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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 09.01.2001
Aktenzeichen: 23 U 90/00
Rechtsgebiete: ZPO, HOAI, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 138
HOAI § 15
HOAI § 15 Abs. 1
HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 1
HOAI § 15 Abs. 2
HOAI § 4
HOAI § 4 Abs. 1
HOAI § 24
HOAI § 11 ff.
HOAI § 11 Abs. 1 Nrn. 1 od. 2
HOAI § 10
HOAI § 10 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2
HOAI § 10 Abs. 2
HOAI § 10 Abs. 3 bis 5
HOAI § 10 Abs. 5 Nr. 5
HOAI § 8 Abs. 1
HOAI § 20
HOAI § 12 Nr. 3
HOAI § 12
HOAI § 9 Abs. 2
HOAI § 18
HOAI § 5 Abs. 4
HOAI § 6 Abs. 2
BGB § 649
BGB § 641
BGB § 633 Abs. 1
BGB § 635
BGB § 634
BGB § 634 Abs. 1
BGB § 284 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

23 U 90/00

Verkündet am 9.1.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht D den Richter am Oberlandesgericht T und die Richterin am Oberlandesgericht F

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. März 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.015,53 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.9.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. Der dem Kläger aus dem Architektenvertrag vom 30.9./7.10.1998 erwachsene Honoraranspruch ist fällig und in Höhe von noch 32.015,53 DM auch in der Sache begründet.

I.

Zwischen den Parteien ist am 7.10.1998 ein wirksamer Architektenvertrag zustande gekommen, der sich auch auf die Leistungsphase 5 des § 15 HOAI erstreckte.

1.

Für die Rechtsbeziehungen der Parteien sind die im schriftlichen Architektenvertrag getroffenen Regelungen maßgeblich.

a)

Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist - entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung - nicht für sämtliche "Grundlagen der Kostenrechnung", sondern nur für den unter Ziffer 2.2 des Vertragsvordrucks vereinbarten Mittelsatz der Honorarzone III von Bedeutung, weil die Parteien auch bei einem vorangegangener, mündlichen Vertragsabschluß an einer späteren Konkretisierung oder Abänderung durch einen schriftlichen Architektenvertrag nicht gehindert wären und § 4 HOAI durch die in Absatz 4 enthaltene Fiktion die Dispositionsbefugnis der Vertragspartner lediglich hinsichtlich der der Abrechnung zugrunde zu legenden Honorarsätze einschränkt (vergl. BGH BauR 1988, 364, 365; BauR 1990, 97, 98; OLG Stuttgart BauR 1985, 346, 347; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl. 1999, Rn. 754; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Aufl. 1996, § 4 HOAI, Rn. 24). Dies gilt auch für den Umbauzuschlag, weil es einer - früher erforderlichen (BGH NJW 1983, 1736 f. = BauR 1983, 281 f.) - Vereinbarung "bei Auftragserteilung" infolge der bereit seit dem 1.1.1991 gültigen Neufassung des § 24 HOAI durch die 4. Änderungsverordnung nicht mehr bedarf (Werner/Pastor aaO., Rn. 861; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 24 HOAI, Rn. 5).

b)

Die in dem Vertragsformular enthaltenen Abreden sind "bei Auftragserteilung" im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI getroffen worden. Zwar trägt insoweit der Architekt die Beweislast (OLG Hamm BauR 1996, 437 [LS]; Werner/Pastor aaO., Rn. 740); dies bedeutet jedoch nicht, daß er im Prozeß jedwede Möglichkeit einer (mündlichen) Auftragserteilung bei früheren Kontakten der Vertragspartner auszuschließen hätte. Voraussetzung hierfür ist vielmehr ein nachvollziehbarer Vortrag des Auftraggebers dazu, daß, wann und bei welcher vorangegangenen Gelegenheit es zu einem Vertragsabschluß gekommen sei. Hieran fehlt es vorliegend; nach dem eigenen, in der Berufungserwiderung präzisierten Vortrag des Beklagten ist der Auftrag vielmehr erst mit Unterzeichnung des Architektenvertrages am 7.10.1998 erteilt worden.

Das erste Gespräch der Parteien über das der Honorarforderung zugrunde liegende Umbauvorhaben Mitte Juli 1998 hat noch nicht zu einem Vertragsabschluß geführt. Irgendwelche Anhaltspunkte für eine Willensäußerung, aus denen auf eine auch nur stillschweigende Auftragserteilung geschlossen werden könnte, lassen sich auch der Berufungserwiderung nicht entnehmen. Zu einem Beginn mit der Planungstätigkeit hat sich der Kläger nach eigenem Vortrag des Beklagten wegen seiner "Auftragslage" nicht in der Lage gesehen. Außerdem fehlt es an jedweden Absprachen über die später in den schriftlichen Architektenauftrag aufgenommenen Arbeiten in! Dachgeschoß, die sonstigen Einzelheiten des Umbauvorhabens oder die Berechnung der hierfür zu zahlenden Vergütung; auch dies steht der Annahme einer Auftragserteilung entgegen (§ 154 Abs. 1 BGB).

Daß der Kläger das Objekt in Augenschein genommen und "erste Aufmaße" gefertigt haben soll, ist demgegenüber ohne Bedeutung; es handelt sich vielmehr um übliche Vorbereitungsmaßnahmen zur Ermittlung des Umfangs der einem erst später abzuschließenden Architektenvertrag zugrunde zu legenden Arbeiten.

Nichts anderes gilt für das zweite persönliche Gespräch der Parteien, das nach der Schilderung der Berufungserwiderung drei bis vier Tage vor Übersendung des schriftlichen Architektenvertrags erfolgt sein soll. Auf bei dieser Gelegenheit sind die näheren Einzelheiten der beiderseitigen Vertragspflichten weder erörtert noch vereinbart worden. Auch die vom Kläger erklärte Bereitschaft, den Umbau "genau so zu planen" wie in der Vergangenheit, konnte der Beklagte nicht als Angebot oder Annahme eines ihm - dem Kläger - angetragenen Architektenauftrags verstehen. Es handelt sich vielmehr auch nach der Darstellung der Berufungserwiderung um ein typisches Vorgespräch, in dem die vom Architekten zu leistenden Aufgaben zwar umrissen, ihre bindende Fixierung aber dem schriftlichen Vertrag vorbehalten werden soll (§ 154 Abs. 2 BGB).

Hiervon ist ersichtlich auch der Beklagte selbst ausgegangen, weil es andernfalls der Unterzeichnung des Vertragsformulars am 7.10.1998 nicht bedürft hätte. Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen des Klägers sind ebenfalls nicht ersichtlich. Daß dieser - wie der Beklagte erstinstanzlich vorgetragen hat - bereits nach dem ersteh Zusammentreffen "Vorbereitungs- und Vorplanungsleistungen" erbracht habe, ist mit dem Vortrag der Berufungserwiderung zur "Auftragslage" des Klägers unvereinbar und im übrigen weder näher dargelegt noch belegt; der (erste) Vorentwurf vom 16.11.1998 (Bl. 12 GA) ist erst weit nach Vertragsunterzeichnung gefertigt worden. Allein die Erstellung "erster Aufmaße" oder die Mitnahme "diverser Unterlagen" indizieren noch keinen Vertragsabschluß.

