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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 23.10.2000
Aktenzeichen: 26 W 16/00
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 3
GKG § 12 Abs. 1
ZPO § 3
ZPO § 493 Abs. 1
Leitsatz:

1.

Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bestimmt sich grundsätzlich nach dem des Rechtsstreits, dessen Vorbereitung es dient.

2.

Ist bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens noch unklar, ob das Beweisergebnis einen Nachbesserungs- oder einen Wandlungsanspruch stützen soll, so ist es billig, den Streitwert nach dem Mittel zu bestimmen, welches sich aus einem Vergleich der beiden Interessenslagen ergibt.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

26 W 16/00 3 OH 34/00 LG Duisburg

In dem selbständigen Beweisverfahren

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht N, die Richterin am Oberlandesgericht W und den Richter am Oberlandesgericht Dr. S am

23. Oktober 2000

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 01.09.2000 zu Ziff. IV abgeändert und der Streitwert auf 57.500,-- DM festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Mit Vertrag vom 27.08.1999 erwarb der Antragsteller von der Antragsgegnerin ein Reisemobil zum Preise von 115.190,-- DM. Mit Antrag vom 14.08.2000 leitete er ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung zahlreicher Mängel an dem Fahrzeug ein. In der Antragsschrift heißt es: "Der Antragsteller beabsichtigt, sollte eine Beseitigung der Mängel nicht erfolgen, zu wandeln.... (Er) geht davon aus, daß sich nach Vorlage des Gutachtens ein Rechtsstreit mit der Antragsgegnerin möglicherweise vermeiden läßt." Die erforderlichen Reparaturkosten schätzte der Antragsteller auf 15.000,-- DM, den Zeitwert des Wohnmobils auf 100.000,-- DM.

Mit Beschluß vom 01.09.2000 ordnete das Landgericht die beantragte Beweiserhebung an und setzte den Wert des Verfahrens auf 100.000,-- DM fest. Zwei Wochen später teilten die Parteien mit, daß sie sich geeinigt hätten und die Einholung des Gutachtens überflüssig geworden sei.

Mit seiner Beschwerde vom 25.09.2000 wendet der Antragsteller sich gegen die Streitwertfestsetzung. Er ist der Auffassung, als Streitwert könne lediglich der Wert der Mängelbeseitigung angesetzt werden.

II.

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als der Streitwert auf 57.500,-- DM festzusetzen ist. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist für die Wertfestsetzung auf der Grundlage der §§ 3 ZPO, 12 Abs. 1 GKG das wirtschaftliche Interesse maßgeblich, das der Antragsteller mit der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens verfolgt. Grundsätzlich entspricht dieses dem des Hauptsacheverfahrens. Denn es ist nicht einzusehen, daß für die selbständige Beweiserhebung, die gemäß § 493 Abs. 1 ZPO einer Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht gleichsteht, ein anderer Streitwert maßgebend sein soll, als er in diesem Falle für die Beweisgebühren bestimmend wäre (ebenso OLG Düsseldorf BauR 1995, 586; OLG Köln NJW-RR 1994, 761; Zöller/Schneider ZPO, 21. Aufl. 1999, § 3 Rdn. 16 selbständiges Beweisverfahren m. w. N. auch zur Gegenmeinung).

Die Besonderheit dieses Falles liegt allerdings darin, daß das Beweisverfahren nicht allein der Vorbereitung eines Rechtsstreits, sondern zunächst der Grundlegung vorprozessualer Vergleichsverhandlungen dienen sollte, mit denen der Kläger ein anderes, weniger weitreichendes Ziel verfolgte, als er es für den Fall ihres Scheiterns in Aussicht gestellt hat. Hatte er nämlich für den Fall eines Rechtsstreits angekündigt, die Wandlung des Vertrages durchsetzen zu wollen, so sollte vorprozessual zunächst versucht werden, eine Beseitigung der Mängel zu erreichen. In einem solchen Fall ist es nach Auffassung des Senats nicht angemessen, den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren ausschließlich nach dem Interesse zu bemessen, welches der Antragsteller mit dem Hauptsacheverfahren verfolgen würde. Vielmehr erscheint es billig, auch das von ihm ausdrücklich angesprochene alternative Ziel zu bewerten, und den Streitwert nach dem Mittel zu bestimmen, welches sich aus einem Vergleich der beiden Interessenslagen ergibt. In der Tat kommt der Fall dem nahe, in dem der Antragsteller bei Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens noch nicht entschieden hat, ob er einen Wandlungs- oder bloß einen Minderungsanspruch geltend machen will. Für diesen Fall aber ist in der Rechtsprechung bereits entschieden, daß als Streitwert der Mittelwert festzusetzen ist, der sich aus einem Vergleich der in Betracht kommenden Ansprüche ergibt (vgl. OLG Köln VersR 1992, 1111 f.). Hier wird das wirtschaftliche Interesse, das der Antragsteller mit seinem Instandsetzungsbegehren verfolgte, durch den Reparaturaufwand bestimmt. Dieser ist mit 15.000,-- DM veranschlagt worden. Das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger an dem Gutachten bei Durchführung des Rechtsstreits besitzt, bemißt sich demgegenüber nach dem Wert des für diesen Fall angekündigten Wandlungsbegehrens und ist damit auf 100.000,-- DM anzusetzen. Der sich aus beiden Beträgen ergebende Mittelwert liegt bei 57.500,-- DM.

Ende der Entscheidung

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