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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 04.10.1999
Aktenzeichen: 2b Ss (OWi) 129/99
Rechtsgebiete: StVO, StVG, Bkat


Vorschriften:

StVO § 37 Abs. 2
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1
Bkat Nr. 34.2
§ 37 Abs. 2 StVO § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG Nr. 34.2 Bkat

Zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (Mißachtung des Rotlichts einer Verkehrsampel bei länger als eine Sekunde andauernder Rotphase).

OLG Düsseldorf Beschluß 04.10.1999 - 2b Ss (OWi) 129/99-(OWi) 65/99 I - 912 Js 2285/98 StA Düsseldorf


hat der 1. Senat für Bußgeldsachen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schröter sowie die Richter am Oberlandesgericht Heidemann und Schimmann auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 18. Februar 1999 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Betroffene wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeiten nach §§ 37 Abs. 2, 21 a Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 20 a und Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24 StVG, 19 OWiG verurteilt ist.

Gründe

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeiten nach den §§ 37 Abs. 2, 21 a Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG" eine Geldbuße von 280,-- DM festgesetzt. Es hat ihm ferner untersagt, für die Dauer von einem Monat Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen (§ 25 StVG). Hiergegen richtet sich die in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

A.

I.

Das Amtsgericht hat festgestellt:

"Der Betroffene befuhr am 31. 08. 1998 gegen 20:10 Uhr in Ratingen die Berliner Straße mit dem Pkw Opel-Corsa, amtl. Kennzeichen ME - ... Er fuhr mit einer Geschwindigkeit, die deutlich unter der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h lag. An der Lichtzeichenanlage Dieselstraße mißachtete er das Rotlicht. Er passierte die Ampel, obwohl diese bereits etwa 3 Sekunden Rotlicht zeigte. Beim Phasenwechsel von Gelb auf Rot befand er sich noch ca. 18 Meter vor der Haltelinie. Ein gefahrloses Anhalten wäre möglich gewesen. Eine Sichtbehinderung auf die Ampel bestand nicht. Der Betroffene fuhr ungeachtet in die Dieselstraße weiter, bevor er letztlich von den Polizeibeamten S. und R. angehalten wurde. Im übrigen hatte der Betroffene während der Fahrt nicht den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt.

Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte er erkennen können und müssen, daß er bei Rotlicht die Ampel passierte und keinen Sicherheitsgurt angelegt hatte."

II.

1.

Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, er habe in Erinnerung, daß er vor der Ampel Dieselstraße angehalten habe. Dann sei er losgefahren. Er sei sich nicht sicher, ob die Ampel Rotlicht gezeigt habe. Er sei offensichtlich in Gedanken irgendwo anders gewesen.

2.

Das Amtsgericht hat aufgrund der Bekundungen der beiden als Zeugen vernommenen Polizeibeamten, die mit ihrem Dienstfahrzeug dem Pkw des Betroffenen folgten, die Überzeugung gewonnen, dieser habe die Lichtsignalanlage an der Einmündung der Berliner Straße in die Dieselstraße passiert, obwohl sie bereits etwa drei Sekunden - jedenfalls deutlich mehr als eine Sekunde - Rotlicht gezeigt habe.

B.

I.

Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist nicht näher ausgeführt und deshalb unbeachtlich (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II.

Auch die Sachrüge greift - was zunächst den Schuldspruch anbelangt - nicht durch.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Zuwiderhandlungen gegen §§ 37 Abs. 2, 21 a Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 20 a und Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24 StVG, 19 OWiG rechtsbedenkenfrei. Sie belegen, daß der Betroffene zur Vorfallszeit im Stadtgebiet von Ratingen beim Abbiegen von der Berliner Straße in die Dieselstraße aus Unachtsamkeit das Rotlicht der dortigen Lichtsignalanlage mißachtet hat. Sie ergeben ferner, daß der Betroffene - ebenfalls aus Nachlässigkeit - den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Zwar ist der Betroffene von Beruf Taxifahrer. Gleichwohl war er zur Tatzeit nicht von der Pflicht zur Anlegung des Sicherheitsgurts gemäß § 21 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO befreit. Denn den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß der Betroffene, als er von den Polizeibeamten angehalten und überprüft wurde, keine Fahrgäste beförderte, vielmehr entweder privat unterwegs war oder eine sog. "Leerfahrt" durchführte.

