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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.04.2002
Aktenzeichen: 24 U 154/01
Rechtsgebiete: DÜG, AGBG, VerbrKrG, BGB, VVG, ZPO


Vorschriften:

DÜG § 1
AGBG § 9 Abs. 1
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1
VerbrKrG § 1 Abs. 1
VerbrKrG § 4
VerbrKrG § 4 Abs. 1
VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 1
VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 2
VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4
VerbrKrG § 4 Abs. 3
VerbrKrG § 7
VerbrKrG § 7 Abs. 1
VerbrKrG § 7 Abs. 2
VerbrKrG § 7 Abs. 2 S. 2
BGB § 123
BGB § 126
BGB § 126 Abs. 2
BGB § 151
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 188 Abs. 2
BGB § 823
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 826
BGB §§ 987 ff.
BGB § 989
BGB § 990
VVG § 6 Abs. 3
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 101 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1 n. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

24 U 154/01

Verkündet am 30. April 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2002 durch seine Richter Z, T und D

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. Juni 2000 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 8.000,- € abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Am 17. Juni 1997 stellte der Beklagte bei der Klägerin einen Leasingantrag über einen PKW Porsche Boxter zur überwiegend privaten Nutzung. Die Laufzeit des Vertrages war für 43 Monate vorgesehen; die monatliche Leasingrate sollte 1.383,99 DM zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Es war ein Restwert von 40.000,- DM incl. Mehrwertsteuer vorgesehen. Für die Klägerin wurde der Leasingantrag am 24. Juni 1997 unterzeichnet.

In dem Vertrag heißt es unter anderem:

" Der Boxter ist während der Leasingzeit,....., gemäß § X Abs.1 der Leasingbedingungen im nachfolgendem Umfang über den Leasinggeber versichert:

...........

Voll- und Teilkaskoversicherung mit jeweils DM 2.000 Selbstbeteiligung"

Der Vertrag enthält weiterhin eine Widerrufsbelehrung, in der es u.a. heißt:

" Der Leasingnehmer ist berechtigt, binnen einer Woche nach Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung und Aushändigung des Antrages auf Abschluss des Leasingvertrages (Leasingvertragsformulars) an den Leasinggeber, seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung schriftlich zu widerrufen."

Nach § XI Nr. 5 der Leasingbedingungen konnte jeder Vertragspartner bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs den Leasingvertrag zum Ende eines Monats kündigen.

Der Beklagte, der das Fahrzeug am 19. Juni 1997 übernommen hatte, zeigte am 19. Juli 1997 in Solingen den Diebstahl des Fahrzeugs an. Mit Schreiben vom 11. August 1997 erklärte der Beklagte die Kündigung des Leasingvertrages.

In der Folgezeit wurde gegen den Beklagten wegen des Verschwindens des Fahrzeugs ein Strafverfahren (24 Ds 21 Js 1186/97 StA Wuppertal)geführt. Vom Vorwurf des Vortäuschens einer Straftat und der Unterschlagung wurde der Beklagte auf seine Berufung hin durch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. Dezember 1999 freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Streithelferin, bei der die Klägerin eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen hatte, verweigerte eine Entschädigung. Im Verfahren 8 O 348/2000 LG Stuttgart nahm die Klägerin ihre Streithelferin daraufhin auf Zahlung von 66.110,43 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Klage wurde durch Urteil vom 24. Januar 2001 abgewiesen. Eine zunächst gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahm die Klägerin später zurück.

Die Klägerin hat ihren kündigungsbedingten Schaden mit 83.250,43 DM beziffert und von dem Beklagten weitere 10.239,- DM als Erstattung für die gerichtliche Inanspruchnahme ihrer Streithelferin beansprucht.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe das Fahrzeug unterschlagen und gegenüber der Streithelferin eine Obliegenheitsverletzung begangen, in dem er dieser gegenüber falsche Angaben in der Schadensanzeige gemacht habe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 93.579,43 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz- Überleitungs- Gesetzes aus einem Betrag von DM 83.250,43 seit dem 03.09.1997 und aus einem weiteren Betrag von DM 10.329,00 seit dem 11.04.2001 zu zahlen;

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 93.579,43 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz- Überleitungs- Gesetzes aus einem Betrag von DM 83.250,43 seit dem 03.09.1997 und aus einem weiteren Betrag von DM 10.329,00 seit dem 11.04.2001 zu zahlen,

Zug um Zug gegen Abtretung der Versicherungsansprüche der Klägerin an den Beklagten aus dem Schadensfall (wird ausgeführt) gegenüber H.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, an dem Verschwinden des Fahrzeugs treffe ihn kein Verschulden; eine Obliegenheitsverletzung falle ihm nicht zur Last.

