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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 25.01.2000
Aktenzeichen: 24 U 50/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 211 Abs. 2
BGB § 432
BGB § 558 Abs. 1
BGB § 558 Abs. 2 1. Alt.
BGB § 326 Abs. 1 S. 2
BGB § 211 Abs. 2 S. 1
BGB § 477 Abs. 2
BGB § 202 Abs. 1
BGB § 639 Abs. 1
BGB § 852 Abs. 2
BGB § 211 Abs. 2 S. 2
BGB § 557 Abs. 1
BGB § 556 Abs. 1
BGB § 224
ZPO § 288
ZPO § 532
ZPO § 290
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 100 Abs. 1
ZPO § 281 Abs. 3 S. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

24 U 50/99

Verkündet am 25. Januar 2000

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2000 durch seine Richter Z, E und S

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Kläger das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11. Februar 1999 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger 137.176,98 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Oktober 1993 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Kläger zu je 41,5 % und die Beklagte zu 17 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte, desgleichen die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Remscheid entstandenen Mehrkosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jeder Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines zum Geschäftsbetriebs im Inland berechtigten Kreditinstituts geleistet werden.

Tatbestand:

Die Kläger waren Eigentümer der mit öffentlichen Wohnbauförderungsmitteln errichteten Häuser R Str. bis in R. Zum 01. April 1988 vermieteten sie die nach und nach frei werden Räume an die Beklagte zwecks Unterbringung asylbegehrender Ausländer. Die Kläger verpflichteten sich, die Wohnungen zu renovieren, mit einer modernen Heizungsanlage zu versehen und mit Möbeln auszustatten. Die Beklagte übernahm die Instandhaltung der Häuser mit Ausnahme von Reparaturen "an Dach und Fach" und hatte nach Beendigung des Mietverhältnisses die Objekte in renoviertem Zustand zurückzugeben. Als Mietzins waren 4,70 DM/m² bzw. 4,37 DM/m² zuzüglich eines Modernisierungszuschlages für die Heizung sowie eines Möblierungszuschlags von 4,98 DM/m² sowie Nebenkosten zu zahlen.

Das Mietverhältnis endete zum 31. März 1994. Nachdem die Kläger die Übernahme der Wohnungen wegen des nicht vertragsgemäßen Zustandes ablehnten, ließ die Beklagte bis August 1994 noch Handwerkerarbeiten ausführen. Anfang September 1994 gab sie die Schlüssel zurück und lehnte mit Schreiben vom 20. September 1994 die Durchführung weiterer Arbeiten ab.

Mit einer am 08. Oktober 1994 beim Amtsgericht Remscheid eingegangenen Klage haben die Kläger die Zahlung von 704.789,61 DM hebst Zinsen (1. Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen 326.946,48 DM; 2. restlicher Grundmietzins 03/93 - 03/94 87.839,31 DM; 3. restliche Nutzungsentschädigung 01.04.1994 - 15.09.1994 64.690,31 DM; 4. Schadensersatz wegen verspäteter Renovierung 16.09.1994 - 31.12.1994 47.298,09 DM; 5. Modernisierungszuschlag Heizung 01.04.1988 31.12.1994 59.207,40 DM; 6. Möblierungszuschlag ab 01.04.1988 79.595,34 DM; 7. Auslagen 2.199,85 DM; 8. Schadensersatz für Mobiliar 75.000,00 DM; darauf angerechnet Gegenansprüche der Beklagten von 37.987,48 DM) verlangt. Gleichzeitig leiteten sie dort ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte ein, um den Zustand der Wohnungen und die Kosten einer vertragsgemäßen Renovierung feststellen zu lassen (19 H 11/94). Die Beklagte rügte in dem Klageverfahren die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts. Im Termin vom 10. November 1994 baten die Parteien das Gericht, zunächst über die Zuständigkeit zu entscheiden und - im Falle der Annahme der eigenen Zuständigkeit - das Verfahren "bis zum Abschluß des selbständigen Beweisverfahrens zum Ruhen zu bringen". Das Amtsgericht Remscheid erklärte sich mit Beschluß vom 01. Dezember 1994 für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Wuppertal. Dieses teilte den Parteien mit, eine Terminierung erst auf Antrag vornehmen zu wollen.