Zutreffend hat das Amtsgericht schließlich - wenngleich ohne ausdrücklichen Hinweis - angenommen, daß der Betroffene die bezeichneten Vorschriften durch ein und dieselbe Handlung verletzt hat, also Tateinheit (§ 19 OWiG) vorliegt. Denn die Weiterfahrt trotz Rotlichts bei gleichzeitiger Mißachtung der Pflicht, den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt anzulegen, erscheint bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als eine einheitliche Handlung (vgl. dazu Göhler, OWiG, 12. Aufl., vor § 19 Rdnr. 3 m. w. N.). Soweit das Amtsgericht es unterlassen hat, das Konkurrenzverhältnis der Tateinheit in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. Kleinknecht/Meyer - Goßner, StPO, 44. Aufl., § 260 Rdnr. 26 m. w. N.), kann der Senat eine entsprechende Ergänzung vornehmen (Kleinknecht/Meyer - Goßner, a. a. O., § 354 Rdnr. 33).

III.

Entgegen der Auffassung der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft hält der Rechtsfolgenausspruch der rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Die Feststellungen und Erwägungen des Amtsgerichts rechtfertigen die Verurteilung des Betroffenen wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes gemäß §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 20 a und Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24, 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 1 Abs. 1 BKatV, Nr. 34.2 Bkat.

1.

Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme allerdings ausgeführt:

"Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich alleinige Aufgabe des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht hat auf die Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder nicht erschöpfend ist oder wenn sie gegen Denkgesetze und Gesetze der Logik sowie gegen Erfahrungssätze verstößt. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der richtigen Anwendung des sachlichen Rechts zu ermöglichen, hat sich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Betroffenen sprechenden Umständen auseinanderzusetzen und auch die Ergebnisse der Beweisaufnahme, die Grundlage der tatsächlichen Feststellungen sind, erschöpfend darzustellen und zu würdigen. Es muß erkennbar sein, daß die von ihm gezogenen Schlußfolgerungen auf einer festen Tatsachengrundlage beruhen und sich nicht als bloße Vermutungen erweisen, die nicht mehr als einen Verdacht begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. März 1995 in VRS 89, 225 und vom 17. August 1995 in JMBl. NW 1996, 10 m. w. N.).

Die Schätzung eines Zeitablaufs ist allgemein mit einer gewissen Unsicherheit belastet. Einer solchen Schätzung ist jedoch nicht von vornherein ein Beweiswert abzusprechen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995, VRS 88, 469; 1. Juni 1995, VRS 90, 149 und 18. Dezember 1996 - 5 Ss (Owi) 365/96 - (Owi) 173/96 I -). Vielmehr ist im Einzelfall der besonderen Unsicherheit in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen. Abzustellen ist insoweit darauf, ob der Zeitschätzung eine konkrete Vorgehensweise zugrunde lag oder ob es sich um eine rein gefühlsmäßige Erfassung des Zeitraumes gehandelt hat und ob eine gezielte Rotlichtüberwachung vorgelegen hat oder aber der vermeintliche Rotlichtverstoß beiläufig beobachtet worden ist. Darüber hinaus ist die von dem Zeugen tatsächlich festgestellte Dauer des Rotlichtes ebenso von Bedeutung wie die Person des Zeugen selbst (Senatsbeschluß vom 18. März 1997, VRS 93, 462)."

2.