Er hat die Auffassung vertreten, die Sach- und Preisgefahr liege bei der Klägerin; eine abweichende Regelung in den Leasingbedingungen sei nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Die Klägerin sei verpflichtet, die Streithelferin auf eigenes Risiko und eigene Kosten unter Ausschöpfung des Instanzenweges in Anspruch zu nehmen.

Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 83.250,43 DM nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Gründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens hält er seine Auffassung aufrecht, die Klägerin sei verpflichtet (gewesen), die Streithelferin durch alle Instanzen auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch zu nehmen. Der Leasingvertrag sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform nichtig. Der Anspruch der Klägerin sei im übrigen nicht fällig. Er, der Beklagte, habe jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Abtretung des Anspruches der Klägerin gegen die Streithelferin.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. Juni 2001 -teilweise- abzuändern und die Klage -in vollem Umfang- abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, die Schriftform sei eingehalten. Die Widerrufsbelehrung im Leasingvertrag sei ordnungsgemäß.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

1)

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen kündigungsbedingten Schadenersatzanspruch gemäß § XI Nr. 5 der Leasingbedingungen.

Denn ein Leasingvertrag ist zwischen den Parteien nicht formwirksam zustande gekommen; jedenfalls hat der Beklagte seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung aber wirksam widerrufen.

a)

Wie die Klägerin nicht in Zweifel zieht, unterfällt der Leasingvertrag, aus dem sie ihre Ansprüche herleitet, als Kreditvertrag besonderer Art dem Verbraucherkreditgesetz (vgl. BGH NJW 1999, 2664; Senat OLGR 2000,91).

Der Beklagte ist auch Verbraucher im Sinne des § 1 Abs.1 VerbrKrG. Denn er wollte das Fahrzeug zur überwiegend privaten Nutzung leasen.

b)

Gemäß § 4 Abs.1 S.1 VerbrKrG bedarf ein Verbraucherkreditvertrag der Schriftform. Dies bedeutet, dass entweder eine die vertraglichen Abreden enthaltene Urkunde von beiden Parteien zu unterzeichnen (§ 126 Abs. 2 S.1 BGB) oder bei gleichlautenden Urkunden das jeweils für die andere Seite bestimmte Exemplar von einer Vertragspartei zu unterzeichnen ist ( § 126 Abs. 2 S.2 BGB); die Unterschriften müssen dabei den gesamten Vertragstext abdecken (vgl. BGH NJW 1997, 3169). Ergänzend hierzu lässt § 4 Abs.1 S.2 VerbrKrG in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung auch eine getrennte schriftliche Erklärung von Angebot und Annahme zu. Dies bedeutet aber nicht, dass die von dem Leasinggeber abzugebende schriftliche Erklärung nicht den gesamten Vertragstext abdecken muss. Ob eine Ausnahme insoweit besteht, als bei einem "echten" Kreditvertrag nur die Erklärung des Verbrauchers die in § 4 Abs.1 S.4 VerbrKrG aufgeführten Angaben enthalten muss, kann dabei offen bleiben. Denn das Formerfordernis des Abs.1 Satz 1 beschränkt sich - jedenfalls im Übrigen - nicht auf die Willenserklärung des Verbrauchers, sondern bezieht sich auf die zum Vertragsabschluss führenden Willenserklärungen beider Seiten (vgl. Münchner Kommentar zum BGB/ Ulmer, 4. Aufl., § 4 VerbrKrG, Randnr.10; von Westphalen, ZIP 1993, 476). Die durch § 4 Abs.1 S.2 VerbrKrG gegenüber § 126 BGB geschaffene Erleichterung sollte (lediglich) der bis zum Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes üblichen Vertragsschlusstechnik Rechnung tragen, bei der der Kreditnehmer einen mit den erforderlichen Angaben versehenen Antrag unterzeichnet und der Kreditgeber eine unterschriebene Kopie zurücksendet (Ulmer, a.a.O.). Aus der von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Kommentierung von Ulmer zu § 4 Abs. 3 VerbrKrG (a.a.O., Rdnr. 71 und 72) ergibt sich nach Auffassung des Senats nichts anderes. Zwar muss die Abschrift der Erklärung des Kreditgebers danach nicht auch dessen Unterschrift tragen, um dem Informationszweck des § 4 Abs. 3 VerbrKrG zu genügen. Nach Auffassung Ulmers kann dies jedoch (nur) in denjenigen Fällen Bedeutung erlangen, in denen der Verbraucher wirksam auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat (a.a.O. Rdnr. 72 letzter Satz; siehe dazu unten d ).