2.

Der dem Kläger erteilte Auftrag erstreckte sich nach Ziffer 2.1.5 des Vertragsformulars auch auf die Leistungsphase 5 des § 15 HOAI. Daß der Beklagte für die in Eigenarbeit vorgesehene Bauausführung auf eine exakte Ausführungsplanung angewiesen war, hat dieser selbst mit Schriftsatz vom 25.1.2000 ausdrücklich hervorhoben (Seite 5, Bl. 75 GA); schon deshalb ist seine - erst später aufgestellte und mit der Berufungsbegründung erneut aufgegriffene - Behauptung nicht nachvollziehbar, er habe gerade wegen dieser Eigenleistungen "zunächst nur eine Planung bis zur Erteilung der Baugenehmigung gewünscht". Sie ist aber schon deshalb auch aus Rechtsgründen unerheblich, weil der Beklagte den detaillierten Beschreibungen unter Ziffer 2 des Vordrucks unschwer entnehmen konnte, daß die danach übertragenen Architektenleistungen über die Genehmigungsplanung (Ziffer 2.1.4) hinausgingen; aus der vorbehaltlosen Unterzeichnung der Vertragsurkunde durfte der Kläger deshalb entnehmen, daß der Beklagte an etwaigen früheren Einschränkungen nicht festhalten wollte. Im übrigen ist die Baugenehmigung unstreitig erteilt wurden, so daß damit die einschränkende "Bedingung" entfiel.

Aus dem gleichen Grunde ist auch unerheblich, daß der Kläger die ihm übertragene Ausführungsplanung bereits vor Erteilung der Genehmigung in Angriff genommen hat und deshalb nach dem Verständnis des Beklagten "vorgeprescht" ist. Einen Freistellungsanspruch wegen des Honorars für die Leistungsphase 5 kann der Beklagte hieraus nicht herleiten, da die Genehmigung unstreitig erteilt wurde und ihm deshalb aus einer "vorschnellen" Planung kein Schaden erwachsen ist; selbst wenn der Kläger zunächst "auf eigenes wirtschaftliches Risiko" gehandelt hätte, so hat sich diese Gefahr jedenfalls nicht verwirklicht.

Die Honorarforderung ist fällig, weil der Kläger sie in seiner (korrigierten) Rechnung vom 9.8.1999 prüfbar abrechnet hat.

1.

Das Erfordernis einer prüfbaren Architektenschlußrechnung ist kein Selbstzweck. Es soll den Auftraggeber in die Lage versetzen, die Rechnung zu prüfen und die Richtigkeit der einzelnen Ansätze zu beurteilen, nicht aber dazu dienen, ihn durch an den Haaren herbeigezogene Einwendungen vor jedweder Inanspruchnahme zu schützen oder die Gerichte vor den Mühen einer andernfalls erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Klärung des Sachverhalts zu bewahren. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit werden vielmehr allein durch die Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers bestimmt und begrenzt (BGH NJW 1998, 135, 136 = BauR 1997, 1065, 1066; NJW 1998, 3123 f. = BauR 1998, 1108, 1109; NJW 2000, 206 = BauR 2000, 124, 125; NJW 2000, 2587, 2588; Senat, Beschluß vom 20.6.2000 - 23 U 183/99 -; Werner/Pastor aaO., Rn. 969, 971; zusammenfassend Koeble, BauR 2000, 785 ff. mwN.). Auf die sachliche Richtigkeit der Angaben in der Schlußrechung oder in der ihr zugrunde liegenden Kostenermittlungen kommt es dagegen für die Prüffähigkeit nicht an; auch etwaige Fehler stehen dem Eintritt der Fälligkeit nicht entgegen (BGH NJW 1998, 135, 136 = BauR 1997, 1065, 1066; BauR 1999, 63, 64; NJW 1999, 3493, 3494 = BauR 1999, 1467, 1468; NJW 2000, 206 = BauR 2000, 124, 125; OLG Hamm OLGA 1996, 349; OLGA 200, 134, 135; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 8 HOAI, Rn. 41; Werner/Pastor aaO. mwN.).

2.

Nach diesen Maßstäben, kommt es auf die formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Schlußrechnung schon deshalb nicht an, weil die meisten Einwendungen des Beklagten allein die sachliche Berechtigung des Honoraranspruchs betreffen und er - der Beklagte - sich mit der Forderungsberechnung vom 9.8.1999 in beiden Rechtszügen überhaupt nicht auseinandergesetzt hat.

Angriffe des Auftraggebers gegen eine Schlußrechnungsforderung sind für deren Prüfbarkeit nur insoweit von Bedeutung, als hierdurch seine Informations- und Kontrollinteressen berührt werden (oben 1.). Der Auftraggeber macht aber derartige Prüfungsinteressen nicht geltend, wenn er die berechnete Gesamtforderung, die bei ihrer Ermittlung angesetzten Kosten oder die nachvollziehbare Darstellung der weiteren Berechnungsschritte nicht - oder nicht in einer ihm möglichen weise - in Zweifel zieht. Soweit der Auftraggeber nach tatsächlicher Prüfung der Rechnung keine Einwendungen gegen ihre Prüfbarkeit erhoben hat, kommt es daher nicht darauf an, ob die Abrechnung den formalen Anforderungen an eine prüfbare Rechnung entspricht; vielmehr ist der Auftraggeber umgekehrt mit sämtlichen nachträglich erhobenen Einwendungen ausgeschlossen (BGH NJW 1998, 135, 136 = BauR 1997, 1065, 1066; NJW 2000, 206 = BauR 2000, 129, 125; NJW 2000, 808, 809; Senat, Beschluß vom 20:6.2000 - 23 U 183/99 -; Koeble, BauR 2000, 785 f.; Werner/Pastor aaO., Rn. 971;.

So liegt der Fall hier. Ausweislich des Vorbringens in der Klageerwiderung hat der - anwaltlich beratene - Beklagte die Schlußrechnung jedenfalls nach Zugang der Klageschrift geprüft. Seine daraufhin - hier wie in den folgenden Schriftsätzen - erhobenen Einwendungen betreffen zum überwiegenden Teil nicht die Prüfbarkeit der Rechnung, sondern allenfalls ihre materielle Richtigkeit; soweit der Beklagte die Verwendung eines unrichtigen Vordrucks oder die fehlende Bezeichnung der Abrechnungsbestimmungen der HOAI beanstandet hat, war er hierdurch an einer Überprüfung der in den Anlagen im Einzelnen aufgeführten angesetzten Kosten sowie der rechnerischen Ermittlung des Gesamthonorars nicht gehindert. Hierzu hat er - der Beklagte - jedoch in beiden Rechtszügen nicht Stellung genommen; sein Vorbringen läßt sich in der Behauptung zusammenfassen, von der Höhe der ihm gegenüber geltend gemachten Honorarforderung überrascht worden zu sein. Dies allein stellt aber nicht einmal die materielle Berechtigung des Vergütungsanspruchs (unten III.) und noch weniger die Prüfbarkeit seiner Abrechnung in Frage (vergl. Koeble, BauR aaO.).

