergabe ihrer Unterlagen (oben 2.c.aa), noch waren diese deshalb unvollständig, weil "das Buchungsgut Inventar zum 31.12.1993... hinsichtlich der unfertigen Leistungen, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und erhaltenen Anzahlungen nicht bzw. nur unvollständig vorhanden" war; zur derartigen Angaben war die Klägerin ohne ausdrückliche Aufforderung der Beklagten nicht verpflichtet (oben 2.d).

Die weiteren Ausführungen des Gutachtens zu dem hier wie nachfolgend unter "a) körperliche Bestandsaufnahme" herangezogenen Schreiben der Klägerin vom 30.6.1996 (Anlage K 20, Bl. 465 f. GA) sind schon deshalb ohne rechtliche Bedeutung, weil sich hieraus weder ein schadensursächliches Mitverschulden wegen der bereits mit Ablauf des 28.2.1995 entstandenen Ansprüche der Finanzbehörde noch eine Rechtfertigung für die bereits im Vormonat erfolgte Leistungsverweigerung der Beklagten ableiten ließe. Im übrigen hat der Sachverständige den Inhalt dieses Schreibens unzutreffend wiedergegeben. Die Klägerin hat darin nicht ihre Zustimmung zu einer "leistungsbezogenen Erfassung von Erlösen" verweigert, sondern lediglich der ihr von den Beklagten mit Schreiben vom 26.6.1995 (Anlage K 18, Bl. 461 f. GA) abverlangten rückwirkenden Erweiterung ihrer Vertragsobliegenheiten durch Begründung zusätzlicher Vergütungspflichtiger "Mitwirkungspflichten" widersprochen; hierzu war sie berechtigt (oben 2.a).

Soweit der Sachverständige in seinen Ausführungen auf Seite 26 des Gutachtens (Bl. 563 GA) aus in der Zeit von Januar bis März 1994 vorgenommenen Abstimmungsarbeiten zum Jahresabschluss 1992 auf irgendwelche Erkenntnisse der Klägerin über den "erforderlichen Grad an Genauigkeit" in der Buchführung 1993 schließt, ist diese Folgerung schon denklogisch nicht nachvollziehbar; im übrigen liegen ihr weder hier noch auf den Seiten 10 und 11 des Gutachtens (Bl. 548 f. GA) irgendwelche tatsächliche Feststellungen zugrunde. Die dort in Bezug genommenen Ausführungen der Klägerin auf Seite 1 ihres Schriftsatzes vom 6.11. 1996 (Seite 11, Bl. 548 GA) befassen sich lediglich mit der Aufbereitung und Verbuchung des Buchungsguts durch die Beklagten: schon deshalb konnten sie für die Klägerin keinerlei Buchführungsmängel - und erst recht keine solche für das Geschäftsjahr 1993 - "offenbar" werden lassen. Außerdem sind die Fehler ihrer Buchführung den Beklagten selbst nach eigener Darstellung erst im Herbst 1994 aufgefallen; frühere Erkenntnismöglichkeiten der Klägerin werden nicht einmal von ihnen - den Beklagten - behauptet. Im übrigen wäre selbst in diesem Fall die vom Sachverständigen (unter Verkennung seiner Befugnisse) gezogene Schlussfolgerung, die Klägerin habe von sich aus die erforderlichen Vermögensgegenstände "durch andere Unterlagen" nachweisen müssen, rechtlich unzutreffend. Mängel der von den Beklagten geschuldeten Buchführung hatten keine Erweiterung der der Klägerin obliegenden Mitwirkungsobliegenheiten - und erst recht keine Verpflichtung zur Übernahme der Mangelbeseitigungskosten - zur Folge; es blieb vielmehr allein Sache der Beklagten, der Klägerin eindeutig und unmissverständlich mitzuteilen, welche Unterlagen sie für eine ordnungsgemäße Buchführung und die Erstellung der Jahresabschlüsse benötigte.

c)

Dementsprechend sind auch die zusammenfassenden Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 28 f. seines Gutachtens rechtlich unzutreffend, soweit er hierin der Klägerin eine Mitverantwortung anlastet. Insbesondere schuldete diese den Beklagten ohne ausdrückliche Aufforderung weder während noch nach Ablauf des Geschäftsjahrs 1993 eine "Dokumentation über die Realisierungszeitpunkte von Teilleistungen und Gesamtleistungen der einzelnen Projekte". Soweit die Beklagten irgendwelche "ihrer Verantwortungssphäre zuzurechnenden Unterlagen" vor der Klägerin benötigten, hätten sie sie anfordern müssen (oben II.2.a); soweit sie sie angefordert haben, ist die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen (oben IV.2.).

V.

Die somit allein auf die Fehler der Beklagten zurückzuführenden Säumniszuschläge stellen einen nach § 249 BGB ersatzpflichtigen Schaden der Klägerin dar (vergl. BGH NJW-RR 91, 794); insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit. Der der Höhe nach unstreitige Zinsanspruch beruht auf §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

BB.

