Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: 23 U 218/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, VVG


Vorschriften:

BGB § 164 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
ZPO § 308
ZPO § 531 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2
VVG § 67
1. Die nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB für die Bestimmung des Vertragsstatuts charakteristische Leistung erbringt bei einem Werkvertrag regelmäßig der Werkunternehmer, so dass es für die Bestimmung das anwendbaren materiellen Rechts auf seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den Ort seiner Niederlassung ankommt.

2. Nach dem Vertragsstatut beurteilt sich bei einem Vertretergeschäft die Frage des Handelns im eigenen oder fremden Namen. Das gilt nicht für die Vertretungsmacht. Insoweit ist Vollmachtsstatut grundsätzlich das Recht des Landes, in dem das Geschäft vorgenommen werden soll.

3. Das italienische Recht erkennt in Art. 1388 c.c. die unmittelbare Stellvertretung an und setzt - wie § 164 Abs. 1 BGB - für die Annahme eines Vertretergeschäfts ein Handeln des Vertreters im Namen ("in nome") des Vertretenen voraus. Dazu kann die Erklärung des Vertreters genügen, dass die Rechnung für die beauftragten Arbeiten nicht an ihn, sondern an einen Dritten, den Vertretenen, zur Bezahlung gesandt werden soll.

4. Nach italienischem Recht ist eine wirksame Bevollmächtigung ebenso wie nach deutschem Recht weitere Voraussetzung wirksamer Stellvertretung, Art. 1388 c.c.

5. Nach Art. 1396 c.c. muss der Widerruf der Vollmacht gegenüber dem Dritten erfolgen; der alleinige Widerruf gegenüber dem Vertreter reicht nicht.

6. Nach Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ist das Vertragsstatut auch für die Folgen der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der Schadensbemessung maßgeblich. Das betrifft auch die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs einschließlich der Verzinsung einer vertraglichen Geldforderung.

7. Art. 1282 c.c. sieht allgemein Fälligkeitszinsen vor. Die Höhe der geschuldeten Zinsen beträgt nach Art. 1284 c.c. 10 % p.a. Beantragt der Kläger gleichwohl die Zuerkennung eines variablen Zinses anhand des deutschen Basiszinssatzes, so hindert Art. 1284 c.c. einen entsprechenden Ausspruch nicht, wenn zugleich eine Beschränkung auf die nach italienischem Recht materiell berechtigte Zinshöhe von 10 % aufgenommen wird.


Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.10.2002 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 81.661,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2000, höchstens 10 %, zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe: A. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Zahlung der vertraglichen Vergütung für die Bearbeitung von Stoffen (sog. "Finisharbeiten") geltend. Die Beklagte wendet sich dagegen mit der Begründung, ein Vertrag sei mit ihr mangels wirksamen Vertretergeschäfts nicht zustande gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 138 ff. GA) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, nach dem im vorliegenden Fall anwendbaren deutschen Recht sei weder die rechtsgeschäftliche Erteilung einer Vollmacht noch das Vorliegen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht anzunehmen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Vergütungsanspruch unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiter. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 81.661,06 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2000 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. B. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg, mit Ausnahme nur der "Deckelung" des Zinsanspruchs. Lediglich letzteres führt zur teilweisen Abweisung von Klage und Berufung. Im übrigen hat das Landgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat aus den mit der Beklagten zustande gekommenen Werkverträgen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Werklohns in Höhe von insgesamt 81.661,06 EUR nebst Zinsen. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 10.9.2003 ist dabei berücksichtigt; er gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. I. Zwischen den Parteien sind die der Klage zugrunde liegenden Verträge, jeweils gerichtet auf die Bearbeitung von Stoffen unterschiedlicher Art, zustande gekommen. Hieraus folgt der geltend gemachte Vergütungsanspruch der Klägerin. 1. Die Vertragserklärungen sind unstreitig auf Seiten der Beklagten nicht von dieser selbst, sondern von der "A..", dem Unternehmen des Vaters des Geschäftsführers der Beklagten, abgegeben worden. Entgegen der Darstellung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung und nochmals im Schriftsatz vom 10.9.2003 hat auch die Klägerin nie ein anderes Zustandekommen der Verträge vorgetragen. Bereits auf Seite 3 der Klageschrift ist ausgeführt, dass die Klägerin von der "A.." Waren im Auftrag der Beklagten erhielt, zusammen mit Lieferscheinen, denen zufolge die Rechnung an die Beklagte gesandt werden sollte. Die "A.." hat die Beklagte beim Abschluss der jeweiligen Werkverträge wirksam vertreten. a) Die rechtliche Beurteilung richtet sich hinsichtlich sämtlicher vertretungsrechtlicher Voraussetzungen nach italienischem Recht. Das folgt mangels Rechtswahl der Parteien aus Art. 28 EGBGB, wie bereits das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat. Die danach maßgebliche engste Verbindung weist der Vertrag mit Italien auf. Die Klägerin als die Partei, die die für den Vertrag charakteristische Leistung, nämlich die Bearbeitung der Textilien, zu erbringen hat, hat sowohl ihre Hauptverwaltung als auch die maßgebliche (Haupt-)Niederlassung in Italien, Art. 28 Abs. 2 EGBGB. Dies hat ebenfalls bereits das Landgericht zutreffend angenommen. Nach diesem Vertragsstatut beurteilt sich auch die Frage des Zustandekommens des Vertrages, Art. 31 Abs. 1 EGBGB. Dazu gehört die Frage des Handelns im eigenen oder fremden Namen, ob also einer der die Vertragserklärungen Abgebenden als Vertreter gehandelt hat (OLG Hamburg TranspR 1996, 40). Das gilt allerdings nicht für die weitere Frage, ob der als Vertreter Handelnde den Vertretenen wirksam verpflichtet hat. Art. 37 Nr. 3 EGBGB bestimmt vielmehr ausdrücklich, dass insoweit das Vertragsstatut nicht maßgeblich ist. Diese Frage ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Indes