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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 27.06.2000
Aktenzeichen: 23 U 186/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 201
BGB § 631
BGB § 632
BGB § 209 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 650
BGB § 650 Abs. 2
BGB § 284
BGB § 286 Abs. 1
ZPO § 187
ZPO §§ 170 ff.
ZPO § 325
ZPO § 325 Abs. 1
ZPO § 319
ZPO § 322
ZPO § 705
ZPO § 339 Abs. 1
ZPO § 182
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 308 Abs. 1
ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

23 U 186/99

Verkündet am 27.6.2000

In dem Rechtsstreit

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. W den Richter am Oberlandesgericht T und den Richter am Amtsgericht B

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. September 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird wegen des 4 % aus 11.500,- DM seit dem 2.1.1996 übersteigenden Zinsbegehrens sowie wegen 15,- DM Mahnkosten als unbegründet und im übrigen als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Im Umfang der Klageabweisung als unzulässig wird zugunsten der Beklagten die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Vergütung für Gartenbauarbeiten in Anspruch. Die Parteien streiten in erster Linie über die Zulässigkeit der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede; außerdem hat die Beklagte Inauftraggabe und Erbringung der berechneten Leistungen sowie die Angemessenheit der Preisansätze bestritten.

Die Beklagte war seit Anfang 1989 in der Bauleitung eines Generalbauunternehmers tätig, der zusammen mit anderen Unternehmen mit der Sanierung des ehemaligen T an der S in D befaßt war. Die Klägerin hatte den Auftrag für Außenarbeiten an diesem Objekt erhalten; aufgrund der vorangegangenen Verhandlungen waren die Parteien gut miteinander bekannt. Die Beklagte, die den Vornamen "K" trägt, wohnt seit Ende 1989 in dem Gebäude "A" in D nach ihrem unwidersprochenen Vortrag hat ihr die Klägerin seitdem unter dieser Anschrift Weihnachtspräsente und -karten übersandt. Das Grundstück grenzt auf seiner Rückseite an die Straße "A".

Im Frühjahr 1994 wandte sich die Beklagte an die Klägerin, weil sie auf jenem Grundstück einen Zuweg sowie einen Teil des Innenhofs neu pflastern lassen wollte. Die auszuführenden Arbeiten wurden zwischen der Beklagten und dem Mitarbeiter der Klägerin U an Ort und Stelle im einzelnen erörtert; der nähere Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. In der Zeit vom 6. bis 9.5.1994 nahm die Klägerin die Bepflasterung vor; die Arbeiten wurden von der Beklagten als sach- und fachgerecht abgenommen.

Unter dem 21.3.1995 erstellte die Klägerin eine an "Frau G A..." adressierte Rechnung, die nach Abzug einer "Bezahlung" von 2.000,- DM mit einem Betrag von 11.500,- DM endet (Bl. 12 GA). In ihrem an die gleiche Anschrift gerichteten Schreiben vom 22.5.1995 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 1.6.1995 zur Begleichung des Rechnungsbetrages auf (Bl. 13 GA); von den beiden nächsten - ebenfalls ergebnislosen - Mahnungen ist die vom 11.7.1995 an die gleiche Anschrift (Bl. 14 GA) und die vom 15.9.1995 an die damalige Arbeitgeberin der Beklagten gerichtet (Bl. 15 GA). Die Klägerin schaltete daraufhin ihre Korrespondenzanwälte ein. Diese fertigten unter dem 28.9.1995 ein an "Frau K..." gerichtetes Mahnschreiben (Bl. 16 f. GA). Außerdem versuchten sie erfolglos, durch Anfragen bei Meldebehörde und Post unter den Anschriften "A" und "N" die Wohnanschrift der "Frau K" zu ermitteln (Bl. 18 ff. GA).

In einem an "Frau G" gerichteten Schreiben ihrer Verkehrsanwälte vom 27.12.1997 forderte die Klägerin die Beklagte unter der richtigen Wohnortsangabe und unter Hinweis auf die früheren Mahnungen erneut zur Begleichung des Rechnungsbetrages auf (Bl. 21 f. GA). Die Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 4.1.1996, in dem sie um Übersendung der Rechnung bat (Bl. 23 GA). Dem kamen die Verkehrsanwälte der Klägerin mit ihrem - wiederum an "Frau G" gerichteten - Schreiben vom 5.1.1996 nach (Bl. 24 GA). Unter dem 15.1.1996 bat die Beklagte daraufhin um Übersendung des "zu dieser Kostenaufstellung passenden Auftrags" (Bl. 25 GA); mit Schreiben vom 19.1.1996 teilte sie mit, daß sie die Rechnung der Klägerin erstmals mit deren am 2.1.1996 bei ihr - der Beklagten - eingegangenen Anwaltsschreiben erhalten habe und die Zahlung ablehne, da die Leistung nicht erbracht sei (Bl. 26 GA). Aus dem Briefkopf sämtlicher Schreiben der Beklagten ("G...") läßt sich deren Vorname nicht entnehmen; ein Hinweis auf die unrichtige Angabe in den Anwaltsschreiben der Klägerin erfolgte nicht.