Auch der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr durch die Beauftragung der W & K GmbH entstandenen Schadens ist dem Grunde nach gerechtfertigt; zur Ermittlung seiner Höhe bedarf es dagegen weiterer Feststellungen.

I.

Die Klägerin kann von den Beklagten aus §§ 675, 628 Abs. 2 BGB Ersatz der für die Fertigstellung der Buchhaltung sowie die Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für die Geschäftsjahre 1993 und 1994 entstandenen Kosten verlangen, weil die Kündigungserklärung vom 6.7.1995 durch ein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten der Beklagten veranlasst worden ist.

1.

Die Leistungsvereinbarung der Beklagten war schon deshalb vertragswidrig im Sinne dieser Vorschrift, weil sie die Fortsetzung ihrer Arbeiten von auch nach eigenem Verständnis unberechtigten Forderungen abhängig gemacht haben.

Nach dem Wortlaut ihres Schreibens vom 29.5.1995 wollten die Beklagten die "weitere Bearbeitung Ihrer Unternehmen" erst dann fortsetzen, wenn "die bisherigen offenen Rechnungen beglichen wurden" (Anlagen K 6 = K 7, Bl. 64 f. = 440 f. GA), Die Klägerin musste dem entnehmen, dass die Beklagten ihre Tätigkeit nicht wieder aufnehmen würden, bis auch ihre Rechnung vom 24.5.1995 vollständig bezahlt war. Jene Forderung über (177.059,75 DM abzgl. Pauschale von 44.160,- DM =) 132.899,75 DM war jedoch nach den eigenen Berechnungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 7.10.1996 (Seiten 21 f., Bl. 115 f. GA) sowie ihrer Rechnung vom 27.6.1996 (Anlagen B 25 = K 35; Bl. 168 = 573 GA) selbst bei Außerachtlassung der nunmehr unberücksichtigt gelassenen Pauschalzahlungen weit überhöht.

Die nachträglichen Deutungsversuche der Beklagten, sie hätten die Zurückbehaltung ihrer Leistungen lediglich von einem "Anerkenntnis dem Grunde nach" abhängig gemacht (Schriftsatz vom 7.10.1996, Seite 6, Bl. 491 GA), finden weder im Schreiben vom 29.5.1995 noch in der späteren Korrespondent eine Grundlage. Unter dem 1.6.1995 haben die Beklagten vielmehr "nachdrücklich" darauf verwiesen, dass "unsere Arbeiten nur nach Begleichung sämtlicher Rechnungen wieder aufgenommen werden" (Anlage K 9, Bl. 444 ff. GA). Dass sie - die Beklagten - im Falle eines Anerkenntnisses dem Grunde nach ihre Tätigkeit fortsetzen würden, ist dort nicht einmal andeutungsweise zum Ausdruck gebracht; der gleichzeitig geäußerte "Vorschlag" zur Klärung der Rechnungsforderung mit Hilfe von Kammern oder Gerichten stand vielmehr mit der Arbeitsaufnahme in keinerlei Zusammenhang und war im übrigen mit der Zahlung eines "Vorschusses" in Höhe von drei Vierteln des Rechnungsbetrages verknüpft. Nach ihrem Einigungsvorschlag vom 14.6.1995 wollten die Beklagten zwar auf ihre Forderung "verzichten", die Rechnung vom 24.5.1995 "vorab" zu begleichen; gleichzeitig haben sie haben die Fertigstellung von Buchhaltung, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen für die Jahre 1993 und 1994 von der Erteilung eines "Zusatzauftrags" über 90.000,- DM abhängig gemacht (Anlage K 15, Bl. 450 ff. GA).

Weder diesen noch dem nachfolgenden Schreiben vom 26.6.1995 (Anlage K 18, Bl. 461 f. GA) vermochte die Klägerin somit zu entnehmen, dass sie die Beklagten durch ein "Anerkenntnis dem Grunde nach" zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit hätte bewegen können; sie musste vielmehr davon ausgehen, dass es hierzu entweder der Begleichung einer jedenfalls weit überhöhten Rechnungsforderung oder der rechtsgeschäftlichen Begründung eines ebenfalls zumindest der Höhe nach unberechtigten Honoraranspruchs bedurfte. Schon deshalb können sich die Beklagten zur Rechtfertigung ihrer Leistungsverweigerung auf ein - woraus auch immer hergeleitetes - Zurückbehaltungsrecht nicht berufen.

2.

Im übrigen stand den Beklagten wegen ihrer "Leistungen in Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses auf den 31.12.1993" aus keinem Rechtsgrund ein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin zu, auf den sie ein Zurückbehaltungsrecht hätten stützen können.

a)

Vertragliche Vergütungsansprüche auf Zahlung eines "Sonderhonorars" bestanden nicht; die Klägerin hat den Beklagten weder am 15.3.1995 noch bei anderer Gelegenheit einen Auftrag zur Anfertigung der Projektstammblätter erteilt.

Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagten selbst der Klägerin noch unter dem 14.6.1995 die Erteilung eines Zusatzauftrags abverlangt haben (Anlage K 12, Bl. 450 ff. GA); eine solche Erklärung wäre überflüssig gewesen, wenn den zu diesem Zeitpunkt längst erbrachten und berechneten Leistungen nach dem Verständnis der Beklagten eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Parteien zugrunde gelegen hätte. Im übrigen setzt das Zustandekommen eines Vertrags über Vergütungspflichtige Mehrarbeiten die deutliche und unmissverständliche Willensäußerung des Steuerberaters voraus, dass er von den Vertragsabsprachen nicht gedeckte weitergehende Leistungen erbringen und dafür gesonderte Gebühren verlangen werde; hiermit muss sich der Mandant einverstanden erklärt haben (BGH NJW-RR 1996, 375, 376). Eine derartige Abrede lässt sich schon den dem wechselhaften und widersprüchlichem Prozessvortrag der Beklagten über den Inhalt der Gespräche vom 15.3.1995 nicht entnehmen. Ob es unter solchen Umständen überhaupt noch einer Beweisaufnahme über den Gesprächsverlauf bedurft hätte (verneinend BGH aaO.), kann im Ergebnis dahinstehen, weil sich nach der insoweit zutreffenden und unangegriffenen Würdigung der angefochtenen Entscheidung auch hieraus kein "Sonderauftrag" ergibt; nach den Bekundungen der eigenen Mitarbeiter der Beklagten war von entgeltpflichtigen Zusatzarbeiten nicht die Rede.

b)

Gesetzliche Ansprüche auf Vergütung der somit ohne vertragliche Grundlage erbrachten Leistungen sind schon aus grundsätzlichen Gründen ausgeschlossen; im übrigen liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht vor.

Ein Steuerberater darf den vereinbarten Inhalt und Umfang des Mandats nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers ausdehnen, indem er von sich aus die Buchführung erneuert und dafür eine Zusatzgebühr verlangt. Ein Vertrag kann nicht einseitig, sondern nur im Einverständnis des anderen Vertragspartners geändert werden (§ 305 BGB). Aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgt die vertragliche Nebenpflicht, den Vertragszweck durch leistungstreues Verhalten zu sichern, den Vertragspartner bei der Vertragsabwicklung nicht zu schädigen und ihn über Umstände zu unterrichten, deren Mitteilung er redlicherweise erwarten darf; diese Pflicht hat besonderes Gewicht, wenn der Vertrag auf Dauer angelegt und nur ein Vertragspartner fachkundig ist. Deswegen muss der Steuerberater, bevor er einseitig nicht vereinbarte Leistungen erbringt und dafür eine Vergütung verlangt, den Mandanten darauf hinweisen, dass der vereinbarungsgemäß von diesem erbrachte Buchführungsteil so mangelhaft oder unvollständig sei, dass er - der Steuerberater - ihn nicht zur ordnungsgemäßen eigenen Vertragsleistung verwenden könne. Bei Verletzung dieser Vertragspflicht des Steuerberaters kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung erwachsen, der gemäß § 249 BGB einem Verlangen nach einer Vergütung für die unvereinbarte Sonderleistung entgegensteht (BGH NJW-RR 96, 375, 377 mwN.) Schon aus diesem Gründen scheidet jeder zusätzliche Vergütungsanspruch der Beklagten für die Anfertigung der Projektstammblätter aus.

Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen einer gesetzlichen Honorarforderung nicht vor. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677, 670 BGB) scheiden aus, weil die Beklagten mit der Korrektur ihrer als unbrauchbar erkannten Buchführung kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft geführt haben; hierfür konnten sie keine Vergütung erwarten (oben AA.IV.2.d). Damit entfällt auch jeder Bereicherungsanspruch, da die Beklagten ihre Mehrleistungen nicht ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB erbracht haben. Im übrigen hatte die Klägerin im Zeitpunkt der Arbeitseinstellung der Beklagten nichts erlangt, weil weder die Buchführung noch die Jahresabschlüsse oder Steuererklärungen in verwertbarer Form erstellt waren. Ob und inwieweit die W & K GmbH bei ihren erst nach der Kündigung aufgenommenen Tätigkeiten die Leistungen der Beklagten verwendet hat, ist in diesem Zusammenhang ohne jede Bedeutung, da ein hieraus abgeleiteter Bereicherungsanspruch im Mai 1995 zumindest nicht fällig im Sinne des § 273 BGB war und deshalb die Leistungsverweigerung nicht rechtfertigen konnte.

3.