Das Schlußgutachten des Sachverständigen S im vorgenannten selbständigen Beweisverfahren ging dem Klägervertreter am 07. November 1995 zu. Mit Schriftsatz vom 08. Mai 1996, bei Gericht am 10. Mai 1996 eingegangen, baten die Kläger um Fortsetzung des Verfahrens. Daraufhin rügten die Beklagten u.a. die Verjährung der Schadensersatzforderungen, weil mittlerweile mehr als 6 Monate zwischen Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens und Fortsetzung des Klageverfahrens vergangen sei. Mit Schriftsatz vom 15. August 1996 baten die Kläger im Hinblick auf umfangreiche, von der Beklagten überreichte Unterlagen um Aufhebung des angesetzten Verhandlungstermins und um terminslose Vertagung. Daraufhin hob das Landgericht am 16. August 1996 den Verhandlungstermin auf und erklärte, neuer Termin werde auf Antrag bestimmt werden. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1996 baten die Kläger das Gericht, die Beklagte zur Übersendung von "Rapportzetteln" zu veranlassen. Dies geschah, und die Beklagte überreichte die "Stundenzettel" mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1996. Einen Terminsantrag stellten die Kläger mit Schriftsatz vom 20. März 1997, bei Gericht eingegangen am 21. März 1997.

Die Kläger haben geltend gemacht: Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur umfassenden Renovierung nicht nachgekommen. Das zurückgelassene Mobiliar sei unbrauchbar gewesen. Bis zum Abschluß der Arbeiten müsse sie den Mietzins zahlen. Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt, weil die Parteien sich auf eine Terminslosstellung des Klageverfahrens bis zum Abschluß des selbständigen Beweisverfahrens und - so der spätere Vortrag der Kläger - der Überprüfungsdes darin eingeholten Sachverständigengutachtens geeinigt hätten. Auf Mängel könne sie sich nicht berufen, weil die Kläger lediglich für Schäden an Dach und Fach verantwortlich seien. Außerdem bestünden Rückstände bei den Modernisierungs- und Mobiliarzuschlägen.

Die Kläger haben ihren Anspruch zuletzt mit Schriftsatz vom 27. August 1997 wie folgt neu beziffert:

1. Schadensersatz wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen 32.946,48 DM

2. restlicher Grundmietzins 03/93 bis 03/94 45.745,17 DM

3. Nutzungsentschädigung 01.04.1994 bis 15.09.1994 35.508,39 DM

4. Mietausfallschäden 16.09.1994 bis 30.06.1995 68.971,71 DM

5. restlicher Modernisierungszuschlag Heizung 59.207,40 DM

6. restlicher Möblierungszuschlag 79.595,34 DM

7. Auslagen 2.199,95 DM

8. Schadensersatz Mobiliar 75.000,00 DM

9. Nebenkosten 1994 23.865,08 DM

und Gegenansprüche der Beklagten in Höhe von 64.247,75 DM berücksichtigt. Sie haben den Rechtsstreit in Höhe der Differenz zum ursprünglichen Klageantrag für erledigt erklärt und zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 652.192,17 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 01. Oktober 1993 zu zahlen.

Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt,

die Klage abgewiesen.