Am 17.4.1996 erhob die Klägerin daraufhin gegen "Frau G..." Klage auf Zahlung von 11.500,- DM nebst 11,25 % Zinsen seit dem 6.1.1996 (8 O 186/96 LG Düsseldorf); das Vorbringen in der Klageschrift entspricht dem der Anspruchsbegründung des vorliegenden Rechtsstreits (Bl. 1 ff. der Beiakte). Am 27.6.1996 erging gegen "Frau G" Versäumnisurteil (Bl. 15 GA). Die Zustellung dieses Urteils erfolgte nach der hierüber erstellen Urkunde ebenso wie die der Klageschrift und des späteren Kostenfeststellungsbeschlusses im Wege der Niederlegung (Bl. 17 RS, 13 RS, 25 RS); ein Einspruch erfolgte nicht.

Aus diesem Urteil leitete die Klägerin im August 1996 Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Beklagte ein. Eine von der Klägerin nach Hinweis des Gerichtsvollziehers auf Bedenken gegen die Sachpfändung eingeholte Melderegisterauskunft ergab, daß eine "Frau G" unter der Anschrift der Beklagten nicht zu ermitteln sei. Dennoch erwirkte die Klägerin unter dem 11.11.1996 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der der Arbeitgeberin der Beklagten am 9.1.1997 zugestellt wurde. Mit Anwaltsschreiben vom 24.1.1997 teilte die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf ihren richtigen Vornamen "K" mit, daß sie von dem gegen "G" gerichteten Titel erst jetzt Kenntnis erlangt und die im Vorprozeß niedergelegten Schriftstücke nicht erhalten habe, da ihr die Aushändigung wegen der nicht übereinstimmenden Vornamen verweigert worden sei; außerdem bezeichnete sie die geltend gemachte Werklohnforderung als unberechtigt und kündigte für den Fall weiterer Vollstreckungsmaßnahmen die Erhebung einer "Vollstreckungsgegenklage" an (Bl. 27 f. GA). Im Herbst 1997 leitete die Klägerin gegen die Beklagte das dem vorliegenden Rechtsstreit vorangegangene Mahnverfahren ein; der Antrag ist am 13.8.1997 beim Amtsgericht Hagen eingegangen (Bl. 5 GA).

Die Klägerin hat die Einleitung eines neuen Verfahrens als erforderlich bezeichnet, da die Beklagte Vollstreckungsgegenklage angedroht habe und sämtliche im Vorprozeß übermittelten Schriftstücke niedergelegt und nicht abgeholt worden seien. Die Erteilung des Auftrags zur Durchführung der Gartenarbeiten sei durch Herrn S, den Vorgesetzten der Beklagten, Vermittelt worden, mit dem zu einem - nicht näher mitgeteilten - späteren Zeitpunkt ein Nachlaß von 2.000,- DM vereinbart worden sei; dieser Betrag sei in der Rechnung vom 21.3.1995 irrtümlich als "Bezahlung" ausgegeben worden. Zwischen den Parteien sei zwar anfänglich nur von Arbeiten in geringem Umfang die Rede gewesen. Die Beklagte habe jedoch mit Herrn U besprochen, daß über die Aufnahme der vorhandenen alten Platten und die Neuerstellung der Pflasterfläche hinaus auch der Unterbau hergestellt, Stufen eingebaut, zum Einbau einer Drainage samt Rohrverlegung ein Graben ausgekoffert sowie ein Pflanzkübel bepflanzt werden sollten. Außerdem habe die Beklagte trotz Hinweises die erheblich teurere Verwendung eines Kleinpflasters aus Blaubasalt verlangt. Über Preise sei nicht gesprochen worden; zu Abreden hierüber sei Herr U auch nicht berechtigt gewesen. Der Umfang der ausgeführten Arbeiten ergebe sich aus den Tagesberichten und Rapportzetteln für die Zeit vom 6. bis 9.5.1994 sowie den Lieferscheinen der Zulieferanten (Bl. 51 ff. GA).

Die an die Anschrift "A" adressierte Rechnung vom 21.3.1995 sei von der Post nicht als unzustellbar zurückgesandt worden und müsse der Beklagten deshalb zugegangen sein. Die Adressierung des Anwaltsschreibens vom 27.12.1995 an "Frau G" beruhe darauf, daß ihr - der Klägerin - dieser Vorname zusammen mit der (richtigen) Anschrift der Beklagten von deren Arbeitgeber genannt worden sei bzw. bei Telefonaten mit ihrer - der Klägerin -/Mitarbeiterin W die Beklagte selbst diesen Vornamen genannt habe.

