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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 09.04.2001
Aktenzeichen: 2a Ss OWi 27/01-OWi 17/01 II
Rechtsgebiete: SchwArb, GewO, HandwO


Vorschriften:

SchwArbG § 1 Abs. 1 Nrn. 2 u. 3
GewO § 14 Abs. 1 S. 1
GewO § 146 Abs. 2 Nr. 1
HandwO § 1 Abs. 1
HandwO § 117 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz

1.

Die zum vorsätzlichen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG getroffenen Feststellungen müssen grundsätzlich die im stehenden Gewerbe erbrachten handwerklichen Arbeiten - für jeden Auftrag nach Art, Umfang, Zeit und Ort - einzeln ausweisen. 2.

Zur Abgrenzung des § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SchArbG von den § 14 Abs. 1 S. 1, 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO einerseits und von den §§ 1 Abs. 1, 117 Abs. 1 Nr. 1 HandwO andererseits.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

2a Ss (OWi) 27/01 - (OWi) 17/01 II 144 Js 102/00 StA Duisburg

In der Bußgeldsache

wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

hat der 2. Senat für Bußgeldsachen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. R und den Richter am Landgericht R am

9. April 2001

auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 6. September 2000 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 1, 117 Abs. 1 und 2 Handwerksordnung, 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, 146 Abs. 2, 14 Abs. 1 GewO" eine Geldbuße von 15.000,- DM festgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1. Das Amtsgericht hat folgendes festgestellt:

Der Betroffene, der ein seit Januar 1999 angemeldetes Gewerbe für Bautenschutz betreibt, war im hier zur Rede stehenden Tatzeitraum (Juli 1996 bis Ende Juni 1997) "fast ausschließlich" im - unangemeldeten - stehenden Gewerbe des Maler- und Lackiererhandwerks tätig, obwohl er nicht in die Handwerksrolle eingetragen war, sondern nur über eine unbefristet erteilte Reisegewerbekarte verfügte; die ihn zur Erbringung von Maler- und Lackiererarbeiten unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO berechtigte. Den unter Verstoß gegen die §§ 14 GewO, 1 HandwO erzielten Nettoumsatz beziffert das Amtsgericht mit 74.464,- DM für den Zeitraum Juli bis Dezember 1996 und mit 110.038,- DM für den Zeitraum Januar bis Juni 1997, wobei das angefochtene Urteil zwecks näherer Spezifizierung der erbrachten Arbeiten die Auftraggeber des Betroffenen, die Anschriften der einzelnen Bauvorhaben und die Daten der jeweiligen Rechnungserteilung auflistet.

2.

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG nicht. Hiernach handelt nur derjenige ordnungswidrig, der ein Handwerk als "stehendes Gewerbe" ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt und in diesem Zusammenhang Dienst- oder Werkleistungen "in erheblichem Umfang" erbringt. Die Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotsnorm und zum Schuldumfang stellen grundsätzlich nur dann eine hinreichende Nachprüfungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht dar, wenn das angefochtene Urteil die im betreffenden Gewerbe erbrachten handwerklichen Arbeiten - für jeden Auftrag, nach Art, Umfang, Zeit und Ort - einzeln darlegt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24. Februar 1998 -2 Ss (OWi) 44/98 - (OWi) 17/98 111- m.w.N.).

Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Da die Urteilsgründe zu den Umständen der diversen Auftragserteilungen und zur Art der jeweils durchgeführten Arbeiten keine Einzelheiten mitteilen, vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob das Amtsgericht zu Recht alle Leistungen, die Gegenstand der aufgelisteten Rechnungen waren, dem stehenden Gewerbe des Maler- und Lackiererhandwerks zugeordnet hat. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, daß dem Betroffenen im Tatzeitraum die reisegewerbliche Erbringung von Maler- und Lackiererleistungen gestattet war und ferner aufgrund der Urteilsfeststellungen im übrigen auch nicht auszuschließen ist, daß ein Teil der seinerzeit erbrachten Arbeiten nicht dem Maler- und Lackiererhandwerk, sondern dem handwerksähnlich betreibbaren und damit dem Betroffenen nicht gemäß § 1 HandwO verbotenen - Gewerbe für Bautenschutz zugehören könnte.

Das angefochtene Urteil ist daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Ein Anlaß, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zu verweisen, besteht nicht.

Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Gegenüber der - unter Umständen tateinheitlich verwirklichten - Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SchwArbG tritt der zugleich gegebene Verstoß gegen die §§ 14 Abs. 1 S. 1, 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO sowie §§ 1 Abs. 1, 117 Abs. 1 Nr. 1 HandwO im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück (vgl. OLG Koblenz GewArch 83, 270, 271; Ambs, in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Oktober 2000, § 1 SchwArbG Rn. 18, 27). Nur wenn die weitergehenden Tatbestandsvoraussetzungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen "in erheblichem Umfang") nicht gegeben sind, kommt eine Ahndung der Tat nach den an sich verdrängten Grundvorschriften in Betracht, sofern insoweit nicht bereits Verjährung eingetreten sein sollte.

Bei der Ermittlung des Schuldumfangs und des "wirtschaftlichen Vorteils" im Sinne von § 17 Abs. 4 OWiG wird eine doppelte Berücksichtigung der für das Bauvorhaben "Königsberger Straße" in Oberhausen erteilten Rechnung vom 29. Juli 1996 (vgl. S. 3 UA) zu vermeiden sein.

Angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten Einkommensverhältnisse des Betroffenen kommt unter Umständen die Prüfung von Zahlungserleichterungen im Sinne des § 18 OWiG in Betracht.

Ende der Entscheidung

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