3.

Auch unabhängig davon kann sich der Beklagte nicht auf die mangelnde Fälligkeit berufen; der Kläger hat die ihm übertragenen Leistungen vielmehr prüffähig abgerechnet.

a)

Eine Schlußrechnung ist prüffähig, wenn sie den Auftraggeber in die Lage versetzt zu prüfen, ob auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen zutreffend abgerechnet worden ist (BGH NJW 2000, 653). Der Architekt muß deshalb seine Rechnung entsprechend den Bestimmungen der HOAI in der Weise aufstellen, daß der Auftraggeber sie auf ihre rechtliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen kann (BGH BauR 1994, 655, 656; BauR 1999, 63 f.; Werner/Pastor aaO., Rn. 968). Dies ist der Fall, wenn die Schlußrechnung nachvollziehbar aufgestellt ist und der Auftraggeber ihr daher entnehmen kann, für welche Leistungen im einzelnen Honorar verlangt wird, auf welchem Wege, insbesondere unter Zugrundelegung welcher - gleichfalls überprüfbarer - Grundlagen die Berechnung in einzelnen vorgenommen worden ist und wie sich das für die Leistungen geforderte Honorar zusammensetzt (Senat, BauR 1987, 227; Urteil vom 8.11.1999 - 23 U 253/93 -; Hesse/Korbion/Nantscheff/Vygen, § 8 HOAI, Rn. 38 ff.; Werner/Pastor aaO.).

Ob und in welchem Umfang die Schlußrechnung hierzu näher aufgeschlüsselt werden muß, kann nicht abstrakt bestimmt werden. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit hängen vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab; sie orientieren sich insbesondere an den Umständen des Vertrags und den Besonderheiten seiner Abwicklung sowie an den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers (BGH BauR 1994, 655, 656; NJW 1998, 3123 f. = BauR 1998, 1108, 1109; BauR 1999, 63, 64; NJW 2000, 653; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 8 HOAI, Rn. 39; Werner/Pastor aaO., Rn. 969, 971). Maßgeblich hierfür ist vor allem der beiderseitige Kenntnisstand über die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Berechnung des Honorars beruht (BGH NJW 1995, 399, 401 = BauR 1995, 126, 128; NJW 2000, 206 = BauR 2000, 124, 125; NJW 2000, 2587, 2588; Koeble, BauR 2000, 785, 786).

Den hiernach zu stellenden Anforderungen werden sowohl die Rechnung vom 9.8.1999 (folgend b) wie auch die ihr beigefügten Kostenberechnungen (unten c) gerecht.

b)

Sämtliche Beanstandungen des Beklagten gegen den Inhalt der Rechnung selbst sind unbegründet.

aa)

Diese genügt den an sie zu stellenden Mindestanforderungen, weil der Beklagte ihr die anrechenbaren Kosten, die erbrachten Leistungen, die Honorarzone sowie die Honorartafel entnehmen konnte (vergl. Koeble, BauR 2000, 785, 787; Werner/Pastor aaO., Rn. 969). Sie enthält darüber hinaus eine gesonderte Ausweisung der Honoraranteile für beide Vorplanungen (vergl. BGH BauR 1994, 655, 656; Hesse/Korbion/ Mantscheff/Vygen, § 20 HOAI, Rn. 14) und des Altbauzuschlags (vergl. BGH aaO.; Werner/Pastor aaO., Rn. 970); auf die - erstmals mit der Berufungserwiderung in Frage gestellte sachliche Berechtigung dieses Zuschlags kommt es für die Prüfbarkeit nicht an (OLG Hamm BauR 1994, 536). Der vom Beklagten vermißten weitergehenden Angaben bedurfte es nicht.

bb)

Eine Benennung der Abrechnungsbestimmungen der HOAI war schon deshalb nicht erforderlich, weil der Beklagte diese dem schriftlichen Architektenvertrag zu entnehmen vermochte. Im übrigen wäre eine bloße Paragrafenbezeichnung für das - allein maßgebliche (oben 1.) - Prüfungsinteresse eines sachunkundigen Auftraggebers nutzlos, da er ohne nähere Angabe ihres Inhalts (und gegebenenfalls weitergehender Erläuterungen) deren Relevanz für das Rechnungsergebnis überhaupt nicht einzuschätzen vermag. Eine Architektenhonorarrechnung ist jedoch kein Lehrbuch, das den Auftraggeber über die rechtlichen Grundlagen des Vergütungsanspruchs umfassend in Kenntnis zu setzen hätte; sie soll ihm lediglich die tatsächlichen Grundlagen der Honorarermittlung sowie ihre einzelnen Berechnungsschritte verdeutlichen und ihn auf diese Weise in die Lage setzen, deren sachliche und rechnerische Richtigkeit - notfalls unter Hinzuziehung sachkundiger Hilfe - nachzuvollziehen (oben a) mwN.). Die Prüffähigkeit der Rechnung hängt daher nicht von der Angabe der für die Ermittlung des Honoraranspruchs maßgeblichen Vorschriften der HOAI ab (OLG Hamm BauR 1989, 351, 352; BauR 1994, 536; KG NJW-RR 1988, 21 f. = BauR 1988, 624, 628; Werner/Pastor aaO., Rn. 969; wohl auch Koeble, BauR 2000, 785, 787; aA. - ohne Begründung - OLG Düsseldorf [22. Zivilsenat] BauR 1982, 294; LG Bamberg BauR 1968, 638 [LS]). Der vom Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Bamberg (NJW-RR 1998, 22 f. = OLGR 1997, 266, 267) vermag sich der Senat nicht anzuschließen, weil sie überholten ["strengen"] Prüfungsanforderungen beruht und sich zudem auf eine veralteten - zwischenzeitlich aufgegebenen (Koeble aaO.) - Kommentarstelle bezieht, ohne die neuere Rechtsentwicklung zur Kenntnis zu nehmen.

cc)

Aus den gleichen Gründen bedurfte es auch keiner Bezeichnung (und erst recht keiner "Erläuterung") des berechneten Mittelsatzes der Honorarzone III; die zutreffende Einordnung nach Maßgabe der §§ 4, 11 ff. HOAI berührt nicht die Prüffähigkeit der Rechnung, sondern allenfalls die materielle Berechtigung des Klageanspruchs (vergl. Koeble, BauR 2000, 785; 789).

dd)

Schließlich mangelt es der Rechnung auch nicht an einer "Untergliederung nach Leistungsphasen"; diese war vorliegend weder nach § 10 HOAI noch aus einem sonstigen Rechtsgrund erforderlich.

Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI in der am 1.1.1996 in Kraft getretenen und deshalb auf die Rechtsbeziehungen der Parteien anwendbaren Fassung der 5. Änderungsverordnung durfte der Kläger vielmehr die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung abrechnen. Das Gleiche gilt nach Nr. 2 dieser Vorschrift auch für die Leistungsphase 5, da der erst in der Phase 7 zu erbringende Kostenanschlag nicht mehr zu den vertraglich geschuldeten Leistungen gehörte (vergl. BGH NJW 1998, 2672, 2673 = BauR 1998, 813, 814; NJW 1999, 3493, 3494 = BauR 1999, 1467, 1468; NJW 2000, 808, 809; NJW 2000, 2587, 2588; Senat, BauR 1987, 227, 228; OLG Düsseldorf [21. Zivilsenat] BauR 1996, 293, 294; Werner/Pastor aaO., Rn. 837). Da sich somit die Ermittlung sämtlicher anrechenbaren Kosten nach derselben Kostenaufstellung richtete, bedurfte es vorliegend keiner weitergehenden Differenzierung. Eine Aufgliederung nach einzelnen Leistungsphasen ist allenfalls bei Ableitung von Vergütungsansprüchen für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen aus § 649 BGB von Bedeutung (vergl. BGH NJW 2000, 205; Werner/Pastor aaO., Rn. 978) und nicht einmal in diesem Fall zwingend erforderlich (BGH NJW 2000, 653, 655).

c)

Schließlich fehlt es auch nicht deshalb an einer prüffähigen Abrechnung, weil die der Schlußrechnung beigefügten Kostenberechnungen fehlerhaft seien. Zwar bedarf es zur Prüffähigkeit einer Schlußrechnung auch der überprüfbaren Mitteilung der anrechenbaren Kosten; dies erfordert gemäß § 10 Abs. 2 HOAI die Vorlage einer den Anforderungen der DIN 276 entsprechenden Kostenermittlung (BGH BauR 1991, 489; Senat, BauR 1986, 244 f. [LS]; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 8 HOAI, Rn. 47; § 10 HOAI, Rn. 2, 10). Die Kostenberechnungen des Klägers genügen jedoch diesen Voraussetzungen.

aa)

Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger seinen Kostenermittlungen nicht den Mustervordruck gemäß Anhang B zur DIN 276 (1981) Teil 3 zugrunde gelegt hat. § 10 Abs. 2 HOAI enthält zwar eine statische Verweisung auf die DIN 276 in der Fassung von April 1981 mit der Folge, daß eine nach der DIN 276 Fassung 1993 erfolgte Abrechnung zur fehlenden Prüffähigkeit der Schlußrechnung führen kann (BGH NJW 1998, 1064, 1065 = BauR 1998, 354, 356; Werner/Pastor aaO., Rn. 821). Dies gilt aber nur in aller Regel (BGH aaO. [Leitsatz 2]) und ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil der Kläger für beide Entwürfe nicht lediglich die ersten beiden Seiten des Vordrucks zur DIN 276 (1993) verwandt, sondern diesen weitere Kostenaufstellungen beigefügt hat. Im übrigen setzt die Prüffähigkeit einer Honorarrechnung nicht zwingend die Verwendung des Formulars der DIN 276 Fassung April 1981 voraus; es genügt vielmehr jede Kostenermittlung, die im konkreten Einzelfall in gleicher - oder besserer - Weise dem und Kontrollinteresse des Auftraggebers entspricht (BGH BauR 1999, 1318, 1319; NJW 1999, 3493, 3494 = BauR 1999, 1467, 1468; OLG Stuttgart BauR 1991, 491, 494; OLG Düsseldorf [22. Zivilsenat] BauR 1996, 893, 895; Koeble, BauR 2000, 785, 788; Werner/Pastor aaO.). Dies gilt auch dann, wenn der Architekt seiner Aufstellung - ganz oder teilweise - ein spätere Fassung der DIN 276 zugrunde gelegt hat (Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 4 HOAI, Rn. 45).

bb)

Die Kostenberechnungen des Klägers entsprechen auch inhaltlich den an sie zu stellenden Anforderungen.

Kostenermittlungen als Anknüpfungstatbestand für die Honorierung von Architektenleistungen (§ 10 HOAI) dienen lediglich der Überprüfung der Rechnungsstellung; ihre inhaltlichen Anforderungen bestimmen sich deshalb allein danach, was die berechtigten Informationsinteressen des Auftraggebers an Umfang Und Differenzierung der Angaben erfordern. Für dessen Zweck genügt eine Aufstellung, aus der ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls welche Kosten gemäß § 10 HOAI voll, gemindert oder gar nicht Grundlage der Honorarermittlung sein soll. Angaben und Differenzierungen, die sich tatbestandlich nicht auf die anrechenbaren Kosten auswirken, sind für die Prüfungsinteressen der Rechnungsprüfung nicht erforderlich (BGH NJW 1998, 3123, 3124 = BauR 1998, 1108, 1110; NJW 1999, 3493, 3494 = BauR 1999, 1467, 1468; Werner/Pastor aaO., Rn. 971). Zu beachten ist ferner, daß der Auftraggeber Prüfungsinteressen nicht geltend macht, wenn er die angesetzten Kosten der Höhe nach nicht in Zweifel zieht (BGH NJW 2000, 206 = BauR 2000, 124, 125; NJW 2000, 808, 809; Koeble, BauR 2000, 785, 788).

So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat in beiden Rechtszügen keine auch nur annähernd substantiierten Einwendungen gegen die angesetzten Kosten erhoben, sondern lediglich geltend gemacht, die ermittelten Nettobaukosten von 700.000,- DM seien wegen vergleichbarer Umbauprojekte von Nachbarn, Erklärungen von Sachbearbeitern des Bauamtes oder eigenen Erfahrungen aus früheren Umbauten um mindestens 400.00,- DM überhöht. Dieser Einwand liegt schon deshalb neben der Sache, weil er allein die Kostenberechnung für den zweiten Entwurf betrifft und der Kläger hierfür in seiner Schlußrechnung nicht den in der "Zusammenstellung der Kostengruppen" ermittelten Betrag von 730.000,- DM, sondern die (reduzierte) Summe aus seiner Aufstellung "Kostenberechnung nach DIN 276" zugrunde gelegt hat; entsprechendes gilt für die Honorarermittlung für den ersten Entwurf. In beiden Fällen konnte der Beklagte der Abrechnung unschwer entnehmen, daß Beträge der "Kostenberechnungen" in vollem Umfang als anrechenbare Kosten zugrunde gelegt werden sollten und die hieraus in die "Zusammenstellungen" übernommenen Einzelansätze lediglich zur Zuordnung zu den Kostengruppen des Formularvordrucks diente. Ob diese Kosten in vollen Umfang, nur teilweise oder nicht angesetzt werden durften, betrifft nicht die Prüffähigkeit, sondern die sachliche Richtigkeit der Rechnung (BGH NJW 1999, 3493, 3494 = BauR 1999, 1467, 1468); das gleiche gilt für die Frage, ob die in der Kostenermittlung angesetzten Preise richtig sind (BGH aaO; BauR 1999, 1318, 1319; BGH NJW 2000, 206, 207 = BauR 2000, 124, 126) und ob der Honorarberechnung Brutto- oder Netto-Beträge zugrunde gelegt werden dürfen (BGH NJW 2000, 808, 809).

