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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.08.2001
Aktenzeichen: 23 U 214/00
Rechtsgebiete: BGB, HOAI, ZPO


Vorschriften:

BGB § 612
BGB § 632
BGB § 125
BGB § 631
BGB § 397 Abs. 1
BGB § 631 Abs. 1
BGB § 632 Abs. 1
HOAI § 10 Abs. 4
HOAI § 5 Abs. 2
HOAI § 5 Abs. 3
HOAI § 11 Abs. 1 Nr. 3
HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 1
HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 2
HOAI § 4 Abs. 4
ZPO § 138
ZPO § 711
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

23 U 214/00

Verkündet am 20.08.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dohnke-Kraff, den Richter am Oberlandesgericht Treige und den Richter am Landgericht Dr. May

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. November 2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 638.000,- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 11.8. 1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die früher unter "Planungsgruppe I Dr. B GmbH" firmierende Klägerin, ein in Stuttgart ansässiges Architektenbüro, nimmt die Beklagte auf Honorar für Planungsleistungen in Anspruch.

Die als Investor und Projektentwickler für Immobilienprojekte tätige Beklagte verfolgte Anfang 1997 die Idee, auf dem nahe dem Stuttgarter Hauptbahnhof gelegenen Gelände "Stuttgart 21" ein multifunktionales Zentrum zu errichten, für das das Kölner Architekturbüro D & S AG erste Planungsunterlagen erstellt hatte (Anlagen B 9 - B 13). Bei dem ersten Zusammentreffen der Parteien in den Räumlichkeiten dieses Büros wurde die Klägerin gebeten, jene Planungen in einer Weise zu überarbeiten und zu ergänzen, dass sie als Grundlage für die Entscheidung über den Erwerb des Areals und die Vermarktung sowie für die weitere Präsentation des Projekts bei der Stadt Stuttgart dienen konnten.

Da das erste von der Klägerin erworfene Planungskonzept (Bl. 21 ff. GA) nicht auf Zustimmung traf, fand am 30.5.1997 unter Beteiligung von Vorstandsmitgliedern beider Parteien in Frankfurt ein weiteres Gespräch statt, in dem nähere Einzelheiten erörtert worden. Die Klägerin passte daraufhin ihre Planungen den hierbei geäußerten Vorstellungen an (Bl. 25 ff. GA). Am 4.6.1997 teilte Herr A, ein damaliger Mitarbeiter der Beklagten, der Klägerin bei einer Besprechung mit, dass das Projekt fünf Tage später der Stadt Stuttgart vorgestellt werden solle und hierfür bestimmte Pläne, Projektmappen, Fotos sowie ein Modell benötigt würden. Am 9.6.1997 übergab die Klägerin Herrn A jene - sodann bei der Präsentation verwendete - Unterlagen zusammen mit einem an die Beklagte gerichteten Begleitschreiben vom gleichen Tage, in dem sie sich für das in Sie gesetzte Vertrauen bedankte, "für Sie den Vorentwurf erarbeiten zu dürfen" (Bl. 47 GA).

Spätestens im Sommer 1997 gründete die Beklagte die "M Beteiligungs-GmbH & Co. Sch KG" (im Folgenden: Projektgesellschaft), die als Bauherrin fungieren sollte und nach Angaben der Beklagten bereits am 4.6.1997 beim Amtsgericht Düsseldorf in das Handelsregister eingetragen worden war sowie im gleichen Monat von der Deutschen Bahn AG das Baugrundstück erworben hat. Geschäftsführer dieses Unternehmers wurde Herr A, der allerdings zugleich für die Beklagte jedenfalls bis September 1997 die Werbung um Mietinteressenten besorgte und bei dem hierfür erstellten Prospektblatt auf Zeichnungen der Klägerin zurückgriff (Bl. 48 ff. GA).

Im Sommer 1998 führte die Beklagte einen auf sieben Teilnehmer beschränkten Architektenwettbewerb durch, für den die D & S AG aufgrund eines Vertrags vom 17.4.1998 (Anlage B 2) die Ausschreibungsunterlagen gefertigt hat (Bl. 51 ff. GA); die Parteien streiten darüber, inwieweit die Planungsleistungen der Klägerin hierin eingeflossen sind. Die Klägerin beteiligte sich an dieser Ausschreibung ohne Erfolg; sie erhielt hierfür wie jeder andere Wettbewerbsteilnehmer von der Projektgesellschaft ein Pausschalhonorar von 55.000,- DM (Vereinbarung vom 20./30.3.1998, Bl. 86 ff. GA).