Die Verjährungseinrede sei rechtsmißbräuchlich, weil die Klageerhebung im Vorprozeß unter dem falschen Vornamen "G" ausschließlich auf dem Verhalten der Beklagten beruhe; nach Erhalt der Anwaltsschreiben mit dem unrichtigen Vornamen sei sie zu einem Hinweis, zumindest aber zur vollständigen Nennung ihres Namens im Rahmen der Rückantwort verpflichtet gewesen. Der Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten (2 Mahnungen à 7,50 DM) sowie der Zinsen ergebe sich aus Verzug.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin 11.500,- DM nebst 10,25 % Zinsen seit dem 1.6.1995 sowie 15,- DM Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich in erster Linie auf Verjährung berufen, die nach der bereits 1994 erfolgten Abnahme gemäß §§ 196 Abs. 1 Nr. 1, 201 BGB spätestens am 1.1.1997 eingetreten sei. Der im Vorprozeß erwirkte Titel habe wegen des falschen Vornamens ihr - der Beklagten - gegenüber keine Wirkungen zeitigen können. Die Erhebung der Verjährungseinrede sei auch nicht rechtsmißbräuchlich, weil die Klägerin sowohl ihren richtigen Vornamen wie auch die zutreffende Adresse gekannt habe und somit von Anfang an im Besitz aller erforderlichen Daten gewesen sei. Die Rechnung der Klägerin und ihre Mahnungen habe sie - die Beklagte - wegen der Fehladressierung nicht erhalten. Etwaige Probleme seien allein auf ihre die Unachtsamkeit und Schlamperei der Klägerin zurückzuführen, die nicht zu ihren - der Beklagten - Lasten gehen könnten:

"Vorsorglich" hat die Beklagte weiter geltend gemacht, Gegenstand des Auftrags sei lediglich gewesen, die alten Platten aufzunehmen und eine neue Pflasterfläche zu erstellen. Eine Vereinbarung über einen Werklohn von 11.500,- DM sei nicht getroffen worden; Herr U habe bei dem Vorgespräch die anfallenden Kosten auf lediglich 2.000,- bis 2.500,- DM beziffert. Die Erstellung eines Untergrundes sei weder verlangt worden noch erforderlich gewesen; die Klägerin habe vielmehr das unter den alten Platten liegende Sandbett genutzt. Die endgültig verlegten Steine hatten von Anfang an festgestanden; eine nachträgliche Änderung habe es nicht gegeben. Auch die Treppenanlage am Weg sei bereits vorhanden gewesen; es sei lediglich um die Verlegung der entsprechenden Decksteine gegangen. Die Auskofferung eines Grabens zur Rohrverlegung sei nicht in Auftrag gegeben worden; das entsprechende PVC-Rohr sei von ihr - der Beklagten - gestellt worden. Pflanzenkübel seien auf ihrem Grundstuck nicht vorhanden. Am 7. und 8.5.1995, einem Wochenende, habe die Klägerin überhaupt nicht auf dem Grundstück gearbeitet; die vorgelegten Rapportzettel seien auch im übrigen unzutreffend und nachträglich fingiert worden.

Der vom Landgericht hinzugezogene Sachverständige M hat sich nach seinem Gutachten vom 12.2.1999 (Bl. 133 ff. GA) von den Parteien über den Umfang der einzelnen Leistungen informieren lassen (Bl. 135 GA) und sodann die Erbringung der berechneten Leistungen festgestellt; außerdem ist er aufgrund einer Vergleichsberechnung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Rechnungsbetrag der Klägerin unter der ortsüblichen Vergütung liege. Die Beklagte hat daraufhin bestandet, der Sachverständige habe seine Feststellungen im wesentlichen nur auf die Angaben der Klägerin gestützt. Der in die Vergleichsberechnung eingestellte Zuschlag für Transportwege sei ungerechtfertigt, weil die Klägerin das Grundstück über einen Privatweg habe erreichen können; ein Freiräumen des Höfchens sei nicht angefallen, da die im Garten aufgestellten Töpfe und Gartengeräte vor Durchführung der Arbeiten weggeräumt worden seien. Maßnahmen zur Anpassung einer Schachtabdeckung seien ebenfalls nicht erforderlich gewesen. Erstmals im Ortstermin mit dem Sachverständigen hat die Beklagte darüber hinaus - später erweiterte - Mängelrügen erhoben.

