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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 06.07.2001
Aktenzeichen: 24 U 211/00
Rechtsgebiete: BGB, BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 426
BGB § 421
BGB § 730
BGB § 738
BGB § 749
BGB § 730 Abs. 1
BGB § 242
BRAGO § 26
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 93
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 546 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

24 U 211/00

Verkündet am 6. Juli 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2001 durch seine Richter Z, T und R-H

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 28. September 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung und der weitergehenden Anschlussberufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 57,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. September 1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anschlussberufung führt hingegen teilweise zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

A. Berufung

Ein Honoraranspruch der Klägerin besteht lediglich noch in Höhe von 57,30 DM. Die weitergehende Gebührenforderung - soweit nicht durch Zahlungen untergegangen - scheitert daran, dass der Beklagten ein auf Freistellung von dieser Schuld gerichteter Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der positiven Verletzung des Anwaltsdienstvertrages (§§ 675, 611 BGB) zusteht.

1.

Der beratende Rechtsanwalt L (im folgenden: RA L.) hat seine gegenüber der Beklagten bestehende Vertragspflicht schuldhaft verletzt, indem er sie nicht mit der gebotenen Sorgfalt auf das sehr hohe Verlustrisiko der beabsichtigten Prozessführung mit der Folge der daraus entstehenden Kostentragungsverpflichtung hingewiesen hat. Dieses Verschulden steht auch dem Erfüllungsanspruch der übrigen Partner der klagenden Partnerschaftsgesellschaft entgegen (vgl. Senat, NJW 2000, 1650).

a)

Der um Rat gebetene Rechtsanwalt ist seinem Auftraggeber zu einer umfassenden und erschöpfenden Belehrung verpflichtet. Der Anwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt dahin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Er hat den Auftraggeber vor Nachteilen bewahren, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat der Anwalt seinem Mandanten den sichersten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann; Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit seinem Auftraggeber erörtern. (Ständige Rechtsprechung: u.a. BGH WM 1999, 647; NJW 1997, 2168; NJW 1996, 2929; WM 1993, 610, 613 f; NJW 1994, 1211, 1212). Erscheint nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine beabsichtigte Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos, muss der Anwalt auf die damit verbundene große Gefahr eines Prozessverlustes hinweisen (BGH NJW 1988, 2113 m.w.N.).

b)

Unter Beachtung vorgenannter Grundsätze ist RA L. eine Pflichtverletzung vorzuwerfen, die auch zur Entstehung eines (Kosten-)Schadens bei der Beklagten geführt hat.

Die Beklagte hat RA L. im Herbst 1996 aufgesucht, um sich von ihm beraten zu lassen, ob ihr Ausgleichsansprüche gegen ihre ehemalige Lebensgefährtin aus einem gemeinschaftlich mit dieser abgeschlossenen Mietvertrag zustünden. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Amtsgericht Düsseldorf in dem Verfahren 55 C 16144/95 bereits rechtskräftig erkannt, dass der Beklagten kein Anspruch gem. §§ 426, 421 BGB wegen der von ihr alleine getragenen Mieten für die Monate Juni bis August 1995 zukomme, da der Zeuge M infolge einer konkludenten Vertragsübernahme statt der Lebensgefährtin in den Mietvertrag eingetreten sei. Dies teilte die Beklagte RA L., der sie nicht in dem Vorprozess vertreten hatte, mit. Des weiteren legte sie ihm ein selbst verfasstes und der Lebensgefährtin übergebenes Schreiben vom 10. Februar 1996 vor, wie RA L. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat. Hierin bestätigte sie ihre Bereitschaft, ihre Lebensgefährtin aus dem gemeinsamen Mietvertrag "zu entlassen". Der Mietvertrag werde von ihr "alleine getragen".

Unter Berücksichtigung der vorgenannten, ihm bekannten Umstände hätte RA L. der Beklagten die äußerst geringen Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klageerhebung klar vor Augen stellen müssen.

aa)