Aus welchen Gründen die Ansätze jener Zusammenstellungen "völlig unzureichend ausdifferenziert" sein sollen, hat der Beklagte in beiden Rechtszügen nicht dargelegt; sie enthalten vielmehr eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Gewerke, deren Berechtigung der Beklagte schon deshalb zu prüfen vermochte, weil er sie in Eigenarbeit umzusetzen gedachte, weshalb der Kläger in seinen Zusammenstellungen nur eine "sehr eingeschränkte Untergliederung" vorgenommen und welchen "großen Teil der Leistungen" er als "Sammelpositionen" zusammengefaßt haben soll, zeigt die Berufungserwiderung ebenfalls nicht auf; im übrigen würden sich derartige "Sammelpositionen" auf die Berechnung des Honorars nicht auswirken, so daß es schon deshalb keiner weitergehenden Differenzierung bedurfte. Außerdem braucht der Architekt nicht einmal das ganze Gliederungsschema der DIN 276 (1981) zu verwenden; es reicht vielmehr die Angabe einzelner Kostengruppen, wenn hieraus eine den Anforderungen des § 10 Abs. 3 bis 5 HOAI entsprechende Prüfung möglich ist (BGH NJW 1999, 3493, 3494 = BauR 1999, 1467, 1468; Koeble, BauR 2000, 785, 788). Dies war vorliegend aber schon deshalb der Fall, weil der Beklagte die Bauausführung in Eigenleistung vornehmen wollte und den die hierfür nach § 10 Abs. 3 HOAI vorzunehmenden Ansätze ohne Weiteres überprüfen konnte.

Ein sonstiges Prüfungsinteresse hat der Beklagte nicht geltend gemacht; allein der Umstand, daß er trotz anwaltlicher Beratung zu einer näheren Auseinandersetzung mit der Abrechnung des Klägers nicht bereit ist, nimmt der Schlußrechnung nicht ihre Prüffähigkeit.

4.

Auch die Berufung des Beklagten auf eine fehlende Abnahme der Architektenleistungen des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Die Abnahme des Architektenwerks ist nicht Voraussetzung für die Fälligkeit des Honoraranspruchs, weil die Vorschrift des § 641 BGB durch die Sonderregelung des § 8 Abs. 1 HOAI verdrängt wird und diese Bestimmung keine Abnahme verlangt (BGH NJW-RR 1986, 1279 = BauR 1986, 596, 597 mwN.; OLG Stuttgart BauR 1991, 491, 492; Werner/Pastor aaO., Rn. 962; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 8 HOAI, Rn. 25).

III.

Die Klageforderung ist zum überwiegenden Teil auch in der Sache gerechtfertigt. Der Kläger kann vom Beklagten Zahlung weiterer 32.015,53 DM beanspruchen.

1.

Für seien ersten Entwurf steht dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 3.576,30 DM zu.

a)

Der Kläger hat die berechneten Leistungen vertragsgemäß erbracht (§ 8 Abs. 1 HOAI). Die zum ersten Vorentwurf vom 16.11.1998 führende Planung war mangelfrei.

Daß jene Planung aus technischen Gründen nicht umsetzbar gewesen sei, behauptet auch der Beklagte nicht. Entgegen seinem erstinstanzlichen Vortrag läßt sich ein Mangel im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB auch nicht daraus herleiten, daß der Kläger in finanzieller Hinsicht von "klaren Vorgaben des Bauherren" abgewichen sei und "zu aufwendig geplant" habe. Der tatsächliche Vortrag des Beklagten zu seinen "klaren Vorgaben" erschöpft sich in der Behauptung, er habe den Kläger "eindringlich darauf hingewiesen, daß so kostengünstig wir möglich geplant werden sollte". Seinem Vorbringen läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß der Kläger diese "Vorgabe" nicht eingehalten habe und eine preisgünstigere Ausführung möglich gewesen sei. Nach Ziffer 1. des Architektenvertrages erstreckte sich der Planungsauftrag auch auf eine "dritte Wohnung in den Stallungen". Daß nach den Planungen des Klägers zu Errichtung dieser Wohnung der gesamte Dachstuhl des Anbaus ausgewechselt oder die Außenwände durch Ringanker verstärkt werden mußten, ergibt sich weder aus dem Vorentwurf vom 16.11.1998 (Bl. 12 GA) noch aus der der Schlußrechnung beigefügten Kostenzusammenstellung (54 f. GA). Aber selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, läßt sich aus dem Vortrag des Beklagten nichts dafür entnehmen, wie der Kläger den ihm erteilten Planungsauftrag auch ohne solche Maßnahmen hätte durchführen können, aufgrund derer der Beklagten die Realisierung des Vorentwurfs als "aus Kostengründen völlig illusorisch" verworfen haben will.

b)

Der Kläger durfte seiner Abrechnung anrechenbare Kosten in Höhe von 320.000,- DM zugrunde legen. Soweit dieser Betrag um 10.679,- DM unter dem Ergebnis der. Kostenberechnung vom 25.1.1999 liegt, ist der Beklagte hierdurch nicht beschwert.

Fehler dieser Kostenermittlung sind weder dargetan noch sonst ersichtlich; daß er - der Kläger - aus den aus ortsüblichen Preise ermittelten (§ 10 Abs. 3 HOAI) und tatsächlich berücksichtigungsfähigen (§ 10 Abs. 4 ff. HOAI) Kosten nur die Netto-Beträge angesetzt hat (§ 9 Abs. 2 HOAI), zieht auch der Beklagte nicht in Zweifel.

