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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.07.2002
Aktenzeichen: 24 U 163/01
Rechtsgebiete: HGB, BGB, ZPO


Vorschriften:

HGB § 5
HGB § 343
HGB § 344 Abs. 1
HGB § 350
BGB § 766
BGB n.F. § 288 Abs. 1
BGB n.F. § 291 S. 1
ZPO n.F. § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

24 U 163/01

Verkündet am 30. Juli 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die am 25. Juni 2002 geschlossene mündliche Verhandlung unter Mitwirkung seiner Richter Z, E und T

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 22. Juni 2001 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 108.598,24 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab 19. Dezember 2000 zu zahlen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 145.000,00 EUR abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.

Tatbestand:

Die Beklagte lieferte im Mai 1998 namens der Klägerin als Leasinggeberin fünf Lastkraftwagen zum Anschaffungspreis von (5 x 73.900,00 DM) 369.500,00 DM an die S-GmbH i.Gr. (nachfolgend Leasingnehmerin genannt). Zur Sicherung der Ansprüche gegenüber der Leasingnehmerin unterzeichnete die Beklagte am 27. Mai 1998 zugunsten der Klägerin eine mit "Garantieerklärung" überschriebene Urkunde, die sie ihr aushändigte. Darin gab die Beklagte u. a., folgende Versprechen ab:

"1. ...

2. Sollte der ... Mietkunde (Klägerin) während der Laufzeit des Mietvertrags eine Mietrate - aus welchen Gründen auch immer - nicht zum vereinbarten Termin zur Verfügung stellen, zahlt [Beklagte] an [Klägerin] auf erstes Anfordern, [Klägerin] wird [Beklagte] eine Mitteilung in geeigneter Form über die Zahlungsunfähigkeit geben. [Beklagte] zahlt den auf diese 5 LKW ...entfallenden Restmietwert (vom Mieter nicht gezahlte Mietraten bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit abzüglich der nicht verbrauchten Zinsen) zuzüglich Andienung und angefallener Verzugszinsen (siehe Anlage).

3. Zug um Zug gegen Eingang des entsprechenden Betrags wird [Klägerin] das Eigentum und sämtliche Rechte aus dem Mietverhältnis mit [Leasingnehmerin] an den ... 5 LKW ... abtreten..."

Bei der unter Nummer 2 der Garantieerklärung erwähnten und ihr beigefügten Anlage handelt es sich um eine Tabelle, in welcher bestimmte "Rückkaufwerte" als Vomhundertsatz des Anschaffungspreises nach Zahlung einer bestimmten Ratendauer ausgewiesen werden. Nach Zahlung der 21. Mietrate wird der Rückkaufswert mit 57,483% angegeben.

Die Leasingnehmerin wollte die Kraftfahrzeuge in Ungarn einsetzen. Um sie dort anzumelden, händigte die Klägerin ihr zu treuen Händen die Kraftfahrzeugbriefe aus, die sie aber nicht zurückgegeben hat. Alle fünf Kraftfahrzeuge wurden im November 2000 von den ungarischen Zollbehörden beschlagnahmt und im Juni 2001 wieder freigegeben.

Mit Schreiben vom 7. November 2000 nahm die Klägerin die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 27. Oktober 2000 wie folgt in Anspruch:

"Da der Leasingnehmer keine Zahlung geleistet hat, haben wir Sie gemäß der abgegebenen Garantieerklärung aufzufordern, uns den Betrag von DM 212.399,69 DM unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 13.11.2000 zur Verfügung zu stellen."

In dem genannten vorangegangenen Schreiben hatte die Klägerin den erhobenen Anspruch angekündigt und auf eine an die Leasingnehmerin gerichtete und in Kopie beigefügte Kündigungserklärung gleichen Datums Bezug nehmend verwiesen. Darin erklärte die Klägerin der Leasingnehmerin die fristlose Kündigung der Leasingverträge, weil diese "mit der Zahlung von wenigstens zwei Leasingraten im Verzug" sei. Gleichzeitig forderte sie Schadensersatz und rückständige Mietraten in einer Gesamthöhe von 237.542,29 DM nebst Verzugszinsen und die Herausgabe der Kraftfahrzeuge.

Mit ihrer der Beklagten am 19. Dezember 2000 zugestellten Klage verlangt die Klägerin den schon vorgerichtlich geltend gemachten Garantiebetrag. Die Leasingnehmerin habe nur 21. Mietraten (teils unpünktlich) entrichtet und ab April 2000 sämtliche Zahlungen eingestellt.

