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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 03.04.2001
Aktenzeichen: 24 U 53/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 295 Abs. 1
ZPO § 348 Abs. 2, 2. Halbs.
ZPO § 348 Abs. 3
ZPO § 512
ZPO § 529 Abs. 2, 2. Halbs.
ZPO § 539
ZPO § 540
ZPO § 546 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
BGB § 675
BGB § 667
BGB § 387
BGB § 388
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

24 U 53/00

Verkündet am 3. April 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung seiner Richter Z, E und T auf die am 20. Februar 2001 geschlossene mündliche Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 26. November 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf -Einzelrichter- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 72.537,66 DM nebst 4% Zinsen seit dem 21. August 1998 zu zahlen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 14%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 86%, die des zweiten Rechtszuges die Klägerin 43%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 57%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Beklagten hat nur Erfolg, soweit sie sich gegen eine Verurteilung zur Zahlung in US-Dollar (USD) wenden. Statt 39.998,71 USD (= 83.997,29 DM zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung bei einem Kurswert von 2,10 DM/USD) schulden sie nur 72.537,66 DM (Umrechnungskurs 1,81 DM/USD per 24. Februar 1998). Soweit die Beklagten darüber hinaus ihre Verurteilung in Höhe des im zweiten Rechtszug noch bekämpften Teilbetrags von (72.537,66 DM - 56.872,o3 DM) 15.665,63 DM nicht hinnehmen wollen, weil sie gegengerichtete Honoraransprüche in dieser Höhe geltend machen, ist die Berufung unbegründet.

I.

Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, das angefochtene Urteil leide unter einem so schweren Verfahrensfehler, dass es mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen sei.

1. Allerdings trifft die Auffassung der Beklagten zu, dass der Rechtsstreit nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer hätte entschieden werden müssen. Nach dem Eintritt in die mündliche Verhandlung (Stellung der Anträge - § 137 Abs. 1 ZPO - ) am 15. Juni 1999 konnte der Rechtsstreit mit Beschluss vom gleichen Tage nicht mehr an den Einzelrichter der Kammer verwiesen werden, § 348 Abs. 3 ZPO. Das Gesetz erlaubt die Übertragung nur bis zum Eintritt in die mündliche Verhandlung.

2. Es gibt dennoch keine Veranlassung, wegen dieses Verfahrensfehlers nach § 539 ZPO zu prozedieren, wie es die Beklagten für richtig halten.

a) Vielmehr entscheidet der Senat gemäss § 540 ZPO in der Sache selbst, weil das sachdienlich ist. Allerdings übersieht der Senat nicht, dass die richtige Besetzung des Gerichts ein hohes, durch Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG geschütztes Rechtsgut darstellt, welches nicht in der verfahrensrechtlichen Disposition der Parteien i.S.d. § 295 Abs. 1 ZPO steht und deshalb grundsätzlich unverzichtbar ist (vgl. BGH NJW 1993, 600). Andererseits gestalten auch die Bestimmungen über die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Gerichte den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters aus. So verbietet § 529 Abs. 2, 2. Halbs. ZPO es dem Berufungsgericht, in die Prüfung der Zuständigkeitsfrage und, soweit es um die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte geht, in die Prüfung sogar der Rechtswegfrage einzutreten, es sei denn, die beklagte Partei hatte bereits im ersten Rechtszug die Rüge(erfolglos) vorgebracht oder ihr diesbezügliches Unterlassen ist genügend entschuldigt. Der Gesetzgeber ist offensichtlich der Meinung, dass derartige Verfahrensfehler trotz ihrer Grundrechtsrelevanz zu vernachlässigen sind, wenn der Rechtsstreit unentschuldigt rügelos im gesetzlichen Instanzenzug an das Berufungsgericht gelangt ist.