Unter dem 10.5.1999 stellte die Klägerin der Beklagten ihre im Vorfeld des Architektenwettbewerbs erbrachten Planungsleistungen mit insgesamt 638.000,- DM in Rechnung (Bl. 90 ff. GA = Anlage B 3). Die Beklagte sandte jene Rechnung mit der Begründung zurück, dass sie der Klägerin keinen Planungsauftrag erteilt, sondern lediglich die Teilnahme am Architektenwettbewerb zugesichert habe (Anlagen B 4 und B 6); auch einer auf den 10.8.1999 befristeten anwaltlichen Zahlungsaufforderung der Klägerin kam sie nicht nach (Bl. 95 ff. GA). Das Gesamtprojekt ist zwischenzeitlich von Dritten ohne Beteiligung der Parteien realisiert worden.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die bei der Besprechung vom 23.5.1997 von der Beklagten in Auftrag gegebenen und bereits am 9.6.1997 abgearbeiteten Planungsleistungen hätten mit dem damals noch nicht zur Diskussion stehenden Architektenwettbewerb nichts zu tun; sie seien zudem auch deshalb vergütungspflichtig, weil sie von der Beklagten eingefordert und bei der Vermarktung des Projekts sowie der Ausschreibung des Wettbewerbs verwertet worden seien.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 638.000,- DM nebst 8 % Zinsen seit dem 11.8.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Besonderheit des vorliegenden Falles bestehe darin, dass Honoraransprüche in Zusammenhang mit einem Architektenwettbewerb geltend gemacht würden. Ein Architekt, der sich an einem solchen Wettbewerb beteilige, erbringe seine Planungsleistungen aber in der Regel unentgeltlich. Dementsprechend habe die Klägerin mit den Projektbeteiligten Kontakt aufgenommen und ihre Hilfeleistung angeboten, weil sie aus dem Wettbewerb als Sieger hervorgehen und dann den Planungsauftrag erhalten wollte. Sie sei zwar bei der Besprechung vom 23.5.1997 von allen Teilnehmern, also von den Vertretern der Firma D und S, des Auslobers und ihr - der Beklagten -, gebeten worden, das technische Projektmanagement zu unterstützen und gegebenenfalls Vorstellungen über farbig angelegte Skizzen zu entwerfen. Über den Abschluss eines Architektenvertrages und über Architektenleistungen sei dagegen weder bei dieser noch bei sonstiger Gelegenheit gesprochen worden. Auch von einer Vergütung sei nie die Rede gewesen; insbesondere seien weder mündliche noch schriftliche Angebote mit Kostennachweisen unterbreitet worden. Der Klägerin sei als Gegenleistung lediglich zugesichert worden, dass sie an dem Wettbewerb teilnehmen könne. Aufträge habe es dagegen nicht gegeben, schon gar nicht von ihr (der Beklagten), weil nicht sie, sondern die Projektgesellschaft Auslober des Architektenwettbewerbs gewesen sei. Offensichtlich habe zwischen allen Beteiligten Einvernehmen bestanden, dass mit der Einbeziehung der Klägerin in den Wettbewerb und der Zahlung von 55.000,- alle bis dahin entstandenen Leistungen ausgeglichen werden sollten.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin eine am 23.5.1997 erfolgte mündliche Auftragserteilung nicht unter Beweis gestellt habe. Die Berufung, mit der die Klägerin an ihrem Zahlungsbegehren festhält, sieht hierin eine Verkennung der Beweislast, weil die Beauftragung zur Erstellung eines Vorentwurfs nach dem eigenen Vortrag der Beklagten aus Rechtsgründen feststehe und für eine vereinbarte Unentgeltlichkeit dieser Leistungen sie - die Beklagte - darlegungs- und beweispflichtig sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des LG Düsseldorf vom 8.11.2000 die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 638.000,- DM nebst 8 % Zinsen seit dem 11.8.1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Klägerin sei bekannt gewesen, dass - wie stets bei solchen städtebaulichen Großprojekten - die Vergabe der Architektenleistungen aufgrund eines Architektenwettbewerbs erfolgen würde. Das Gespräch vom 23.5.1997 habe deshalb keineswegs in die Erteilung eines Auftrages über bestimmte Architektenleistungen gemündet; man sei vielmehr so verblieben, dass die Klägerin bei Übergabe von Unterlagen mit eigenen Vorschlägen damit habe rechnen können, in den Teilnehmerkreis des von der Bauherrin (Projektgesellschaft) auszulobenden Architektenwettbewerbs miteinbezogen zu werden. Ihr Vorstandsmitglied R habe mit keinem Wort erklärt, der Klägerin verbindlich und mit Wirkung für sie - die Beklagte - einen Planungsauftrag erteilen zu wollen. Alle Gesprächsteilnehmer seien sich vielmehr darüber einig gewesen, dass ein solcher Auftrag durch die Bauherrin und erst nach Durchführung eines Planerwettbewerbs erteilt werden könne; dies habe den Vorgaben der Stadt Stuttgart entsprochen. Die Klägerin habe daher nicht mehr und nicht weniger erhalten sollen als die Chance, sich ihr durch frühzeitige Einbindung in das Projekt erworbenes Wissen im Wettbewerb nutzbar zu machen.

Sie - die Beklagte - mache somit keineswegs Unentgeltlichkeit geltend. Es liege nämlich ein Fall vor, in denen ein Architekt Vorleistungen freiwillig aus Akquisitionsgründen, also gerade nicht aufgrund einer Verpflichtung angetragen und erbracht habe. Die Klägerin habe wissentlich und willentlich Vorleistungen erbracht, für die sie als Gegenleistung am Wettbewerb habe teilnehmen sollen; im Rahmen dieses Wettbewerbs habe sie zudem ihre Rechte gemäß Ziffern 6.1 und 6.2 des Vertrages vom 20.730.3.1998 an die Projektgesellschaft übertragen. Außerdem sei vorsorglich auch der Höhe der Vergütungsvorstellungen der Klägerin entgegenzutreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 156 ff. GA), den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel hat bis auf einen Teil des Zinsbegehrens auch in der Sache Erfolg.

A.

Zwischen den Parteien ist am 23.5.1997 ein wirksamer Vertrag über die von der Klägerin im selben Jahr erbrachten Planungsleistungen zustande gekommen.

I.

Bei den Leistungen der Klägerin handelte es sich nicht um außervertragliche Akquisitionstätigkeiten, sondern um die Erfüllung ihrer schuldvertraglichen Verpflichtungen aus § 631 Abs. 1 BGB.

1.

Allerdings setzt der Honoraranspruch eines Architekten oder Ingenieurs einen entsprechenden Auftrag voraus; eine lediglich akquisitorische Tätigkeit ohne vertraglich Bindung begründet keine Vergütungsansprüche (BGHZ 136, 33, 36 = NJW 1997, 3017 = BauR 1997, 1060 f.; Vygen in: Hesse/Korbion/ Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Aufl. 1996, § 1, Rn. 7). Das Zustandekommen eines Planungsvertrages richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des bürgerlichen Rechts. Die HOAI regelt diese Frage nicht; ihre Bestimmungen sind nur und erst dann zur Berechnung des Honoraranspruchs heranzuziehen, wenn dieser dem Grunde nach feststeht (BGH aaO.; BGH NJW 1985, 2830 = BauR 1985, 467, 468; KG BauR 1988, 621; OLG Koblenz NJW-RR 1996, 1045; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen aaO., Rn. 6 f.).

Nach allgemeinen Regeln kommt ein Vertrag zustande, wenn sich die Parteien über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges einig sind. Hierzu bedarf es nicht einer Willenseinigung über sämtliche Rechtsfolgen; es genügt, wenn sich die Parteien vertraglich binden wollten und der wesentliche Vertragsinhalt aus den Umständen oder dem (dispositiven) Gesetzesrecht zu entnehmen ist (BGH BauR 1992, 531, 532; Heinrichs in: Palandt, BGB, 60. Aufl. 2001, Vor § 145, Rn. 1 ff.; jeweils mwN.). Bei Dienst- oder Werkverträgen kommt ein Vertrag deshalb auch dann zustande, wenn die Parteien keine Vereinbarung über die zu zahlende Vergütung getroffen haben, da diese nach §§ 612, 632 BGB auch ohne ausdrücklich Abrede geschuldet wird, wenn die Leistung nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist; dies gilt auch für Verträge mit Architekten oder Ingenieuren (BGH BauR 1985, 582, 583; KG BauR 1988, 621; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl. 1999, Rn. 615).

Die Vermutungsregelung des § 632 Abs. 1 BGB erstreckt sich allerdings nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrags, nicht auf die Auftragserteilung selbst; die Anwendung dieser Vorschrift setzt daher voraus, dass es überhaupt zu einer schuldrechtlichen Bindung der Parteien gekommen ist (BGH NJW 1999, 3554, 3555 = BauR 1999, 1319, 1321; KG aaO.). Aus dem Tätigwerden eines Architekten oder Ingenieurs allein kann daher noch nicht auf eine entsprechende Bindung geschlossen werden; erforderlich ist vielmehr, dass ihr eine Willensübereinstimmung (Einigung) beider Teile und ein entsprechender beiderseitiger Bindungswille zugrunde liegt (BGH aaO.; BGHZ 136, 33, 36 = NJW 1997, 3017 = BauR 1997, 1060 f.; Werner/Pastor aaO., Rn. 612 und 614).