Ein auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten gestütztes Zurückbehaltungsrecht haben die Beklagten - entgegen ihrer auch insoweit kaum noch nachvollziehbaren Deutungen im Schriftsatz vom 7.10.1996 (Seite 8, Bl. 493 GA) - vor Ausspruch der Kündigung vom 6.7.1995 nicht geltend gemacht (oben 1.); im übrigen hat die Klägerin auch nach dem 28.5.1995 keine Mitwirkungsobliegenheiten verletzt.

Zu einer rückwirkenden Änderung ihrer Abrechnungsweise gegenüber den Beklagten oder ihren Kunden war die Klägerin nicht verpflichtet; dass sie - die Klägerin - auch nur auf eine einzige klare und unmissverständliche Aufforderung zur Erteilung konkreter Informationen oder zur Aushändigung bestimmter Belege nicht reagiert habe, hat die Klägerin auch für diesen Zeitraum nicht dargelegt. Auch den Schreiben der Beklagten vom 26. und 29.6.1995 (Anlagen K 18 und KE 3, Bl. 461 f. und 534 f. GA) vermochte die Klägerin nicht zu entnehmen, welche ihr obliegenden Mitwirkungshandlungen die Beklagten erwarteten; der diesen Schreiben beigefügte Auszug aus den bei der Besprechung vom 20.5.1995 verwendeten "Präsentationsunterlagen" ("Fazit" Anlage KE 2, Bl. 533 GA) ist insoweit ebenso unergiebig wie das "Ergebnisprotokoll" vom 23.5.1995 (Anlage B 4, Bl. 43 ff. GA). Im übrigen gehörten die darin aufgeführten Maßnahmen zur Korrektur der als "un-"brauchbar" erkannten Buchhaltung zu denjenigen Leistungen, die die Beklagten nach dem Beratervertrag in eigener Verantwortung zu bewältigen hatten und an denen sich die Klägerin nur nach ausdrücklicher Aufforderung unter präziser Fragestellung zu beteiligen hatte (oben AA.IV.).

Soweit die Beklagten der Klägerin in allgemeiner Weise zum Vorwurf machen, sie habe sich bei der Korrespondenz aus Mai und Juni 1995 einer gemeinsamen Suche nach einer vernünftigen Lösung entzogen (Schriftsatz vom 7.10.1.996, Seite 12, Bl. 497 GA), ist auch dies einer sachlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich; eine "vernünftige Lösung" bestand jedenfalls nicht in der Begleichung oder Begründung unberechtigter Vergütungsforderungen, von der die Beklagten die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit abhängig gemacht haben. Schon deshalb ist auch die im übrigen nicht näher ausgeführte Rechtsauffassung der Berufungserwiderung nicht nachvollziehbar, die Klägerin habe sich nach Treu und Glauben vor Ausspruch der Kündigung "auf Verhandlungen über die Honorierung der Zusatzarbeiten einlassen" oder gar "auf die Honorarvereinbarung vom 24.5.1995 eingehen" müssen (Seiten 2 f., Bl. 796 f. GA); ein Auftraggeber braucht die vertragswidrige Leistungsverweigerung seines steuerlichen Beraters nicht deshalb tatenlos hinzunehmen, weil er dessen unberechtigte Vergütungsforderungen nicht zu akzeptieren bereit ist.

4.

Die Beklagten handelten zumindest fahrlässig (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB); dies gilt selbst dann, wenn ihre unberechtigte Arbeitseinstellung auf einem Rechtsrat ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beruht haben sollte.

a)

Nach allgemeinen Grundsätzen braucht zwar der Schuldner für einen unverschuldeten Rechtsirrtum nicht einzustehen (Palandt-Heinrichs, § 285 BGB, Rn. 4 mwN.). Allein ihm obliegt aber grundsätzlich das Risiko einer Fehlbeurteilung der Rechtslage, das er auch durch Beteuerung seiner Redlichkeit nicht nachträglich dem anderen Teil überbürden darf (BGHZ 89, 296, 302 f. = NJW 1984, 1028, 1030; NJW 1992, 3296; NJW 1996, 1216, 1218). An die Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums sind deshalb strenge Maßstäbe anzulegen (BGH aaO.; NJW 1974, 1903, 1904; NJW 1994, 2754, 2755 mwN.; Palandt-Heinrichs aaO.); dies gilt auch und insbesondere dann, wenn der Schuldner seine Interessen trotz zweifelhafter Rechtslage auf Kosten fremder Rechte wahrnimmt (BGH NJW 1996, 1216, 1218). Er muss sich deshalb mit Sorgfalt um die Klärung der zweifelhaften Frage bemühen (BGH NJW 1992, 3296) und hat sich mangels eigener hinreichender Kenntnisse gegebenenfalls rechtskundiger Hilfe zu bedienen (BGH NJW 1994, 2754, 2755). Auch ein Rechtsirrtum beseitigt daher sein Verschulden nicht, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Standpunkt einnimmt; dies gilt selbst dann, wenn er bei der Bildung der eigenen Rechtsauffassung mit Sorgfalt vorgegangen ist (BGH aaO. mwN.).