gilt auch für die Frage der Vertretungsmacht/Vollmacht im Ergebnis italienisches Recht. In der Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, dass Vollmachtsstatut das Recht des Landes ist, in dem das Geschäft vorgenommen werden soll (BGH NJW 1990, 3088). Das ist im vorliegenden Fall ebenfalls Italien. Auch soweit es bei der rechtlichen Lösung - dem Landgericht folgend - auf die Grundsätze der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ankommen sollte, wäre italienisches Recht anzuwenden. Maßgeblich ist nämlich das Recht des Ortes, wo Vertrauen geweckt, also der Rechtsschein gesetzt wird (BGHZ 43, 27). Auch das war hier in Italien. Entgegen der Auffassung des Landgerichts folgt für den vorliegenden Fall aus Art. 31 Abs. 2 EGBGB nichts Abweichendes. Danach kann sich eine Partei für ihre Behauptung einer fehlenden Zustimmung zum Vertrag auf das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts berufen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens der Partei nach dem Vertragsstatut zu bestimmen. Für die Anwendung dieser Vorschrift spricht nichts. Das Landgericht bezieht sie auf die Vollmacht. Selbst wenn man darin eine "Zustimmung zum Vertrag" im Sinne des Art. 31 Abs. 2 EGBGB sehen wollte, wäre die Vorschrift auf die Vollmacht wegen Art. 37 Nr. 3 EGBGB gerade nicht anwendbar. Allenfalls eine analoge Anwendung käme in Betracht. Entscheidend aber ist, dass es keinerlei Anhaltspunkte gibt, aus denen gefolgert werden könnte, dass eine Anwendung des Art. 31 Abs. 1 EGBGB "nicht gerechtfertigt wäre". Auch das Landgericht selbst macht zu dieser Voraussetzung der Vorschrift keine Ausführungen. b) Das italienische Recht als Vertragsstatut erkennt in Art. 1388 c.c. die unmittelbare Stellvertretung an und setzt - wie § 164 Abs. 1 BGB - für die Annahme eines Vertretergeschäfts ein Handeln des Vertreters im Namen ("in nome") des Vertretenen voraus. In diesem Sinne ist die "A.." bei der Erteilung der streitigen Aufträge im Namen der Beklagten aufgetreten. Das Handeln im fremden Namen folgt daraus, dass die jeweiligen, von der "A.." an die Klägerin gerichteten Sendungen mit den zu bearbeitenden Stoffen den Zusatz auf den Lieferscheinen enthielten, dass die Bearbeitung für Rechnung der Beklagten geschehen solle. Daraus ging für die Klägerin als Empfängerin dieser Sendungen eindeutig hervor, dass nicht die anliefernde "A..", sondern die Beklagte Vertragspartnerin werden sollte. Das gilt trotz der gegenüber dem deutschen Recht strengeren Anforderungen, die das italienische Recht an die Offenkundigkeit der Stellvertretung stellt. Danach muss der Vertretene ausdrücklich genannt werden und es genügt nicht, dass sich die Person des Vertretenen aus den Umständen ergibt (Kindler, Einführung in das italienische Recht, § 10 Rdnr. 13 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dem ist aber mit der ausdrücklichen Nennung der Beklagten unter Angabe der Adresse als derjenigen genügt, die die Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag treffen soll. Das kann jeder verständige Empfänger nur dahin verstehen, dass die "A.." nicht für sich, sondern für die Beklagte handeln wollte. Die Klägerin hat dies durch widerspruchslose Entgegennahme und Bearbeitung der Stoffe akzeptiert. Der Hinweis auf den Lieferscheinen geschah auch im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss und nicht auf eine Weise zeitlich später, losgelöst hiervon, dass er einen Einfluss auf den Vertragsinhalt nicht hätte haben können. Die Verträge kamen nämlich nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Klägerin in der Weise zustande, dass zunächst eine telefonische Anfrage der "A.." nach freien Kapazitäten bei der Klägerin erfolgte. War eine Bearbeitung des Stoffes danach möglich, wurde anschließend ohne weitere (schriftliche) Vereinbarung der zu bearbeitende Stoff bei der Klägerin angeliefert. Dies geschah hier unter Verwendung von