c)

Den bei Anlegung dieser Maßstäbe bestehenden Anforderungen wurde die unterzeichnete Urkunde vom 17./ 24. Juni 1997 zwar insoweit gerecht, als beide Parteien nacheinander den vollständigen Vertragstext unterzeichnet haben. Neben der Unterzeichnung ist es jedoch zur Wahrung der Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 2 BGB erforderlich, dass die formgerecht errichtete Urkunde der anderen Partei zugeht. Es reicht nicht aus, dass die antragstellende Partei die Urkunde unterzeichnet, diese der Gegenseite übersendet, welche sie dann ihrerseits unterzeichnet, ohne wiederum ihre Erklärung formgerecht dem Antragenden zugehen zu lassen (BGH NJW 1962,1388, 1389; Senat a.a.O. m.w.N.). Unzureichend ist auch der Zugang einer (Foto-) Kopie der unterschriebenen Urkunde oder eines Auszuges aus dem Vertrag (vgl. hierzu auch BGH NJW 1997, 3169 unter II 2. b) bb) ).

Unstreitig ist die Urkunde im Streitfall nicht in Gegenwart sämtlicher Vertragspartner gleichzeitig unterzeichnet worden. Dies ergibt sich überdies aus den unterschiedlichen Daten, unter denen die Unterschriften geleistet wurden. Das Schreiben der Klägerin vom 24. Juni 1997 ist als formgerechte Vertragsannahmeerklärung auch im Hinblick auf die in § 4 Abs.1 S.2 VerbrKrG enthaltene Regelung untauglich, weil es nicht den gesamten Vertragstext abdeckt. Ebenso wenig reichte es aus, dem Beklagten ergänzend eine Kopie der von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Urkunde zu übersenden. Denn darin liegt -anders als in Rücksendung einer unterschriebenen Kopie- keine die Schriftform wahrende Erklärung des Leasinggebers. Das entsprechende tatsächliche Vorbringen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 2. April 2002 kann dabei -zu ihren Gunsten- als zutreffend unterstellt werden.

d)

Der Beklagte hat auch nicht wirksam auf den Zugang einer (formgerechten) Vertragsannahmeerklärung verzichtet. Die in § I Abs.1 S.3 der Leasingbedingungen enthaltene Regelung, nach der der Leasingnehmer auf den Zugang eines vom Leasinggeber gegengezeichneten Exemplars des Leasingantrages verzichtet, verstößt gegen § 9 Abs.1 AGBG.

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Verbraucherkreditverträgen jedenfalls dann nicht wirksam auf den Zugang einer Vertragsannahmeerklärung verzichtet werden kann, wenn sich der Kredit- bzw. Leasinggeber nicht zugleich verpflichtet, dem Kredit- bzw. Leasingnehmer unverzüglich Mitteilung über die Annahme des Vertragsangebots oder dessen Verweigerung zu machen (vgl. Senat. a.a.O.). Die Klägerin hat in ihren AGB eine solche Verpflichtung nicht übernommen. Nach § I Abs.1 S.2 der Leasingbedingungen konnte die Klägerin eine Bestätigung über die Annahme des Antrages -unabhängig davon, wann sie den Antrag tatsächlich angenommen hatte - binnen vier Wochen nach dem Vertragsangebot des Leasingnehmers schriftlich bestätigen. Das ist nicht mehr unverzüglich.

Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock, nach der der Zugang der schriftlichen Vertragsannahmeerklärung beim Verbraucher gemäß § 151 BGB entbehrlich sein soll (OLGR 2000, 2), hat der Bundesgerichtshof -wenn auch aus anderen Gründen - aufgehoben, ohne sich der dort vertretenen Rechtsauffassung zur Entbehrlichkeit des Zugangs der Annahmeerklärung anzuschließen (vgl. BGHZ 144, 371= NJW 2000, 3133, jeweils unter IV )

e)

Der Beklagte ist auch nicht im Hinblick auf Treu- und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich auf die Formunwirksamkeit des Leasingvertrages zu berufen.

Zwar kann die Berufung auf die Formunwirksamkeit eines Leasingvertrages treuwidrig sein, wenn der Leasingnehmer über längere Zeit hinweg Vorteile aus dem nicht wirksam geschlossenen Vertrag gezogen hat (vgl. BGH a.a.O.).

Bei einer Besitzdauer von einem Monat, wie sie im Streitfall vorliegt, liegt jedoch noch kein längerer Zeitraum im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung vor, ohne dass hier entschieden werden muss, wann eine längere Zeit verstrichen ist.

f)

Der Beklagte hat die von ihm abgegebene Vertragserklärung überdies wirksam widerrufen ( § 7 Abs. 1, 2 VerbrKrG)

aa)

Unstreitig hat der Beklagte mit Schreiben vom 11. August 1997 (Bl.30,31 BA I) die Kündigung des Leasingvertrages erklärt. Zwar hat er in diesem Schreiben nicht den Begriff "Widerruf" verwendet. Das ist aber zum wirksamen Widerruf des Kreditgeschäfts gemäß § 7 Abs.1 und 2 VerbrKrG auch nicht nötig. Maßgeblich ist allein, dass der Verbraucher mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass er an dem Vertrag nicht festhalten will und dessen Abwicklung gewünscht wird (vgl. BGH NJW 1993, 128 zu § 1 b AbzG). Dies hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 11. August 1997 deutlich zum Ausdruck gebracht.

bb)

Der Widerruf ist auch rechtzeitig, nämlich innerhalb der offenen Widerrufsfrist erfolgt. Im Streitfall beträgt die Widerrufsfrist abweichend von § 7 Abs.1 VerbrKrG nicht nur eine Woche, sondern gemäß § 7 Abs. 2 S.2 VerbrKrG ein Jahr. Die Wochenfrist ist nämlich nur dann maßgeblich , wenn der Verbraucher über sein Recht zum Widerruf in der Weise belehrt worden ist, wie dies in § 7 Abs. 2 S.2 VerbrKrG vorgeschrieben ist. Daran fehlt es hier.

Denn der angegebene Beginn der Widerrufsfrist "nach Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung und Aushändigung des Antrags auf Abschluss des Leasingvertrages (Leasingvertragsformulars) an den Leasingnehmer" ist falsch. Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis maßgebend, wird gemäß § 187 Abs.1 BGB bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt. Dies bedeutet für die Berechnung der einwöchigen Widerrufsfrist des § 7 Abs.1 VerbrKrG, dass der Tag der Aushändigung der Vertragsurkunde unberücksichtigt bleiben muss (vgl. BGH WM 1993, 589; BGHZ 126, 56 = ZIP 1994,884 und WM 1995,1231). Wenngleich der Bundesgerichtshof die Formulierung : "Fristbeginn nach Aushändigung dieser Urkunde" für ausreichend gehalten hat und eine zusätzliche Belehrung über den Inhalt der §§ 187 Abs.1 und 188 Abs.2 BGB in der Widerrufsbelehrung nicht für erforderlich hält ( vgl. BGHZ 126,56 = ZIP 1994, 884; zustimmend: Mögle, NJW 2000, 103, 105), ist die hier verwendete Formulierung "eine Woche nach Aushändigung...." ebenso wie die vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) beanstandete Formulierung "ab heute" irreführend. Denn beide Wendungen erwecken beim Verbraucher die unzutreffende Vorstellung, die Frist beginne am Tage der Aushändigung der Vertragsurkunde.

Die unrichtige Widerrufsbelehrung war generell dazu geeignet, den Beklagten am letzten Tag der Widerrufsfrist von der Ausübung seines Rechts abzuhalten, worauf es für die gesetzlichen Folgen einer unrichtigen Widerrufsbelehrung allein ankommt.