Einer Klageerhebung stand allerdings entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht nicht die materielle Rechtskraft des Urteils AG Düsseldorf 55 C 16144/95 entgegen. Ob sich die Rechtskraft bei Teilklagen lediglich auf den geltend gemachten Anspruchsteil beschränkt oder eine Rechtskrafterstreckung auf den Gesamtanspruch zu Lasten des Klägers eintritt, ist zwar nicht unumstritten. Eine allgemeine Rechtsansicht, wie weit die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils reicht, besteht nicht (vgl. zum Meinungsstand Zöller/Vollkommer , ZPO, 22. Aufl., vor § 322 Rn 47, 48). Die vom Landgericht angenommene weitreichende Wirkung wird nur von einer Mindermeinung in der Literatur befürwortet (so etwa Musielak, ZPO, 2. Aufl., Rn.71 ff) und ist vom BGH nur ausnahmsweise für Sonderfälle (BGHZ 34, 337 "Erhöhung einer Enteignungsentschädigung") in Betracht gezogen worden. Jedenfalls bei der offenen Teilklage, bei der der Kläger im Gegensatz zur sog. verdeckten Teilklage nicht den Eindruck erweckt, es handele sich um die einmalige Geltendmachung eines Gesamtanspruchs, entspricht es der herrschenden Ansicht, auch bei einem abweisenden Urteil sei die Rechtskraft auf den geltend gemachten Anspruchsteil beschränkt. Diese Ansicht vertreten für die Regelfälle auch der BGH (BGHZ 85, 373; 93, 330, 334 m.w.N.; NJW 1999, 287) und ihm folgend auch der Senat in ständiger Rechtsprechung.

Soweit in dem angefochtenen Urteil durch Bezugnahme auf die Entscheidung BGHZ 42, 340 ff der Eindruck vermittelt wird, die dort dargestellte Ansicht entspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung, geht dies fehl. In der zitierten Entscheidung wird vielmehr ebenfalls ausdrücklich klargestellt, die Rechtskraftwirkung erfasse nicht die vorgreiflichen Rechtsverhältnisse (BGH, aaO, 340, 350, 351). Diesem Grundsatz stimmt die Literatur überwiegend zu (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl. § 154 V; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, § 322 Rn. 161 bis 163; MünchKomm/Gottwald, ZPO, § 322 Rn. 119 bis 121; Thomas/Putzo, ZPO ,18. Aufl. § 322 Rn. 23; Zöller/Vollkommer, aaO., vor § 322 Rn.47; a.A. Musielak, aaO, § 322 Rn. 73; Zeiss, Zivilprozeßrecht, 9. Aufl., Rn.581)

bb)

RA L. ist aber anzulasten, dass er die sich anlässlich der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegebene Kündigungsproblematik der §§ 730, 738, 749 BGB nicht erfasst und die Beklagte vor Klageerhebung über die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nicht unterrichtet hat. Die Beklagte war nämlich spätestens fünf Monate nach dem Auszug der Lebensgefährtin aus der gemeinsam gemieteten Wohnung verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass diese keinen Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr ausgesetzt war. Wie der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 5. Juni 1998 (17 U 10/98) dargelegt hat, bestand ein Anspruch der Lebensgefährtin auf Auflösung der Gesellschaft gem. § 730 Abs.1 BGB bzw. Aufhebung der Gemeinschaft nach §§ 749/242 BGB. Die Lebensgefährtin hatte das Gemeinschafts- bzw. Gesellschaftsverhältnis - wie durch ihren im März 1995 erfolgten Auszug deutlich geworden - beendet. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses mitzuwirken. Da die Beklagte ihrer nach Beendigung der Gemeinschaft/Gesellschaft entstandenen Verpflichtung, an der Auflösung des Mietverhältnisses mitzuwirken, nicht zugig nachgekommen ist, war sie im Innenverhältnis verpflichtet, die Miete jedenfalls ab September 1995 alleine zu tragen. Die Vermieterin war nämlich bereits ab Mai 1995 zu einer vorzeitigen Beendigung des bis zum Januar 1999 abgeschlossenen Mietvertrages unter der Voraussetzung bereit, dass ein akzeptabler Ersatzmieter gestellt werde (vgl. Bl. 38/39 LG Düsseldorf 1 O 355/96).

Selbst wenn - wie die Klägerin nunmehr vorträgt - nach Angaben der Beklagten kein Nachmieter vorhanden gewesen wäre, so hätte RA L. doch zumindest im Beratungsgespräch nachfragen müssen, welche Bemühungen die Beklagte im Hinblick auf die Ersatzmietergestellung unternommen hat. Dabei hätte er feststellen können, dass diese nicht ausreichend waren. Des weiteren war die handschriftliche Erklärung der Beklagten vom 10. Februar 1996 (Bl. 30 LG Düsseldorf 1 O 355/96) bei der anwaltlichen Beratung zu beachten. Darin hatte die Beklagte ihre Lebensgefährtin ausdrücklich von Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag freigestellt. Entgegen der Ansicht der Klägerin konnte aufgrund des eindeutigen Wortlauts dieses Schreibens nicht von einer bloßen Absichtserklärung der Beklagten, sondern nur vom Angebot einer Freistellungsverpflichtung ausgegangen werden, das die Lebensgefährtin konkludent angenommen hat.