Soweit der Beklagte in allgemeiner Weise die Höhe des Ansatzes als "nicht gerechtfertigt" bezeichnet, entspricht dies nicht den Anforderungen des § 138 ZPO. Zwar ist der Kläger für die Richtigkeit seiner Kostenermittlungen darlegungs- und beweispflichtig (vergl. BGH BauR 1992, 265, 266; NJW 1995, 399, 401 = BauR 1995, 126, 128; Werner/Pastor aaO., Rn. 854). Greift der Auftraggeber die Kostenberechnung an, so bedarf es aber eines substantiierten Vortrages zu den einzelnen Ansätzen; ein pauschales Bestreiten genügt nicht (BGH BauR 1992, 265, 266; BauR 1999, 1318, 1319; Senat, Urteil vom 8.11.1994 - 23 U 253/93 -; OLG Stuttgart BauR 1991, 491, 493 f.; OLG München BauR 1991, 650, 651; OLG Hamm BauR 1994, 536, 537; OLG Düsseldorf [22. Zivilsenat] BauR 1996, 293, 295). Irgend eine auch nur annähernd substantiierte Beanstandung zu den Einzelansätzen läßt sich jedoch dem Vortrag des Beklagten nicht entnehmen.

c)

Allerdings ist die Honorarrechnung insoweit fehlerhaft, als der Kläger die Vorplanung (Leistungsphase 2) in voller Höhe in Ansatz gebracht hat. Gemäß § 20 HOAI vermindert sich der Vomhundertsatz des § 15 Abs. 1 HOAI vielmehr auf 3,5 % weil der Kläger auf Veranlassung des Beklagten eine zweite, umfassendere Vorplanung gefertigt hat. Daß diese auf grundsätzlich verschiedenen Anforderungen beruhten, ergibt sich aus dem Gegenstand der Planungswünsche sowie den vom Kläger vorgelegten Zeichnungen und wird auch vom Beklagten nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Ein Ausnahmefall, in dem der Architekt ungeachtet des klaren Wortlauts jener Vorschrift für beide Vorplanungen das volle Honorar beanspruchen kann, ist vorliegend nicht gegeben.

Entgegen der erstinstanzlich vertretenen Auffassung des Klägers fällt diese Beurteilung nicht in die Kompetenz des Sachverständigen; es handelt sich vielmehr um eine aus dem Normzweck des § 20 HOAI zu beantwortende Rechtsfrage. Die dieser Vorschrift zugrunde liegende Privilegierung des Auftraggebers beruht auf der Annahme, daß der Architekt bei mehreren Vor- und Entwurfsplanungen für dasselbe Gebäude teilweise auf die frühere Leistungen zurückgreifen kann und deshalb insoweit eine volle (doppelte) Honorierung nicht gerechtfertigt ist. Sie entfällt deshalb nur dann, wenn es sich nicht nur um Planungsvarianten für dasselbe Gebäude, sondern um völlig selbständige Aufträge mit voneinander unabhängigen unterschiedlichen Zielvorstellungen handelt (OLG Düsseldorf [21. Zivilsenat] BauR 1994, 534 f.; OLG Köln BauR 1995, 576, 577; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 20 HOAI, Rn. 13). Hiervon kann vorliegend schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Kläger selbst seinen Vergütungsanspruch aus dem bereits der ersten Planung zugrunde liegenden schriftlichen Architektenvertrag herleitet und es somit nach eigenem Verständnis an einem selbständigen Auftrag fehlt; im übrigen stellt selbst eine "völlig andere Konzeption" der Umbaumaßnahmen lediglich eine von § 20 HOAI erfaßte Planungsalternative nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen dar.

Aus dem unveränderten Vomhundertsatz für die Grundlagenermittlung und dem hälftigen Ansatz für die Vorplanung ergibt sich daher eine Quote von (3 + 3,5 =) 6,5 v.H..

d)

Eine Vergütung nach dem Mittelsatz der Honorarzone III ist unter Ziffer 2.2 des schriftlichen Architektenvertrages ebenso wirksam vereinbart wie der Umbauzuschlag von 20 % (oben I.1.); schon deshalb war auch die vom Beklagten vermißte nähere Begründung für den Ansatz der Honorarzone III entbehrlich. Im übrigen werden Häuser mit durchschnittlicher Ausstattung auch nach § 12 Nr. 3 HOAI in der Regel der Honorarzone III zugerechnet; bei Umbauarbeiten kommt es für die Bewertung nicht auf die Umbaumaßnahmen, sondern auf den Charakter des umzubauenden Gebäudes an (Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, §§,11, 12 HOAI, Rn. 6). Vorliegend handelt es sich um ein Wohngebäude mit mehreren zusätzlichen Wohneinheiten, das nach § 12 Nr. 3 HOAI regelmäßig der Honorarzone III zuzuordnen ist (vergl. Senat, BauR 1987, 708, 711). Der für eine von § 12 HOAI abweichende Honorarzone darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vergl. Beigel, BauR 1986, 34, 41; Werner/Pastor aaO., Rn. 818 mwN.) hat für eine anderweitige Eingruppierung nichts vorgetragen; seine pauschale Behauptung, die Planungsanforderungen der Honorarzone III seien nicht gegeben, genügt den Erfordernissen eines substantiierten Vortrages zu den einzelnen Bewertungsmerkmalen des § 11 HOAI nicht (vergl. Werner/Pastor aaO.). Im übrigen lassen die zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen erkennen, daß die zu erbringenden Planungsleistungen jedenfalls keiner unterdurchschnittlichen Anforderungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 HOAI entsprachen, was der Senat aufgrund eigener Fachkunde festzustellen vermag (vergl. OLG Frankfurt BauR 1982, 600, 602; Werner/Pastor aaO.).

e)

Auf der Grundlage der im übrigen zutreffenden Berechnungen der Schlußrechnung ergibt sich daher für die erste Planung ein Honoraranspruch des Klägers in Höhe von (47.431,- DM x 6,5 % zzgl. MWSt.) 3.576,30 DM.

2.

Für die geänderte Planung kann der Kläger Zahlung weiterer 44.215,67 DM verlangen.

a)

Auch diese Leistungen der Phasen 1 bis 5 des § 15 HOAI sind in vollem Umfang vertragsgemäß erbracht und deshalb vergütungspflichtig.

aa)

Daß der Kläger die ihm bis zur Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4) obliegenden Leistungen erbracht hat, räumt auch der Beklagte ein. Entgegen seiner Auffassung stellen diese Planungen schon deshalb keine unentgeltlich zu erbringenden "Nachbesserungsleistungen" dar, weil eine aufwendige Erweiterung der Umbauplanungen schon begrifflich keine Nachbesserung der ersten Vorplanung gewesen seien können; im übrigen war diese mangelfrei (oben 1.a).

bb)

Darüber hinaus hat der Kläger auch die ihm übertragene (oben I.2.) Ausführungsplanung (Leistungsphase 5) vollständig und mangelfrei erbracht.

Art und Umfang der vom Architekten zu erbringenden Ausführungsplanung richten sich nach den Besonderheiten des Bauvorhabens im Einzelfall. Dies gilt auch und gerade dann, wenn der Auftraggeber die Bauausführung in Eigenleistung übernehmen will. Dies führt zwar insoweit zu einer Erweiterung der bei der Planung anzuwendenden Sorgfalt, als der Architekt bei seinen schriftlichen Ausarbeitungen eine geringere Fachkunde des Auftraggebers zu berücksichtigen hat. Es hat aber nicht umgekehrt zur Folge, daß der vom Architekten zu betreibende Aufwand gerade wegen der beabsichtigten Eigenleistungen vervielfacht und er hierbei Umstände einzustellen hat, die von der freien Willensentscheidung des Auftraggebers abhängen und die er - der Architekt - im Zeitpunkt seiner Planungen überhaupt noch nicht berücksichtigen konnte. Diesen Anforderungen werden die zur Gerichtsakte gereichten Planungen des Klägers (Bl. 29 ff. GA) gerecht; die demgegenüber erhobenen Beanstandungen des Beklagten sind abwegig.