Sie hat Schadensersatzpflichten mit der Begründung abgelehnt, sie sei ihrer Renovierungsverpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen; außerdem seien diese Ansprüche verjährt, weil sie mit einer Terminslosstellung - nur - bis zur Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens einverstanden gewesen sei. Rückstände hinsichtlich des Grundmietzinses bestünden wegen berechtigter Mängelrügen nicht. Den Modernisierungszuschlag brauche sie wegen fehlender Genehmigung nicht zu zahlen, insoweit bestünden Rückzahlungsansprüche in Höhe von 300.000,00 DM. Aus dem gleichen Grunde brauche sie keinen Mobiliarzuschlag bezahlen, den sei im übrigen voll beglichen habe.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung des Grundmietzinses nebst Modernisierungszuschlages sowie der Auslagen (Positionen 2., 3., 5. und 7.), insgesamt also 137.176,98 DM, nebst 6,9 % Zinsen seit dem 01. Oktober 1993 verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Schadensersatzansprüche für den Zeitraum vom 15. September 1994 bis 30. Juni 1995 seien verjährt, nachdem das Klageverfahren von Herbst 1994 bis zum 10. Mai 1996 im Sinne des § 211 Abs. 2 BGB nicht betrieben worden und der Nichtbetrieb von einer Absprache mit der Beklagten nur bis zum Abschluß des selbständigen Beweisverfahrens gedeckt gewesen sei. Gleiches gelte für den Schadensersatz wegen Unbrauchbarkeit des Mobiliars, welches im übriger, auf vertragsgemäßen Verbrauch zurückzuführen sei. Daß Rückstände hinsichtlich des Möblierungszuschlages bestünden, hätten die Kläger nicht näher dargelegt. Nebenkosten brauche die Beklagte nur bis zum 15. September 1994 zu zahlen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie die abgewiesenen Ansprüche unter Verweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag weiterverfolgen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien ihre Schadensersatzansprüche nicht verjährt. Die Parteien hätten verabredet, das Gutachten im selbständigen Beweisverfahren und dessen Überprüfung abzuwarten. Die Mobiliarschäden seien durch übermäßigen Gebrauch entstanden. Die geltend gemachten Rückstände an Möblierungszuschlägen bestünden. Sie beantragen daher,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zahlung weiterer 542.233,20 DM nebst 6,9 % aus 79.595,34 DM seit 01.Oktober 1993, aus 401.949,48 DM seit dem 21. September 1994, aus 35.508,89 DM ab dem 01. Juli 1995, aus 23.865,08 DM seit dem 01. März 1996 und aus 1.314,41 DM seit dem 01. Januar 1995 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlußberufung unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insoweit abzuweisen, als den Klägern mehr als 4 % Zinsen seit dem 01. Oktober 1993 zugesprochen worden sind.

Sie verteidigt unter Ergänzung und Vertiefung ihres, erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Eine Absprache, das Verfahren über die Dauer des selbständigen Beweisverfahrens hinaus ruhen zu lassen, habe nicht bestanden. Im übrigen sei das Verfahren erneut auf Antrag der Kläger zwischen dem 16. August 1996 und dem 20. März 1997 nicht betrieben worden. Das Mobiliar wäre auch bei ordnungsgemäßem Gebrauch wertlos gewesen. Demgegenüber sei die Zuerkennung von mehr als 4 % Zinsen wegen der unzureichenden Zinsbescheinigung unberechtigt.

Die Kläger beantragen,

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg, während die Anschlußberufung der Beklagten zur Herabsetzung des Zinssatzes auf 4 % führt.

I.

Die Klage ist insoweit unzulässig, als die Kläger die Zahlung des Möblierungszuschlags in Höhe von 79.595,34 DM (Position 6. der Klageschrift) verlangen.

1.

Die Klage ist zwar nicht bereits deswegen unzulässig, weil der Klageantrag nicht die Art der Gläubigermehrheit benennt.

Klagen mehrere Kläger oder werden mehrere Beklagte verklagt, muß der Klageantrag angeben, in welchem Verhältnis diese mehreren Parteien zueinander stehen.

Diese fehlende Angabe kann aber - wie im vorliegenden Fall ohne weiteres ergänzt werden, da nach dem Sachvortrag der Kläger nur eine Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB in Betracht kommt (vgl. Palandt/ Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Rdnr. 2 zu § 432 BGB).

2.

Soweit die Kläger die Zahlung des Möblierungszuschlages in Höhe von 79.595,34 DM verlangt, ist die Klage jedoch wegen Unbestimmtheit (§ 253 Abs. 2 ZPO) unzulässig.

Bei einer aus mehreren Einzelforderungen zusammengesetzten "Gesamtklage" müssen die Forderungen untereinander klar abgegrenzt sein (RGZ 157, 321, 327; Stein-Jonas-Schumann, 21. Aufl., Rdnr. 67 zu § 253 ZPO). Es muß feststehen, über welche Forderungen in welcher Höhe mit Rechtskraftwirkung vom Gericht entschieden werden soll (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 1606).