Die Darlegungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch genügen diesen Anforderungen.

a)

Aufgrund der übereinstimmenden Bekundungen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten S. und R., die auf den Betroffenen wegen seiner ungewöhnlich langsamen Fahrweise aufmerksam geworden, ihm deshalb in einem Abstand von vier bis fünf Autolängen oder etwa 25 Metern gefolgt sind und sein Verhalten gezielt beobachtet haben, hat das Amtsgericht die Überzeugung gewonnen, der Betroffene habe die Lichtsignalanlage an der Einmündung der Berliner Straße in die Dieselstraße passiert, als die Rotlichtphase bereits mindestens drei Sekunden, jedenfalls aber länger als eine Sekunde angedauert habe.

In den Gründen des angefochtenen Urteils sind die Aussagen der Polizeibeamten im wesentlichen wie folgt wiedergegeben:

Der Betroffene sei sehr langsam gefahren. Die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit habe deutlich unter 50 km/h gelegen. Als die betreffende Lichtsignalanlage auf Rotlicht umgeschaltet habe, hätten sie mit der üblichen Methode ("21, 22, ...") ausgezählt, daß der Betroffene erst drei Sekunden nach Beginn dieser Phase an der Ampel vorbeigefahren sei. Auch hätten sie sich gemerkt, wo sich das Heck seines Fahrzeugs befunden habe, als die Signalanlage von Gelb- auf Rotlicht umgeschaltet habe. Die Entfernung zwischen dieser Stelle und der Haltelinie vor der Ampel habe - wie sie mit dem Meßrad ausgemessen hätten - etwa 18 Meter betragen.

Das Amtsgericht hat dieser Bekundungen der Beamten nach eingehender Prüfung als hinreichend zuverlässig und glaubhaft erachtet und daraus ohne Rechtsfehler die Schlußfolgerung gezogen, die Lichtsignalanlage habe bereits länger als eine Sekunde Rotlicht gezeigt, als der Betroffene durchgefahren sei.

b)

Ohne Erfolg greift die Rechtsbeschwerde diese Beweiswürdigung an, die der Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zugrunde liegt. Die von der Verteidigung, insbesondere aber von der Generalstaatsanwaltschaft erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht. Insbesondere beruhen die von dem Tatrichter gezogenen Schlußfolgerungen auf einer hinreichend sicheren und verläßlichen Tatsachengrundlage. Zwar hat das Amtsgericht im Ergebnis auf die Zeitschätzung abgestellt, die die Polizeibeamten durch das Zähler. "21 - 22 - ..." im Sekundentakt vorgenommen haben. Den damit grundsätzlich verbundenen Unsicherheiten ist jedoch in hinreichender Weise Rechnung getragen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse, a. a. O.; OLG Hamm NStZ - RR 1996, 216 f.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 37 StVO Rdnr. 61 am Ende; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 15. Aufl., § 37 Rdnr. 31 b, alle m. w. N.).

aa)

Die Zeugen, die sich zur Vorfallszeit am Abend des 31. August 1998 gegen 20.10 Uhr, also noch bei genügender Helligkeit, mit ihrem Dienstfahrzeug bei unbehinderter Sicht in einer Entfernung von etwa 25 Metern hinter dem Pkw des Betroffenen befanden, waren auf ihn aufmerksam geworden, weil er eine deutlich geringere Geschwindigkeit als die an Ort und Stelle zulässigen 50 km/h einhielt. Sie beobachteten ihn deshalb - wie der Zusammenhang der Urteilsgrunde erkennen läßt - gezielt, und zwar auch, als sie - nach wie vor hinter ihm - auf die Lichtsignalanlage an der Einmündung der Berliner Straße in die Dieselstraße zufuhren. Nach dem Wechsel von Gelb- auf Rotlicht zählten sie sodann in der bezeichneten Methode aus, daß die Rotlichtphase mindestens drei Sekunden dauerte, als der Betroffene "die Ampel passierte", d. h. mit seinem Pkw an der Signalanlage vorbeifuhr.