Das Landgericht hat der Klage bis auf das 4 % seit dem 2.1.1996 übersteigende Zinsbegehren stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei aus §§ 631, 632 BGB dem Grunde nach gerechtfertigt; aus den von der Beklagten vorgetragenen Erklärungen lasse sich keine Festpreisabrede entnehmen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen M entspreche der verlangte Werklohn den erbrachten Leistungen und sei ortsüblich; die Beanstandungen der Beklagten zu unberechtigt berücksichtigten Transportwegen und zur Einbeziehung eines schon vorhandenen Sandbetts seien durch die Feststellungen des Sachverstandigen widerlegt.

Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Zwar sei die Verjährungsfrist mit Beginn des Jahres 1997 abgelaufen. Auch sei die Verjährung nicht durch die Erhebung der früheren Klage nach § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen worden, weil die Beklagte mit dem falschen Vornamen "Gabriele" benannt und ihr deshalb die bei der Post hinterlegte Klageschrift nicht ausgehändigt worden sei; im Umkehrschluß zu § 187 ZPO sei eine Zustellung nur wirksam, wenn sie nach Maßgabe der §§ 170 ff. ZPO geeignet sei, eine Übergabe des zuzustellenden Schriftstucks an den Adressaten zu ermöglichen. Trotz der objektiv gegebenen Verjährung sei die Verjährungseinrede jedoch wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich, da die Beklagte in ihren Reaktionen auf die Mahnschreiben der Klägerin vom 27.12.1995 und 5.1.1996 auf die offensichtliche Verwendung des falschen Vornamens nicht hingewiesen und ihr Briefkopf keinen Hinweis auf ihren tatsächlichen Vornamen enthalten habe. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben schulde jede Partei der anderen als Nebenpflicht den Schutz des Leistungsinteresses. Aus dieser Pflicht heraus resultiere eine Aufklärungs- und Hinweispflicht hinsichtlich aller Umstände, bezüglich derer der andere Teil redlicherweise eine Aufklärung erwarten dürfe; auch der Schuldner sei zur Beseitigung von Erfüllungshindernissen verpflichtet. Die Beklagte habe nach Treu und Glauben von sich aus über ihren richtigen Vornamen aufklären müssen, um es der Klägerin zu ermöglichen, ihren Anspruch EU verfolgen; dies vor allem aus dem Umstand heraus, daß sie in dem Schreiben vom 27.12.1997 auf mehrfach erfolgte Mahnungen und eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche bei weiterer Nichterfüllung hingewiesen worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei nicht erforderlich, daß der Schuldner den Gläubiger absichtlich an der rechtzeitigen und wirkungsvollen Verjährungsunterbrechung gehindert habe.

Mit ihrer Berufung gegen diese Entscheidung halt die Beklagte an ihrem Klageabweisungsbegehren fest. Zur Begründung nimmt sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt ergänzend vor:

Nach Vornahme der Arbeiten habe sie den Inhaber der Klägerin fast täglich gesehen und wiederholt auf eine Rechnung angesprochen; dieser habe gesagt, das sei schon in Ordnung. Erst Anfang Januar 1996 habe sie von der hier streitigen Rechnung erfahren. Mit dem Landgericht sei davon auszugehen, daß der Klageanspruch verjährt sei; die gegen Frau G eingereichte Klage habe wegen ihres Vornamens "K" die Verjährung nicht unterbrechen können. Der unterlassene Hinweis auf ihren richtigen Vornamen sei aber nicht treuwidrig, weil ihr die Anschrift der Anwaltsschreiben überhaupt nicht aufgefallen sei; schon deshalb habe keine Aufklärungs- und Mitteilungspflicht entsprechend § 242 BGB bestanden. Nichts anderes gelte, wenn sie die Nennung des falschen Vornamens festgestellt hätte, weil im Bereich der Aufklärungs- und Mitteilungspflichten immer ein Interessenwiderstreit bestehe und im Falle einer Klageandrohung keine Verpflichtung bestehe, den vermeintlichen Anspruchsinhaber noch bildlich "an die Hand zu nehmen" und ihn zu leiten, damit er im Falle der Klageerhebung auch keinen Fehler mache. Anderes könne nur gelten, wenn sie - die Beklagte - zur Behinderung der Klägerin gezielt ihren Vornamen mit "G" angegeben hätte; dies sei jedoch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht der Fall.

