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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: 24 U 105/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 278
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

24 U 105/02

Verkündet am 25. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2003 durch seine Richter Z, E und T

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 21. Juni 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 323,34 € nebst 4 % Zinsen seit dem 26. April 2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 1/25 und der Kläger zu 24/25.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist weitgehend begründet. Der Kläger kann den verlangten Schadensersatz bis auf eine Selbstbeteiligung von 650 DM nicht vom Beklagten beanspruchen.

1. Es bedarf keiner eingehenden Befassung des Senats mit der Frage, ob ein schuldhaftes Verhalten der Zeugin Sch., einer Betriebsangehörigen des Beklagten, festzustellen ist, wofür einiges spricht, und ob ein solches Verhalten dem Beklagten nach § 278 BGB und/oder Abschnitt II Ziffer 3 S. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Mietvertrag der Parteien zuzurechnen ist. Auch wenn dies der Fall wäre, ist die Klage bis auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung des Beklagten, die er sich anrechnen lässt, nicht begründet.

2. Ausweislich des Mietvertrages vom 15. Oktober 1999 ist das vermietete Fahrzeug bei selbstverschuldeten Unfällen des Mieters kasko- bzw. eigenversichert, jedoch mit einer Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von 650 DM. Folglich ist der Mieter insoweit aufgrund der Kaskoversicherungsvereinbarung geschützt und kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese bei einem selbstverschuldetem Unfall auch eintritt. Dass der Kläger, wie er auf die Anfrage des Senats mitgeteilt hat, tatsächlich keine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, sondern als sogenannter Selbstversicherer auftritt, ändert hieran nichts; denn er hat den Kunden im Schadensfall, wenn dies - wie hier - gewünscht wird, so zu stellen, als ob er eine Kaskoversicherung abgeschlossen hätte. Diese - fiktive - Inanspruchnahme der Kaskoversicherung ist hier auch nicht durch die genannten Geschäftsbedingungen oder die Anwendungen allgemeinen Rechts ausgeschlossen.

a) Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Regelung in Abschnitt IV Abs. 4 S. 1 und 2 der Geschäftsbedingungen. Nach Satz 2 soll der Mieter zwar für Schäden am Fahrzeug und für die Schadensnebenkosten nur haften, wenn er den Schaden durch grobes Verschulden herbeigeführt hat, er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Dies soll jedoch nur "in diesem Fall" gelten, womit der vorausgehende S. 1 in Bezug genommen ist, in dem es heißt, der Mieter könne die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters sowie der ... Schadensnebenkosten durch Zahlung eines besonderen Entgelts ausschließen. Gerade diese Zahlung eines besonderen Entgelts ist aber im Mietvertrag nicht vereinbart, sondern dort ist - wie oben zitiert - eindeutig geregelt, dass das Fahrzeug kasko- bzw. eigenversichert ist, und zwar ohne besonderes Entgelt. Ein solches Sonderentgelt ist lediglich für den Ausschluss der Ersatzpflicht auch für die Schadensnebenkosten oder auch der Selbstbeteiligung des Mieters vorgesehen, aber im konkreten Fall hier nicht vereinbart.

Damit greift die Regelung in Abschnitt IV der AGB nicht ein, weil sie den hier zu beurteilenden Fall nicht erfasst oder in Bezug auf einen solchen Fall jedenfalls zu unklar ist, was zu Lasten des Verwenders der allgemeinen Bedingungen, des Klägers, geht.

b) Auch die Anwendung des § 278 BGB oder der Klausel in Abschnitt II Ziffer 3 der AGB, wonach der Mieter das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten hat, kann nicht verhindern, dass sich der Beklagte wirksam auf die - fiktive - Eintrittspflicht der Kaskoversicherung berufen kann. Denn vorrangig gelten die versicherungsrechtlichen Grundlagen, nach denen dem beklagten Mieter die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit seiner angestellten Fahrerin nicht zuzurechnen ist, weil diese nicht in einer sogenannten Repräsentantenstellung zum Beklagten steht:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist Repräsentant, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die dem Versicherungsschutz unterfallenden Gegenstände reicht dafür noch nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und dabei auch seine Rechte als Versicherungsnehmer wahrzunehmen. Der Fahrzeugführer wird von der Rechtsprechung grundsätzlich weder in der Haftpflicht - noch in der Transportversicherung als Repräsentant des Fahrzeughalters, Transportunternehmers oder Wareninteressenten angesehen (vgl. BGH NJW RR 1998, 32 = WM 1998, 177 unter II. 2a m. w. N.).

Dass diese versicherungsrechtliche Rechtslage im Verhältnis zwischen den Parteien nicht gelten sollte, konnte in den AGB des Klägers nicht wirksam ausgeschlossen werden oder jedenfalls nur durch eine besonders deutliche und klare, dies ausdrücklich ansprechende Regelung, an der es hier fehlt, abbedungen werden.

Folglich haftet der Beklagte nur in Höhe der Selbstbeteiligung von 650 DM = 323,34 €.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 13.205,76 €.



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