Über die wenig günstige Rechtslage hätte RA L. die Beklagte eingehend belehren müssen, um ihr eine sachgerechte Entscheidung im Hinblick auf die Durchführung eines Klageverfahrens zu ermöglichen. Selbst der Klägervortrag gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür her, dass RA L. der ihm obliegenden Verpflichtung in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Der Hinweis, dass es für einen Prozesserfolg "keinerlei 100 %ige Sicherheit" gebe, sondern es immer darauf ankomme wie das mit der Sache befasste Gericht die Angelegenheit tatsächlich und rechtlich werte, reichte in Anbetracht der Komplexität der im konkreten Fall gegebenen Rechtslage nicht aus, die anwaltliche Belehrungspflicht zu erfüllen. Der Beklagten hätte vielmehr deutlich über die sich aus der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Verpflichtungen aufgeklärt werden müssen, die ihr Begehren auf Gesamtschuldnerausgleichszahlungen nicht erfolgversprechend erscheinen ließen. RA L hätte von der beabsichtigten Klageerhebung abraten müssen.

a)

Die mangelhafte Aufklärung des Rechtsanwalts hinsichtlich der Prozessrisiken war indes bis zum 13. November 1998 nicht ursächlich für die mit weiteren Kosten verbundene Prozessführung der Beklagten. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Beklagte auch bei ordnungsgemäßer Belehrung den Auftrag zur Prozessführung erteilt hätte. Die Beklagte hat als Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen.

Beim Anwaltsvertrag spricht zwar bei Verstößen gegen die Beratungspflicht zu Gunsten des Mandanten die Vermutung, dieser hätte sich bei vertragsgerechtem Handeln des Beauftragten beratungsgemäß verhalten (BGH, NJW 2000, 2814, 2815; 1998, 749; 1983, 1665, 1666; 1992, 1159, 1160; NJW-RR 1992, 1110).

Dieser Grundsatz kommt aber nur zur Anwendung, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend informierten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung sind Tatsachenfeststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den rechtlichen Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten (BGH, NJW 1988, 200, 203). Dafür, dass die Beklagte auch bei umfassender Aufklärung im Beratungstermin den Auftrag zur Klageerhebung erteilt hätte, spricht der Umstand, dass sie nach Angaben der Klägerin von ihrer Rechtsschutzversicherung zunächst eine umfängliche Deckungszusage erhalten hatte. Auch ein vernünftig handelnder Mandant wäre bei Vorliegen einer Zusage der Rechtsschutzversicherung das Wagnis einer nur wenig erfolgversprechenden Prozessführung eingegangen, da er selbst im Falle des Prozessverlustes wegen deren Eintrittspflicht - abgesehen von einer Selbstbeteiligung - letztlich nicht mit Kosten belastet wird.

b)

Nachdem die Rechtsschutzversicherung ihre Deckungszusage mit Schreiben vom 8. November 1998 - RA L. zugegangen am 13. November 1998 - widerrufen hatte, erhöhte sich das persönliche Kostenrisiko für die Beklagte in erheblichem Maße. Dies verpflichtete RA L., eine erneute Beratung der Beklagten durchzuführen. Es kann dahinstehen, ob die H ihre einmal erteilte Deckungszusage widerrufen durfte. Weiter bedarf es nicht der Entscheidung, ob RA L. auch insoweit eine Pflichtverletzung anzulasten ist, als er der Beklagten empfohlen hat, das Vergleichsangebot der H auf Zahlung der Gerichtskosten und der bereits entstandenen Prozessgebühr abzüglich der Selbstbeteiligung von 200 DM sowie der an Rechtsanwalt K im Vorprozess gezahlten Gebühren anzunehmen. Jedenfalls stellt es eine Pflichtverletzung des Rechtsanwaltes dar, dass er die bis dahin unterlassene Aufklärung der Beklagten über die mangelnde Erfolgsaussicht trotz der ihm bekannten Änderung der Kostensituation nicht nachgeholt und ihr nicht zur Rücknahme der zu diesem Zeitpunkt bereits erhobenen Klage geraten hat. RA L. hätte dabei bereits in seinem Schreiben vom 14. November 1996 mitteilen müssen, dass sie im Falle des Prozessverlusts mit weiteren, nicht von der Rechtsschutzversicherung gedeckten Kosten - Verhandlungsgebühr RA L. und Kosten des Gegners - zu rechnen habe.