Vorsorglich beziehe sie - die Beklagte - sich zur Höhe der Klageforderung auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der dortigen Beweisantritte. Die Klägerin habe weder den Auftrag erhalten, den Boden auszukoffern noch eine Kiesschicht einzubringen oder sogar das Sandbett; alles sei bereits vorhanden gewesen. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen habe die Klägerin auch nicht die Stufen erstellt; seine Kalkulation mit 375,55 DM/qm sei angesichts der üblichen Preise völlig aus der Luft gegriffen. Ob zwischen den Parteien ein Pauschal- oder Festpreis über 2.000,- bzw. 2.500,- DM zustande gekommen sei, könne letztlich dahinstehen. Auf jeden Fall habe die Klägerin einen Kostenanschlag gemäß § 650 BGB erstellt und sei deshalb im Falle einer wesentlichen Überschreitung nach § 650 Abs. 2 BGB zu einer unverzüglichen Anzeige verpflichtet gewesen; wegen der Verletzung dieser Pflicht könne sie höchstens Zahlung von 2.000,- DM verlangen. Im übrigen werde ergänzend auf die erstinstanzliche Kritik an dem Sachverständigengutachten Bezug genommen; der in der Rechnung der Klägerin enthaltene Maschineneinsatz für über 7.000,- DM sei überhaupt nicht nachvollziehbar und vom Sachverständigen nicht berücksichtigt worden.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 2.9.1999 die Klage der Klägerin insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wendet sich gegen die Berufungsangriffe der Beklagten und verteidigt insoweit das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags. Ergänzend trägt sie vor:

Die durchgeführten Arbeiten seien besprochen und erforderlich gewesen. Über Preise sei bei der Auftragsvergabe nicht gesprochen worden; einen Kostenvoranschlag gemäß § 650 BGB habe es nie gegeben. Die von ihr - der Klägerin - berechneten Preise seien nach den Ausführungen des Sachverständigen angemessen und ortsüblich. Es sei zwar zutreffend, daß sie die Beklagte gekannt habe und zunächst auch noch von dem Vornamen "K" ausgegangen sei. Da aber eine K unter der von der Beklagten gegenüber Herrn U genannten Anschrift "A" nicht gemeldet gewesen sei, habe sie - die Klägerin - die richtige Anschrift "A" ermittelt und hierbei die Auskunft erhalten, "G" sei der richtige Vorname. Die Verjährungseinrede sei unzulässig, da die Beklagte sie - die Klägerin - von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten habe. Da hierzu auch ein unabsichtliches Verhalten genüge, könne die Beklagte sich selbst dann nicht auf Verjährung berufen, wenn sie den falschen Vornamen nicht bemerkt habe. Im übrigen habe ihr der falsche Name selbst bei flüchtigem Lesen ins Auge fallen müssen, weil auf beiden Schreiben links oben groß Name und Anschrift geschrieben gewesen seien; sie könne sich deshalb jetzt nicht damit herausreden, sie habe den falschen Namen nicht bemerkt. Hätte die Beklagte auf jene Schreiben nicht reagiert, so hätte sie - die Klägerin - durch weitere Nachforschungen den korrekten Namen und die korrekte Anschrift der Beklagten ermitteln und rechtzeitig unter ihrem richtigen Namen gegen sie Klage erheben können. Da die Beklagte aber auf die Schreiben ohne Beanstandungen reagiert habe, habe sie, absichtlich oder nicht, einen Vertrauenstatbestand geschaffen und die Ursache dafür gesetzt, daß die Klage unter dem falschen Namen Gabriele erhoben worden sei. Unter diesen Umständen verstoße die Einrede der Verjährung gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB und sei damit unbeachtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien sowie auf die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Die Akte 8 O 186/96 LG Düsseldorf ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat im Ergebnis auch in der Sache Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Mahnkosten ist unbegründet; im übrigen ist die Klage in dem dem Senat zur Entscheidung angefallenen Umfang unzulässig.

I.

Hinsichtlich der Hauptforderung und des hierfür zugesprochenen Zinsbegehrens ist die Klage unzulässig, weil ihr Streitgegenstand mit dem des Vorprozesses 8 O 186796 LG Düsseldorf identisch ist und einer erneuten Entscheidung die auch zu Lasten der Beklagten wirkende materielle Rechtskraft des dort ergangenen Versäumnisurteils entgegensteht (§§ 323 Abs. 1, 325 Abs. 1 ZPO).

1.

Die - auch ohne Parteirüge von Amts wegen zu beachtende (Vollkommer in: Zöller, ZPO 21. Aufl. 1999, Vor § 322, Rn. 20 mwN.) - materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung verbietet eine neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand (BGHZ 93, 287, 288 f. = NJW 1985, 1711, 1712 mwN.; BGHZ 123, 30, 34 = NJW 1993, 2942, 2943; BGH NJW 1989, 2133, 2134; NJW 1995, 1757 BVerwG NJW 1996, 737 f.; jeweils mwN.). Voraussetzung ist zwar, daß an dem zweiten Prozeß dieselben Parteien beteiligt sind, da die Rechtskraft des Urteils nach § 325 Abs. 1 ZPO nur für und gegen die Parteien des vorangegangenen Rechtsstreits wirkt. Dies ist jedoch vorliegend der Fall, weil die Beklagte Partei des Vorverfahrens war und als solche mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 27.6.1996 zur Zahlung des nunmehr erneut geltend gemachten Vergütungsanspruchs nebst Zinsen verurteilt worden ist.