Lieferscheinen, die den o. g. Zusatz enthielten. Danach führte erst die tatsächliche Andienung des zu bearbeitenden Stoffes, mit der erst der genaue Umfang der durchzuführenden Arbeiten bestimmt wurde, nicht schon die telefonische Kapazitätsanfrage zum Vertragsschluss. Auch wenn man der von Klägerin geäußerten Rechtsansicht folgen wollte, die Verträge seien bereits mündlich bei der jeweiligen telefonischen Anfrage zustande gekommen, folgt daraus kein abweichendes Ergebnis, unabhängig davon, wie die "A.." bei diesen Telefongesprächen auftrat. Die Beklagte behauptet insoweit, dabei sei von der Beklagten als Rechnungsempfängerin noch nicht ausdrücklich die Rede gewesen. In der späteren ausdrücklichen Nennung der Beklagten als Rechnungsempfängerin in den Lieferscheinen läge dann vielmehr ein Angebot auf eine Änderung des Vertrags im Sinne eines Austauschs der "A.." durch die Beklagte als Vertragspartnerin der Klägerin, das die Klägerin durch Entgegennahme und Bearbeitung der Ware angenommen hätte. Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der Lieferscheine, die den o. g. Zusatz mit dem Rechnungsempfänger nicht enthalten. Das betrifft lediglich zwei Lieferscheine, nämlich diejenigen vom 16. und 17.10.2000 (Anlagenband Nr. 22/23 und 24/25; beide sind offenbar doppelt kopiert). Auch insoweit liegt ein Handeln der "A.." im Namen der Beklagten vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der gesamten Geschäftsbeziehung zwischen den Beteiligten die "A.." stets im Namen der Beklagten auftrat, und zwar sowohl bei den unmittelbar vorangehenden 15 Lieferungen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, als auch bei den früheren Lieferungen, deren Abwicklung zwischen den Parteien nicht weiter streitig ist. Diese Vorgehensweise - Bestellung durch die "A.." für die Beklagte - war damit gemeinsame Grundlage sämtlicher Vertragsbeziehungen der Beteiligten. Wenn vor diesem Hintergrund bei einer geringen Anzahl (2) von Lieferungen die Beklagte nicht ausdrücklich genannt ist, kann das kein anderes Ergebnis im Sinne eines Eigengeschäfts der "A.." zur Folge haben. Soweit die Beklagte jetzt im Schriftsatz vom 10.9.2003 behauptet, alle Lieferscheine stammten von der Klägerin selbst, ist dies nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin hat die maßgeblichen Lieferscheine vielmehr sämtlich vorgelegt. Sie sind von der "A.." an die Klägerin gerichtet. Dass die Beklagte diese Lieferscheine nicht erhalten hat, kann unterstellt werden und entspricht auch dem normalen Verlauf der Geschäftsabwicklung, weil die Scheine Lieferungen der "A.." nicht an die Beklagte als der Vertretenen, sondern im Außenverhältnis an die Klägerin betreffen. c) Nach italienischem Recht ist eine wirksame Bevollmächtigung ebenso wie nach deutschem Recht weitere Voraussetzung wirksamer Stellvertretung, Art. 1388 c.c. aa) Eine derartige Vollmacht hatte die Beklagte der "A.." zunächst erteilt. Das folgt aus der Abwicklung der Vertragsbeziehungen bis Ende Juli 2000 und - vor diesem Hintergrund - vor allem auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 20.6.2000 an die "A..", also die Vertreterin (Bl. 124 GA). Mit diesem Schreiben sollte nämlich im Innenverhältnis die Geschäftsbeziehung beendet werden. In diesem Zusammenhang heißt es u. a.: "Weiter möchten wir Sie auch ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie keine weiteren Bestellungen in unserem Auftrag den italienischen Garnhersteller erteilen dürfen!". Darin kommt zum Ausdruck, dass in der Vergangenheit mit Billigung der Beklagten entsprechend verfahren wurde - Bestellung gegenüber dem "italienischen Garnhersteller", also der Klägerin, "in unserem Auftrag". Die Beklagte war bis dahin also damit einverstanden, dass die "A.." für sie Aufträge erteilte. Das kommt zusätzlich dadurch zum Ausdruck, dass sie auf entsprechende Geschäftsabschlüsse hin die ihr von der Klägerin zugesandten Rechnungen an die Klägerin