b)

Nach diesem Maßstäben scheidet ein unvermeidbarer Rechtsirrtum schon deshalb aus, weil die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten unter fahrlässiger Verkennung der Sach- und Rechtslage einen unzutreffenden Rechtsrat erteilt haben und die Beklagten sich deren Verschulden zurechen lassen müssen.

aa)

Der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung seines Auftragebers verpflichtet. Dabei muss er sein Verhalten so einrichten, dass Schädigungen seines Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Sachkundigen vorausgesehen werden können, vermieden werden. Er muss deshalb den ihm vorgetragenen Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht daraufhin überprüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten rechtlichen Erfolg zu begründen. Sodann hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftrageber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftrageber den nach den Umständen relativ sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist; Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, hat er darzulegen und mit dem Mandanten zu erörterten (BGHZ 124, 305, 307 = NJW 1994, 737; NJW 1997, 22168, 2169; NJW 1999, 1391; NJW2000, 730, 731; NJW 2000, 1944).

Diesen Anforderungen wird das von den Beklagten geschilderte Verhalten ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nicht gerecht. Diesem hätte es zunächst oblegen, sich den Beratungsvertrag der Parteien vorlegen zu lassen und auf die dort vorgenommene Verteilung der beiderseitigen Vertragspflichten zu prüfen. Auf dieser Grundlage hätten sich ihm zumindest Zweifel daran aufdrängen müssen, ob die Beklagten für angebliche Mehrarbeiten eine zusätzliche Vergütung verlangen oder die Klägerin irgendwelche Mitwirkungsobliegenheiten verletzt haben könnte. Wenn er ungeachtet dessen den Beklagten den Rat zur "vorläufigen Aussetzung" ihrer Tätigkeiten erteilt hat, so hat er seine Beratungspflichten schuldhaft verletzt.

bb)

Dieses Verschulden müssen sich die Beklagten nach § 278 BGB zurechnen lassen. Jene Vorschrift ist auch im Rahmen des § 628 Abs. 2 BGB anwendbar; fällt der Rechtsirrtums des Prozessbevollmächtigten in den Risikobereich seines Auftraggebers, so begründet es dessen Auflösungsverschulden (BGHZ NJW 1984, 2093 f.). Die mit Schriftsatz vom 12.2.1997 mitgeteilte gegenteilige Rechtsauffassung der Beklagten (Seite 9, Bl. 634 GA) ist auch insoweit unverständlich; gerade wenn ein Schuldner einen Rechtsanwalt zum Zwecke einer "anwaltlichen Beratung über Inhalt und Umfang der vom Schuldner geschuldeten Leistung" heranzieht, ist dieser insoweit sein Erfüllungsgehilfe, weil er sich seiner im Sinne des § 278 BGB zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient (vergl. BGH aaO.; Palandt-Heinrichs, § 278 BGB, Rn. 35 mwN.).

c)

Im übrigen trifft die Beklagten ein eigenes Verschulden, da sie ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nur unzutreffend über die tatsächlichen Voraussetzungen ihrer Leistungsverweigerung informiert haben. Zieht ein Sachunkundiger einen rechtlichen oder steuerlichen Berater zur Hilfe, so hat er ihn wahrheitsgemäß und vollständig über den maßgeblichen Sachverhalt zu unterrichten (BGH NJW 1996, 2029, 2932; NJW 1997, 518, 518; NJW 1997, 2168, 2170; NJW 1997, 2238, 2239; NJW 1999, 1391, 1392); dieser Verpflichtung sind die Beklagten nicht nachgekommen. Bis zur erstinstanzlichen Beweisaufnahme haben sie wahrheitswidrig daran festgehalten, dass ihnen die Klägerin bei dem Gespräch vom 15.3. 1995 einen entgeltlichen Auftrag zur Erstellung der Projektstammblätter erteilt haben, obwohl nach den Angaben ihrer eigenen Mitarbeiter hiervon nicht die Rede war (oben 2.a). Wenn ihr erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter aufgrund dieser Angaben zu der unzutreffenden Rechtsauffassung gelangt ist, dass die Beklagten ihre weitere Tätigkeit einstellen dürften, so haben sie - die Beklagten - diesen Irrtum selbst verschuldet.

II.

Der somit dem Grunde nach gerechtfertigte Ersatzanspruch ist der Höhe nach noch nicht entscheidungsreif; hierzu bedarf es noch näherer Feststellungen.

1.