2.

Diese Voraussetzung war vorliegend gegeben. Die Klägerin hat sich am 23.5.1997 der Beklagten gegenüber durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung zur Erbringung von Planungsleistungen verpflichtet. Sämtlichen Einwendungen der Beklagten gegen das Zustandekommen eines Architektenvertrages ist schon deshalb der Boden entzogen, weil sie - die Beklagte - der Klägerin an jenem Tage ausdrücklich den Auftrag zur Vornahme entsprechender Planungstätigkeiten erteilt hat. Dies ergibt sich bereits aus dem unstreitigen beiderseitigen Tatsachenvortrag zum Anlass und Inhalt jenes Gesprächs; auf den vom Landgericht vermissten Beweisantritt der Klägerin kommt es nicht an.

a)

Unstreitig ist die Klägerin deshalb zu jener Besprechung hinzugezogen worden, weil die von dem Büro D & S erarbeiteten Unterlagen (Anlagen B 9 ff.) nach Ansicht aller "Projektbeteiligter" überarbeitet und ergänzt werden sollten. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten haben alle Gesprächsteilnehmer - also auch sie selbst - die Klägerin "gebeten", diese Arbeiten vorzunehmen und eigene Vorstellungen über farbig angelegte Skizzen zu entwerfen (Schriftsatz vom 28.7. 2000, Seiten 17 f., Bl. 121 f. GA). Diese Erklärung stellte aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Klägerin das rechtsgeschäftliche Angebot zum Abschluss eines Planungsvertrages dar, das die Klägerin spätestens durch die Vornahme der von ihr erwarteten Arbeiten stillschweigend angenommen hat. Welchen Erklärungsgehalt die Beklagte diesen Äußerungen ihres Vorstandsvorsitzenden mit ihren Rechtsausführungen nunmehr nachträglich beimessen will, ist unerheblich, weil für die Auslegung von Willenserklärungen allein die Verständnismöglichkeiten des Erklärungsempfängers maßgebend sind (§ 133 BGB); ebensowenig kommt es darauf an, ob bei jenem Gespräch ausdrücklich von einem "verbindlichen und mit Wirkung für und gegen die Beklagte erteilten Planungsauftrag" die Rede war.

Das Zustandekommen eines Architekten- oder Ingenieurvertrages ist nicht von bestimmten Formulierungen abhängig. Der für den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages erforderliche rechtsgeschäftliche Wille (oben 1.) kann nach allgemeinen Regeln sowohl ausdrücklich wie auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zum Ausdruck gebracht werden; Voraussetzung dafür ist, dass der andere Teil aus Sicht eines objektiven Betrachters aus dem Verhalten des Handelnden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Bindungswillen schließen durfte (BGH NJW 1996, 1889; Palandt-Heinrichs, Vor § 116 BGB, Rn. 6). Diese Grundsätze gelten auch gegenüber Architekten. Da einerseits ein Bauwilliger im Regelfall von einer Vergütungserwartung des Architekten als selbständiger Gewerbetreibender ausgehen muss, andererseits der Auftraggeber zur Durchsetzung seiner Gewährleistungsansprüche bei mangelhaften Architektenleistungen auf den Bestand schuldrechtlicher Beziehungen angewiesen ist, kann die Inanspruchnahme von Diensten eines Architekten oder Ingenieurs aus Sicht eines objektiven Beobachters in aller Regel nur als - zumindest stillschweigende - Erteilung eines Architektenauftrags verstanden werden (BGH NJW 1987, 2742, 2743 = BauR 1987, 454, 455 mwN.; OLG Hamm NJW-RR 1990,. 91; NJW-RR 1996, 83, 84; OLG Düsseldorf [22. Zivilsenat] BauR 1993, 108, 109; OLG München NJW-RR 1996, 341, 342; OLG Koblenz NJW-RR 1996, 1045; OLG Stuttgart BauR 1997, 681, 683 f.; Knacke, BauR 1990, 395, 399; Werner/Pastor aaO., Rn. 612; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 1 HOAI, Rn. 8). Dies gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn der Architekt ausdrücklich zur Erbringung von Architektenleistungen aufgefordert wird (OLG Oldenburg BauR 1988, 620; Werner/Pastor aaO., Rn. 615).

So lag der Fall hier, weil (jedenfalls auch) die Beklagte die Klägerin ausdrücklich "gebeten" hat, die vom Architekturbüro erarbeiteten Unterlagen zu überarbeiten und zu ergänzen, eigene Vorstellungen zu entwickeln und diese in "farbig angelegte Skizzen" niederzulegen. Das gegenteilige erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten, über "den Abschluss eines Architektenvertrages und über Architektenleistungen sei bei dieser Gelegenheit nicht gesprochen worden", ist somit als Tatsachenbehauptung offensichtlich unrichtig und als rechtliche Bewertung der von ihr selbst eingeräumten Willensäußerungen unzutreffend.

b)

Im übrigen wäre auch ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung ein wirksamer Vertrag über Planungsleistungen geschlossen worden.

Ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille im dargelegten Sinne lässt sich nicht nur dann annehmen, wenn der Bauwillige den Architekten oder Ingenieur ausdrücklich zu Planungsleistungen beauftragt; er kann sich darüber hinaus auch aus dem späteren Verhalten des Bauinteressenten ergeben. Zwar genügen die schlichte Entgegennahme von Architektenleistungen oder die Erörterung ihrer Ergebnisse ohne weitere Verwertung zur Annahme einer (konkludenten) Auftragserteilung nicht; erforderlich sind vielmehr weitere Umstände, die auf einen rechtsgeschäftlichen Willen des Bauwilligen schließen lassen (BGH NJW 1999, 3554, 3555 = BauR 1999, 1319, 1321; OLG München NJW-RR 1996, 341, 343; Werner/Pastor aaO., Rn. 614 und 615). Diese sind aber dann gegeben, wenn der Bauwillige über die Entgegennahme hinaus durch die Verwertung der Leistungen oder in sonstiger Weise zu erkennen gibt, dass die Tätigkeiten des Architekten als vertraglich geschuldet seinem Willen entsprechen (vergl. OLG Oldenburg BauR 1984, 541; BauR 1988, 620; KG BauR 1988, 621, 622; OLG Stuttgart BauR 1997, 681, 683 f.; Werner/Pastor aaO., Rn. 615). Eine derartige Willensäußerung liegt insbesondere dann vor, wenn der Bauherr Änderungswünsche an den vorgelegten Planungen anbringt (KG NJW-RR 88, 21) oder sich diese in sonstiger Weise zunutze macht (BGH BauR 85, 582, 583 = NJW-RR 86, 18; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 1 HOAI, Rn. 8; Werner/Pastor aaO., Rn. 617).