a)

Wer Partei im Sinne des § 325 ZPO ist, bestimmt sich nicht nach der Vorstellung des damals mit der Sache befaßten Gerichts, sondern nach der objektiv auszulegenden Klageschrift (formeller Parteibegriff; vergl. BGH NJW 1984, 126, 127; Zöller-Vollkommer, § 325 ZPO, Rn. 3 mwN.). Maßgebend ist somit allein der erkennbare Sinn der prozeßbegründenden Erklärungen des Klägers ohne Rücksicht darauf, ob hiermit auch der richtige Beklagte bezeichnet worden ist (BGHZ 127, 156, 163 = NJW 1994, 3232, 3233). Ist die darin benannte Partei nicht existent, so ist das Urteil wirkungslos und kann wegen des von ihm ausgehenden Rechtscheins durch Rechtsmittel beseitigt werden (BGH NJW 1993, 2943, 2944; DtZ 94, 282, 283; jeweils mwN.). Ist die Klage dagegen irrtümlich gegen eine zwar existente, aber tatsächlich nicht gemeinte und in diesem Sinne "falsche" Partei gerichtet, so wird diese dennoch Prozeßpartei; die "richtige" Partei kann dann allenfalls im Wege des Parteiwechsels in den Rechtsstreit einbezogen werden (BGH NJW 1987, 1946, 1947; NJW 1998, 1496, 1497).

Anderes gilt jedoch im Falle einer lediglich fehlerhaften Bezeichnung der tatsächlich gemeinten und als solche erkennbaren Partei. Die Parteibezeichnung ist als Teil einer Prozeßhandlung der Auslegung zugänglich; maßgebend ist, welchen Sinn der in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsgehalts beizulegen ist. Bei einer unrichtigen oder mehrdeutigen Umschreibung ist daher diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen, werden soll (BGH aaO.; NJW 1983, 2448 f.; NJW 1988, 1585, 1587; NJW-RR 1995, 765, 765; NJW 1999, 1871; Zöller-Vollkommer, Vor § 50 ZPO, Rn. 7). In diesem Fall kann die Bezeichnung der Prozeßpartei während des Rechtsstreits ohne weiteres (BGH NJW 1994, 3288, 3289 mwN.) und nach seinem Abschluß über § 319 ZPO selbst dann berichtigt werden, wenn die unzutreffende Benennung des Beklagten nicht auf einem Irrtum des Gerichts, sondern auf einer in das Urteil übernommenen versehentlichen Falschangabe in der Klageschrift beruhte (vergl. BGH NJW 1994, 2983, 2934; Senat, OLGR Düsseldorf 1995, 203 mwN.); die Grenze jeder Auslegung und Berichtigung ist erst dann erreicht, wenn die Identität der Partei nicht mehr gewahrt bliebe, also - gleichsam im Wege eines nachträglichen "Parteiwechsels" - anstelle der bisherigen eine neue Partei in das Prozeßrechtsverhältnis eingeführt wurde (Senat aaO).

b)

Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte ungeachtet des unzutreffend bezeichneten Vornamens Partei des Vorprozesses geworden. Daß unter der in Klageschrift und Urteilsrubrum enthaltenen Anschrift "A" eine (andere) "G" lebt, ist weder vorgetragen "falsche" Partei gerichtet, so wird diese dennoch Prozeßpartei; die "richtige" Partei kann dann allenfalls im Wege des Parteiwechsels in den Rechtsstreit einbezogen werden (BGH NJW 1987, 1946, 1947; NJW 1998, 1496, 1497).

Anderes gilt jedoch im Falle einer lediglich fehlerhaften Bezeichnung der tatsächlich gemeinten und als solche erkennbaren Partei. Die Parteibezeichnung ist als Teil einer Prozeßhandlung der Auslegung zugänglich; maßgebend ist, welchen Sinn der in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsgehalts beizulegen ist. Bei einer unrichtigen oder mehrdeutigen Umschreibung ist daher diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen, werden soll (BGH aaO.; NJW 1983, 2448 f.; NJW 1988, 1585, 1587; NJW-RR 1995, 765, 765; NJW 1999, 1871; Zöller-Vollkommer, Vor § 50 ZPO, Rn. 7). In diesem Fall kann die Bezeichnung der Prozeßpartei wahrend des Rechtsstreits ohne weiteres (BGH NJW 1994, 3288, 3289 mwN.) und nach seinem Abschluß über § 319 ZPO selbst dann berichtigt werden, wenn die unzutreffende Benennung des Beklagten nicht auf einem Irrtum des Gerichts, sondern auf einer in das Urteil übernommenen versehentlichen Falschangabe in der Klageschrift beruhte (vergl. BGH NJW 1994, 2983, 2934; Senat, OLGR Düsseldorf 1995, 203 mwN.); die Grenze jeder Auslegung und Berichtigung ist erst dann erreicht, wenn die Identität der Partei nicht mehr gewahrt bliebe, also - gleichsam im Wege eines nachträglichen "Parteiwechsels" - anstelle der bisherigen eine neue Partei in das Prozeßrechtsverhältnis eingeführt wurde (Senat aaO.).

