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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.06.2002
Aktenzeichen: 2a Ss (OWi) 92/02 - (OWi) 33/02 III
Rechtsgebiete: StVG, StPO


Vorschriften:

StVG § 24 a Abs. 1 Nr. 1
StPO § 267 Abs. 1

Entscheidung wurde am 16.08.2002 korrigiert: Leitsatz eingefügt und Vorschriften geändert
1. Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei einer Atemalkoholmessung mit dem Gerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III.

2. Stellt das Gericht das Messergebnis (Mittelwert) fest, ohne die beiden Einzelmesswerte mitzuteilen, so ist die Beruhensfrage zu verneinen, wenn eine den Betroffenen benachteiligende Mittelwertbildung durch unzulässiges Aufrunden sicher auszuschließen ist. Zur Überprüfung der Einhaltung der Norm DIN VDE 0405 Teil 3 Ziffer 6.1 ist die Mitteilung der Einzelmesswerte wegen der besonderen Konstruktion des Messgeräts nicht erforderlich.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

2a Ss (OWi) 92/02 - (OWi) 33/02 III 60 Js 5993/00 StA Wuppertal

In der Bußgeldsache

gegen

pp.,

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., die Richterin am Oberlandesgericht Dr. R. und den Richter am Landgericht K. am

3. Juni 2002

auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 6. September 2001 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

1.

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Betroffene wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt wird.

Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils wird jedoch insoweit ergänzt, als das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieses Beschlusses in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

2.

Die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallene Gerichtsgebühr, die der Betroffene zu tragen hat, wird um 1/5 ermäßigt; die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu 1/5 der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,4 mg/l zu einer Geldbuße von 500 DM verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Die mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Rechtsbeschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

A.

Die Verfahrensrügen sind unzulässig, da sie nicht in der gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Weise erhoben worden sind. Das Rechtsbeschwerdegericht muß allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGH NJW 1995, 2047). Wird die Ablehnung eines Beweisantrages gerügt, gehört zum ordnungsgemäßen Vortrag einer solchen Rüge, daß der (wesentliche) Inhalt des Beweisantrages nach Beweisthema und Beweismittel und der (wesentliche) Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitgeteilt und die Tatsachen bezeichnet werden, die die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergeben (BGHSt 3, 213, 214; OLG Koblenz VRS 47, 446, 447).

Diesen Erfordernissen genügt die Rechtfertigungsschrift im vorliegenden Fall nicht. Die Verfahrensrüge, mit der der Betroffene die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages rügt, gibt den Inhalt des ablehnenden Beschlusses bereits erkennbar nicht vollständig wieder. Es fehlt die Mitteilung des Ablehnungsgrundes nach § 77 Abs. 2 OWiG.

Die Aufklärungsrüge ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben, da der Betroffene nicht darlegt, welche ihm günstige Tatsache die unterlassene Beweisaufnahme ergeben hätte. Der Betroffene selbst behauptet nicht bestimmt, daß er vor Durchführung der Atemalkoholmessung hyperventiliert habe.

B.

Die Sachrüge führt lediglich zu den aus dem Tenor ersichtlichen Änderungen bzw. Ergänzungen des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs; im übrigen ist sie unbegründet.

I.

Die Urteilsformel ist zunächst dahin klarzustellen, daß der Betroffene die Verkehrsordnungswidrigkeit fahrlässig begangen hat. Bei Ordnungswidrigkeiten, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden können, ist die Schuldform in die Urteilsformel aufzunehmen. Die Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil weisen aus, daß der Betroffene die Tat im Sinne des § 24 a Abs. 3 StVG fahrlässig begangen hat.

Gemäß §§ 4 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG, 354 a StPO ist ferner die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 anzuwenden, weil diese gegenüber dem früheren Recht das für den Betroffenen mildere Recht darstellt. Insoweit kann der Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG selbst entscheiden. Er setzt die Geldbuße auf 250 Euro fest.