So liegt der Fall hier. Unstreitig hat zwischen den Parteien am 30.5.1997 in Frankfurt unter Beteiligung beider Vorstandsmitglieder der Beklagten ein Gespräch stattgefunden, in dem das erste Planungskonzept (Bl. 21 ff. GA) erörtert wurde, die Beklagte ihre abweichenden Vorstellungen geäußert hat und die Klägerin zur Abänderung ihrer Planung aufgefordert worden ist. Unstreitig hat der - jedenfalls aus Sicht der Klägerin (unten 3.) - für die Beklagte tätige Herr A am 4.6.1997 nach Erstellung der geänderten Planung (Bl. 25 ff. GA) zusätzliche Unterlagen gewünscht, die für die fünf Tage später vorgesehene Präsentation des Projekts bei der Stadt Stuttgart benötigt wurden. Unstreitig hat die Klägerin Herrn A jene Unterlagen am 9.6.1997 übergeben. Unstreitig sind sie noch am selben Tage zu der (erfolgreichen) Vorstellung bei Vertreten der Stadt verwendet worden. Unstreitig hat die Beklagte selbst die Zeichnungen der Klägerin darüber hinaus zumindest für die Akquisition von Mietinteressenten verwendet (Anlage K 4, Bl. 48 ff. GA).

Aus all dem ergibt sich der rechtsgeschäftliche Wille der Beklagten, die von den Architekten erbrachten Leistungen als vertraglich geschuldet entgegenzunehmen. Mit dem erst knapp ein Jahr später ausgeschriebenen Architektenwettbewerb standen diese Besprechungen - entgegen der erstinstanzlichen Darstellung der Beklagten - in keinerlei Zusammenhang; sie dienten vielmehr erst dazu, die Stadt Stuttgart überhaupt für die Ausgestaltung des von der Beklagten beabsichtigte Projekt zu interessieren. Ebensowenig hat Herr A das Schreiben an die Südwestbank AG aus September 1997 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Projektgesellschaft gefertigt; der Briefkopf weist vielmehr die Beklagte selbst als Verfasser aus (Bl. 49 GA). Ob und inwieweit die Planungen der Klägerin auch in der Ausschreibung für den Architektenwettbewerb aus April 1998 (Bl. 51 ff. GA) ihren Niederschlag gefunden haben, kann unter diesen Umständen dahinstehen; es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, dass das von der Klägerin erstellte Planungskonzept nach dem eigenen, auch insoweit völlig widersprüchlichen Vortrag der Beklagten "der Auslobung zugrunde gelegt wurde" (Schriftsatz vom 5.7.2000, Seite 7, Bl. 116 GA) und mit dem "Leistungsspektrum" der Ausschreibungsunterlagen "so gut wie identisch" gewesen sein soll (Berufungserwiderung Seite 7, Bl. 216 GA).

c)

Keine der von der Beklagten vorgetragenen tatsächlichen Umstände sind demgegenüber geeignet, die wirksame Erteilung eines Planungsauftrags in Frage zu stellen.

Ob und gegebenenfalls welche Abreden die Parteien am 23.5.1997 über die der Klägerin zustehende "Gegenleistung" getroffen haben sollen, ist für die Rechtswirksamkeit eines Architekten- oder Ingenieurvertrages ohne Bedeutung (oben 1.). Nach § 631 Abs. 1 BGB setzt das Zustandekommen eines Werkvertrages lediglich das von einem übereinstimmenden Rechtsbindungswillen getragene "Versprechen" des Unternehmers zur Herstellung des Werks voraus. Die Vergütungspflicht des Bestellers aus §§ 631 Abs. 1, 632 BGB ist lediglich Rechtsfolge, nicht aber Tatbestandsvoraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages; erst recht bedarf es hierzu keiner "Angebote mit Kostennachweisen". Ebenso unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, welche weiteren Schritte die Beteiligten bei ihrem Gespräch vom 23.5.1997 ins Auge gefasst haben mögen. Dem Auftraggeber steht es zwar frei, seine Vergütungspflicht für vertragsgemäß erbrachten Planungsleistungen vom Eintritt zukünftiger Ereignisse abhängig zu machen; eine solche Abrede berührt jedoch das Zustandekommen des Vertrages nicht, sondern setzt es gerade voraus (BGH NJW 1985, 2830 = BauR 1985, 467, 468; BauR 92, 670, 671; BauR 1996, 414, 416; Werner/Pastor aaO., Rn. 619).

Auch § 125 BGB steht der Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen nicht entgegen, weil der Architektenvertrag nach allgemeiner Auffassung keiner bestimmten Form bedarf und deshalb auch durch mündliche Abrede zustande kommen kann (OLG Stuttgart NJW 1989, 2402; OLG München BauR 1991, 650 f.; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 1 HOAI, Rn. 7; Werner/Pastor aaO., Rn. 611). Hiervon geht offenbar nunmehr auch die Berufungserwiderung aus.

Dass im Mai 1997 die Realisierung des Projekts noch nicht sichergestellt, das Baugrundstück noch nicht erworben und die als "Bauherrin" vorgesehene Projektgesellschaft noch nicht im Handelsregister war, ist ebenfalls ebenso unstreitig wie unerheblich. Der Abschluss eines Architektenvertrages hängt nicht davon ab, dass der Auftraggeber bereits Eigentümer des Baugrundstücks ist. Die dingliche Rechtslage ist für den Bestand schuldrechtlicher Verpflichtungen ohne Einfluss; Leistungen eines Architekten oder Ingenieurs sind für den Bauwilligen auch und gerade dann von besonderem Interesse, wenn er vom Ergebnis der Planungstätigkeit erst seine Entscheidung über den Erwerb des Baugrundstücks oder die Durchführung und Förderung des Bauvorhabens abhängig machen will (vergl. BGH NJW 1987, 2742, 2743 = BauR 1987, 454, 455 f.). Eben dies war vorliegend der Fall, da die Arbeiten der Klägerin unstreitig dazu dienten sollten, die Entscheidungen der "Projektbeteiligten" über die nähere Ausgestaltung des Bauvorhabens vorzubereiten und als Grundlage für die weiteren Verhandlungen mit der Stadt Stuttgart sowie sonstiger (Erwerbs- und Miet-)Interessenten zu dienen. Aus den gleichen Gründen kommt es auch nicht darauf an, dass und aus welchen Gründen das seinerzeit initiierte Projekt später gescheitert ist; Umstände dieser Art mögen für das Innenverhältnis sonstiger "Projektbeteiligter" von Bedeutung sein, sind aber auf den Fortbestand bereits rechtswirksam begründeter Honoraransprüche Dritter ohne Einfluss.