2)

Der Beklagte haftet dem Kläger auch nicht aus vorvertraglichem Verschulden (c.i.c.).

a)

Grundsätzlich scheiden Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss aus, wenn die Nichtigkeit eines Vertrags auf einem allgemeinen Wirksamkeitserfordernis beruht, das nicht dem Verantwortungsbereich einer Partei zuzuordnen ist. Die aus der Nichtbeachtung gesetzlicher Formvorschriften folgende Nichtigkeit ( § 125 BGB) gehört in der Regel zum Risikobereich beider Vertragsteile (vgl. BGHZ 116, 251, 257; OLG Frankfurt NJW-RR 1997,170, 172; OLG Hamm NJW-RR 1994, 243, 245). Nur vereinzelt erkennt die Rechtsprechung bei von einer Vertragspartei verschuldetem Formfehler dem anderen Teil einen Schadenersatzanspruch aus Verletzung vorvertraglicher Verpflichtungen zu. Grund dieser Haftung ist, dass der eine Vertragsteil durch sein Verhalten Vertrauen auf das Bestehen oder Zustandekommen eines wirksamen Vertragsverhältnisses erweckt hat und dadurch sowohl zur Nichtausnutzung anderer Vertragsgelegenheit als auch zu Aufwendungen Veranlassung gegeben haben kann (vgl. BGH a.a.O.).

Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Das ergibt sich aus folgendem:

Die Verantwortung für die Einhaltung der Schriftform des § 4 Abs.1 VerbrKrG trifft als Obliegenheit zum Schutz des Verbrauchers den Kredit- bzw. Leasinggeber (vgl. nur Ulmer a.a.O. , § 4 VerbrKrG, Rdnr.3). Es ist regelmäßig seine Sache, die Einhaltung der dem Verbraucherschutz dienenden Formerfordernisse und sonstigen zwingenden Vorschriften zu gewährleisten (Ulmer a.a.O., Rdnr. 25). Eine Verantwortung des Beklagten für die Nichteinhaltung der Schriftform und die missverständliche Widerrufsbelehrung liegt fern. Er hatte ersichtlich keinen Einfluss hierauf. Erst Recht hat er bei der Klägerin nicht den Eindruck hervorgerufen, als sei der Vertrag formwirksam und unwiderruflich zustande gekommen.

b)

Der Streitfall ist auch nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen ein Vertragsteil durch Täuschung oder Drohung den anderen Teil zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt (§ 123 BGB) und in denen der Getäuschte einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo geltend machen kann (vgl. BGH VersR 2000, 511; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 123, Rdnr. 27). Denn für eine unredliche Beeinflussung der Klägerin durch den Beklagten zum Abschluss des Vertrages oder zur Überlassung des Fahrzeugs fehlt jeder Anhalt.

c)

Anerkannt ist allerdings, dass bereits während Vertragsverhandlungen die Pflicht besteht, sich so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechte des anderen Teils nicht verletzt werden (vgl. Palandt aaO, vor § 276 Rdnr.71; Münchner Kommentar/Emmerich, BGB, 4. Aufl., vor § 275 Rdnr.75). So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass für die Parteien eines in Aussicht genommenen Mietverhältnisses, wenn dem Mieter die Mietsache bereits vor Zustandekommen des Mietvertrages zur Benutzung überlassen worden ist, dieselben Obhuts- und Fürsorgepflichten bestehen, wie sie sich ergeben würden, wenn der geplante Mietvertrag bereits abgeschlossen wäre (BGH LM § 278 BGB Nr. 39). Ebenso ist es, wenn einem Handwerker eine Sache übergeben wird, die instandgesetzt oder anderweitig bearbeitet werden soll. Dies folgt aus dem vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis, das durch den bloßen Eintritt in Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrages begründet wird und das zu verkehrsüblicher Sorgfalt gegenüber dem Geschäftsgegner verpflichtet. Enttäuschtes Vertrauen auf den erwarteten Vertragsschluss ist in solchen Fällen die Grundlage eines Schadenersatzanspruchs auch und gerade dann, wenn es nicht zum Vertragsschluss kommt (BGH NJW 1977, 376 unter II 2. b) ).

aa)

Für den Streitfall folgt daraus zunächst, dass den Beklagten eine vorvertragliche Obhuts- und Fürsorgepflicht traf, das Eigentum der Klägerin an dem von ihr überlassenen Fahrzeug jedenfalls so lange nicht zu verletzen, wie sich die Parteien noch in Vertragsverhandlungen befanden.