Bei dieser Sachlage wird hinreichend deutlich, daß die Beamten, aufmerksam geworden durch das langsame Fahren des Betroffenen, eine gezielte Rotlichtkontrolle beim Nachfahren vorgenommen haben. Diese war ihnen bei uneingeschränkter Sicht auf den Pkw des Betroffenen und die Ampel auch möglich. Die hinsichtlich der Feststellung der Dauer der Rotlichtfahrt in den Urteilsgründen niedergelegte Wendung des Auszählens "mit der üblichen Methode" ist zwanglos dahin zu verstehen, daß die Zählung "21 - 22 - ..." im Sekundentakt erfolgte. Ferner haben beide Zeugen - jeweils unabhängig voneinander - auf die beschriebene Weise eine Zeitspanne von mindestens drei Sekunden ab Beginn der Rotlichtphase ermittelt, wobei aber für einen qualifizierten Rotlichtverstoß nach Nr. 34.2 Bkat schon eine Dauer von nur mehr als einer Sekunde ausreichend ist. Angesichts dieser Umstände bedurfte es nicht der von der Generalstaatsanwaltschaft vermißten ausdrücklichen Feststellung, daß die Beamten in der Rotlichtüberwachung erfahren waren. Im übrigen kann aufgrund der gerichtsbekannten diesbezüglichen Aus- und Fortbildung von Polizeibeamten, die - wie hier - zur Überwachung des Straßenverkehrs eingesetzt sind, ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sie in Fragen der Zeitschätzung bei gezielten Beobachtungen nicht völlig ungeübt und unerfahren sind.

bb)

Die Feststellungen zur Dauer der Rotlichtphase sind im Ergebnis ferner nicht deshalb zu beanstanden, weil das Amtsgericht dabei ersichtlich auf den Zeitpunkt abgestellt hat, als der Betroffene an der Ampel vorbeifuhr.

Allerdings ist für die Bestimmung der Rotlichtzeit grundsätzlich das Überfahren der vor der Lichtsignalanlage befindlichen Haltelinie maßgebend. Nur wenn eine solche fehlt, kommt es auf den Beginn des Einfahrens in den durch die Ampel geschützten Bereich an (vgl. dazu Senat VRS 93, 462, VRS 90, 149 und VRS 88, 469; OLG Hamm, a. a. O.; Jagusch/Hentschel, a. a. O., § 37 StVO Rdnr. 61; Mühlhaus/Janiszewski, a. a. O., § 37 Rdnr. 31 b).

Nach den Urteilsgründen befindet bzw. befand sich zur Vorfallszeit vor der fraglichen Lichtsignalanlage eine Haltelinie. Ihr Abstand vom Ampelmast ist Hingegen nicht mitgeteilt.

Hiernach hätte das Amtsgericht bei der Berechnung der Rotlichtdauer den Zeitpunkt zugrunde Legen müssen, als der Betroffene die Haltelinie vor der Lichtsignalanlage überfuhr. Der Rechtsfehler, der darin liegt, daß es stattdessen darauf abgestellt hat, wann er "die Ampel passierte", hat sich indessen nicht zu Ungunsten des Betroffenen ausgewirkt. Die Urteilsgründe belegen nämlich mit hinreichender Sicherheit, daß die Rotlichtphase auch beim Überqueren der Haltelinie bereits länger als eine Sekunde währte.