Ob die Gesprächsteilnehmer darüber einig waren, dass "ein solcher (Planungs-)Auftrag nur durch die Bauherrin und erst nach Durchführung eines Planerwettbewerbs erteilt werden konnte", ist ebenfalls ohne Bedeutung, weil die Klägerin hieraus keine Vergütungsforderungen ableitet. Gegenstand des Rechtsstreits sind nicht Ansprüche aus den erst im Frühjahr 1998 ausgeschriebene Planungsleistungen zur Durchführung des Gesamtobjekts, sondern Honorarforderungen für die bereits im Mai 1997 erbetenen Projektierungsunterlagen, die der Beklagten als Grundlage ihrer weiteren Aktivitäten dienen sollten. Die Inauftraggabe solcher Leistungen im Frühstadium der gesamten Projektentwicklung, die erst die Entscheidung über die Fortführung des Projekts sowie "Präsentationen" gegenüber Dritten vorbereiten sollten, hat mit Ausführungsplanung und dem hierüber erst nahezu ein Jahr später durchgeführten Architektenwettbewerb nichts zu tun; sie war weder durch "Vorgaben der Stadt Stuttgart" eingeschränkt noch von irgendwelchen Einigungen über die spätere Erteilung weitergehender Planungsauftrage durch die Projektgesellschaft betroffen.

3.

Gläubiger der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen war jedenfalls auch die Beklagte, weil sie nach eigenem Vortrag selbst um die "Überarbeitung und Ergänzung" der bereits vorliegenden Unterlagen gebeten hat (oben 2.a). Ob sonstige Dritte ebenfalls Auftraggeber der Klägerin waren, ist für das Rechtsverhältnis der Parteien ohne Bedeutung, weil die Klägerin an jeden von ihnen leisten durfte (§ 428 BGB) und die Gegenleistung von jedem beanspruchen kann (§ 421 BGB). Schon deshalb kommt es auf den Streit über eine etwaige (Mit-)Verpflichtung der D & S AG oder der Projektgesellschaft nicht an; es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beklagte aus dem Vertragsverhältnis zur Klägerin ausgeklammert bleiben sollte. Eine ausdrückliche Abrede dieses Inhalts trägt auch sie - die Beklagte - nicht vor; sollten ihre Ausführungen zum Innenverhältnis jener "Projektbeteiligter" in diesem Sinne zu verstehen sein, so boten sie jedenfalls aus Sicht der Klägerin keinen Anhaltspunkt dafür, dass durch die "Bitte" der Beklagten oder die Erklärungen anderer Gesprächteilnehmer lediglich Dritte berechtigt und verpflichtet werden sollten.

Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei den Leistungen der Klägerin um eine "Unterstützung oder Mithilfe" gehandelt haben soll, die lediglich dem Architekturbüro D & S AG als "technischem Projektmanagement" zugute gekommen sein sollen. Irgendwelche Erklärungen (auch) jenes Unternehmens bei der Besprechung vom 23.5.1997 konnten schon deshalb keine Freistellung der Beklagten von ihrer vertraglichen Haftung bewirken, weil Architekten üblicherweise Aufträge an Dritte nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Bauherren erteilen. Als solcher war in den der Klägerin übergebenen Planungsunterlagen jedoch allein die Beklagte aufgeführt (Anlagen B 11 bis B 13).

Schon deshalb scheidet auch eine (Allein-)Verpflichtung der Projektgesellschaft als "Bauherrin" oder "Auslober" des Architektenwettbewerbs aus. Im übrigen war diese Gesellschaft im Zeitpunkt jener Besprechung noch nicht wirksam gegründet; die Beklagte behauptet nicht einmal, dass die Klägerin von ihrer - ohnehin nicht belegten - "Gründung Anfang 1997" Kenntnis gehabt haben sollte. Ebenso wenig war bereits ein Architektenwettbewerb "ausgelobt" worden; selbst der der Ausschreibung zugrunde liegende Vertrag zwischen der Projektgesellschaft und dem Architekturbüro D und S AG datiert erst vom 17. April 1998. Aus diesem Grunde kann Herr Florian A an der ersten Besprechung der Parteien auch nicht als "Vertreter des Auslobers" teilgenommen haben. Die mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 28.7.2000 aufgestellte Behauptung der Beklagten, Herr A habe "mit der Beklagten nichts zu tun", (Seite 7, Bl. 112 GA), war schon deshalb offensichtlich unwahr, weil die Beklagte im gleichen Schriftsatz als dessen ladungsfähige Anschrift ihre eigene Geschäftsadresse angegeben hat (Seite 18, Bl. 123 GA); auch die Berufungserwiderung räumt nunmehr ein, dass es sich bei Herrn A um einen "früheren freien Mitarbeiter" gehandelt haben soll. Als solcher ist Herr A jedoch ausweislich seines als Anlage K 4 vorgelegten Schreibens an die Südwestbank AG jedenfalls noch bis September 1997 aufgetreten (Bl. 49 GA), so dass die Klägerin jedenfalls im Mai 1997 keinen Anlass zu der Annahme hatte, dass dieser in anderer Eigenschaft an der Besprechung der Parteien teilnehmen und als Geschäftsführer eines unstreitig noch nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmens oder als "Auslober" eines erst knapp ein Jahr später ausgeschriebenen Wettbewerbs allein die Projektgesellschaft verpflichten wollte.

Dass die Klägerin tatsächlich von einem Vertragsverhältnis allein zur Beklagten und der Stellung des Herrn H als ihr dortiger Ansprechpartner ausging, ergibt sich auch aus an die Beklagte adressierten Schreiben vom 9.6.1997, das - ebenso wie Anschreiben und Rechnung vom 10.5.1999 (Bl. 90 GA, Anlage B 3) - im Anschriftenfeld den Zusatz "Herrn Florian A " aufweist und mit dem sie sich ausdrücklich dafür bedankt, "für Sie den Vorentwurf erarbeiten zu dürfen" (Bl. 47 GA). Der hiermit zum Ausdruck gebrachten Annahme eines unmittelbar zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses ist selbst die Beklagte bis zur Rechnungsstellung unstreitig nicht entgegengetreten.

4.

Gegenstand des der Klägerin erteilten Auftrags war über die bereits am 23.5.1997 erbetene Fortschreibung der Planungsunterlagen hinaus auch die Anfertigung der im Schreiben der Klägerin vom 9.6.1997 aufgeführten (Bl. 47 GA) und für die Präsentation bei der Stadt Stuttgart vorgesehenen Unterlagen. Das diese auf einen am 4.9.1997 geäußerten "Wunsch" des Herrn A zurückgingen, ist ohne Bedeutung, weil dieser der Klägerin bei den vorangegangenen Gesprächen der Parteien als Ansprechpartner auf Seiten der Beklagten gegenüber getreten ist (oben 3.) und sie - die Klägerin - jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zur Erteilung von Änderungs- und Erweiterungsaufträgen im Namen der Beklagten berechtigt war; insoweit erhebt auch sie - die Beklagte - keine Einwendungen.

II.

Die Klägerin hatte die ihr somit vertraglich übertragenen Leistungen nicht unentgeltlich zu erbringen.

1.