Die vorgelegten Pläne im Maßstab 1:50 enthalten eine vollständige zeichnerische Darstellung des Objekts mit den für die Ausführung der Umbauarbeiten erforderlichen Einzelangaben; der Beklagte trägt nichts dazu vor, welche - dem Kläger erkennbaren - Daten noch in die Pläne aufgenommen hätten werden müssen. Den Besonderheiten der Bauausführung in Eigenleistung hat der Kläger durch die detaillierten individuellen Hinweise im seiner Aufstellung vom 10.6.1999 Rechnung getragen; auch insoweit erschöpft sich die Rüge des Beklagten in der ersichtlich unzutreffenden Behauptung, es handele sich lediglich um eine "wertlose Ansammlung von Hinweisen allgemeiner Art". Die Konstruktionszeichnung für die Fenster stellt selbst dann eine ausreichende Detailzeichnung dar, wenn der Kläger schon damals auf den vom Beklagten beabsichtigten Einbau von Kunststoffenstern hätte schließen können. Auf die Hinweisblätter der Firma K kommt es schon deshalb nicht an, weil es sich ersichtlich nur um eine zusätzliche Hilfestellung für die Eigenleistungen des Beklagten handeln sollte. Aus welchen sonstigen Gründen die vorgelegte Planung gerade wegen der vorgesehenen Eigenarbeit "keinesfalls den vertraglichen Anforderungen genügen" sollte, läßt sich den in jeder Hinsicht substanzlosen erstinstanzlichen Ausführungen des Beklagten nicht entnehmen; er ist hierauf in der Berufungserwiderung auch nicht zurückgekommen.

cc)

Schließlich kann der Beklagte dem Kläger auch nicht entgegenhalten, seine Umbaupläne seien "aufgrund von Planungsmängeln unbrauchbar" gewesen. Soweit erstmals mit Berufungserwiderung in Zusammenhang mit der - unerheblichen (oben II.4.) - Frage einer Abnahme des Architektenwerks in einer sachlich kaum nachvollziehbaren Weise offenbar eine fehlerhafte Anordnung einer Türöffnung gerügt werden soll, steht dies der Vergütung schon aus formellen Gründen nicht entgegen. Da der Beklagte den behaupteten Mangel noch vor Bauausführung erkannt - und gerade deshalb nicht nach den ihm übermittelten Plänen gearbeitet - haben will, hätte er den Kläger gemäß §§ 635, 634 BGB unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Nachbesserung auffordern müssen (vergl. OLG Hamm OLGR 1998, 349, 350 f.; Werner/Pastor aaO., Rn. 962, 1639 mwN.). Die mit der Klageerwiderung erklärte Kündigung ändert hieran nichts, da das Nachbesserungsrecht des Klägers hierdurch nicht verlorengegangen ist und der Beklagte keinerlei Umstände vorgetragen hat, die Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Klägers und deshalb einen Verzicht auf die Einhaltung der formalen Voraussetzungen des § 634 Abs. 1 BGB hätten rechtfertigen können; der in Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Kündigungserklärung geltend gemachte "Vertrauensverlust" ist ungerechtfertigt (oben II.2. und III.2. a.bb.). Wenn der Beklagte statt dessen - wie er selbst vorträgt - ohne weitere Mängelbeseitigungsforderung die Ausführung des Bauvorhabens in einer von den Plänen des Klägers abweichenden Weise in Angriff genommen hat, so hat er sich damit jeglicher Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB begeben, die er dem Vergütungsanspruch des Klägers entgegenhalten könnte.

b)

Allerdings durfte der Kläger seiner Schlußrechnung lediglich anrechenbare Kosten in Höhe von 526.376,- DM zugrunde legen.

Zwar steht der Richtigkeit seiner Berechnungen nicht entgegen, daß er entgegen § 9 Abs. 2 HOAI in die mit 730.000,- DM schließende Kostenberechnung die Brutto-Ansätze seiner "Zusammenstellung der Kosten" übernommen hat, weil er die angesetzten anrechenbaren Kosten nicht dieser Aufstellung sondern seiner Anlage "Kostenberechnung nach DIN 276" entnommen hat (oben II.3.c.bb). Hierin ist jedoch an letzter Stelle ein Betrag von 26.318,- DM für "Außenanlage und Unvorhergesehenes" aufgeführt, der nach § 10 Abs. 5 Nr. 5 HOAI unberücksichtigt zu bleiben hat; für die Voraussetzungen des § 18 HOAI hat der Kläger nichts vorgetragen. Weitergehende substantiierte Einwendungen gegen die Höhe der anzurechnenden Kosten hat der Beklagte auch hier nicht vorgetragen (vergl. oben 1.b mwN.); insbesondere fehlt es an jedweder Auseinandersetzung mit den Einzelansätzen der Kostenaufstellungen (oben II.3.c.bb).

c)

Den Betrag von 526.376,- DM durfte der Kläger nach § 10 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 HOAI bei der Ermittlung des Honorars für alle geschuldeten Leistungsphasen zugrunde legen (oben II.3.b.dd); unter Einbeziehung der Ausführungsplanung (oben III.a.bb) ergibt sich hieraus ein Vomhundertsatz von 52 %. Einer erneuten Abrede nach § 4 Abs. 1 HOAI hinsichtlich der Honorarzone oder des Umbauzuschlags bedurfte es nicht, da diese bereits im schriftlichen Architektenvertrag wirksam vereinbart worden waren (oben I.1.) und die geänderte Umbauplanung nicht auf einem selbständigen Auftrag beruhte (oben II.1.c).

d)

Der Mittelsatz der Honorarzone III beträgt bei anrechenbaren Kosten von 500.000,- DM 58.595,- DM = 58.595,- DM und von 600.000,- DM 68.035,- DM; die Differenz beträgt 9.440,- DM. 26,376 % hiervon (§ 5a HOAI) sind 2.489,89 DM. Das Gesamthonorar von somit 61.084,89 DM erhöht sich um den Umbauzuschlag von 12.216,98 DM auf 73.301,87 DM. Hiervon entfallen auf die Leistungsphasen 1 bis 5 nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 HOAI 52 % = 38.116,97 DM. Unter Hinzurechnung der Umsatzsteuer von 6.098,72 DM beläuft sich der Honoraranspruch auf 44.215,67 DM.

3.