Diese Verpflichtung hat der Beklagte jedoch nicht nachweislich verletzt.

Es kann weder festgestellt werden, dass der Beklagte das Fahrzeug fahrlässig an Personen übergeben hat, die diese Gelegenheit zur Anfertigung eines Nachschlüssels genutzt haben, noch steht fest, dass der Beklagte fahrlässig oder gar vorsätzlich daran mitgewirkt hat, dass das Fahrzeug verschwunden ist. Der Beklagte ist vom Vorwurf der Unterschlagung und der Vortäuschung einer Straftat rechtskräftig freigesprochen worden. Die Klägerin behauptet auch nicht konkret, dass der Beklagte gleichwohl selbst in schuldhafter Weise für das Verschwinden des Fahrzeugs (mit-)verantwortlich ist. Der Beweisantritt durch Beiziehung der Akten des Strafverfahrens (vgl. Bl.22 GA) ist untauglich, da dem Beklagten in jenem Verfahren gerade keine Mitwirkung am Verschwinden des Fahrzeugs nachgewiesen werden konnte. Auf das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 30. März 1999 kann sich die Klägerin nicht berufen, da dieses aufgehoben worden ist. Dass ein Nachschlüssel verwendet worden ist, um das Fahrzeug zu entwenden, kann zugunsten der Klägerin als zutreffend angenommen werden. Für eine schuldhafte Mitwirkung des Beklagten an dessen Anfertigung fehlen indes ausreichende Anknüpfungspunkte. Die Behauptung, das Fahrzeug sei auf Veranlassung des Beklagten beiseite geschafft worden, entbehrt hinreichender Substantiierung. Der hierzu benannte Zeuge W. hat auch ersichtlich keine Wahrnehmungen dazu gemacht, ob es auf Veranlassung des Beklagten zu der von ihm festgestellten Anfertigung einer Schlüsselkopie gekommen ist. Denn er hat lediglich ein Gutachten über die Untersuchung von Schlüsseln angefertigt.

bb)

Die den Beklagten aufgrund der Vertragsverhandlungen treffenden Fürsorgepflichten gingen nicht soweit, dass der Beklagte für etwaige versicherungsrechtlichen Folgen der unzutreffend ausgefüllten Schadensanzeige haftet.

Dies folgt schon daraus, dass sich Parteien zum Zeitpunkt der Ausfüllung der Schadensanzeige durch den Beklagten nicht mehr in Vertragsverhandlungen befanden.

Die von dem Beklagten nicht mit einem Datum versehene Schadensanzeige ist ausweislich eines Eingangsstempels am 30. Juli 1997 bei der Klägerin eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Parteien nicht mehr in Vertragsverhandlungen. Denn nach der zu dieser Zeit bestehenden Vorstellung beider Parteien hatten sie am 17./24. Juni 1997 einen wirksamen Leasingvertrag abgeschlossen. Das Ereignis, das zu einem Vermögensschaden bei der Klägerin geführt haben kann, ist folglich nicht eingetreten, während sich die Parteien in Vertragsverhandlungen befanden.

Eine Ausweitung der Haftung aus culpa in contrahendo über den Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen hinaus ist nicht gerechtfertigt. Das Vertrauen in einen bestehenden Vertrag soll, abgesehen von dem Ausnahmefall der Anfechtung nach § 123 BGB (s. o. unter b)), nicht geschützt werden. Das Risiko der Formnichtigkeit, das grundsätzlich jede Partei selbst trägt (s.o. a) ), würde andernfalls faktisch - zumindest zum Teil - auf den anderen Vertragsteil verlagert. Dies ist namentlich dann nicht gerechtfertigt, wenn der andere Vertragsteil -wie hier der Beklagte- die Formnichtigkeit nicht zu vertreten hat. Die Klägerin würde entgegen der gesetzlichen Wertung so gestellt werden, als sei der Leasingvertrag wirksam.