Nach § 632 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks nach den Umständen nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Dies ist bei ist bei der Beauftragung von Architekten oder Ingenieuren der Fall, weil diese üblicherweise nur entgeltlich tätig werden (BGH NJW 1987, 2742, 2743 = BauR 1987, 454, 455 f. mwN. ; KG NJW-RR 1988, 21; OLG Oldenburg BauR 1988, 620; OLG Karlsruhe BauR 1985, 236; OLG Hamm NJW-RR 1990, 91; NJW-RR 1996, 83, 84; OLG Stuttgart BauR 1997, 681, 683; Knacke, BauR 1990, 395, 399; Werner/Pastor aaO., Rn. 621; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 1 HOAI, Rn. 8). Macht der Auftraggeber demgegenüber geltend, die Vertragsparteien hätten eine Unentgeltlichkeit der vertragsgemäß erbrachten Leistungen vereinbart, so hat er dies zu beweisen (BGH NJW 1987, 2742 f. = BauR 1987, 454, 455; BGH NJW 1999, 3554, 3555 = BauR 1999, 1319, 1321; Werner/Pastor aaO., Rn. 620 mwN.).

Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Vertragsparteien den Vergütungsanspruch des Architekten von bestimmten Voraussetzungen wie etwa der Billigung seines Werks durch den Auftraggeber oder dem Eintritt noch Ungewisser tatsächlicher Umstände abhängig machen, der Architekt also auf eigenes Risiko arbeiten und seine Leistungen zunächst unentgeltlich erbringen sollte (BGH NJW 1985, 2830 = BauR 1985, 467, 468; NJW 1987, 2742, 2743 = BauR 1987, 454, 455; OLG Karlsruhe BauR 1985, 236 f.; KG BauR 1988, 621 ff.; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 1 HOAI, Rn. 11; Werner/Pastor aaO., Rn. 613 ff. mwN.). Damit ist aber der allgemeine Erfahrungssatz nicht aufgehoben, dass Architekten üblicherweise nur gegen Vergütung tätig werden (BGH NJW 1987, 2742, 2743 = BauR 1987, 454, 455). Zu seiner Widerlegung bedarf es substantiiert darzulegender Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend auf eine Unentgeltlichkeit der Architektenleistungen verständigt haben, weil andernfalls die Fiktion des § 632 Abs. 1 BGB in ihr Gegenteil verkehrt würde; lediglich einseitige Vorstellungen des Auftraggebers genügen hierzu nicht (BGH aaO.).

2.

Hieran fehlt es vorliegend. Der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten zeigt keinerlei tatsächlichen Umstände auf, aus denen auf einen entsprechenden einvernehmlichen Parteiwillen geschlossen werden könnte; auch ihrem Berufungsvorbringen lässt sich über allgemeine Wertungen hinaus hierzu nichts entnehmen. Diesen ist jedoch bereits deshalb jede Grundlage entzogen, da nach dem eigenen Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 28.7.2000, Seiten 5 und 17, Bl. 100 und 122 GA) zwischen den Projektbeteiligten und der Klägerin über eine Vergütung nie gesprochen worden ist; damit scheidet auch ein einverständlicher Ausschluss der Wirkungen des § 632 Abs. 1 BGB aus (oben 1.). Aber auch unabhängig davon sind die Ausführungen der Beklagten nicht geeignet, den Honoraranspruch der Klägerin in Frage zu stellen.

a)

Das Klagebegehren ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil den Vergütungspflichtigen Leistungen eines Architekten - wie offenbar die Berufungserwiderung meint - eine "Akquisitionsphase" vorgeschaltet wäre. Ein derartiges honorarfreies Leistungsstadium ergibt sich weder aus den Werkvertragsregeln des BGB noch aus den Bestimmungen der HOAI; es handelt sich vielmehr um einen in der Baurechtspraxis entwickelten Rechtsbegriff zur Kennzeichnung einer vorvertraglichen ("werbenden") Tätigkeit des Architekten mit dem Ziel, den Bauwilligen durch seine Leistungen zu beeindrucken und ihn auf diese Weise zu der lediglich erhofften künftigen Erteilung eines Architektenauftrags zu bewegen. Hierum geht es vorliegend nicht, da das Vertragsverhältnis mit der Klägerin schon im Mai 1997 zustande gekommen ist (oben I.). Zum Ausschluss des Honoraranspruchs aus §§ 631, 632 BGB für vertraglich geschuldete Architektenleistungen bedarf es jedoch rechtsgeschäftlicher Parteiabsprachen, da andernfalls die gesetzliche Fiktion des § 632 Abs. 1 BGB zur Entgeltlichkeit führt (oben 1.1. und II.1.).

b)

Der Vergütungsforderung steht auch nicht entgegen, dass nach der "Besonderheit des vorliegenden Falles" Honoraransprüche in Zusammenhang mit einem Architektenwettbewerb geltend gemacht würden und hierbei erbrachte Planungsleistungen "in der Regel unentgeltlich" sein sollen. Streitgegenstand ist nicht ein Vergütungsanspruch für (ohnehin nicht unentgeltlich erbrachte) Leistungen bei der im Sommer 1998 durchgeführten "beschränkten Auslobung", sondern die Honorierung der hiervon völlig unabhängigen Projektierungsleistungen der Klägerin aus dem Jahre 1997, die der Beklagten damals erst als Grundlage für ihre Entscheidung über die Fortführung des Projekts, zu dessen "Präsentation" bei der Stadt Stuttgart sowie zur Werbung bei Interessenten dienen sollte (oben 2.c). Hiervon geht offenbar nunmehr auch die Beklagte aus; sie ist im zweiten Rechtszug auf ihren erstinstanzlichen Einwand nicht mehr zurückgekommen.

c)

Ein einvernehmlicher Parteiwille ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin deshalb auf die Projektbeteiligten zugetreten sein soll, weil sie "aus dem Architektenwettbewerb als Siegerin hervorgehen wollte", und ihr deshalb "als Gegenleistung" die Teilnahme an diesem Wettbewerb zugesagt worden sei.

Die nach § 632 BGB auch ohne ausdrückliche Abrede geschuldete Vergütung eines Architekten oder Ingenieurs besteht nach den Bestimmungen der HOAI üblicherweise in einer Geldzahlung; Sach- oder sonstige andere Leistungen können nur dann an deren Stelle treten, wenn dies ausdrücklich und eindeutig verabredet worden ist. Dass die Klägerin über die erbrachten Projektierungsleistungen hinaus auch auf den Auftrag zur Durchführung der Gesamtplanung gehofft haben mag, ist ebenso naheliegend wie unerheblich, weil allein hierdurch ihr Vergütungsanspruch für die bereits erbrachten - hiervon unabhängigen (oben b) - Arbeiten nicht berührt wird; für eine Unentgeltlichkeit dieser Leistungen hätte es dagegen klarer Absprachen bedurft (oben 1.). Hieran mangelt es schon deshalb, weil nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bei Vertragsabschluß über eine Vergütung überhaupt nicht gesprochen wurden ist. Aber auch unabhängig davon lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen, dass die erbrachten Planungsleistungen nach dem übereinstimmenden Parteiwillen mit der Ermöglichung einer Teilnahme am Architektenwettbewerb abgegolten sein sollten.