b) Die hier zu entscheidende Frage gleicht der vorstehend dargestellten Situation. Die Beklagten haben den Übertragungsbeschluss vom 15. Juni 1999 nicht gerügt und auch nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen (vgl. zu dessen auch vom Senat gebilligter Zulässigkeit trotz der ausschließenden Bestimmung des § 348 Abs. 2, 2. Halbs. ZPO: Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 348 Rn. 15 m.w.N.). Der Prozess nahm deshalb im ersten Rechtszug mit dem ungerügt gebliebenen Verfahrensfehler bis zu dessen Abschluss seinen Fortgang (zu den Folgen einer unterbliebenen Besetzungsrüge im Strafprozess vgl. §§ 222a f, 338 Nr. 1 StPO). Würde die Rüge im Berufungsverfahren zugelassen (ablehnend Zöller/Greger aaO, Münch/Komm-Deubner, ZPO, § 348 Rn.68f; a.A. OLG Schleswig NJW 1988, 69; OLG Nürnberg NJW-RR 1993, 573 ),müsste unter größtem Ressourcenverlust auch dann das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren an die Kammer zurückverwiesen werden, wenn die angefochtene Entscheidung sachlich richtig ist, vom Senat also bestätigt werden müsste. Das läuft einem Anliegen des § 348 Abs. 3 ZPO zuwider, dessen Ziel es (auch) ist, Prozessverzögerungen durch späte (verspätete) Übertragungsbeschlüsse zu vermeiden (Zöller/Greger, aaO Rn. 9). Auf diesem Gedanken dürfte auch die Entscheidung des Gesetzgebers beruhen, ein Rechtsmittel gegen die Übertragungsentscheidung auszuschließen (§ 348 Abs. 2, 2. Halbs. ZPO, außergesetzlich aber von der h.M. zugelassen) und sie damit auch dem § 512 ZPO zu unterwerfen, wonach rechtsmittelfreie Entscheidungen vor dem Endurteil nicht mit der Berufung angegriffen werden können (vgl. dazu OLG Frankfurt NJW 1977, 813), zumal der Einzelrichter und die Kammer als völlig gleichwertig behandelt werden. Wenn aber entgegen der gesetzlichen Regelung eine außerordentliche Beschwerde gegen eine rechtswidrige Übertragungsentscheidung zulässig ist, um den Verfahrensverstoß zeitnah und deshalb prozessökonomisch korrigieren zu lassen (vgl. Zöller/Greger, aaO Rn. 15 m.w.N.), so ist dem Bedürfnis nach verfahrensfehlerfreier Gestaltung des Zivilprozesses in ausreichendem Maße entsprochen. Mit der rügelosen Einlassung der Parteien erscheint der Verfahrensfehler trotz seiner Grundrechtsrelevanz als nicht mehr so schwerwiegend, so dass das erstinstanzlich gewonnene Verfahrensergebnis einer sachlichen Überprüfung zugänglich wird.

II.

Erfolglos bleibt die Berufung, soweit die Beklagten meinen, der Rückzahlungsanspruch der Klägerin unterliege dem Recht der Aufrechnung mit Honoraransprüchen gegen ihren Mandanten M. N. (nachfolgend Mandant genannt).Zu Recht wenden sich die Beklagten aber dagegen,die Rückzahlung in US-Währung leisten zu müssen.

1. Die Klägerin hat gemäß §§ 675, 667 BGB Anspruch auf Rückzahlung der Leistung, die sie am 27. Januar 1998 auf das von den Beklagten gemeinsam verwaltete Treuhandkonto erbracht hat.

a) Die Meinung der Beklagten, ein Treuhandauftrag zwischen ihnen und der Klägerin sei nicht zustande gekommen, vielmehr existiere nur ein Vertragsverhältnis zwischen ihnen und dem Mandanten, dem die Klägerin ihrerseits behilflich gewesen sei, ist unrichtig. Der Senat folgt diesbezüglich der Beweiswürdigung des Landgerichts.

Nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen H. sowie der Eheleute N. war die Klägerin zwar daran interessiert, dem Mandanten aus der Haft zu helfen. Wie das geschehen könnte, hat die Klägerin aber nicht von dem Mandanten selbst, zu dem sie zu jener Zeit infolge der Untersuchungshaft keinen Kontakt hatte, erfahren, sondern von dem Beklagten zu 2). Diesem gegenüber hatte sie sich spontan zur Hilfe erboten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der zu jener Zeit noch die Verhandlungen führende Beklagte zu 2) für die Klägerin erkennbar als Vertreter des Mandanten aufgetreten ist, um ein Vertragsverhältnis zwischen diesem und der Klägerin zustande zu bringen über die treuhänderische Verwaltung der in Rede stehenden, bedeutenden Summe. Dagegen spricht auch die Interessenlage der Klägerin. Ihr war daran gelegen, dass die versprochene Zahlung abredegemäß verwendet werde. Unmittelbaren Einfluss darauf konnte sie aber nur gewinnen, wenn sie im Rahmen des vom Beklagten zu 2) erläuterten Verteidigungskonzepts ein unmittelbares Vertragsverhältnis mit dem Treuhänder begründete, statt dem Mandanten die Befugnis darüber einzuräumen, den Treuhandvertrag mit den Beklagten beliebig abzuändern.

