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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.08.2001
Aktenzeichen: 23 U 6/01
Rechtsgebiete: ZPO, HOAI, BGB, GKG


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 264 Nr. 1
ZPO § 96
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 4 Abs. 1 letzt. Halbsatz
HOAI § 8 Abs. 2
HOAI § 24
HOAI § 3
HOAI § 3 Nr. 4
HOAI § 3 Nr. 5
HOAI § 23 Abs. 1 Satz 1
HOAI § 8
HOAI § 15
HOAI § 13 f.
HOAI § 17 f.
BGB § 631 Abs. 1
BGB § 291
GKG § 22 Abs. 2
LG Düsseldorf 1 O 504/97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

23 U 6/01

Verkündet am 20.8.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dohnke-Kraff, den Richter am Oberlandesgericht Treige und den Richter am Landgericht Dr. May

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Oktober 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.608,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.9.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fallen dem Kläger zur Last. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

I.

Der Kläger kann seinen Honoraranspruch wegen Planungsleistungen für die Verteilergebäude nur noch als (Teil-) Schlussrechnungsforderung geltend machen; der ursprünglich geltend gemachte Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI ist erloschen.

1.

Aus seiner in der in der Anspruchsbegründung ausdrücklich als solcher bezeichneten Abschlagsrechnung vom 28.6.1996 stehen dem Kläger keine Forderungen zu.

Vertragliche oder gesetzliche Regelungen über Abschlagszahlungen sollen lediglich dazu dienen, den Vorleistungspflichtigen Auftragnehmer zu entlasten und die gerade bei Bauleistungen mit der Vorfinanzierung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen (BGH NJW 1985, 1840 = BauR 1985, 456, 457 mwN.). Ein Anspruch auf Abschlagszahlung steht dem Auftragnehmer daher nicht mehr zu, wenn das Vertragsverhältnis durch Kündigung, einvernehmliche Vertragsaufhebung oder in sonstiger Weise beendet worden ist; in einem solchen Fall hat er seine Leistungen vielmehr umfassend abrechnen (BGH aaO.; NJW-RR 1987, 724 = BauR 1987, 453; NJW 1991, 565 f. = BauR 1991, 81, 82; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl. 1999, Rn. 1228). Dies gilt auch für Abschlagsforderungen eines Architekten aus § 8 Abs. 2 HOAI (OLG Köln BauR 1973, 324, 325 mit zustimmender Anmerkung Hochstein; OLG Düsseldorf [20. Zivilsenat] BauR 1994, 272, 273; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, %. Aufl. 1996, § 8, Rn. 58; Werner/Pastor aaO., Rn. 984).

Nach diesen Maßstäben ist die zunächst geltend gemachte Abschlagsforderung erloschen. Unstreitig hat der Kläger spätestens seit Frühjahr 1996 keine Leistungen für die Beklagte mehr erbracht; diese selbst hat spätestens zu Beginn des vorliegenden Rechtsstreits zum Ausdruck gebracht, derartige Leistungen auch nicht mehr entgegennehmen zu wollen. Infolge dieser Vertragsbeendigung kann der Kläger aus seiner Abschlagsrechnung vom 28.6.1996 keine Forderungen mehr herleiten.

2.

Allein dies führt jedoch noch nicht zur Unbegründetheit der Klage, weil ein Architekt seinen Anspruch aus einer Abschlagsrechnung als Schlussrechnungsforderung weiterverfolgen kann und der Kläger von dieser Möglichkeit in prozessual zulässiger Weise Gebrauch gemacht hat. Dabei kann dahinstehen, ob ein derartiger Übergang bereits im Wege der Umdeutung des Klagebegehrens möglich ist (bejahend OLG Köln, Hochstein und Werner/Pastor aaO.; verneinend BGH NJW 1999, 713 = BauR 1999, 267 f.). Der Kläger hat jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 19.9.2000 klargestellt, dass er seine mit Schriftsatz vom 28.8.2000 vorgelegte "modifizierte Rechnung" als Schlussrechnung verstanden wissen will (Bl. 209 GA). Dass es sich insoweit lediglich um einen Teilanspruch aus dem weitergehenden Architektenvertrag handelt, steht der sich aus § 264 Nr. 1 ZPO ergebenden Zulässigkeit des Übergangs von der Abschlags- zur Schlussrechnungsforderung nicht entgegen (BGH NJW 1985, 1840, 1841 = BauR 1985, 456, 458; Werner/Pastor aaO., Rn. 1229).

II.

Diese Forderung ist im Umfang der Anfechtung bereits deshalb unbegründet, weil dem Kläger weder ein Umbauzuschlag noch ein Honoraranspruch für die Planung von Freianlagen zusteht. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Abrechnung des Klägers überhaupt prüffähig und zudem sachlich richtig ist; auch auf die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen kommt es nicht mehr an.

