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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.01.2002
Aktenzeichen: 2a Ss 300/01-100/01 II
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 253 Abs. 1
StGB § 263 Abs. 1
StPO § 318
Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist auch dann wirksam, wenn das Amtsgericht den Angeklagten wegen Erpressung statt (wie es richtig gewesen wäre) wegen Betruges verurteilt hat.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

2a Ss 300/01-100/01 II

In der Strafsache

wegen Erpressung

hat der 2. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S., den Richter am Oberlandesgericht B. und die Richterin am Oberlandesgericht R.-H. am

8. Januar 2002

auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Duisburg vom 17. August 2001 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).

Die Feststellungen rechtfertigen zwar keine Verurteilung wegen Erpressung, sondern lediglich wegen Betruges im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB. Denn der Angeklagte hat dem Geschädigten vorgetäuscht, er wolle durch Weiterleitung eines von diesem zu zahlenden Geldbetrages seine albanischen Freunde von deren Vorhaben abbringen, dem Geschädigten "die Knochen zu brechen". Der Angeklagte wollte damit aus Sicht des Geschädigten die Herbeiführung des Übels durch die Albaner gerade verhindern und nicht etwa bei Nichtzahlung in der vom Betroffenen befürchteten Richtung auf diese einwirken. Eine Drohung liegt damit nicht vor (vgl. BGH StV 1996, 482 m.w.N.). Da die Berufungen auf das Strafmaß beschränkt worden sind, durfte der Senat die inhaltliche Richtigkeit des Schuldspruchs aber nicht mehr überprüfen (BGHSt 30, 340, 342). Die Berufungsbeschränkungen auf den Rechtsfolgenausspruch waren auch wirksam. Zwar wird u.a. dann, wenn der fehlerhafte Schuldspruch einen höheren Strafrahmen vorgibt, als er bei zutreffender Würdigung eröffnet wäre, in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur die Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung angenommen (OLG Köln NStZ 2000, 49; OLG Saarbrücken NStZ 1997, 149 f; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 318 Rn. 45). Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor, da die Delikte Erpressung und Betrug denselben Strafrahmen vorgeben.

Ende der Entscheidung

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