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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 02.01.2003
Aktenzeichen: 2a Ss (OWi) 300/02 - (OWi) 90/02 III
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1
OWiG § 80 a Abs. 3
Hat der mit einem Richter besetzte Bußgeldsenat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, muss er die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, der dann zur Entscheidung in der Sache selbst berufen ist.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

2a Ss (OWi) 300/02 - (OWi) 90/02 III

In der Bußgeldsache

wegen Verstoßes gegen die Fahrpersonalverordnung

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Landgericht D. als Einzelrichter am 2. Januar 2003 auf den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 19. Juli 2002 zuzulassen, nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 80 Abs. 4 S. 1 OWiG

beschlossen:

Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Gründe:

Das Amtsgericht Mettmann hat den Betroffenen wegen "fahrlässiger Nichteinhaltung einer Sozialvorschrift der EWG" zu einer Geldbuße in Höhe von 75,00 € verurteilt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

1. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 OWiG). Die Sache gibt Gelegenheit, Leitsätze zu Inhalt und Reichweite der einem Kraftfahrer nach § 4 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung obliegenden Pflichten aufzustellen.

2. Die Sache war nach § 80 a Abs. 3 OWiG dem mit drei Richtern besetzten Senat für Bußgeldsachen zu übertragen. Nach § 80 a Abs. 3 OWiG überträgt in den Fällen des § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG der mit einem Richter besetzte Bußgeldsenat die Sache an den Senat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen. Eine Pflicht des Einzelrichters zur Übertragung (vgl. BGHSt 44, 144; Lemke HK, OWiG, § 80 a Rn. 6) besteht daher immer dann, wenn die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassen worden ist, da sich Zulassungs- und Übertragungsgrund in diesen Fällen stets decken. Dass § 80 a Abs. 3 OWiG allein auf § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG verweist, besagt für den vorliegenden Fall nichts Abweichendes. Hieraus ergibt sich nur, dass eine Übertragung vor der Entscheidung über die Zulassung ausscheidet. Wird die Rechtsbeschwerde hingegen - durch den Einzelrichter - zur Fortbildung des Rechts zugelassen, ist das von § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG erfasste Verfahrensstadium überwunden, so dass eine Übertragung der Sache auf den in der Besetzung mit drei Richtern entscheidenden Senat wieder möglich ist. Dies ergibt sich auch daraus, dass § 80 a Abs. 3 OWiG über § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG auch auf § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG verweist und damit ebenfalls die Fälle erfasst, in denen die Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter zugelassen worden ist. Dies gilt auch in den von § 80 Abs. 2 OWiG erfassten Fällen geringerer Bedeutung, da nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber diese von dem Anwendungsbereich des § 80 a Abs. 3 OWiG hätte ausnehmen wollen (a.A. im Ergebnis wohl OLG Düsseldorf - 2. Strafsenat - Beschluss vom 18.09.2002 - 2a Ss [Owi] 272/01 - [OWi] 71/01 II). Durch § 80 a Abs. 3 OWiG sollte sichergestellt werden, dass eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung nur durch den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat erfolgt. Dabei kann es aber keinen Unterschied machen, ob in dem Verfahren, das Anlass zu der Rechtsfortbildung gibt, die in § 80 Abs. 2 OWiG bezeichneten Wertgrenzen erreicht sind.

Ende der Entscheidung

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