1.

Für die Planung der - allein streitbefangenen - Verteilergebäude kann der Kläger keinen Umbauzuschlag im Sinne des § 24 HOAI verlangen, weil es sich hierbei weder um Umbauten noch um Neubauten im Sinne der Nrn. 2 oder 5 des § 3 HOAI, sondern um Erweiterungsbauten im Sinne von § 3 Nr. 4 HOAI handelt. Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung handelt es sich hierbei um eine Rechtsfrage, die das Landgericht deshalb durch seine in anderer Besetzung ergangenen Beschlüsse vom 3.3.1998 und 9.4.1999 nicht einem Sachverständigen zur Beantwortung übertragen durfte. Die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Auslegung jener Vorschrift ist dagegen - ebenso wie die entsprechenden Ausführungen des Klägers - mit Wortlaut sowie Sinn und Zweck der §§ 3 Nr. 5, 24 HOAI unvereinbar.

Nach § 3 Nr. 5 HOAI sind Umbauten Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion und Bestand. Hieran fest es vorliegend in jeder Hinsicht. Die Neuerrichtung von Verteilergebäuden kann schon begrifflich weder die Umgestaltung eines vorhandenen Objekts noch einen Eingriff in deren Bestand beinhalten; erst recht sind Änderungen der Verkehrswege kein "Eingriff in eine vorhandene Bausubstanz". Gerade wegen dieser "unselbständigen" und "dienenden Funktion" sowie aufgrund ihrer "Anbindung an die bereits vorhandene und weiter zu nutzende Bausubstanz" stellen Anbauten an bereits bestehende Krankenhausgebäude mit Treppen, Fluren, Versorgungsstraßen und Aufzügen zur Änderung der Verkehrswege typischen Erweiterungsbauten im Sinne von § 3 Nr. 4 HOAI dar.

Ob und inwieweit andere Gebäude des Krankenhauses von den Planungen des Klägers betroffen waren, ist für den allein streitbefangenen Honoraranspruch wegen der Verteilergebäude völlig unerheblich, da dieser gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 HOAI einer getrennten Abrechnung unterliegt. Die in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Maßnahmen an OP-Gebäude sowie an Ost- und Nordflügel betreffen Teile des Krankenhauses, die die Parteien nach der Aufzählung in § 1 Ziffer 1.1 des Architektenvertrags als Gegenstand selbständiger, von der Neuerrichtung der Verteilergebäude unabhängiger Planungsleistungen verstanden haben; eben dies hat der Kläger in anderem Zusammenhang ausdrücklich hervorgehoben (Schriftsatz vom 2.4.1998, Bl. 48 GA). Ob dem Kläger bei der Abrechnung dieser Leistungen einen Umbauzuschlag verlangen kann, steht im vorliegenden Rechtsstreit nicht zur Entscheidung; es handelt sich weder um Planungstätigkeiten in Zusammenhang mit den Verteilergebäuden noch um sonstige, nach § 8 HOAI einer selbständigen Abrechnung zugängliche Teilleistungen.

Schon deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob Änderungen an anderen Gebäuden eine Überprüfung der Statik erforderlich gemacht hätten. Im übrigen sind statische oder sonstige Prüfungen und Anpassungen eines Anbaus an das Hauptgebäudes typisches Merkmal von Erweiterungsbauten; die Erforderlichkeit derartiger Maßnahmen kann schon deshalb nicht zur Anwendung der §§ 3 Nr. 5, 24 HOAI führen, weil andernfalls § 3 Nr. 4 HOAI gegenstandslos wäre (vergl. Senat, BauR 1987, 708, 710 f.; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 3 HOAI, Rn. 25). Eine andere Beurteilung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn und soweit Umbaumaßnahmen mit Erweiterungsbauten in einer Weise zusammentreffen, dass sich beide Planungsbereiche nicht voneinander trennen lassen, und die Umbauten den Schwerpunkt der Baumaßnahme darstellen (Senat aaO.; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen aaO., Rn. 26 und 30). Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein. Eine Untrennbarkeit in diesem Sinne liegt schon deshalb nicht vor, weil der Kläger nach den Vertragsabsprachen der Parteien auch mit der Sanierung anderer Gebäude befasst war und sich deshalb die Vergütungsansprüche auch bei der Honorarabrechnung in der von § 23 Abs. 1 Satz 1 HOAI geforderten Weise trennen lassen; ein Umbauzuschlag steht dem Kläger deshalb allenfalls für seine Planungsleistungen an eben jenen Gebäuden zu (vergl. zu technischen Anlagen OLG Brandenburg BauR 2000, 762). Im übrigen stand bei der Neuerrichtung der Verteilergebäude deren Charakter als Erweiterungsbauten im Vordergrund; hiermit verbundene statische oder sonstige Eingriffe in die übrige, bereits vorhandene Bausubstanz waren demgegenüber nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen Winter auch in technischer Hinsicht von allenfalls untergeordneter Bedeutung.

