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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: 24 U 145/02
Rechtsgebiete: GmbHG


Vorschriften:

GmbHG § 4 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

24 U 145/02

Verkündet am 11. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2003 durch seine Richter Z, E und T

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten zu 1. wird das am 28. August 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 2.223,73 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2002.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen die Parteien wie folgt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 2. tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte zu 2. 1/3; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1. hat Erfolg. Die gegen ihn gerichtete Klage ist nicht begründet.

Vertragspartner des Klägers ist nicht der Beklagte zu 1. persönlich, sondern sein Unternehmen geworden. Dies folgt aus den Grundsätzen über unternehmensbezogenes Handeln, die hier anzuwenden sind. Deren Anwendung hängt allein von dem erkennbaren Unternehmensbezug des Geschäfts, nicht aber von einer firmenrechtlich korrekten Bezeichnung des Unternehmens ab, und dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn die Beziehung nicht auf eine Unternehmensform mit begrenzter Haftung hinweist (BGH WM 1990, 600 = MDR 1990, 799).

Hier ist der Unternehmensbezug bereits im Eingang des Mietvertrags durch die Benennung der "Firma P..." als Mieter auf Seite 1 und der "P" als Mieter auf Seite 2 neben der Namensnennung des Beklagten zu 1. hinreichend hergestellt und im Übrigen durch die Klausel in § 19 Abs. 2 unterstützt, nach der sich der Vermieter verpflichtet, bei Umfirmierung oder Umgründung der Firma des Mieters einen neuen Mietvertrag auszufertigen, wenn der Mieter einen solchen benötigt. Auch dies zeigt, dass es dem Vermieter, der den Mietvertrag hat formulieren lassen, nicht auf die Rechtsform des Unternehmens ankam.

2.

Der Beklagte zu 1., der für sein Unternehmen gehandelt hat, haftet auch nicht aus Rechtsschein, was grundsätzlich möglich wäre, weil er die Firma ohne den nach § 4 Abs. 2 GmbHG vorgeschriebenen Zusatz bezeichnet hat. Die Rechtsscheinshaftung setzt jedoch voraus, dass der Rechtsschein ursächlich für den Abschluss des Vertrages geworden ist (BGH aaO). Das ist hier nicht der Fall; denn der Kläger hat auf Seite 2 der Berufungsbegründung selbst dargelegt, dass er auf einen entsprechenden Wunsch des Beklagten zu 1. den Entwurf des schriftlichen Mietvertrags dahin geändert hätte, dass die Firma P. Mieterin werde. Für die fehlende Ursächlichkeit spricht im Übrigen auch die oben bereits erwähnte Klausel in § 19 Abs. 2 des Vertrages.

3.

Da der Beklagte zu 1. nicht Vertragspartner war und er persönlich die Mieträume auch nicht in Besitz hatte, war das gegen ihn gerichtete Räumungsverlangen ebenfalls unbegründet, so dass er nicht die hierauf entfallenden Kostenanteile zu tragen hatte, die das Landgericht ihm nach § 91 a ZPO auferlegt hat.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 91 a, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht kein Grund für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz, zugleich Höhe der Beschwer für den Kläger: 8.306,29 €.

Ende der Entscheidung

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