3)

Gegen den Beklagten besteht auch kein Schadenersatzanspruch aus §§ 989, 990 BGB.

a)

Für den Verlust des Fahrzeuges haftet der Beklagte nicht nach den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses. Eine Haftung aus §§ 989, 990 BGB würde voraussetzen, dass der Beklagte bei der Besitzerlangung nicht in gutem Glauben war (§§ 990 Abs.1 S.1, 932 Abs.2 BGB) oder im Zeitpunkt der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung wusste, dass er nicht zum Besitz berechtigt war (§ 990 Abs.1 S.2 BGB). Daran fehlt es, da der Beklagte sich für einen berechtigten Fremdbesitzer halten durfte. Überdies lässt sich ein Verschulden des Beklagten in Bezug auf das Verschwinden des Fahrzeugs -wie dargelegt (s.o. 2 c) aa) )- nicht feststellen. Damit fehlt es auch an dem nach § 989 BGB erforderlichen Verschulden.

b)

Eine Haftung des Beklagten für fehlerhaftes Ausfüllen der Schadensanzeige lässt sich ebenfalls nicht auf §§ 987 ff. BGB stützen.

Schadensersatzansprüche aus §§ 987 ff. BGB setzten eine Vindikationslage zur Zeit der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung voraus (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., vor § 987 BGB, Rdnr. 2). Daran fehlt es im Streitfall. Denn der Beklagte war unstreitig nicht mehr Besitzer des Fahrzeugs, als er die Schadensanzeige ausfüllte.

Überdies stellt der Verlust eines versicherungsrechtlichen Entschädigungsanspruchs keine Verschlechterung der Sache im Sinne des § 989 BGB, sondern einen sonstigen Vermögensnachteil der Klägerin dar.

4)

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.

a)

Eine schuldhafte Eigentumsverletzung im Zusammenhang mit dem Verschwinden des Fahrzeugs ist nicht dargetan. Insoweit scheidet § 823 BGB überdies als Anspruchsgrundlage aus, weil die Vorschriften über das Eigentümer- Besitzer- Verhältnis grundsätzlich eine abschließende Regelung darstellen, die den gutgläubig unverklagten Besitzer schützen sollen (vgl. Palandt/Bassenge a.a.O., Rdnr. 19).

Da bis zum Verschwinden des Fahrzeugs eine Vindikationslage bestand, scheiden insoweit Ansprüche aus § 823 BGB aus.

b)

Das fehlerhafte Ausfüllen der Schadensanzeige begründet ebenfalls keinen Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs.1 BGB, weil insoweit kein durch § 823 Abs.1 BGB geschütztes Rechtsgut verletzt ist. Der Verlust des Versicherungsanspruchs stellt keine Eigentumsverletzung dar. Forderungsrechte und das Vermögen als solches sind keine durch § 823 Abs.1 BGB geschützten Rechtsgüter (vgl. Palandt/Thomas a.a.O., § 823, Rdnr.31).

Die Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs.2 BGB) ist nicht ersichtlich.

5)

Der Beklagte haftet der Klägerin auch nicht aus § 826 BGB auf Schadenersatz.

Es ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Beklagte der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat.

Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Streithelferin ist eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung durch die unzutreffende Beantwortung von Fragen in der Schadensanzeige lediglich gemäß § 6 Abs.3 VVG vermutet worden. Diese Vermutung gilt im Verhältnis der Parteien nicht. Trotz der wiederholten Belehrungen in dem Schadensanzeigeformular können die unrichtigen Angaben des Beklagten auf - wenn auch grober - Nachlässigkeit beruhen. Überdies lässt sich aus der objektiv unrichtigen Beantwortung der Fragen 6, 7.1 und 7.2 der Schadensanzeige nicht herleiten, dass der Beklagte die Art und Richtung der Schadensfolge vorhergesehen und gewollt oder jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Dies wäre jedoch Voraussetzung für eine vorsätzliche Schädigung, da eine nur allgemeine Vorstellung über eine etwa mögliche Schädigung nicht ausreicht (vgl. BGH NJW 2000, 2896; WM 2001, 1457). Ausreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte dafür, dass der Beklagte in Kauf genommen hat, dass die Klägerin ihren Versicherungsanspruch durch eine unzutreffende Beantwortung von Fragen verlieren konnte, hat die Klägerin weder dargetan noch unter Beweis gestellt.

5.)

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs.1, 101 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil wird gemäß § 543 Abs.2 Nr.1 ZPO n. F. wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu §§ 4, 7 VerbrKrG aufgeworfenen Fragen zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und der Wert der Beschwer werden auf 42.565,27 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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