Dass die Begründung eines Vertragsverhältnisses zum Mandanten, vertreten durch die Beklagten als Treuhänder, nicht den Absichten entsprochen hatte, bestätigen indirekt auch die nachfolgenden Ereignisse. Bei der Anweisung des umstrittenen Betrags fehlt jeder Hinweis der Klägerin, dass sie in Erfüllung eines mit dem Mandanten geschlossenen Vertrags zahlt. Auch der nachfolgenden Korrespondenz fehlt jeglicher diesbezügliche Hinweis. Auch die Beklagten haben in der Folgezeit das eingerichtete Treuhandkonto stets gegenüber der Klägerin als ihr persönlich Verpflichteten abgerechnet, nicht namens des Mandanten oder diesem gegenüber, was aber nahe gelegen hätte, wenn das in Rede stehende Treuhandverhältnis nur zwischen diesem und den Beklagten zustande gekommen wäre. Zwar sind Begebenheiten nach Vertragsschluss nicht geeignet, am Inhalt einer einmal getroffenen Vereinbarung noch etwas zu ändern. Sie geben aber, solange ein Auslegungsstreit noch nicht geführt wird, gewichtige Indizien dafür, wie die Parteien die zuvor abgeschlossene Vereinbarung bei Vertragsschluss verstanden hatten.

b)Unstreitig diente der Überweisungsbetrag dazu, Zahlungen an die geschädigten Darlehnsnehmer der "SJN/CHOD" zu erbringen, um auf diese Weise positiven Einfluss auf die Entscheidung der großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf über die Haftfortdauer des Mandanten zu nehmen. Die Überweisung von 40.000,00 USD auf ein von den Beklagten geführtes Treuhandkonto sollte gegenüber der Kammer ankündigungsgemäß belegen, dass die "SJN/CHOD" noch am internationalen Zahlungsverkehr teilnimmt und deshalb Mittel vorhanden sind, um den angerichteten Schaden jedenfalls zu verringern.

Die Beklagten haben unstreitig für diesen Verwendungszweck kein Geld dem in Rede stehenden Treuhandkonto entnommen. Eine Auszahlung an die Darlehnsgeber hat es unter ihrer Regie nicht gegeben. Daraus folgt schlüssig der Rückzahlungsanspruch der Klägerin. Ohne besonderen Aufrechnungsvertrag (vgl. dazu noch nachfolgend unter lit. c)) scheitert eine einseitige Aufrechnungserklärung gemäß § 388 BGB an der erforderlichen Gegenseitigkeit(§ 387 BGB).

c) Die Beklagten sind im Rahmen des § 667 BGB darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Klägerin daneben mit ihnen eine bestimmte verbindliche Honorarabrede zugunsten des Mandanten abgeschlossen hatte und dass die Parteien darüber einig waren, dass es den Beklagten gestattet sein sollte, zur Befriedigung berechtigter Honorarforderungen gegenüber dem Mandanten auf die dem Treuhandverhältnis unterliegenden Mittel zurückzugreifen. Diesen Beweis haben die Beklagten nicht geführt.

aa)Unstreitig ist nur, dass die Klägerin mit den Beklagten zugunsten des Mandanten die Abrede getroffen hatte, das von dem Beklagten zu 2) am 15. Januar 1998 geforderte, für die am 30. Januar 1998 stattfindende Haftprüfung bestimmte Entgelt von pauschal 4.000,00 DM zu bezahlen. Diese Verbindlichkeit hat die Klägerin indes erfüllt, nämlich durch eine sofortige Barzahlung von 1.000,00 sowie durch Übergabe eines Barschecks über 3.000,- DM am 23. Januar 1998 (vgl. die Bekundung des Zeugen H.).

bb) Weitergehende Zahlungsversprechen der Klägerin haben die Beklagten nicht bewiesen. Keiner der vom Landgericht vernommenen Zeugen hat eine diesbezügliche Abrede bestätigt. Der Zeuge H. hat lediglich bekundet, dass anlässlich des nachfolgenden Gesprächs, diesmal mit dem Beklagten zu 1), Anfang Februar 1998 betreffend die Haftbeschwerde nach erfolgloser Haftprüfung am 30. Januar 1998 auch wieder von Honoraransprüchen der Beklagten die Rede gewesen und überlegt worden sei, ob sie aus dem Treuhandgeld befriedigt werden könnten, ohne dass es aber zu einer Einigung gekommen sei.