b)

Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte ungeachtet des unzutreffend bezeichneten Vornamens Partei des Vorprozesses geworden. Daß unter der in Klageschrift und Urteilsrubrum enthaltenen Anschrift "A" eine (andere) "G" lebt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; eine irrtümliche Klageerhebung gegen die "falsche" Partei scheidet damit von vornherein aus. Aber auch der Fall einer Klage gegen eine nicht existente Partei liegt nicht vor, da die Beklagte als Prozeßpartei hinreichend individualisiert war. Aus der Adressenangabe und dem weiteren Inhalt der Klageschrift sowie den ihr beigefügten Anlagen war zu entnehmen, daß der Rechtsstreit gegen diejenige "Frau G geführt werden sollte, die unter der dort genannten Anschrift wohnte, den Kläger im Frühjahr 1994 mit der Durchführung von Pflasterarbeiten beauftragt und die mit ihm - dem Kläger - zum Jahreswechsel 1995/96 unter dem Briefkopf "G" über die sich hieraus ergebende Vergütungsforderung korrespondiert hat. Damit bestanden aus objektiver Sicht keinerlei Zweifel, daß sich bereits das damalige Verfahren gegen die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits richten sollte und gerichtet hat.

2.

Das Versäumnisurteil vom 27.6.1996 ist formell und materiell rechtskräftig im Sinne der §§ 322, 325, 705 ZPO, weil die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO mit der Zustellung vom 12.7.1996 wirksam in Gang gesetzt worden und ergebnislos abgelaufen ist.

Nach § 182 ZPO kann eine Zustellung auch durch Niederlegung des Schriftstücks bei der Postanstalt bewirkt werden, wenn dem Empfänger eine Benachrichtigungsmitteilung ausgehändigt wird. Diese Voraussetzungen waren vorliegend gegeben. Unerheblich ist demgegenüber, daß die Postanstalt der Beklagten - wie diese behauptet - infolge des abweichenden Vornamens die Herausgabe der Schriftstücke verweigert haben soll; insbesondere gibt es keinen Rechtsgrundsatz, nach dem in einem solchen Fall die Zustellung wirkungslos sei. Diese ist vielmehr bereits mit der Niederlegung vollzogen; auf den Zeitpunkt der Abholung, den der Kenntnisnahme von dem Schriftstück oder sonstige nachfolgende Akte des Adressaten oder der Postanstalt kommt es nicht an (vergl. BGHZ 28, 30 = NJW 1958, 1676; BVerwGE 88, 66, 68 f. = NJW 1991, 1904; Zöller-Stöber, § 182 ZPO, Rn. 5 mwN.). Zur Beseitigung hieraus folgender Unzulänglichkeiten der fingierten Zustellung, durch die die Rechtsverfolgung oder -verteidigung erschwert werden könnte, steht dem Adressaten die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung (BVerwG aaO; BFH NJW 1988, 1999, 2000).

3.

Besondere Umstände, die trotz der materiellen Rechtskraft des Versäumnisurteils ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für einen zweiten Rechtsstreit zwischen denselben Prozeßparteien über den gleichen Streitgegenstand begründen könnten (vergl. dazu BGHZ 93, 287, 290 = NJW 1985, 1711, 1712; Zöller-Vollkommer, Vor § 322 ZPO, Rn. 20a mwN.), sind vorliegend nicht gegeben.

Aus der - zumindest im Ergebnis - übersteinstimmenden unzutreffenden Rechtsansicht der Parteien, daß die im Vorprozeß ergangene Entscheidung "keine Wirkungen" haben könne, läßt sich schon mit Blick auf das einer Verdopplung von Prozessen entgegenstehende öffentliche Interesse kein Bedürfnis für die erneute Klage herleiten; gerade deshalb sind die Wirkungen der materiellen Rechtskraft der Disposition der Parteien entzogen und ohne Rücksicht auf deren Verständnis von Amts wegen zu prüfen. Aus den gleichen Gründen kommt es auch nicht in Betracht, prozeßökonomischen Erwägungen - wie etwa den fortgeschrittenen Stand des vorliegenden Verfahrens oder dessen materiellrechtliche Entscheidungsreife - entscheidende Bedeutung beizumessen; das allgemeine Interesse an der Vermeidung überflüssiger Prozesse gebietet es vielmehr, einen weiteren Rechtsstreit von vornherein nur dann zuzulassen, wenn hierfür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Hieran fehlt es vorliegend.