Die auf § 528 Abs. 2 ZPO gestützte Verspätungsrüge der Beklagten ist unbegründet; die Beklagte hat die Berechtigung der Klageforderung bereits im ersten Rechtszug schlüssig dargelegt.

a)

Die Substantiierungsanforderungen an den Prozessvortrag eines Ersatzberechtigten zur Höhe seines Schadens sind nicht dazu bestimmt, den Gerichten die Mühen einer weiteren Sachverhaltsaufklärung abzunehmen; noch weniger sollen sie es einem vertragswidrig handelnden Schädiger ermöglichen, sich seiner Haftung durch unerfüllbare Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten zu entziehen. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist vielmehr bereits dann schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen; die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, soweit sie für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGH NJW 1992, 3106; NJW 1996, 524, 526; NJW 1996, 1826, 1827; NJW 2000, 3286, 3287; NJW 2001, 143, 144). Zergliederung der Sachdarstellung in Einzelheiten können allenfalls dann bedeutsam werden, wenn der Gegenvortrag dazu Anlass bietet. Dies ist jedoch nicht bereits dann der Fall, wenn der Gegner den Tatsachenvortrag einer Partei bestreitet; dieser bedarf vielmehr nur dann der Ergänzung, wenn er infolge der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt (BGH NJW 1984, 2888, 2889; NJW 1991, 2707, 2709; NJW 1992, 2427, 2428; NJW 1998, 1707, 1708). Der Pflicht zur Substantiierung ist daher nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung einer Partei nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (BGH NJW 1998, 376, 377).

b)

Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein. Die Klägerin hat die von ihr vorgelegten Rechnungen der W & K GmbH (Anlagen K 24 - K 29, Bl. 471 - 575 und 565 GA) um die Ansätze für die Gehaltsbuchhalter van D und H gekürzt und die aus dem Restbetrag von 328.490,- DM abgeleitete Ersatzforderung damit begründet, dass die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten der W & K GmbH ausschließlich zur Korrektur und Fertigstellung der Buchhaltung für 1993 und 1994 sowie zur Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen dieser Jahre angefallen und erforderlich gewesen seien (Schriftsätze vom 19.6. 1996, Seiten 13 ff., Bl. 420 ff. GA, sowie vom 6.11.1996, Seiten 1 ff. und 21 ff, Bl. 538 ff. und 558 ff. GA). Dieser Vortrag war selbst bei Außerachtlassung der Notizen, Kostenaufstellungen und Berichte der W & K GmbH (Anlagen K 26a, K 28a, K 37 und K 38, Bl. 575 f., 619 und 620 ff. GA) sowie der - in der angefochtenen Entscheidung nicht mehr berücksichtigten - weiteren Aufstellungen jenes Unternehmens (Anlagen K 44 und K 54, Bl. 680 und 664 ff. GA) in jeder Hinsicht ausreichend.

Aus welchen Gründen es sich hierbei um "recht undurchsichtige Rechenoperationen" handeln solle, haben die Beklagten weder in ihrem Schriftsatz vom 28.11.1997 (Seite 2, Bl. 579 GA) noch an anderer Stelle näher erläutert; weder ihrem Prozessvortrag noch den ihre Ausführungen übernehmenden Gründen der angefochtenen Entscheidung lässt sich überhaupt entnehmen, welcher weitergehende Vortrag der Klägerin für eine ordnungsgemäße Rechtsverteidigung der Beklagten oder zur Durchführung einer Beweisaufnahme überhaupt erforderlich gewesen sein sollte. Zu einer - mit Schriftsatz vom 12.2.1997 vermissten (Seiten 2 f., Bl. 627 f. GA) - "zeitliche(n) und sachliche(n) Zuordnung des angeblich von der W & K GmbH geleisteten Zeitaufwandes" war die Klägerin aus eigener Kenntnis überhaupt nicht in der Lage und deshalb auch nicht verpflichtet; die Substantiierungslast findet ihre Grenze in dem subjektiven Wissen der Partei und in der Zumutbarkeit weiteren Vorbringens (BGH NJW 1992, 1817, 1819; NJW 1995, 3311, 3312; NJW 2000, 2812, 2813). Erst recht war die Klägerin zur Darlegung außerstande, "welcher Mitarbeiter der W & K GmbH wann was mit welchen Unterlagen (insbesondere den Vorarbeiten der Beklagten) gemacht hat". Im übrigen ist unerfindlich, zu welchen Zwecken die Beklagten dieser Angaben bedurft hätte; sofern ihre Substantiierungsrügen lediglich dazu dienen sollten, sich Tatsachenstoff für den gleichzeitig erhobenen Vorwurf einer Verletzung der Schadensminderungspflicht durch ungenügende Verwertung ihrer "Vorarbeiten" zu verschaffen, so läge darin eine Verkennung prozessualer Darlegungs- und Beweispflichten. Gleiches gilt, soweit nunmehr die Berufungserwiderung unter Hinweis auf diese Vorarbeiten ohne weitergehende Begründung eine Abgrenzung zwischen der Aufarbeitung der Buchhaltung und Tätigkeiten für den Jahresabschluss oder zwischen den beiden Geschäftsjahren als "unabdingbar" bezeichnet (Seiten 7 und 29 f., Bl. 801 und 823 f. GA); dass die Buchhaltung der Beklagten alles andere als "in jeder Hinsicht ordnungemäß" war, stand zwischen den Parteien bereits im ersten Rechtszug außer Streit. Entgegen der Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 12.2.1997 aaO.) sind an die Substantiierungspflichten der Klägerin auch nicht deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen, weil die Maßnahmen der W & K GmbH ihrer - der Beklagten - Anschauung entzogen gewesen seien; einem vertragsuntreuen Berater kann im Haftungsprozess nicht auch noch zugute kommen, dass der Geschädigte gerade wegen der Nichterfüllung vertraglicher Hauptpflichten auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und sich deren Tätigkeit naturgemäß außerhalb der Wahrnehmungssphäre des Schädigers vollzieht.