Die Klägerin, die behauptet, ständig Bankkredit in Höhe der Klageforderung zum Zinssatz von 9% in Anspruch zu nehmen und die vorsorglich der Beklagten die Abtretung der Eigentumsrechte an den Kraftfahrzeugen und die Rechte aus den Leasingverträgen unter der Bedingung bei ihr eingehender Zahlung anbietet, hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 212.399,69 DM nebst 9% Zinsen seit dem 14. November 2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat um

Klageabweisung

gebeten. Sie hat den Zugang und die Berechtigung der Kündigungserklärung bestritten. Die Klägerin sei nicht mehr Eigentümerin der Kraftfahrzeuge. Auch könne sie das Eigentum daran nicht mehr übertragen, jedenfalls nicht mehr den Besitz daran verschaffen, nachdem sie der Leasingnehmerin die Kraftfahrzeugbriefe ausgehändigt und zugelassen habe, dass diese nach Ungarn ausgeführt werden. Im Übrigen könne die Klägerin Zahlung nur Zug-um-Zug gegen die Abtretung der Rechte verlangen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich ihre Berufung, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Ziel weiter verfolgt. Sie macht nun geltend, die Klägerin habe durch die verspätete Kündigung erst im Oktober 2000 eine rechtzeitige und werthaltige Weiterveräußerung der Kraftfahrzeuge vereitelt.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben (gemeint ist: abzuändern) und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin bittet um

Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Zinsforderung einen Teilerfolg, im übrigen ist es nicht begründet.

I. Das Zahlungsbegehren der Klägerin ist aus der von der Beklagten gegebenen "Garantieerklärung" vom 27. Mai 1998 gerechtfertigt.

1. Es handelt sich, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, um ein Zahlungsversprechen auf erstes Anfordern. Fraglich ist aber, ob es sich dabei um ein selbständiges Garantieversprechen handelt oder nur um ein "angelehntes" Versprechen. Um ein selbständiges Garantieversprechen handelt es sich dann, wenn es unabhängig vom Bestand der Hauptforderung abgegeben worden ist. Ist es dagegen vom Bestand der Hauptforderung abhängig, handelt es sich um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern. Was gemeint ist, muss die Auslegung der Urkunde ergeben. Auszugehen ist von ihrem Wortlaut (BGH MDR 1998, 113). Danach spricht vieles dafür, dass die Beklagte ein selbständiges Garantieversprechen abgegeben hat. Denn es fehlt der Begriff "Bürgschaft" und verwendet wird sowohl in der Überschrift als auch in Nr. 4 der Vereinbarung der Begriff "Garantie". Andererseits nimmt der Vertrag in Nr. 1 Bezug auf die (künftige) Hauptschuld und in Nr. 2 auf den Garantiefall, der dann eintreten soll, wenn der Hauptschuldner während der Laufzeit mit einer Mietrate in Rückstand geraten sollte. Der Inhalt der Verpflichtung spricht dafür, dass das Zahlungsversprechen in Anlehnung an die Hauptschuld, also als Bürgschaft gegeben worden ist (vgl. zur Abgrenzung auch Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., Einf. vor § 765 Rn. 14 und 25; Hahn, Die Bürgschaft auf erstes Anfordern, MDR 1999, 839, 840 jew. m.w.N.). Weil es zur Bestimmung des Rechtscharakters der Vereinbarung wesentlich darauf ankommt, ob der Sicherungsgeber eine vom Bestand der Hauptschuld abhängige Verpflichtung übernehmen will (BGH MDR 1990, 46), ist im Streitfall von einer Bürgschaft auf erstes Anfordern auszugehen.

2. Das Bürgschaftsversprechen hat die Beklagte wirksam abgegeben. Der besonderen Prüfung, ob die Schriftform (§ 766 BGB) in allen Belangen eingehalten worden ist, bedarf es nicht. Die beklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist gemäß § 5 HGB Kaufmann kraft Eintragung im Handelsregister. Gemäß §§ 343, 344 Abs. 1, 350 HGB wird die Abgabe der Bürgschaftsverpflichtung als Handelsgeschäft der Beklagten vermutet, für welches besondere Formvorschriften abweichend von § 766 BGB nicht gelten. Ferner ist die beklagte Gesellschaft als Betreiberin eines Handelsgewerbes auch fähig, eine Bürgschaftsverpflichtung auf erstes Anfordern einzugehen (vgl. zur insoweit eingeschränkten Fähigkeit des Nichtkaufmanns BGH MDR 1992, 961f).

3. Das Zahlungsversprechen der Beklagten ist fällig.

a) Handelt es sich wie hier um ein Zahlungsversprechen auf erstes Anfordern, genügt zur Entstehung des Anspruchs der so genannte formelle Garantiefall (BGH MDR 1990, 46; Hahn aaO S. 842f). Das bedeutet, dass der Zahlungsanspruch von der materiellen Berechtigung der Bürgschaftsverpflichtung unabhängig ist. Materielle Einwendungen des Bürgen gegen den Bestand der Hauptforderung können im Zahlungsanforderungsprozess nicht geltend gemacht werden. Sie sind in den Rückforderungsprozess des Bürgschaftsschuldners gegen den Gläubiger verwiesen (BGH aaO). Das beruht darauf, dass die Bürgschaft auf erstes Anfordern (ebenso wie die Garantie auf erstes Anfordern) dem Gläubiger schnell zur Verfügung stehende Barmittel geben soll, aus welchen er sich einstweilen befriedigen kann. Würden Einwendungen materieller Art erlaubt, würde die Bürgschaftsverpflichtung auf erstes Anfordern ihre Funktion verlieren. Ausnahmsweise kann der Verpflichtete gegen seine Inanspruchnahme den Missbrauch des Zahlungsversprechens einwenden. Ein Missbrauch liegt indes nur vor, wenn eindeutig ist, dass der Gläubiger aus der Hauptforderung keinen Anspruch hat. Wird darüber aber gestritten, sind auch solche Einwendungen in den Rückforderungsprozess verwiesen (BGH aaO und MDR 1997, 565).