Gegen die Berechtigung der übrigen Rechnungsansätze hat der Beklagte in beiden Rechtszügen keine Beanstandungen erhoben; solche sind auch nicht ersichtlich. Daß es sich bei den Stundenarbeiten und den Bestandsplänen in Blei um besondere Leistungen im Sinne der §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 2, 15 Abs. 2 HOAI handelt und hierfür unter Ziffer 3.2 des Architektenvertrages ein Stundensatz von 85,- DM vereinbart ist, zieht auch der Beklagte nicht in Zweifel; er wird auch nicht dadurch beschwert, daß der Kläger entgegen Ziffern 6.1.1 nicht die vereinbarte Pauschale, sondern lediglich die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten von 1,20 DM/km in Ansatz bringt. Ihm - dem Kläger - ist lediglich insoweit ein Rechenfehler unterlaufen, als sich der Abzug für die Zuvielberechnung nicht auf 74,- DM, sondern auf (2 x 37 km x 1,20 DM =) 88,80 DM beläuft. Infolgedessen ermäßigt sich der Ansatz für die Fahrkosten auf 156,- DM, so daß sich der Gesamtanspruch lediglich auf (510,- DM + 2.975,- DM + 156,- DM zzgl. MWSt. =) 4.223,56 DM beläuft.

4.

Insgesamt stand dem Kläger somit ein Honoraranspruch in Höhe von (3.576,30 DM + 44.215,67 DM + 4.223,56 DM =) 52.015,53 DM zu, der sich infolge der geleisteten Abschlagszahlung von 20.000,- DM auf 32.015,53 DM reduziert. Diesen Betrag hat der Beklagte infolge der erfolglosen Zahlungsaufforderung des Klägers gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB (a.F.) mit 4 % ab dem 24.9.1999 zu verzinsen.

IV.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Kläger ihn nicht oder nur unzureichend über die zu erwartenden Baukosten oder die hierauf beruhende Höhe seines Honorars aufgeklärt habe und ihm dem - Beklagten - deshalb ein (anteiliger) Freistellungsanspruch entstanden sei. Die Ausführungen der Berufungserwiderung sind auch insoweit ebenso substanzlos wie der erstinstanzliche Vortrag des Beklagten.

1.

Es fehlt bereits an jedweden Darlegungen zur Höhe eines ihm - dem Beklagten - aus einer wie auch immer gearteten Pflichtverletzung des Klägers entstandenen Schadens. Für einen ordnungsgemäßen Prozeßvortrag genügt es nicht, daß der Bauherr die Möglichkeit eines Schadens andeutet und es im übrigen dem Architekten überläßt, eventuelle Vorteile aus dem schädigenden Ereignis dazutun; vielmehr hat der Bauherr erst einmal substantiiert seinen Schaden darzutun (BGH BauR 1997, 494, 496; Senat, Beschluß vom 20.6.2000 - 23 U 183/99).

2.

Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, weil der Beklagte in beiden Rechtszügen keinerlei Umstände vorgetragen hat, aus denen sich irgendeine Pflichtverletzung herleiten ließe. Für eine Baukostengarantie des Kläger bestehen keine Anhaltspunkte. Die Parteien haben auch keinen bestimmten Kostenrahmen vereinbart, dessen Überschreitung schon für sich genommen eine Haftung des Klägers begründen könnte (vergl. BGH BauR 1997, 494, 495). Für eine fehlerhafte Kostenermittlung oder eine ungenügende Beratung über die zu erwartenden Baukosten - und erst recht für einen hierauf beruhenden Schaden - hat der Beklagte ebenfalls nichts dargelegt. Eine ungenügende Aufklärung über die Höhe des eigener, Honoraranspruchs fällt dem Kläger ebenfalls nicht zur Last.

Irgendwelche - tatsächlich unzutreffende - Erklärungen des Klägers über die Höhe seines zu erwartenden Honorars trägt auch die Berufungserwiderung nicht vor. Daß der Kläger bei den vorvertraglichen Gesprächen im September wegen der damals noch nicht einmal in Angriff genommenen Planung des Bauvorhabens zu auch nur annähernd präzisen Angaben über die Vergütungsforderung oder die ihrer Berechnung zugrunde liegenden Baukosten nicht in der Lage sein konnte, war auch für den Beklagten offensichtlich und läßt sich schon deshalb dem Kläger nicht als Beratungsverschulden anlasten.

Die früheren Vertragsbeziehungen boten keinerlei Grundlage für irgendeine Vergütungserwartung des Beklagten, weil sie bereits aufgrund der bruchstückhaften Angaben der Berufungserwiderung mit dem vorliegenden Bauvorhaben unvergleichbar waren. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten beruhte die Abrechnung der ersten, 1994 vorgenommenen Umbaumaßnahmen auf einer Bausumme von 100.000,- DM, während sich die Tätigkeit des Klägers bei dem 1996 abgewickelten Projekt in einer nachträglichen Genehmigungsplanung erschöpfte; schon deshalb war jedweden Schlußfolgerungen auf die Höhe der Architektenkosten für die vorliegend abgerechneten - weit umfangreicheren - Umbauplanungen die Grundlage entzogen. Auf welche Weise der Kläger trotz dieser offensichtlichen Unvergleichbarkeit beim Beklagten gegenteilige Vorstellungen geweckt haben sollte, hat dieser in beiden Rechtszügen nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar dargelegt. Die allein mitgeteilte Äußerung des Klägers ("Die weißt doch, wie ich abrechne") betraf schon nach ihrem Wortlaut nicht die Höhe seines Honorars, sondern allein den Abrechnungsmodus. In welcher Weise die früher gezahlten Beträge ermittelt worden sind, hat der Beklagte ebenfalls nicht dargelegt und ist im übrigen auch unerheblich, weil die für das vorliegende Projekt vorgesehene Abrechnungsweise in dem schriftlichen Architektenvertrag detailliert dargelegt ist. Wenn der Beklagte trotz der einwöchigen Prüfungsspanne die Mühen einer genaueren Lektüre dieses Vordrucks nicht auf sich nehmen wollte, so kann er dies jedenfalls nicht nachträglich dem Kläger anlasten.

Im übrigen war allen "Vorstellungen" des Beklagten über die Höhe des Honoraranspruchs jedenfalls dadurch die Grundlage entzogen, daß er vom Kläger nachträglich Änderung der Planungen und eine wesentlich aufwendigere Ausgestaltung der Umbaumaßnahmen verlangt hat; jedenfalls nunmehr konnte er nicht mehr davon ausgehen, daß sich die Honorarforderung des Klägers auch nur annähernd in dem früheren Rahmen hielt. Eines Hinweises auf die damit verbundenen Mehraufwendungen bedurfte es nicht, weil diese für den Beklagten als Folge seiner Änderungswünsche offensichtlich waren (vergl. BGH NJW 1999, 3559, 3556; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 20 HOAI, Rn. 5 mwN.).

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1

ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision (vgl. § 546 Abs. 1 ZPO) besteht kein Anlaß.

Streitwert für den Berufungsrechtszug: 35.572,53 DM Beschwer: für den Beklagten: 32.015,53 DM für den Kläger: 3.557,00 DM

Ende der Entscheidung

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