Allein der Umstand, daß der Kläger wegen der ihm vom Landgericht erteilten Auskünfte, Erklärungen des Gerichtsvollziehers oder den Androhungen der Beklagten von jeglichen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen hat, genügt hierfür nicht. Die Mitteilung über die Nichtabholung der im Vorprozeß niedergelegten Schriftstücke war hierfür ohne Bedeutung, weil dadurch die Wirksamkeit des Versäumnisurteils nicht in Frage gestellt wird (oben 2.). Befürchtete Schwierigkeiten in der Zwangsvollstreckung begründen ebenfalls kein schutzwürdiges Interesse an einer erneuten Klageerhebung, weil eine unrichtige Angabe des Vornamens im Titel kein Vollstreckungshindernis darstellt, wenn - wie hier (oben 1.) - die Feststellung des Schuldners möglich ist (Zöller-Stöber, § 750 ZPO, Rn. 6 mwN.); im übrigen hat der Kläger nicht einmal von der Möglichkeit eines Antrags auf Urteilsberichtigung Gebrauch gemacht. Gleiches gilt für die im Anwaltsschreiben der Beklagten vom 24.1.1997 angedrohte Erhebung einer "Vollstreckungsgegenklage" schon deshalb, weil es sich um ein offensichtlich ungeeignetes Rechtsmittel handelte; im übrigen sind die für Prozeßvergleiche oder vollstreckbare Urkunden entwickelten weiterreichenden Ausnahmetatbestände eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses für eine Klage bei drohenden Rechtsbehelfen auf Urteile nicht übertragbar (BGH LM § 325 ZPO Nr. 7). Die Möglichkeit eines mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundenen Einspruchs der Beklagten gegen das im Vorprozeß ergangene Versäumnisurteil verschafft ebenfalls kein Bedürfnis für eine weitere Klage; im Falle seines Erfolgs wäre der Streit der Parteien vielmehr gerade umgekehrt in dem früheren Verfahren fortzusetzen. Daß die Beklagte in jenem Rechtsstreit ihre Verjährungseinrede nicht - oder jedenfalls nicht mit Erfolg - erheben konnte, begründet erst recht kein Interesse des Klägers an einer erneuten Titulierung seines Anspruchs.

II.

Hinsichtlich der - im Vorprozeß nicht geltend gemachten - Mahnkosten ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Anspruchsbegründung vom 3.11.1997 läßt sich mit einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch ausreichenden Bestimmtheit entnehmen, daß der Kläger aufgrund seines Schreibens vom 22.5.1995 von einem Verzugseintritt zum 1.6.1995 ausgeht und es sich bei den dem geltend gemachten Ersatzbegehren zugrunde liegenden "2 Mahnungen à 7,50 DM" um seine nachfolgenden Schreiben vom 11.7. und 15.9.1995 handeln soll; soweit das Landgericht trotz eines erst später angesetzten Verzugs ohne nähere Ausführungen zum Gegenstand des Anspruchs einen Betrag von 15,- DM zugesprochen hat, handelt es sich um einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Die Klage ist jedoch unbegründet, da sich ein bei Anfertigung jener Schreiben bereits eingetretener Zahlungsverzug der Beklagten im Sinne der §§ 284, 286 Abs. 1 BGB nicht feststellen läßt; den Zugang seiner an die unzutreffende Anschrift "An der Apfelweide" adressierten Mahnung vom 22.5.1995 hat der Kläger nicht nachgewiesen.

Soweit das Landgericht die Klage wegen des 4 % seit dem 2.1.1996 übersteigenden Zinsbegehrens als unbegründet abgewiesen hat, kommt eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht in Betracht, da jener Teil der Klageforderung nicht Gegenstand des Berufungsantrags der Beklagten ist (§§ 525, 536 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 708 Nr. 10 ZPO. Die Anwendung des § 711 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Senatsentscheidung keinen für die Klägerin vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

Im Umfang der als unzulässig anzusehenden Klage (oben I.) hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen, weil die Frage der Wirksamkeit einer Urteilszustellung durch Niederlegung unter falschem Vornamen - ohne die Abhohlmöglichkeit bei der Post durch den wahren Adressaten- und ihre Folgen für die Wirkungen der materiellen Rechtskraft - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur noch nicht geklärt sind.

Streitwert für den Berufungsrechtszug und Beschwer für beide Parteien: 11.500,- DM.

Ende der Entscheidung

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