Das ist in Bezug auf den Möblierungszuschlag nicht der Fall. Zur Individualisierung und Begründung ihrer Forderungen legen die Kläger lediglich Aufstellungen, geordnet nach Räumen, vor, aus denen sich nur die Gesamtzahl und die Höhe der angeblich nicht gezahlten Möblierungszuschläge für die einzelnen Wohnungen ergeben. Sie geben jedoch nicht an, in welchen Monaten diese Rückstände entstanden sein sollen, diese sind auch nicht aufgrund sonstiger Angaben errechenbar. Es bleibt daher völlig offen, für welche Monate die Kläger Möblierungszuschläge verlangen. Da jeder Monat einen gesonderten Streitgegenstand bildet, kann nicht aufgrund eines Saldos geklagt werden.

II.

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet.

1.

Das Landgericht hat zu Recht entschieden, daß Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen/ Renovierung (Position 1. der Klageschrift) verjährt sind.

a) Derartige Ansprüche verjähren gemäß § 558 Abs. 1 BGB in sechs Monaten (vgl. BGH NJW 1998, 1303; NJW 1995, 252).

b) Die Verjährungsfrist beginnt nach § 558 Abs. 2 1. Alt. BGB mit der Rückgabe der Mietsache, frühestens jedoch mit dem Eintreten der Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 S. 2 BGB, d.h. mit der Umwandlung des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs in den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (vgl. BGH NJW 1998, 1303 unter II.1.c)).

Das war spätestens im Oktober 1994 der Fall, nachdem die Beklagte das Mietobjekt endgültig den Klägern zurückgegeben sowie mit Schreiben vom 20. September 1994 endgültig und ernsthaft jede weitere Tätigkeit abgelehnt hatte und die Kläger daraufhin mit der Klageschrift vom 07. Oktober 1994 Schadensersatz durch Geldzahlung verlangten.

c) Die Verjährungsfrist ist sofort durch die Erhebung der Klage im Oktober 1994 unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1 BGB).

d) Die Unterbrechungswirkung endete gemäß § 211 Abs. 2 S. 1 BGB mit der - u.a. - auf Wunsch der Kläger erfolgten Nichtterminierung des Rechtsstreits im November/Dezember 1994 (vgl. BGH NJW 1998, 2274 unter II.3.).

e) Mangels einer § 477 Abs. 2 BGB entsprechenden Vorschrift im Mietrecht blieb das selbständige Beweisverfahren als solches ohne verjährungsrechtliche Folgen (vgl. BGH NJW 1995, 252 unter II.2.b), bestätigt durch BGH NJW 1998, 1303 unter II.1.c)).

f) Es ist bereits zweifelhaft, ob die übereinstimmende Bitte der Parteien im Termin vom 10. November 1994 vor dem Amtsgericht Remscheid (Bl. 20 GA), das Verfahren zunächst zum Ruhen zu bringen, als Stundungsabrede im Sinne des § 202 Abs. 1 BGB auszulegen wäre, insbesondere ob die Beklagte vorübergehend zur Verweigerung der Zahlung berechtigt sein sollte und die Kläger sich erkennbar der Möglichkeit eines jederzeitigen Weiterbetreibens begeben wollten (vgl. BGH NJW 1998, 2274 unter II.4.a)). Geht man zugunsten der Kläger von einer dadurch bedingten Hemmung der Verjährungsfrist aus, so endete diese jedoch - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - mit der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens durch Übersendung des Sachverständigengutachtens am 07. November 1995 (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., Rdnr. 15 zu § 477). Die Parteien haben nämlich ein Ruhen des Verfahrens nur für die Dauer des selbständigen Beweisverfahrens vereinbart. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schriftsatz der Kläger vom 09. November 1994 (Bl. 16 GA: "die Fortsetzung des Verfahrens so lange zurückstellt, bis das selbständige Beweisverfahren abgeschlossen ist") und dem Protokoll der Sitzung des Amtsgerichts Remscheid vom 10. November 1994 (Bl. 20 GA: "das verfahren zum Ruhen zu bringen bis zum Abschluß des selbständigen Beweisverfahrens"). Soweit die Kläger in der Berufungsinstanz (andeutungsweise bereits mit Schriftsatz vom 27.08.1997) eine weitergehende Vereinbarung dahingehend behaupten, das Verfahren solle so lange nicht weiterbetrieben werden, bis die Kläger eine Überprüfung des im selbständigen Beweisverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens abgeschlossen hätten und zu einer Bezifferung ihrer Schadensersatzansprüche in der Lage wären, sind sie daran durch ihren erstinstanzlichen Vortrag gehindert.

