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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.11.2000
Aktenzeichen: 24 U 22/00
Rechtsgebiete: BGB, AGBG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 557
BGB § 362
AGBG § 5
AGBG § 3
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 91 a
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

24 U 22/00 2 O 436/98 LG Wuppertal

Verkündet am 19. November 2000

H, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2000 durch seine Richter Z, E und T

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 17. Dezember 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 5.917,62 DM seit dem 2. Februar, 2. März und 2. April 1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5, die Kosten der Berufungsinstanz die Klägerin zu 23 % und der Beklagte zu 77 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht aus dem Leasingvertrag Nr. 93487 kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Monate Februar bis April 1999 zu. Hinsichtlich des Leasingvertrages Nr. 16163 haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. Insoweit hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus dem Leasingvertrag Nr. 93487 für den Zeitraum von Februar bis April 1999 in Höhe von je 1.765,15 DM = 5.295,45 DM.

Dem Landgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass der Beklagte die Leasinggegenstände nach der Kündigung zum 31. Januar 1999 zurückzugeben hatte und dass es sich insoweit grundsätzlich um eine Bringschuld handelt. Angesichts der Regelung in Nr. 2.2 der Allgemeinen Leasingbedingungen des Leasinggebers, die eine deutliche Abweichung von § 557 BGB enthält, bedurfte es hier aber einer Bestimmung des Ortes, an dem der Leasingnehmer die Leasinggegenstände zurückzugeben hatte. Eine solche Anschrift hat die Leasinggeberin nicht mitgeteilt. Trotz der Aufforderung in der Verfügung des Berichterstatters vom 8. August 2000 hat die Klägerin hierzu lediglich ein Schreiben vom 3. September 1999 vorgelegt, in dem die Leasingnehmerin unter Bezugnahme auf Ziff. 2.2 der Allgemeinen Leasingbedingungen aufgefordert wurde, die Leasinggegenstände an eine bestimmte Adresse in Paderborn zurückzuliefern. Diese Aufforderung betraf aber nicht den hier in Rede stehenden Leasingvertrag Nr. 93487, sondern denjenigen mit der Nr. 16163. Zwar könnte erwogen werden, dass die Leasingnehmerin angesichts dessen die Leasinggegenstände aus dem Vertrag Nr. 93487 ebenfalls an diese Anschrift liefern oder jedenfalls insoweit nachfragen mußte. Diese Überlegung bedarf hier aber keiner Vertiefung, weil das genannte Schreiben von September 1999 stammt und der Leasingnehmerin und dem Beklagten folglich in dem Zeitraum, um den es hinsichtlich der Nutzungsentschädigung geht (Februar bis April 1999), noch nicht bekannt sein konnte.

Was zu geschehen hat, wenn der Leasinggeber entgegen den gemeinen Leasingbedingungen keinen solchen Ort mitteilt, ist dort nicht bestimmt. Diese Unklarheit geht bei der Auslegung der Nr. 2.2 der Geschäftsbedingungen nach § 5 AGB-Gesetz zu Lasten der Klägerin als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit im übrigen die Klausel in Verbindung mit einer Anschrift für die Rückgabe an einen Ort, der in keinem konkreten Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis steht, als überraschend im Sinne des § 3 AGBG und als gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG verstoßend anzusehen wäre (vgl. Beckmann in Praxishandbuch Leasing, 1998, § 11 Rdnr. 41 m.w.N.), fiele dies ebenfalls auf die Klägerin zurück.

Da sich die Leasinggeberin in ihren Geschäftsbedingungen eine Mitwirkungspflicht auferlegt hat, sind die Voraussetzungen des § 557 BGB so lange nicht gegeben, wie dem Leasingnehmer oder dem beklagten Bürgen nicht mitgeteilt wird, wohin die Sache zurückzugeben ist. Insofern liegt der Fall hier ähnlich wie in dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. März 1982 (NJW 1982, 1797, 1798) zugrunde liegenden Fall, wenn auch die Mitwirkungspflicht des Leasinggebers dort im Sinne einer zusätzlichen Aufforderung noch stärker ausgestaltet ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat, DWW 1990, 272, 273). Entscheidend ist, dass die Leasingnehmerin und/oder der Beklagte nicht wußten, wohin die Leasinggegenstände zurückzugeben waren, obwohl die Leasinggeberin gemäß Ziff. 12.2 der Allgemeinen Leasingbedingungen hierzu eine Anschrift mitzuteilen hatte.

2. Hinsichtlich der Bezahlung der drei Leasingraten aus dem Vertrag Nr. 16163 für den Zeitraum von Februar bis April 1999 von je 5.917,62 DM haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Raten im Verlaufe des Rechtsstreits unstreitig gezahlt worden sind. Dies ist auch nicht etwa zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geschehen; sondern zur Erfüllung: Der Beklagte hat dies auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 30. Juni 2000 (GA 100) deutlich gemacht, indem er § 362 BGB (Erfüllung) herangezogen hat.

Danach ging es insoweit nur noch um die Kosten des Rechtsstreits, die nach § 91 a ZPO dem Beklagten aufzuerlegen waren. Er hat sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben und überdies ein Anerkenntnis abgegeben im Schreiben vom 28. Januar 2000 (GA 96), das nicht nur im Rahmen eines Vergleichsvorschlags lag (die Zahlungen belegen das). Der Vergleich betraf lediglich das weitere Vorgehen. Das Ankenntnis wurde zwar unter der Firma abgegeben, aber das Schreiben enthält auch eine zweite Unterschrift des Beklagten, diesmal zusätzlich mit dem Initial seines Vornamens.

Aufgrund des Anerkenntnisses und überdies aufgrund der in de Prozeßleitenden Verfügung vom 6. Juli 2000 den Parteien mitgeteilten rechtlichen Erwägungen (unter I.1. bis 3.) steht damit auch fest, dass der Beklagte Zinsen auf die oben genannten Ratenbeträge schuldete.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 a, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen.

Streitwert für die Berufungsinstanz:

bis zum 16. Oktober 2000: 23.048,31 DM, danach: 5.295,95 DM (restliche Hauptforderung, vgl. BGH NJW-RR 1991, 510 m.w.N., BGH NJW 1962, 2252).

Die Beschwer übersteigt für keine der Parteien 60.000 DM.

Ende der Entscheidung

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