Grundsätzlich trifft den Rechtsanwalt zwar keine Verpflichtung, den Mandanten über die Entstehung gesetzlicher Gebühren aufzuklären. Hier bestand aber ein Ausnahmefall, da für RA L. aufgrund des Schreibens der Rechtsschutzversicherung vom 8. November 1996 ein Aufklärungsbedarf erkennbar wurde (vgl. Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht, Rn.170). Wenn die Beklagte von RA L. zutreffend informiert worden wäre, hätte sie sich bei hypothetischer Betrachtung (§ 287 ZPO) beratungskonform verhalten. In diesem Falle wäre sie nicht mit den ab dem 14. November 1996 entstandenen Rechtsanwaltskosten belastet worden. Bis zu diesem Zeitpunkt war neben den Gerichtskosten lediglich die nach einem Streitwert von 32.265 DM zu berechnende Prozessgebühr der Klägerin entstanden, so dass sich der Gebührenanspruch wie folgt berechnete:

10/10 Gebühr gem. § 31 Abs.1 Nr.1 BRAGO 1.185,00 DM Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO 40,00 DM 15 % Umsatzsteuer 183,75 DM

1.408,75 DM

abzüglich Vorschuss 700,00 DM abzüglich Versicherungsleistung 651,45 DM verbleiben 57,30 DM

Weitere Gebührenforderungen stehen der Klägerin nicht zu. Insoweit ist der Beratungsfehler ursächlich für den Schaden der Beklagten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Verhandlungsgebühr sowie der mit der durch Schriftsatz vom 23. Mai 1997 erfolgten Widerklageerhebung der Lebensgefährtin in Zusammenhang stehenden Gebühren. Hätte RA L. für die Beklagte die Klage bereits im November 1996 zurückgenommen, so wäre eine Verhandlungsgebühr nicht entstanden. Zudem wäre eine Widerklageerhebung nicht mehr zulässig gewesen.

Überdies hat RA L. die Beklagte auch in Bezug auf die Widerklage unzureichend beraten. Seine angeblich nach Abschluss der ersten Instanz ausgesprochene Empfehlung, den Widerklageanspruch unter Protest gegen die Kostenlast anzuerkennen, hätte bereits unmittelbar nach Widerklageerhebung erfolgen müssen. Hätte sich die Beklagte - wovon auszugehen ist - entsprechend verhalten, so wäre sie auf der Grundlage des § 93 ZPO nicht mit Kosten belastet worden. Der Umstand, dass sich die Beklagte gegen die seitens ihrer Lebensgefährtin eingelegte Berufung verteidigt hat, spricht nicht für die Erfolglosigkeit einer umfassenden Beratung. Denn in einem an das Oberlandesgericht (17. Zivilsenat) gerichteten Schreiben vom 7. November 1997 hat die Beklagte persönlich darum gebeten, die Möglichkeit zu prüfen, ob die Entscheidung des Landgerichts als endgültig angesehen werden könne, um Rechtsfrieden zu schaffen (Bl. 149 LG Düsseldorf 1 O 355/96). Dies zeigt, dass die Beklagte durchaus für konstruktive Vorschläge zu einer schnellen Verfahrensbeendigung offen gewesen wäre.

Hätte RA L. die Beklagte ordnungsgemäß beraten, hätte sich ein Berufungsverfahren erübrigt, da die Klage zurückgenommen und die Widerklage sofort anerkannt worden wäre. Somit wären auch für die Berufungsinstanz keine Gebühren angefallen.

Der Zinsanspruch, der mit der Berufung nicht gesondert angegriffen wird, ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286 Abs. 1, 288 BGB a. F.).

B. Anschlussberufung

Die (unselbständige) Anschlussberufung der Beklagten hat teilweise Erfolg wie sich aus dem zuvor Gesagten ergibt. Ein Gebührenanspruch der Klägerin besteht nur noch in Höhe von 57,30 DM.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlass, aus den Gründen des § 546 Abs.1 ZPO die Revision zuzulassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.531,95 DM Beschwer der Kläger: 3.474,65 DM Beschwer der Beklagten: 57,30 DM

Ende der Entscheidung

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