Schließlich hat das Amtsgericht es rechtsfehlerhaft unterlassen, eine Bestimmung über das Wirksamwerden des Fahrverbots nach § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG zu treffen; mangels entgegenstehender Feststellungen ist von einer fehlenden Vorbelastung des Betroffenen auszugehen. Auch insoweit bedarf es keiner Zurückverweisung an das Amtsgericht, sondern der Senat kann das Versäumte selbst nachholen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

II.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

1.

Das Amtsgericht hat zur Tat festgestellt, daß der Betroffene am 23.04.2000 gegen 6.35 Uhr von Polizeibeamten auf der H. in S. als Führer des Pkw Opel-Omega mit dem amtlichen Kennzeichen ... kontrolliert wurde. Nachdem ein durchgeführter Atemalkoholvortest positiv verlaufen war, wurde bei ihm auf der Polizeiwache ein Atemalkoholtest mit dem bis 8/2000 geeichten Meßgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK 3 durchgeführt. Die erste Messung erfolgte um 7.38 Uhr, die zweite um 7.41 Uhr. Als Meßergebnis wurde eine Atemalkoholkonzentration von 0,42 mg/l festgestellt. Während des gesamten Zeitraumes ab der Verbringung auf die Polizeiwache bis zur Durchführung des AAK-Testes stand der Betroffene unter polizeilicher Überwachung. Die Polizeibeamten hatten ihm die Einnahme von Pfefferminz-Bonbons, alkoholhaltigen Pralinés, Zigaretten etc. untersagt.

2.

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr (§ 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG i.d.F.v. 27. April 1998) in rechtlich bedenken-freier Weise.

Der Verurteilung liegt die von den Polizeibeamten beim Betroffenen durchgeführte Atemalkoholmessung mit dem Meßgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK 3 zugrunde. Bei der so erfolgten Bestimmung der Atemalkoholkonzentration handelt es sich um ein standardisiertes Meßverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. allgemein zu standardisierten Meßverfahren BGHSt 39, 291; zur AAK-Messung BGHSt 46, 358; BayObLG NZV 2000, 295; 2001, 524; OLG Hamm Zfs 2001, 428, 474; VRS 102, 115). Das hat zur Folge, daß, wenn weder der Betroffene noch andere Verfahrensbeteiligte Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Meßgerätes geltend machen, grundsätzlich keine näheren tatsächlichen Feststellungen zur Meßmethode getroffen werden müssen, sondern die Mitteilung der Meßmethode und des ermittelten Meßwertes ausreichen (vgl. BGHSt 39,291 für die Geschwindigkeitsmessung; für die AAK-Messung: OLG Hamm (3. Senat für Bußgeldsachen) VRS 102, 115; BayObLG NZV 2000, 295; KG Berlin NZV 2001, 388; KG, 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 11. Juni 2001 - 3 Ws (B) 549/00-; wobei allerdings z.T. zusätzlich die Angabe der beiden Einzelmeßwerte für erforderlich erachtet wird).

Für die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinne des § 24 a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkohol-Meßgerätes werden in Teilen der OLG-Rechtsprechung unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 3. April 2001 (BGHSt 46, 358) allerdings zusätzliche Anforderungen an die zu treffenden Feststellungen erhoben. Danach ist der bei einer Messung unter Verwendung eines Atemalkoholgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, gewonnene Meßwert nämlich nur dann ohne Sicherheitsabschläge verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Meßverfahren gewahrt sind (so OLG Hamm, 2. Senat für Bußgeldsachen, zfs 2001, 428, 474; Pfälzisches OLG Zweibrücken VRS 102, 117).