Die Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 19. Juli 1997 (Bl. 54 GA) behauptet, die Parteien hätten vereinbart, daß das Verfahren bis zum Abschluß des selbständigen Beweisverfahrens zum Ruhen gebracht werden sollte; das selbständige Beweisverfahren sei bereits am 06. November 1995 durch Übersendung des Sachverständigengutachtens beendet gewesen, die Wiederaufnahme des Verfahrens am 10. Mai 1996 sei daher zu spät. Die Kläger haben daraufhin mit Schriftsatz vom 10. März 1997 erwidert (Bl. 82 GA), zwischen den Parteien habe Einigkeit bestanden, daß über den Umfang der Mängel und die Höhe etwaiger Beseitigungskosten ein Gutachten geholt werden sollte; zwar unterbreche das selbständige Beweisverfahren in Mietsachen die Verjährung nicht, man habe sich jedoch darauf geeinigt, daß dies entsprechend angewandt werden solle. Mit diesem Vortrag haben die Kläger im Termin vom 19. Juni 1997 vor dem Landgericht Wuppertal (Bl. 116 GA) verhandelt (§ 137 Abs. 3 ZPO). Damit haben sie im Sinne des § 288 ZPO den Inhalt der Absprache mit der Beklagten dahingehend zugestanden, daß das Verfahren (nur) während des selbständigen Beweisverfahrens zum Ruhen gebracht und dadurch die Wirkungen entsprechend den Vorschriften der §§ 477 Abs. 2, 639 Abs. 1 BGB (die ebenfalls nur für die Dauer des selbständigen Beweisverfahrens gelten) erzielt werden sollten. An dieses Geständnis sind die Kläger auch in der Berufungsinstanz gebunden, § 532 ZPO. Gründe für einen Widerruf gemäß § 290 ZPO sind nicht vorgetragen. Für einen zusätzlichen Prüfungs- und Überlegungszeitraum bestand zudem kein Anlaß, da nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens wieder 6 Monate zur Verfügung standen.

Die Absprachen sind des weiteren nicht als Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB anzusehen (zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Verjährungsfrist des § 558 BGB s. BGH NJW 1985, 798, bestätigt durch BGH NJW 1998, 1303 unter II.1.c)). Die Parteien wollten während der Dauer des selbständigen Beweisverfahrens eben nicht in eine Prüfung und Erörterung der Forderungen der Kläger eintreten.

Die Beklagte verstieß durch die Erhebung der Verjährung mit Schriftsatz vom 19. Juli 1996 auch nicht gegen Treu und Glauben. Zwar mag sie - so die Kläger - im Zusammenhang mit der zuvor erörterten Absprache erklärt haben, sie verzichte insoweit auf die Einrede der Verjährung. Dieser Verzicht ergänzte jedoch nur jene Vereinbarung und bezog sich daher auch nur auf den Zeitraum der Dauer des selbständigen Beweisverfahrens. Für einen von ihr losgelösten Verzicht tragen die Kläger nichts vor. Die nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens dem Gläubiger zuzubilligende kurze Überlegungsfrist (vgl. BGH NJW 1998, 2274 unter II.4.b) war am 08. Mai 1996 abgelaufen.

g). Selbst wenn man jedoch zugunsten der Kläger davon ausgeht, daß der Schriftsatz vom 08. Mai 1996 gemäß § 211 Abs. 2 S. 1 BGB erneut zur Unterbrechung der Verjährungsfrist führte, endete diese Wirkung mit dem erneuten Nichtbetreiben des Prozesses ab August 1996. Mit Schriftsatz vom 15. August 1996 baten die Kläger um Aufhebung des Termines vom 22. August 1996 und um terminslose Vertagung. Dem ist das Landgericht mit Verfügung vom 16. August 1996, den Parteien wenige Tage später zugegangen (§ 270 Abs. 2 ZPO), nachgekommen. Damit ist das Verfahren auf Betreiben der Kläger zum Stillstand gekommen, der Weiterbetrieb lag nunmehr allein in deren Verantwortung (vgl. BGH NJW 1998, 2274 unter II.3.).