Es fehlt bereits an einem konkreten Vorbringen dazu, dass und bei welchem Gespräch der Parteien überhaupt über den erst im Sommer 1998 ausgeschriebenen Wettbewerb gesprochen worden sein soll. Mit dem wiederholten Vortrag der Klägerin, dass jener Wettbewerb im Sommer 1997 überhaupt noch nicht zur Diskussion gestanden habe, hat sich die Beklagte bis zum Senatstermin überhaupt nicht und in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 16.7.2001 nur ohne jede nähere Substantiierung auseinandergesetzt; im übrigen erschöpft sich ihr Vorbringen auch im zweiten Rechtszug in Mutmaßungen über innere Hoffnungen und Kenntnisse der Klägerin sowie etwaiger Vorstellungen der "Projektbeteiligten", ohne mitzuteilen, auf welche Weise diese bei den Verhandlungen vom 23.5.1997 nach außen erkennbar und zum Gegenstand konkreter Absprachen gemacht worden seien. Schon damit entfällt jede Grundlage für die Annahme, dass sich mit der Teilnahme der Klägerin an jenem Wettbewerb ihre Honorarforderungen für lange zuvor erbrachte Leistungen "erledigt" haben sollten.

Aber selbst wenn tatsächlich bei irgendeiner Gelegenheit von einer "Gegenleistung" die Rede gewesen sein sollte, so konnte keiner der Beteiligten annehmen, dass hiermit die - gerade nicht erörterte - Frage der Vergütung der Planungsarbeiten einvernehmlich und abschließend geregelt sein sollte. Unstreitig war im Zeitpunkt der Auftragserteilung an die Klägerin weder eine abschließende Entscheidung der Beklagten über die Durchführung des Projekts getroffen, noch hatte die - erst später entstandene - Projektgesellschaft das Baugrundstück erworben oder gar die Stadt Stuttgart ihre Zustimmung zu dem Bauvorhaben erteilt; die Leistungen der Klägerin sollten gerade dazu dienen, eben diese Entscheidungen erst vorzubereiten. War damals somit nach Kenntnis aller Beteiligter schon die Durchführung des Projektes noch völlig ungewiss, so gilt dies erst recht für eine erst anschließende Ausschreibung der Architektenleistungen. Selbst wenn daher die Beklagte der Klägerin Zusagen über ihre Teilnahme an jenem Wettbewerb gemacht haben sollte, so hatte sie - die Klägerin - keinen Anlass zu der Annahme, dass sich darin die "Gegenleistung" erschöpfen sollte. Auch für die Beklagte war offensichtlich, dass eine abschließende Vereinbarung dieses Inhalts mit den Interessen der Klägerin unvereinbar war, da sie im Falle abschlägiger Entscheidungen der Deutschen Bahn als Grundstückseigentümerin, der Stadt Stuttgart oder der Beklagten selbst nicht einmal die von der Berufungserwiderung hervorgehobene Chance zur Nutzung ihres frühzeitig erworbenen Wissens im Architektenwettbewerb erhalten, sondern völlig leer ausgehen würde. Unter diesen Umständen konnte keiner der Beteiligten annehmen, dass die Klägerin nicht nur das Risiko einer erfolglosen Teilnahme an dem Architektenwettbewerb, sondern darüber hinaus auch das des Scheiterns seiner Durchführung auf sich nehmen wollte. In Ermangelung einer weitergehenden Absprache handelte es sich daher jedenfalls aus Sicht der Klägerin (§ 133 BGB) bei der ihr zugesicherten Beteiligung an einer späteren Ausschreibung der Architektenleistungen allenfalls um eine zusätzliche, nicht aber um die einzige "Vergütung" ihrer Projektierungsleistungen im Sinne des § 632 Abs. 1 BGB.

Eben diese Ungewissheit über die Realisierbarkeit des Bauvorhabens ist jedoch kein Umstand, der der Vergütungspflicht der Beklagten entgegenstehen könnte. Schon nach allgemeinen Grundsätzen kann ein Bauinteressent in Ermangelung entgegenstehender Absprachen nicht annehmen, dass ein Architekt Leistungen größeren Umfangs ohne vertragliche Grundlage erbringen wolle. Geht dessen Tätigkeit - wie hier - über geringfügige Arbeiten hinaus, so ist eine Vergütung im Sinne des § 632 BGB üblich, da ein Architekt oder Ingenieur grundsätzlich nicht bereit ist, derartige Leistungen lediglich aufgrund einer Ungewissen Vergütungserwartung zu erbringen (vergl. BGH NJW 1987, 2742, 2743 = BauR 1987, 454, 456; OLG Stuttgart NJW 1989, 2402; BauR 1997, 681, 683 f.; Knacke, BauR 90, 395, 399; Werner/Pastor aaO., Rn. 622). Dabei spielt es keine Rolle, dass die Realisierung des Projekts noch nicht feststand und die von Klägerin erbetenen Unterlagen der Beklagten lediglich als Grundlage für ihre Entscheidung dienen sollten, ob sich das Bauvorhaben überhaupt auf eine wirtschaftlich rentable Weise durchführen lasse, weil auch zunächst nur begrenzte Architektenaufgaben in aller Regel nur gegen eine Vergütung erbracht werden (BGH aaO.; KG NJW-RR 1988, 21; OLG Stuttgart BauR 1997, 681, 683; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 1 HOAI, Rn. 8; Werner/Pastor aaO., Rn. 621).

Sonstige Umstände, die sich wenigstens als Indiz für eine übereinstimmende Vorstellung der Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Architektenleistungen ansehen ließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

III.

Die Durchsetzung des somit rechtswirksam begründeten Honoraranspruchs ist auch durch spätere Ereignisse nicht ausgeschlossen; insbesondere hat die Klägerin - entgegen der offenbar von der Berufungserwiderung vertretenen Auffassung - weder durch ihre Teilnahme am Architektenwettbewerb noch in der hierüber mit der Projektgesellschaft getroffenen Vereinbarung vom 20.730.3.1998 auf ihre Forderungen gegen die Beklagte verzichtet.

a)