Die somit gehaltlosen Substantiierungsrügen der Beklagten sind umso mehr unberechtigt; als auch bei Schadensersatzansprüchen gegen rechtliche und steuerliche Berater sowohl der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Eintritt eines daraus erwachsenen Vermögensschadens wie auch dessen Höhe nicht den strengen Beweisführungsvoraussetzungen des § 286 ZPO unterliegen, sondern nach § 287 ZPO zu beurteilen sind. Jene Vorschrift ermäßigt jedoch nicht nur das Beweismaß; sie führt auch zu einer Herabsetzung der Darlegungslast des Geschädigten. Die Klage darf deshalb nicht wegen eines lückenhaften Vertrags zu Entstehung und Höhe des Schadens abgewiesen werden. Insbesondere dann, wenn - wie hier - Haftungsgrund und Schadenseintritt feststehen, darf das Gericht von einer Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO nicht schon deshalb absehen, weil der Sachvortrag des Geschädigten eine abschließende Beurteilung seines gesamten Schadens nicht zulässt. Dieser genügt seinen Substantiierungsobliegenheiten vielmehr bereits dann, wenn er Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die greifbare Anhaltspunkte für eine solche Schadensschätzung bieten (BGH NJW-RR 87, 210, 211; NJW 92, 2694, 2695 f.; NJW 93, 734; NJW 95, 3248, 3250 mwN.; NJW 00, 509). Diesen Anforderungen wurde bereits das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin in jeder Hinsicht gerecht.

2.

Da die Beklagten in zulässiger Weise Anfall und Erforderlichkeit der von der W & K GmbH berechneten Arbeitsstunden mit Nichtwissen bestritten haben, bedarf es hierzu weiterer Beweiserhebung. Diese ist auch nicht deshalb ganz oder teilweise entbehrlich, weil der Sachvortrag der Klägerin zum Gegenstand der von der W & K GmbH berechneten Tätigkeiten unschlüssig wäre; die diesbezüglichen Angriffe der Beklagten sind unbegründet.

a)

Soweit die Klägerin der W & K GmbH ihren Einarbeitungsaufwand vergütet hat, war sie hierzu berechtigt. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Beantwortung nicht in die Zuständigkeit eines Sachverständigen fällt; aus welchen Rechtsgründen die Einarbeitungszeit nicht vergütungspflichtig sein soll, haben auch die Beklagen nicht dargelegt. Dass die Klägerin wegen Art und Umfang der beauftragten Leistungen zu einer Honorarvereinbarung nach Stundensätzen

berechtigt war, ziehen auch die Beklagten nicht in Zweifel; sie - die Klägerin - hatte deshalb den kompletten Zeitaufwand zu vergüten, der bei der W & K GmbH für die Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation der geleisteten Arbeiten anfiel. Hierzu zählen auch die mit der Einarbeitung verbrachten Stunden.

b)