Dieser Terminslosstellung lag keine Abrede mit der Beklagten zugrunde, so daß eine Hemmung auf Grund einer Stundungsabrede oder der Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben wegen der von ihr hervorgerufenen Erwartung, sie weide sich gegen die Ansprüche nur mit Sachargumenten verteidigen, nicht in Betracht kommt.

Auch Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB sind nicht geführt worden. Die Beklagte hatte bereits vorher - nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens - mit Schriftsatz vom 19. Juli 1996 die geltend gemachten Ansprüche der Kläger dem Grunde und der Höhe nach sowie als teilweise verjährt abgelehnt; etwaige Verhandlungen (s. f)) waren jedenfalls damit beendet (vgl. BGH NJW 1998, 2819 unter 11.2.). Der Rechtsstreit war wiederaufgenommen worden. Auch wenn die Beklagte während des Verfahrens noch Unterlagen übersandte, trat sie damit nicht mehr in Verhandlungen über die Ansprüche ein.

Selbst wenn man den Stillstand des Prozesses erst mit dem Zugang der gerichtlichen Verfügung vom 16. August 1996 ansetzt (vgl. für die Widerspruchsnachricht BGH NJW 1997, 1777), war der Schriftsatz vom 20. März 1997, bei Gericht am nächsten Tage eingegangen, nicht mehr geeignet, die bereits im Februar 1997 abgelaufene Verjährungsfrist erneut zu unterbrechen, § 211 Abs. 2 S. 2 BGB.

Der Schriftsatz der Kläger vom 02. Oktober 1996 (Bl. 67 GA) ist nicht als Weiterbetreiben im Sinne des § 211 Abs. 2 S. 2 BGB anzusehen. Zwar reicht dazu jede Prozeßhandlung aus, die erkennbar auf die Beendigung des Stillstands ausgerichtet und tatsächlich geeignet ist, den Prozeß wieder in Gang zu setzen, wobei ein nicht zu enger Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH NJW 1971, 751; NJW 1979, 809; NJW-RR 1988, 279; NJW-RR 1994, 514; OLG Nürnberg NJW-RR 1995, 1091). Die Kläger haben aber in diesem Schriftsatz weder um Terminsanberaumung gebeten noch ihren Anspruch beziffert oder begründet, vielmehr nur um die Übersendung verschiedener Unterlagen durch die Beklagte gebeten. Die Kläger wiesen damit nur auf die unterlassene Beifügung bestimmter - lesbarer - Unterlagen zum Schriftsatz vom 19. Juli 1997 hin; dies hatte keine prozessualen Wirkungen (vgl. BGH NJW-RR 1988, 279 unter 3.; OLG Nürnberg NJW-RR 1995, 1091), welche das Verfahren in ein anderes Stadium bringen sollten.

Somit trat Verjährung endgültig am Ende des Monats Februar 1997 ein.

2.

Soweit die Kläger Mietzinsen für den Zeitraum vom 16. September 1994 bis zum 30. Juni 1995 (Position 4. der Klageschrift) geltend machen, stehen ihnen Ansprüche ebenfalls nicht zu.

a) Die Kläger konnten diese Forderungen nicht auf die Vorschrift des § 557 Abs. 1 BGB stützen. Die Beklagte hat den Klägern die Mieträume nicht vorenthalten. Unstreitig hatten die Beklagte die Schlüssel zurückgegeben und die Kläger wieder unmittelbaren Besitz ergriffen.