2.

Für die Planung von Freianlagen steht dem Kläger weder aus § 631 Abs. 1 BGB noch aus einem sonstigen Rechtsgrund ein Vergütungsanspruch zu; es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger derartige Leistungen überhaupt prüfbar abgerechnet hat.

a)

Vertragliche Ansprüche bestehen nicht. Die Beklagte hat den Kläger weder ausdrücklich noch "konkludent" mit der Planung von Freianlagen beauftragt.

aa)

Das Zustandekommen und der Umfang eines Architektenvertrages richten sich nach den allgemeinen Regelungen des bürgerlichen Rechts. Die HOAI regelt diese Frage nicht; ihre Bestimmungen sind nur und erst dann zur Berechnung des Honoraranspruchs heranzuziehen, wenn dieser dem Grunde nach feststeht (BGHZ 136, 33, 36 f. = NJW 1997, 3017; BGH NJW 1985, 2830; KG BauR 1988, 621; OLG Koblenz NJW-RR 1996, 1045; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen aaO., Rn. 6 f.). Aus dem Tätigwerden eines Architekten allein kann daher noch nicht auf eine entsprechende Bindung geschlossen werden; erforderlich ist vielmehr, dass ihr eine Willensübereinstimmung (Einigung) beider Teile und ein entsprechender beiderseitiger Bindungswille zugrunde liegt (BGH aaO.; BGH BauR 1999, 1319, 1321; KG aaO.; Werner/Pastor aaO., Rn. 612 und 614). Für den Umfang der einem Architekten übertragenen Leistungen gilt nichts anderes. Auch insoweit ist allein der mit dem Auftraggeber geschlossene Vertrag maßgebend; die Preisvorschriften der HOAI sind auch insoweit ohne Bedeutung. Dies gilt auch und gerade für die Bestimmung des § 15 HOAI; jene Vorschrift begründet keinen von den Absprachen der Parteien unabhängigen Honoraranspruch des Architekten, sondern setzt die vertragliche Vereinbarung über den Umfang der dem Architekten übertragenen Leistungen gerade voraus (BGHZ 133, 399, 402 ff. = NJW 1987, 586, 587 = BauR 1997, 154, 155; BGH NJW 1999, 427 = BauR 1999, 187, 188).

Ein rechtsgeschäftlicher Wille, zu einer derartigen vertraglichen Bindung kann zwar nach allgemeinen Regeln auch gegenüber einem Architekten durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zum Ausdruck gebracht werden. Voraussetzung ist aber, dass der andere Teil aus Sicht eines objektiven Betrachters aus dem Verhalten des Handelnden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Bindungswillen schließen durfte (BGH NJW 1996, 1889; Heinrichs in: Palandt, BGB, Vor § 116, Rn. 6). Das Zustandekommen eines Architektenvertrages und damit auch die Voraussetzungen einer - wenigstens konkludenten - Auftragserteilung oder -erweiterung durch den Bauherrn hat der Architekt vorzutragen und zu beweisen (BGHZ 136, 33, 36 = NJW 1997, 3017; BGH NJW 1987, 2742; BauR 1999, 1319, 1321; Werner/Pastor aaO., Rn. 612; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 1 HOAI, Rn. 12).

bb)

Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger hinsichtlich der Freianlagen kein Planungsauftrag erteilt worden.

Der Architektenvertrag vom 12.2.1994 enthält keinen derartigen Auftrag. § 1 ("Gegenstand des Vertrages") verhält sich allein über Planungsleistungen an Gebäuden. Freianlagen sind weder dort noch an sonstiger Stelle des Vertrages aufgeführt; hiervon geht offenbar auch der Kläger aus. Auch aus §§ 4 (Umfang der Leistungen des Auftragnehmers) § 8 des Vertrages {Honorarmittlung) ergibt sich, dass die Parteien die Regelungen der §§ 13 f. sowie 17 f. HOAI nicht für anwendbar gehalten haben und somit Freianlagen gerade nicht zum Gegenstand ihres Vertrages machen wollten; die (teilweise wörtliche) Übernahme der Leistungsbilder des § 15 HOAI fuhrt nicht zu einer Erweiterung auf Freianlagen und ist im übrigen bedeutungslos (oben aa).

Der frühere Vertrag vom 1.4.1992 nimmt ebenso wie das Schreiben der Beklagten vom 23.3.1992 lediglich auf einen (nicht zur Akte gereichten) Vertrag zwischen der Beklagten und der W GmbH vom 19.5./22.6.1988, nicht aber auf erst später erwogene Auftragserweiterungen Bezug. Im Umkehrschluss ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte dem Kläger keine Planung von Freianlagen übertragen wollte.