Ein derartiger Verzicht setzt nach § 397 Abs. 1 BGB den übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willen von Gläubiger und Schuldner voraus, eine zumindest in ihrem Rechtsgrund bereits angelegte Forderung aufzugeben (BGH NJW 1994, 379, 380; NJW 1997, 5165, 518; NJW 1997, 2110, 2111). An die Feststellung eines solchen Willens sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH aaO.; BGHZ 102, 392, 398 = NJW 1988, 910, 911 = BauR 1988, 217, 219 f.; BGH NJW 1984, 1346, 1347; NJW 1996, 588; NJW 1997, 3019, 3021; Palandt-Heinrichs, § 397 BGB, Rn. 4); da ein Verzicht auf Rechte im allgemeinen nicht zu vermuten ist, muss ein unzweideutiges Verhalten festgestellt werden, das vom Erklärungsgegner als Aufgabe seines Rechts verstanden werden kann (BGH NJW 1994, 379, 380; NJW 1997, 2110, 2111; NJW 1999, 1259, 1260). Hierzu bedarf es des Vertrags stichhaltiger Tatsachen; die bloße Darlegung von Rechtsauffassungen genügt nicht (BGHZ 102, 392 = NJW 1988, 910, 911 = BauR 1988, 217, 220). Zwar muss ein Verzicht nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden; er muss in der Erklärung, aus der er hergeleitet werden soll, aber eindeutig zum Ausdruck kommen (BGH NJW 1999, 3564, 3565).

b)

Hiervon kann vorliegend schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Projektgesellschaft nicht Schuldnerin der Honorarforderung war; bereits aus diesem Grunde entfaltet die Vereinbarung vom 20.730.3.1998 (Bl. 86 ff. GA) im Verhältnis der Parteien keinerlei Rechtswirkungen. Im übrigen betreffen die in der Berufungserwiderung zitierten Regelungen allein Eigentums- und Urheberrechte an den zum Architektenwettbewerb eingereichten Unterlagen; mit Vergütungsforderungen für bereits früher erbrachte Planungsleistungen haben sie nichts zu tun.

B.

Die Klageforderung ist fällig (§ 8 Abs. 1 HOAI); gegen die Prüffähigkeit der Honorarrechnung vom 10.5.1999 (Bl. 90 ff. GA = Anlage B 3) erhebt auch die Beklagte keine Beanstandungen. Es kann daher dahinstehen, ob jene Rechnung in jeder Hinsicht mit den Abrechnungsbestimmungen der HOAI in Einklang steht, weil die Beklagte kein weitergehendes Prüf- und Kontrollinteresse geltend macht.

C.

Der Höhe nach ist das Klagebegehren lediglich wegen eines Teils des Zinsanspruchs ungerechtfertigt.

I.

Die Honorarforderung selbst beläuft sich nach den zutreffenden Berechnungen der Klägerin auf 638.000,- DM.

1.

Nach § 10 Abs. 4 HOAI war die Klägerin berechtigt, in die anrechenbaren Kosten auch die Kosten für Installationen und zentrale Betriebstechnik einzustellen; insoweit erhebt auch die Beklagte keine Beanstandungen. Gegen die Kostenermittlung selbst hat sie im ersten Rechtszug keine Einwendungen geltend gemacht; die mit nachgelassenem Schriftsatz vom 16.7.2001 erneut aufgegriffene Wendung der Berufungserwiderung, die Kostenschätzung sei "mit der Realität nicht zu vereinbaren", genügt nicht den Anforderungen des § 138 ZPO. Zwar ist der

Kläger für die Richtigkeit seiner Kostenermittlungen darlegungs- und beweispflichtig (vergl. BGH BauR 1992, 265, 266; NJW 1995, 399, 401 = BauR 1995, 126, 128; Werner/Pastor aaO., Rn. 854). Greift der Auftraggeber die Kostenberechnung an, so bedarf es aber eines substantiierten Vertrages zu den einzelnen Berechnungsansätzen; ein pauschales Bestreiten genügt nicht (BGH BauR 1992, 265, 266; BauR 1999, 1318, 1319; OLG Stuttgart BauR 1991, 491, 493 f.; OLG München BauR 1991, 650, 651; OLG Hamm BauR 1994, 536, 537; OLG Düsseldorf [22. Zivilsenat] BauR 1996, 293, 295).

2.

Die Angriffe der Berufung gegen die Höhe der berechneten vom-Hundert-Sätze sind ebenfalls unbegründet.

Zwar hat die Klägerin die Leistungen der Phasen 1 und 2 nicht vollständig erbracht; die Ansätze des § 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HOAI sind daher in zumindest entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 und 3 HOAI um den Anteil der zentralen Grundleistungen herabzusetzen (vergl. Werner/Pastor aaO., Rn. 788; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 5 HOAI, Rn. 23; § 15 HOAI, Rn. 13; jeweils mwN.). Dem ist die Klägerin jedoch durch die von ihr zugrunde gelegten Prozentsätze gerecht geworden.

Entgegen der Darstellung der Berufungserwiderung ist die "Klärung der Aufgabenstellung" als Grundleistung der Phase 1 nicht von der Beklagten, sondern - jedenfalls im wesentlichen Umfang - von der Klägerin erbracht worden. Unstreitig haben sowohl ab 23.5.1997 sowie auch am 30.5. und 5.6.1997 intensive Gespräche zwischen den Parteien stattgefunden, in denen die Ausgestaltung des Planungskonzepts erörtert wurde und nach denen die Klägerin auf der Grundlage der Zusammenfassung der Ergebnisse ihre Leistungen den Vorstellungen der Beklagten angepasst hat. Bereits dies rechtfertigt unter Zugrundelegung der hierfür in der Baupraxis entwickelten Erfahrungswerte (vergl. Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 5 HOAI, Rn. 32b) für die Grundlagenermittlung jedenfalls einen Ansatz von 0,75 %. Darüber hinaus hat die Klägerin mehrere unterschiedliche Planungskonzepte erarbeitet und das abschließende Ergebnis in den am 9.6.1997 übergebenen Unterlagen anhand Plänen, Projektmappen, Fotos und Modell nicht nur zeichnerisch dargestellt; der Rechnungsansatz von 2,45 % liegt sogar unter der sonst üblichen Bewertung dieser Leistungen (vergl. Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen aaO.).

3.

Dass das Bauvorhaben gemäß §§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HOAI der Honorarstufe III zuzuordnen ist, steht zwischen den Parteien nicht in Streit; hiervon hat die Klägerin im Einklang mit § 4 Abs. 4 HOAI lediglich den Mindestsatz in Anrechnung gebracht. Die Höhe des sich hieraus ergebenden Honoraranspruchs durfte die Klägerin der Rift-Tabelle der staatlichen Hochbauverwaltung Baden-Württemberg entnehmen (vergl. Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 16 HOAI, Rn. 9); auch insoweit erhebt die Beklagte keine Beanstandungen.

II.

Nach fruchtlosem Ablauf der der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 27.7.1999 (Bl. 95 ff. GA) gesetzten Zahlungsfrist kann die Klägerin aus §§ 284 Abs. 1 BGB, 352 HGB ab dem 11.8.1999 eine Verzinsung in Höhe von 5 % beanspruchen; einen weitergehenden Zinsschaden hat sie nicht nachgewiesen.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für den Berufungsrechtszug und Beschwer für die Beklagte: 638.000,- DM Beschwer für die Klägerin: bis zu 30.000,- DM

Ende der Entscheidung

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