Daß der Zustand der Räume nicht den Erwartungen der Kläger entsprach, ist unerheblich. Selbst wenn die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Schönheitsreparatur/Renovierung nicht nachgekommen sein sollte, wären die Räume im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB zurückgegeben worden (vgl. BGHZ 86, 204; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., Rdnr. 1114).

b) Die Kläger könnten ihre Ansprüche vielmehr nur als Schadensersatz wegen Verzuges der Beklagten mit der Renovierung der Räume (sogenannter Mietausfallschaden, vgl. BGH NJW 1995, 252; NJW 1998, 1303) geltend machen. Aber auch insoweit ist ihr Verlangen unbegründet.

aa) Zum einen behaupten die Kläger nicht, daß ihnen durch das Verhalten der Beklagten ein Mietausfallschaden entstanden sei. Sie machen nicht geltend, sie hätten bei ordnungsgemäßer. Renovierung durch die Beklagte die Räume zu demselben Mietzins weitervermietet. Dagegen spricht schön, daß die Kläger die Grundstücke anschließend nicht weitervermietet (und auch keine Bemühungen dazu entfaltet), sondern verkauft haben

(vgl. Schriftsatz vom 24. September 1998 nebst Anlagen).

bb) Zum anderen wären auch diese Ansprüche verjährt. Als abhängiger Nebenanspruch zum Renovierungsanspruch (s. 1.) sind sie zusammen mit diesem verjährt (§ 224 BGB, vgl. BGH NJW 1995, 252 unter II.1.).

Auch soweit sie ursprünglich rechtzeitig innerhalb der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht worden waren (insoweit gilt § 224 BGB nur eingeschränkt, vgl. BGH NJW 1995, 252 unter II.3.), sind diese Ansprüche selbständig verjährt: Die kurze Verjährungsvorschrift des § 558 Abs. 1 BGB gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mietausfallschäden (BGH NJW 1995, 252; NJW 1998, 1303), die Ausführungen unter 1.f), g) gelten entsprechend.

Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 20. März 1997 erstmals Schadensersatz wegen des Zeitraums vom 01. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1995 verlangt haben, waren diese Ansprüche bereits zuvor verjährt. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Absprache zwischen den Parteien über den Nichtweiterbetrieb des Verfahrens im Herbst 1994 auch die noch nicht geltend gemachten Mietausfallschäden betraf und diese Absprache - entgegen den obigen Ausführungen - bis zum Frühjahr 1996 wirkte, trat die Verjährung spätestens Ende 1996 ein. Die Rechtshängigkeit von Mietausfallschäden für den Zeitraum 1994 unterbrach nicht die Verjährung für die Folgezeiträume (vgl. BGH NJW 1998, 1303).

3.

Zu Recht hat das Landgericht des Weiteren Ansprüche der Kläger wegen der Verschlechterung des Mobiliars abgelehnt. Ob die Schäden auf vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen waren, kann offenbleiben, da sie aus den unter 1. näher dargestellten Gründen gleichfalls verjährt sind.

4.

Auch Ansprüche aus der Nebenkostenabrechnung vom 15. März 1996 stehen den Klägern nicht zu. Abgesehen davon, daß sie die Abrechnung schriftsätzlich nicht aufbereitet haben, ist aus ihr nicht ersichtlich, daß ihnen trotz einer anzurechnenden Mietzeit bis allenfalls 15. September 1994 (vgl. oben unter 2.) noch ein Guthaben zusteht.

5.

Die Kläger können Verzugszinsen lediglich in Höhe von 4 % verlangen. Ein weitergehender Zinsschaden ist nicht nachgewiesen. Die vorgelegte Bescheinigung vom 06. Mai 1998 reicht nicht aus. Zum einen bezieht sie sich nur auf einen zeitlich beschränkten Zeitraum, zum anderen gibt sie nicht wieder, ob es sich um ein jederzeit tilgbares Darlehn handelt und welche Zinssätze für welchen Zeitraum verlangt wurden (s. zum notwendigen Inhalt einer Zinsbescheinigung s. Doms NJW 1999, 2649).

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Beschwer der Kläger übersteigt 60.000,00 DM, so daß es einer Entscheidung des Senats über die Zulassung der Revision nicht bedarf, § 546 Abs. 1 ZPO.

Berufungsstreitwert:

Berufung: 542.233,20 DM Anschlußberufung: 25.857,86 DM (§ 22 Abs. 2 GKG) 586.091,06 DM

Ende der Entscheidung

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