Irgendwelche ausfüllungsbedürftige "Regelungslücken" weisen beide Vertragswerke nicht aus; spätere rechtsgeschäftliche Erklärungen der Beklagten sind nicht vorgetragen. Auf einen - ohnehin nicht erkennbaren - Zusammenhang zwischen Freianlagen und Forderanträgen kommt es nicht an. Aus den vorgelegten Planungsunterlagen ist schon nicht ersichtlich, welche Planungsleistungen der Kläger hinsichtlich der Freianlagen erbracht haben will; noch weniger ist dargelegt, dass die Beklagte bei Einreichung des Förderantrags die Vornahme jener Arbeiten hätte erkennen können. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, kann aus der bloßen Entgegennahme von Architektenleistungen für sich allein noch nicht auf den Willen zur Annahme eines darin liegenden Vertragsangebots geschlossen werden; erforderlich sind vielmehr weitere Umstände, die einen rechtsgeschäftlichen Willen erkennen lassen (BGH BauR 1999, 1319, 1321). Allein die Bezeichnung des Klägers als "Freianlagenplaner" in irgendwelchen Anlagen zum Förderantrag erlaubt diese Schlussfolgerung nicht; noch weniger können (auch gerichtliche) Erwägungen darüber, was eine Partei "vernünftigerweise" hätte in Auftrag geben sollen, einen wenigstens, stillschweigend zum Ausdruck gebrachten Rechtsbindungswillen ersetzen.

b)

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) oder Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) bestehen ebenfalls nicht. Dass sich die Beklagte Planungen zu Freianlagen in irgendeiner Weise zunutze gemacht habe, behauptet auch der Kläger nicht; die Anfertigung derartiger, in der ausführlichen Vertragsurkunde gerade nicht vorgesehenen Pläne entsprach auch nicht dem mutmaßlichen Willen der Beklagten. Dass die Einreichung des Förderantrags eine "vollständige Planung hinsichtlich aller denkbaren Leistungsbilder der HOAI" erfordert hätte, hat der Kläger - entgegen der Darstellung der angefochtenen Entscheidung - weder vorgetragen noch nachgewiesen; eine solche Behauptung wäre auch offensichtlich unzutreffend, weil Ziffer 16 des Antragsformulars keine Beifügung einer "vollständigen Planung" vorsieht. Dass der Förderantrag auch nach Auffassung des Klägers keine Planung der Freianlagen voraussetzte, ergibt sich vielmehr aus seinen eigenen "Erläuterungsberichten", die sich hiermit entgegen seiner Darstellung im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 24.2.1998 (Seite 4, Bl. 22 GA) weder unter Punkt 4.2 (Arbeitsschutz) noch unter Punkt 5.2 (äußere Gestaltung der Verteilergebäude) hiermit befassen; den Ausführungen zu "Aussenanlagen" auf Seite 14 dieser Unterlagen hat nicht einmal der Kläger selbst irgendeine Bedeutung beigemessen. Es kann deshalb auch in diesem Zusammenhang dahinstehen, dass die Anlagen E und F zur "modifizierten Rechnung" hinsichtlich der Freianlagen keinerlei Leistungen des Klägers erkennen lassen; Planungen zur Fassadengestaltung an (zudem anderen) Gebäuden betreffen keine Freianlagen im Sinne des § 3 Nr. 12 HOAI).

III.

Das Zinsbegehren ist nur teilweise gerechtfertigt. Die mit Schriftsatz vom 28.8.2000 vorgelegte "modifizierte Rechnung" ist auch in ihrem mit der Berufung nicht angegriffenen Teil erst mit Übergang zur Schlussrechnungsforderung im erstinstanzlichen Termin vom 19.9.2000 fällig geworden (oben II.1.); von diesem Tag an kann der Kläger deshalb nach § 291 BGB Verzinsung beanspruchen.

V.

Die durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme entstandenen Kosten hat nach § 96 ZPO der Kläger zu tragen, weil sein Klagevortrag insoweit ohne Erfolg geblieben ist (oben II.1.). Im übrigen beruht" die Kostenentscheidung auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die im Senatstermin vom 26.6.2001 erklärte Teilrücknahme der Berufung war verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision (vgl. § 546 Abs. 1 ZPO) besteht kein Anlass.

Streitwert für den Berufungsrechtszug und Beschwer für den Kläger:

(97.813,58 DM - 49.608,65 DM + 8.000,- DM =) 56.204,93 DM

Streitwert und Beschwer erhöhen sich gemäß §§ 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO, 22 Abs. 2 GKG um den Wert der auf die unangegriffene Hauptforderung entfallenden Zinsmehrforderung.

Ende der Entscheidung

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