Der der Klägerin zu ersetzende Schaden umfasst auch die Kosten, die sie für die Überprüfung, Korrektur und Fertigstellung der Buchhaltung für die Jahre 1993 und 1994 aufwenden mußte, weil es sich insoweit ebenfalls um eine adäquate und zurechenbare Folge aus der anspruchsbegründenden Pflichtverletzung handelt (vergl. BGH NJW 85, 1964, 1965; NJW 91, 2833, 2836; NJW 93, 2181, 2183; NJW 99, 2435, 2436). Ob und inwieweit die Klägerin insoweit auf "Vorarbeiten" der Beklagten hätte zurückgreifen können und müssen, ist eine Frage der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB, für deren Verletzung nicht die Klägerin, sondern die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig sind (unten III.). Der umgekehrte Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe sich im Hinblick auf die "immensen Kosten" von vornherein für eine Verwerfung ihrer - der Beklagten - Vorarbeiten und einen "Neubeginn der Arbeiten" entscheiden müssen (Schriftsatz vom 19.3.1998, Seite 9, Bl. 491 GA), ist lediglich insoweit richtig, als die Klägerin zur Verwertung dieser Vorarbeiten nicht verpflichtet war. Unstreitig war die ursprüngliche Buchhaltung der Beklagten "völlig unbrauchbar"; nach eigenem Vortrag im Schriftsatz vom 12.2.1997 waren deren Mängel in den auf den Projektstammblättern beruhenden Umbuchungslisten allenfalls für 60 % aller Projekte erfasst (Seiten 8 f., Bl. 630 f. GA). Angesichts der Vielzahl der somit vorhandenen und zu erwartenden erwarteten Fehler der Buchhaltung war die Klägerin tatsächlich nicht verpflichtet, im Wege der individuellen Fehlersuche und Korrektur die rudimentäre Buchführung der Beklagten fortzuschreiben (vergl. OLG Köln Gl 1990, 106). Soweit sie sich ungeachtet dessen zur Vermeidung des Vorwurfs einer Verletzung der Schadensminderungspflicht auf diese "Vorarbeiten" der Beklagten gestützt hat, so fällt ein etwaiger Irrtum über deren Verwertbarkeit allein in die Verantwortungssphäre der Beklagten, die als Schädiger auch das Prognoserisiko zu tragen haben und der Klägerin nicht entgegenhalten können, dass sie zu Unrecht auf die Richtigkeit ihrer "Vorarbeiten" vertraut habe und die hierauf beruhenden Mehraufwendungen deshalb nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB gewesen seien.

c)

Die auf Seite 16 der Berufungserwiderung mitgeteilte Ansicht der Beklagten, die Steuerklärungen 1993 seien nicht Gegenstand des ihnen erteilten Auftrags gewesen und müssten deshalb bei einer Schadensberechnung außer Betracht bleiben (Bl. 810 GA), entbehrt wegen § 2 Abs. 1 des Beratervertrags jeder Grundlage.

III.

Der Ersatzanspruch der Klägerin ist nicht wegen eines mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 BGB gemindert.

Anhaltspunkte für eine "Mitwirkungspflichtverletzung" im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB haben die Beklagten nicht vorgetragen (oben AA.IV. und BB.I.3.); dies geht zu ihren Lasten (vergl. BGH NJW 1998, 749, 751). Eigene Verstöße der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht im Sinne von Abs. 2 dieser Vorschrift sind ebenfalls nicht ersichtlich; insbesondere gereicht ihr nicht zum Verschulden, dass sie auf die Verwertbarkeit der Vorarbeiten der Beklagten vertraut hat (oben ll.2.b). Schadensursächliche Versäumnisse der W & K GmbH, die sich die Klägerin nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste, haben die auch insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vergl. BGH NJW 1990, 2882, 2884; NJW 1993, 1320, 1323; NJW 1997, 2946, 2948) ebenfalls nicht dargetan.

Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht lässt sich - entgegen der Ansicht der Beklagten (Schriftsatz vom 28.11.1996, Seite 12, Bl. 182 GA) - nicht daraus herleiten, dass die W & K GmbH zwar die Umbuchungslisten, nicht aber die ihnen zugrunde liegenden Projektstammblätter übernommen hat. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten handelt es sich hierbei lediglich um einen "Zwischenschritt" für die Anfertigung der Umbuchungslisten, die damit den "eigentlichen Wert" der Vorarbeiten darstellen (Schriftsätze vom 7.10.1996, Seiten 26 f., Bl. 120 f. GA, und Seite 17, Bl. 502 GA); die W & K GmbH durfte sich daher damit begnügen, ihren Überprüfungs- und Korrekturarbeiten allein das "Endprodukt" (die Umbuchungslisten) zugrunde zu legen. Dass und gegebenenfalls welche sonstige nicht übernommenen Unterlagen im Falle ihrer Verwertung zu einer Herabsetzung des Schadensbeseitigungsaufwandes geführt hätten, haben die Beklagten nicht vorgetragen.

IV.

Da somit bereits jetzt feststeht, dass der geltend gemachte Ersatzanspruch jedenfalls in irgendeiner Höhe besteht, ist der Erlass eines Grundurteils gerechtfertigt (§ 304 BGB); die nunmehr erforderliche Ermittlung der genauen Höhe des Schadens war gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem Landgericht zu belassen. Zu eigenen Beweiserhebungen gemäß § 540 ZPO sieht der Senat keine Veranlassung, da bereits die Begründung der angefochtenen Entscheidung auf eine Verlagerung des Prozessstoffs in den zweiten Rechtszug angelegt ist (oben A.) und erstmalige Feststellungen zur völlig ungeklärten Höhe des Anspruchs im Berufungsrechtszug den Parteien nur nachteilig sein können.

C.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Streitwert für den Berufungsrechtszug:

ursprünglich: 359.710,- DM ab dem 27.9.2001: 336.490,- DM

Beschwer: für die Beklagten: 336.490,- DM

für die Klägerin: 328.490,- DM

Ende der Entscheidung

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