cc) Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, der im Überweisungsauftrag gebrauchte Verwendungszweck ("SJN/CHOD") belege die behauptete weite Zweckbestimmung einschließlich Befriedigung der Honoraransprüche. Das Gegenteil ist der Fall. Der genannte Verwendungszweck besagt über Honorarzahlungen und darüber, wer sie zu befriedigen hat, gar nichts. Hinzu kommt, dass im Zeitpunkt der Überweisung (27. Januar 1998) das von dem Beklagten zu 1) für die Haftprüfung geforderte Honorar bereits bezahlt war und noch gar nicht bekannt gewesen war, dass wegen einer Haftbeschwerde weitere Honoraransprüche entstehen werden. Denn erst am 30. Januar 1998 wurde die Haftfortdauer angeordnet.

dd) Ohne Erfolg machen die Beklagten schließlich geltend, die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 20. März 1998 gleichsam bestätigt, dass Honorarforderungen aus dem Treuhandgeld befriedigt werden dürften. Zu Recht hat das Landgericht eine derartige Deutung des in Rede stehenden Schreibens zurückgewiesen. Im Vordergrund des Briefes steht die an den Beklagten zu 1) gerichtete Bitte, über die durch Barscheck vom 23.Januar 1998 befriedigte Honorarforderung des Beklagten zu 2) Rechnung zu erteilen, wie das abgesprochen worden sei. In dem nachfolgenden (sprachlich verunglückten) Satz ("Außerdem wurden die weitere Honorarzahlungen durch unseres Unternehmen geleistet, wofür wir auch eine an uns adressierte Rechnung benötigen") findet der Senat kein hinreichendes Indiz dafür, dass damit das Treuhandgeld gemeint sein könnte. Dagegen spricht schon, dass die Beklagten zu diesem Zeitpunkt Honorarforderungen in dieser Höhe gegen den Mandanten nicht hatten, jedenfalls nicht, soweit eine Kostenübernahme durch die Klägerin im Gespräch gewesen ist. Nach dem Verständnis der Beklagten forderte die Klägerin für eine in Betracht kommende Honorarforderung von seinerzeit 3.000,00 DM bis 4.000,00 DM eine Honorarrechnung über mehr als 70.000,00 DM. Derartiges Ansinnen, etwa um das Treuhandgeld steuerlich in ganzer Höhe und nicht nur in Höhe der Honorarforderung als Betriebskosten verbuchen zu können, ist zwar in der Geschäftswelt nicht lebensfremd. Im Streitfall erscheint das aber mit Blick auf das Beweisergebnis widerlegt. Viel naheliegender ist doch die Deutung, dass die Klägerin mit der Wendung die Barzahlung (1.000,00 DM) meinte, die sie ausweislich der Bekundung des Zeugen H. im Januar 1998 als erste Rate auf das Honorar an den Beklagten zu 2) gezahlt hatte.

2. Allerdings kann die Klägerin ihre berechtigte Forderung nicht, wie das Landgericht antragsgemäß geurteilt hat, in US-Währung zurückverlangen, sondern nur in inländischer Währung. Der Umtausch der Überwiesenen 40.000,00 USD in inländische Währung am 24. Februar 1998 erfolgte schon nach dem Vortrag der Klägerin im Sinne des § 667 BGB weisungsgemäß. Da der Geldbetrag dazu dienen sollte, mit der Entschädigung der Gläubiger der "SJN/CHOD" zu beginnen, diese Gläubiger ausnahmslos im Inland residierten und ihre Darlehen in inländischer Währung der "SJN/CHOD" zur Verfügung gestellt hatten, kam deren Entschädigung auch nur in inländischer Währung in Betracht. Um den Auftrag ausführen zu können, musste der in US-Währung gezahlte Betrag notwendigerweise in inländische Währung umgetauscht werden. Dass die Anweisung in US-Währung vorgenommen wurde und deshalb erst den mit Kursrisiken zu Lasten der Klägerin verbundenen Umtausch erzwang, gehörte zum Inhalt der getroffenen Abrede (vgl. oben unter Nr. II.1b) und geht deshalb zu Lasten der Klägerin.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Rechtsstreit gibt dem Senat keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, § 546 Abs. 1 ZPO.

Beschwer der Klägerin: 11.459,63 DM

Beschwer der Beklagten: 15.665,63 DM

Berufungsstreitwert: 27.125,26 DM

Ende der Entscheidung

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