bezahlte. In der Sache stellt das Schreiben vom 20.6.2000 einen Widerruf einer zuvor für diese Geschäfte erteilten Vollmacht dar. Dies ergibt nur einen Sinn, wenn eine Vollmacht zuvor erteilt worden war. Wenn die Beklagte jetzt (Schriftsatz vom 10.9.2003) vorzutragen scheint, dass das Schreiben nicht die Geschäftsbeziehungen zur Klägerin betraf, weil es sich dabei nicht um einen "Garnhersteller" handele, so ist dies nicht nachvollziehbar. Die Beklagte selbst hat das Schreiben vom 20.6.2000 als das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis betreffend in den Rechtsstreit eingeführt. Dasselbe ergibt sich aus dem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagten, ebenfalls vom 20.6.2000 (Anlage BB 1, Bl. 182 GA). Hinsichtlich dieses erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten Schreibens ist allerdings fraglich, ob dieser neue Sachvortrag gemäß § 531 Abs. 1 ZPO zugelassen werden darf. Einer der Zulassungsgründe dieser Vorschrift ist nicht ersichtlich. Allerdings ist die Existenz des Schreibens als solchem nicht streitig. Dafür spricht im übrigen auch die Bezugnahme hierauf in dem weiteren Schreiben der "A.." vom 26.6.2000 (Anlage B 2, Bl. 191 GA). Die Klägerin hat nur bestritten, das Schreiben vom 20.6.2000 erhalten zu haben. Ob und ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen unstreitiger neuer Sachvortrag über den Wortlaut des § 531 Abs. 1 ZPO hinaus zuzulassen ist, ist zweifelhaft, bedarf an dieser Stelle indes keiner Entscheidung. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten annehmen wollte, dass das von ihr eingeführte Schreiben zu berücksichtigen ist, folgt daraus nur eine Bestätigung des oben gewonnenen Ergebnisses einer vorangegangenen Vollmachtserteilung. Die Beklagte schreibt nämlich: "hiermit möchten wir Ihnen mitteilen, dass aufgrund diverser Unstimmigkeiten im Verhältnis mit A.., wir der Firma A.. die Vollmacht entzogen haben, in unserem Namen Ware bei Ihnen zu bestellen. Weitere Zahlungen an Ihre Firma werden nur getätigt als Vorauszahlung im Auftrag von A.., welche wir später mit A.. verrechnen werden." Hier ist sogar ausdrücklich von einer Vollmacht die Rede, die die Beklagte der "A.." entzogen hat, die also zuvor erteilt worden sein muss. Dabei handelt es sich auch nicht nur um eine laienhafte Formulierung, der eine fehlerhafte rechtliche Einordnung der Bezahlung einzelner Rechnungen zugrunde läge. In dem folgenden Satz zur Ankündigung weiterer Zahlungen kommt nämlich klar zum Ausdruck, dass die Beklagte sehr wohl zu differenzieren wusste zwischen den bis dahin in ihrem Namen erteilten Aufträgen, aus denen sie selbst sich für verpflichtet hielt, und den ab dem 20.6.2000 angekündigten Zahlungen, die "als Vorauszahlungen" auf die Schuld eines Dritten erfolgen sollten. bb) Auf einen Widerruf der Vollmacht kann die Beklagte sich nach Art. 1396 c.c. nicht berufen. Das diesen Widerruf enthaltende, erstinstanzlich bereits vorgelegte Schreiben der Beklagten an die "A.." vom 20.6.2000 ist nur im Innenverhältnis an die Vertreterin gerichtet. Nach Art. 1396 c.c. muss der Widerruf aber gegenüber dem Dritten erfolgen, der alleinige Widerruf gegenüber dem Vertreter reicht nicht. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren das bereits erwähnte Schreiben an die Klägerin ebenfalls vom 20.6.2000 vorgelegt hat (Bl. 182 GA), in dem sie der Klägerin den Widerruf der Vollmacht mitteilt. Offen bleiben kann auch an dieser Stelle, ob dieser im Berufungsverfahren neue Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt zuzulassen ist. Die Beklagte hat jedenfalls den von der Klägerin bestrittenen Zugang dieses Schreibens nicht bewiesen, nämlich insoweit keinen Beweis angeboten. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten spielt es für die Wirksamkeit des Vertretergeschäfts keine Rolle, an wen die bearbeiteten Garne ausgeliefert wurden. Wenn im übrigen die "A.." als die Vertreterin ihre Vertretungsmacht im Außenverhältnis unter Überschreitung ihrer Befugnisse im Innenverhältnis, insbesondere also ohne Rücksicht auf den Widerruf der Vollmacht ausgeübt haben sollte, so mag dies Schadensersatzansprüche der Beklagten gegenüber der "A.." begründen; die Wirksamkeit des Vertretergeschäfts ist hiervon nicht berührt. 2. Soweit die Beklagte auch im Berufungsverfahren noch die Angemessenheit der geltend gemachten Vergütung bestreitet, ist dieser Einwand unbegründet. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass der Vergütungshöhe Preise nach einer Preisliste der Klägerin zugrunde lagen, die mit der Beklagten zuvor vereinbart worden waren. Auf eine Angemessenheit der Vergütung kann es dann nicht weiter ankommen. Die Beklagte behauptet auch selbst nicht, dass die jetzt geltend gemachte Vergütung von derjenigen abweicht, die die Klägerin für die abgewickelten und von der Beklagten auch bezahlten Lieferungen bis Ende Juli 2000 verlangt hatte. 3. Erstmals im Berufungsverfahren wendet die Beklagte eine angeblich fehlende Aktivlegitimation der Klägerin ein, weil die Forderung gegen die Beklagte an eine Kreditversicherung übergegangen sei. Soweit man in diesem neuen Vortrag der Beklagten nicht ohnehin nur eine Vermutung "ins Blaue hinein" sehen will, ist er gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Das Schreiben der Versicherung an die Beklagte ist vom 8.3.2001 und war der Beklagten deshalb bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens bekannt. Offen bleiben kann deshalb, ob hier ein gesetzlicher Forderungsübergang ähnlich § 67 VVG nach dem wohl maßgeblichen italienischen Recht in Betracht kommt und ob dessen Voraussetzungen gegeben sind. II. Der Zinsanspruch ist in der beantragten Höhe begründet. 1. Die Frage der Verzinsung richtet sich nach italienischem Recht. § 288 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen, auf den die Klägerin sich offenbar stützt, ist nicht anwendbar. Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB sieht vielmehr vor, dass das Vertragsstatut auch für die Folgen der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der Schadensbemessung maßgeblich ist. Das betrifft auch die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs (Palandt/Heldrich, 62. Aufl. 2003, Art. 32 EGBGB, Rdnr. 5 m. w. Nachw.). 2. Der Beginn des Zinslaufs ist spätestens - wie beantragt - mit dem 31.12.2000 anzusetzen. Art. 1282 c.c. sieht nämlich allgemein Fälligkeitszinsen vor. Die Forderung war zu diesem Zeitpunkt fällig. Soweit nach Art. 1282 c.c. über die Fälligkeit hinaus noch verlangt wird, dass die Geldforderung "feststehend" ist, meint dies Forderungen, deren Höhe für den Schuldner noch nicht ohne weiteres erkennbar ist, zum Beispiel weil ihr Betrag erst im Urteil nach einer Schadensschätzung festgestellt wird (vgl. Kindler, Einführung in das italienische Recht, § 14 Rdnr. 22). Hier steht die Forderung aufgrund der Rechnungen der Klägerin fest. 3. Der Zinsanspruch besteht nahezu in der beantragten Höhe. Die Höhe der geschuldeten Zinsen beträgt nach Art. 1284 c.c. 10 % p.a. Die Klägerin beantragt Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, den das italienische Recht allerdings nicht kennt. Dieser Umstand steht aber der Zuerkennung eines variablen Zinsanspruchs anhand des deutschen Basiszinssatzes nicht entgegen, solange nur die nach italienischem Recht materiell berechtigte Zinshöhe von 10 % nicht überschritten wird. Eine entsprechende Einschränkung ist deshalb in den Tenor aufzunehmen. Nur hierauf bezieht sich die Abweisung von Klage und Berufung der Klägerin. Die nach Art. 1284 c.c. möglichen Zinsen von 10 % sind freilich weit mehr, als seit Einführung des Basiszinssatzes je erreicht wurde; an der Zuerkennung dieser 10 % ist der Senat wegen § 308 ZPO gehindert. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Streitwert für das Berufungsverfahren: 81.661,06 EUR

Ende der Entscheidung

Zurück