b) Einwendungen aus dem Zahlungsversprechen selbst, die nicht abgeschnitten wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Zahlungsaufforderung der Klägerin formell nicht zu beanstanden. Die Zahlungsanforderung muss keinen bestimmten Wortlaut haben, wenn das nicht vereinbart ist (BGH aaO). Die Zahlungsanforderung muss aber die Angaben aufweisen, die nach dem Inhalt des Zahlungsversprechens gefordert sind.

aa) Die Zahlungsaufforderung vom 07. November 2000 erfüllt diese Anforderungen nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie zusammen mit dem Schreiben vom 27. Oktober 2000 nebst Anlage gelesen wird.

Unzureichend ist die Zahlungsaufforderung allerdings nicht schon deshalb, weil die Klägerin ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszugs seit dem 13. Mai 1998, also noch vor Vertragsschluss mit der Beklagten unter ihrem jetzigen Namen firmiert. Die in der Zahlungsaufforderung nicht offengelegte Namensänderung ist unschädlich, weil ein Rechtsübergang damit nicht verbunden ist.

Unzureichend ist die Zahlungsaufforderung aber hinsichtlich der Höhe. In Nr. 2 der Garantieerklärung richtet sich die Höhe der Verbindlichkeit nicht nach der Ausgangsschuld, sondern nach der aktuellen Schuld, wobei die aktuelle Schuld sich aus der Anlage des Garantievertrags ergibt. Die Klägerin durfte sich deshalb formell nicht damit begnügen, die Höhe der Schuld mitzuteilen. Sie musste der Beklagten auch mitteilen, mit welcher Rate die Hauptschuldnerin in Rückstand geraten war, weil die Beklagte nur auf diesem Wege anhand der Liste die rechnerisch richtige Höhe der Zahlungsanforderung überprüfen konnte.

bb) Die in der Klageschrift enthaltene Zahlungsanforderung erfüllt aber die an sie zu stellenden formellen Anforderungen vollständig, so dass die Beklagte mit Eintritt der Rechtshängigkeit am 19. Dezember 2000 mit dem zugleich fällig gewordenen Zahlungsanspruch in Verzug geraten ist.

cc) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Parteien keine Zug-um-Zug-Leistung vereinbart haben. Die Beklagte ist vielmehr vorleistungspflichtig.

Für eine Zug-um-Zug-Leistung könnte zwar die Formulierung eingangs der Nr. 3 der Garantieerklärung sprechen. Dagegen sprechen aber der Sinn und Zweck der Vereinbarung in Verbindung mit der Formulierung, mit der der Rechtsbegriff "Zug-um-Zug" gebraucht worden ist. Danach hat die Klägerin "Zug-um-Zug gegen Eingang des entsprechenden Betrags ..." das Eigentum am Leasinggut auf die Beklagte zu übereignen und die Rechte aus den Leasingverträgen an sie abzutreten. Der Gebrauch des Rechtsbegriffs in diesem Zusammenhang bedeutet nur unverzüglich nach dem Eingang der Zahlung, denn begrifflich ist eine Zug-um-Zug-Leistung nach Erbringung der Gegenleistung nicht mehr möglich. Die Auflösung des buchstäblichen Widerspruchs ist im Sinne der Klägerin zu vollziehen, weil auch Sinn und Zweck einer Bürgschaft auf erstes Anfordern für die Vorleistungspflicht der Bürgschaftsschuldnerin sprechen.

cc) Mit dem (erstmals im Berufungsrechtszug gebrachten) Einwand der Beklagten, eine Zahlungsverpflichtung bestehe deshalb nicht, weil die Klägerin das Hauptschuldverhältnis zu spät gekündigt und deshalb an der Schadensentstehung mitgewirkt habe, ist die Beklagte im Zahlungsanforderungsprozess ausgeschlossen. Dieser Streit würde eine kurzfristige Befriedigungsmöglichkeit der Klägerin vereiteln und müsste deshalb im Rückforderungsprozess ausgetragen werden.

II. Die Klägerin kann aus den schon oben (unter Nr. I 3 b,bb) genannten Gründen Verzugszinsen erst ab Eintritt der Rechtshängigkeit verlangen und nicht schon ab 14. November 2000. Der Höhe nach schuldet die Beklagte gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1 BGB n.F. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz, höchstens aber, wie beantragt, 9%. Das führt zu einer teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils zur Nebenforderung, wobei der Zahlbetrag in Euro auszudrücken ist.

III. Der Rechtsstreit gibt dem Senat keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPOn.F.. Die Beschwer der Beklagten übersteigt den Betrag von 20.000,00 EUR, diejenige der Klägerin übersteigt ihn nicht.

Berufungsstreitwert: 108.598,24 EUR (212.399,69 DM)



Ende der Entscheidung

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