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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 01.12.2000
Aktenzeichen: 2a Ss OWi 322/00-OWi 95/00 III
Rechtsgebiete: StPO, OWiG, StVO, StVG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
OWiG § 79 Abs. 3
OWiG § 79 Abs. 6
StVO § 3
StVO § 49
StVG § 24
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

2a Ss (OWi) 322/00 - (OWi) 95/00 III 913 Js 675/99 StA Wuppertal

In der Bußgeldsache

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B, den Richter am Oberlandesgericht v B und den Richter am Landgericht R

am 1. Dezember 2000

auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 29. Juni 2000 nach Anhörung des Betroffenen und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 349 Abs. 4 StPO, 79 Abs. 3 und 6 OWiG

beschlossen:

Tenor:

1.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Der Betroffene wird auf seine Kosten zu einer Geldbuße von 200,- DM verurteilt.

2.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene mit der Maßgabe, daß die Beschwerdegebühr um 1/4 ermäßigt wird. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Betroffenen werden zu 1/4 der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Das Amtsgericht Velbert hat dem Betroffenen wegen "fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 3, 49 StVO, 24 StVG" zu einer Geldbuße von 200,- DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat das Urteil mit Beschluß vom 27. März 2000 - unter Verwerfung des Rechtsmittels im übrigen - im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Nach erneuter Hauptverhandlung hat das Amtsgericht dem Betroffenen wegen der nunmehr rechtskräftig feststehenden fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung wiederum zu einer Geldbuße von 200,-- DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1.

Die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Rechtsfolge hat keinen Bestand.

a)

Die Anordnung des Fahrverbotes ist unzureichend und damit rechtsfehlerhaft begründet.

Der Senat hatte im Beschluß vom 27. März. 2000 darauf hingewiesen, daß die Anordnung eines Fahrverbotes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in aller Regel in Betracht kommt, wenn - wie hier - ein Tatbestand der Nr. 5.3 der Bußgeldkatalogverordnung i.V.m. Tabelle 1a des Anhangs des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Jedoch dürfen die konkreten Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht unberücksichtigt bleiben (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 15b m.w.N.). Bei Tatbegehung zur Nachtzeit hat der Tatrichter daher zu prüfen, ob wegen des üblicherweise geringeren Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs die erhöhte Geschwindigkeit ein Gefahrenmoment für andere Verkehrsteilnehmer bedeutet.

Das Amtsgericht hat keine den Besonderheiten der vorliegenden Verkehrssituation genügende Abwägung vorgenommen. Es hat lediglich abstrakt festgestellt, daß die befahrene Straße eine der beiden Hauptverkehrsstraßen im Stadtgebiet sei und er in der Sache liege, daß das Verkehrsaufkommen zur Nachtzeit geringer als zur Hauptverkehrszeit sei. Aus diesen allgemeinen Feststellungen ergibt sich nichts konkret für die Frage, ob und wie andere Verkehrsteilnehmer durch die Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen gefährdet wurden.

b)

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.

2.

Der Senat kann gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden und den Rechtsfolgenausspruch neu festsetzen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß weitere für die Höhe der Geldbuße oder die Anordnung eines Fahrverbots bedeutsame Feststellungen getroffen werden können.

a)

Der Senat verhängt die nach Nr.5.3.3 BKatV vorgesehene Geldbuße von 200,-- DM. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen, von dieser Regelgeldbuße zugunsten des Betroffenen abzuweichen, liegen nicht vor.

b)

Das im Bußgeldkatalog vorgesehene einmonatige Regelfahrverbot kommt nicht in Betracht. Seiner Anordnung steht der zwischenzeitliche Zeitablauf entgegen. Ein Fahrverbot kann seine Denkzettelfunktion nur erfüllen, wenn es sich in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, VRS 68, 262, 263; 3. Strafsenat, VRS 84, 337, 338; 3. Strafsenat, Beschluß vom 15. Mai 2000 - 2a Ss (OWi) 128/00 - (OWi.) 39/00 III -). Dies ist vorliegend nicht mehr möglich. Zwischen der Begehung der Tat am 23. August 1998 und einer neuen tatrichterlichen Hauptverhandlung Anfang 2001 würden ca. 2 1/2 Jahre liegen. Besondere Umstände für die Annahme, daß zu einer nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Täter die Verhängung eines Fahrverbots auch nach einem derart langen Zeitablauf noch unbedingt notwendig ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.), lassen sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.

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