Die Erforderlichkeit dieser zusätzlichen Angaben kann dahinstehen (vgl. OLG Hamm, 3. Senat für Bußgeldsachen, VRS 102, 115, der unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich auf derartige zusätzliche Anforderungen an die zu treffenden Feststellungen verzichtet), da das angefochtene Urteil den gestellten Anforderungen noch gerecht wird. Festgestellt werden die Meßmethode und der mit einem geeichten Gerät gewonnene Meßwert. Den tatsächlichen Feststellungen läßt sich auch noch hinreichend sicher entnehmen, daß bei der Atemalkoholmessung die Verfahrensbestimmungen (Zeitablauf zwischen Trinkende und Beginn der Messung von mindestens 20 Minuten, Kontrollzeit von 10 Minuten vor der Atemalkoholmessung, während der der Proband keinerlei Substanzen zu sich nehmen darf, und Doppelmessung im zeitlichen Abstand von höchstens 5 Minuten) noch ausreichend beachtet worden sind (vgl. OLG Hamm Zfs 2001, 428, 474). Aus den Feststellungen des Urteils ergibt sich, daß der Betroffene um 6.35 Uhr von der Polizei kontrolliert und die Messung um 7.38 Uhr begonnen worden ist. Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, daß der Betroffene, der während der gesamten Zeit unter polizeilicher Beobachtung stand, in einem Zeitraum von weniger als 20 Minuten vor Beginn der Messung Alkohol zu sich genommen oder in dem zehnminütigen Kontrollzeitraum vor Meßbeginn andere Substanzen konsumiert hat.

Nicht mitgeteilt hat das Amtsgericht allerdings die gewonnenen Einzelmeßwerte, vielmehr hat es sich auf die Angabe des Meßergebnisses (Mittelwert) beschränkt.

Dies begegnet in Teilen der OLG-Rechtsprechung Bedenken.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seinem Beschluß vom 12. Mai 2000 (NZV 2000, 295) ausgeführt, daß in den Urteilsgründen bei Atemalkoholmessungen neben der grundsätzlich genügenden Angabe des Meßverfahrens und des Meßergebnisses auch die Mitteilung der beiden Einzelmeßwerte erforderlich sei, damit eine unzulässige Mittelwertbildung durch Aufrundung ausgeschlossen und die Einhaltung der nach DIN VDE 0405 Teil 3 Ziffer 6.1 höchstzulässigen Differenz zwischen den beiden Einzelmeßwerten überprüft werden könne (s.a. BayObLG NZV 2001, 524; KG Berlin, Beschluß vom 11. Juni 2001 - 3 Ws (B) 549/00; Pfälzisches OLG Zweibrücken VRS 102, 117).

In Einzelfällen hatte eine unzulässige Aufrundung der dritten Dezimalstelle der bei beiden Messungen gewonnenen Einzelmeßwerte durch das Gerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK 3 bei der Bestimmung des arithmetischen AAK-Mittelwertes zu einer Benachteiligung des Probanden geführt (vgl. BayObLG DAR 2001, 370; NZV 2001, 524; OLG Hamm zfs 2001, 426; OLG Köln zfs 2001, 138; Knopf/Slemeyer/ Klüß NZV 2000, 195, 198). Ob diese Bedenken auch nach erfolgter Änderung der eingesetzen Geräte-Software durch die Herstellerfirma noch begründet sind (so BayObLG NZV 2001, 524 gegen OLG Stuttgart VRS 99, 286), kann dahinstehen, da das Urteil hier jedenfalls nicht darauf beruht. Der im vorliegenden Fall durch das Meßgerät angezeigte Mittelwert von 0,42 mg/l überschreitet den zur Tatzeit gültigen Grenzwert von 0,40 mg/l (§ 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG i.d.F.v. 28. April 1998) um 0,02 mg/l, so daß eine den Betroffenen benachteiligende Auswirkung einer fehlerhaften Mittelwertbildung durch unzulässige Aufrundung, die nur zu einem um 0,01 mg/l ungünstigeren Meßergebnis geführt haben kann, sicher ausgeschlossen werden kann.

Soweit darüber hinaus die Angabe der Einzelmeßwerte auch deshalb verlangt wird, um die Einhaltung der nach der einschlägigen Norm DIN VDE 0405 Teil 3 Ziffer 6.1 höchstzulässigen Differenz zwischen den beiden Einzelmessungen der Atemalkoholkonzentration überprüfen zu können (BayObLG NZV 2000, 295; KG Berlin, Beschluß vom 11. Juni 2001 - 3 Ws (B) 549/00; Pfälzisches OLG Zweibrücken VRS 102, 117), tritt der Senat dem nicht bei. Der Senat schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart an, das in seinem Beschluß vom 6. Juli 2000 (VRS 99, 286) näher dargelegt hat, daß durch die Konstruktion des Meßgerätes gewährleistet ist, daß die Anforderungen der DIN VDE 0405, wonach u.a. die Abweichungen der Konzentrationsmeßwerte der beiden Einzelmessungen vom Mittelwert kleiner als 0,02 mg/l bzw. 5% des Mittelwerts der Einzelergebnisse sein müssen, je nach dem, welcher Wert größer ist, eingehalten werden. Der Meßvorgang läuft nämlich nach Eingabe der Probandendaten (Name und Vorname, Geburtsdatum und Geschlecht) nach immer gleichen technischen Vorgaben selbsttätig ab, wobei das Gerät selbst überwacht, ob die Anforderungen an ein gültiges Meßergebnis nach DIN VDE 0405 eingehalten werden, und anderenfalls den Meßvorgang abbricht. Geräteintern wird nur bei Einhaltung der nach DIN zulässigen Variationsbreite überhaupt ein Endergebnis gebildet und angezeigt (vgl. Lagois BA 2000, 77, 86, 88; Knopf/Slemeyer/Klüß NZV 2000, 195, 198). Die Gerätetechnik bietet damit eine genügende Sicherheit dafür, daß die DIN-Norm eingehalten wird, so daß es einer zusätzlichen Überprüfung des schon vom Gerät vorgenommenen Rechenvorgangs durch das Gericht nicht bedarf.

Soweit der Senat in diesem Fall mit dem Verzicht auf die Angabe der Einzelmeßwerte zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der nach DIN VDE 0405 höchstzulässigen Differenz zwischen beiden Einzelwerten der Atemalkoholmessung von den Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NZV 2000, 295), des Kammergerichts Berlin (3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 11. Juni 2001 - 3 Ws (B) 549/00-) und des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (VRS 102, 117) abweicht, bedarf es keiner Vorlage nach § 121 Abs. Nr. 1 und Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG. Die Ausführungen der genannten Oberlandesgerichte zu dieser Frage lassen nicht erkennen, daß die Entscheidungen auf ihr beruhen. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat diesbezüglich ausgeführt, daß von der Angabe der Einzelmeßergebnisse abgesehen werden könne, wenn das Meßgerät durch eine entsprechende Änderung seiner Software nachgerüstet worden sei, und damit zu erkennen gegeben, daß es der Angabe der Einzelmeßwerte nur zum Ausschluß einer fehlerhaften Mittelwertbildung Bedeutung beimißt.

3.

Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts begegnet keinen Bedenken. Sie ist weder lückenhaft oder unklar noch verstößt sie gegen Denkgesetze. Die Beweiswürdigung läßt insbesondere erkennen, daß das Amtsgericht sich mit der Einhaltung der Verfahrensbestimmungen bei Durchführung der Messung rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt hat.

4.

Schließlich ist auch der Rechtsfolgenausspruch nicht zu beanstanden. Die Bemessung der Geldbuße gemäß § 24 a Abs. 4 StVG und die Anordnung des Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG, die den im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelsätzen für ein Überschreiten der 0,8-Promille-Grenze (= 0,4 mg/l Atemalkoholkonzentration) bzw. nach Aufgabe der Unterteilung der Blutalkohol- und Atemalkoholwerte mit Wirkung vom 1. April 2001 der 0,5-Promille-Grenze (= 0,25 mg/l Atemalkoholkonzentration) entsprechen (vgl. lfd. Nr. 68 BKatV Anlage gültig bis zum 31. Dezember 2001 bzw. lfd. Nr. 241 BKatV Anlage gültig ab 1. Januar 2002), halten rechtlicher Prüfung stand. Der festgestellte Sachverhalt weist keine Besonderheiten auf, die ein Abweichen von dem Regelfahrverbot rechtfertigen könnten. Das Amtsgericht hat sich rechtsfehlerfrei mit der Frage einer besonderen Härte für den Betroffenen auseinandergesetzt und war sich insbesondere auch der Möglichkeit bewußt, gemäß § 2 Abs. 4 BKatV ausnahmsweise bei Erhöhung der Regelbuße von der Anordnung eines Fahrverbots absehen zu können.

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 und 4 StPO.



Ende der Entscheidung

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