Die dem Pkw des Betroffenen ohne Sichtbehinderung folgenden Polizeibeamten haben später mit dem Meßrad ausgemessen, daß die Stelle, an der sich das Heck seines Opel-Corsa befand, als die Signalanlage von Gelb- auf Rotlicht wechselte, etwa 18 Meter vor der Haltelinie lag. Wie das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, fuhr der Betroffene deutlich langsamer als mit 50 km/h. Auf dieser Grundlage geht der Senat zu seinen Gunsten davon aus, daß er eine Geschwindigkeit von nicht weniger als 40 km/h eingehalten hat. Daraus errechnet sich eine gefahrene Strecke von 11,11 Metern pro Sekunde. Da die Beamten beim Nachmessen der Entfernung bis zur Haltelinie die Stelle zugrunde gelegt haben, an der sich das Heck des Fahrzeugs des Betroffenen beim Phasenwechsel von Gelb auf Rot befand, ist die Länge des Opel-Corsa von ca. 4 Metern der gefahrenen Strecke pro Sekunde hinzuzurechnen. Daraus folgt, daß sich der Betroffene nach dem Ablauf von einer Sekunde Rotlicht noch mindestens knapp 3 Meter - ca. 18 Meter abzüglich ca. 15,11 Meter - vor der Haltelinie befand. Als er sie überquerte, dauerte die Rotlichtzeit mithin länger als eine Sekunde an.

cc)

Der Senat teilt die in diesem Zusammenhang von der Generalstaatsanwaltschaft erhobenen Bedenken nicht. Insbesondere kann nicht gefordert werden, daß der Tatrichter in den Gründen seiner Entscheidung stets mitteilt, anhand welcher Orientierungspunkte sich die einschreitenden Beamten die Stelle gemerkt haben, die als Beginn der Meßstrecke angenommen worden ist. Dies wird im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten vielfach überhaupt nicht möglich sein. Gleichwohl die Angabe solcher Fixpunkte zu verlangen hieße, die Anforderungen zu überspannen, die an die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils im Bußgeldverfahren zu stellen sind. Entscheidend kommt es vielmehr auf die Verläßlichkeit und Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizeibeamten insgesamt an, die bei dem konkreten Verkehrsvorgang eingeschritten sind und die entsprechenden Beobachtungen gemacht haben.

Schließlich stellt sich hier nicht - wie die Generalstaatsanwaltschaft meint - die Frage, ob die Zeugen ... und ... die von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit hinreichend genau geschätzt haben. Denn es geht vorliegend nicht um die Ermittlung einer bestimmten (Mindest-)Geschwindigkeit. Maßgebend ist allein ihre Wahrnehmung, daß der Betroffene deutlich langsamer als mit 50 km/h gefahren ist. Dies aber konnten die ihm mit dem Dienstfahrzeug folgenden Zeugen unschwer feststellen.

IV.

Auch im übrigen hat die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs keinen den Betroffenen belastenden Rechtsfehler aufgedeckt.

1.

Die Erhöhung der für den sog. "qualifizierten Rotlichtverstoß" nach Nr. 34.2 Bkat vorgesehenen Regelgeldbuße von 250,-- DM auf 280,-- DM ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn einmal hat der Betroffene bei der Fahrt am Abend des 31. August 1998 den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt, ohne hierzu befugt zu sein, und dadurch den weiteren Bußgeldtatbestand nach §§ 21 a Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 20 a StVO, 24 StVG zumindest fahrlässig handelnd verwirklicht. Zum anderen ist er vorbelastet. Durch Bußgeldbescheid vom 26. Mai 1998, unanfechtbar seit dem 18. Juni 1998, hat der Oberstadtdirektor der Stadt Düsseldorf gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, begangen am 31. März 1998, eine Geldbuße von 100,-- DM festgesetzt.

2.

Die Verhängung des Fahrverbots von einem Monat gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hält der rechtlichen Nachprüfung gleichfalls stand.

a)

Der dem Betroffenen angelastete Rotlichtverstoß mag zwar darauf zurückzuführen sein, daß er die Lichtsignalanlage auf der Berliner Straße an der Einmündung in die Dieselstraße übersehen hat. Dies beruht indessen keineswegs auf bloßer momentaner Unaufmerksamkeit, sondern auf grober Nachlässigkeit und Verantwortungslosigkeit. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils hat der Betroffene in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht eingeräumt, er sei offensichtlich in Gedanken irgendwo anders gewesen, als er sich vor der Ampel befand, die er gleichwohl aber gesehen hatte. Durch sein auf hochgradigem Konzentrationsmangel beruhendes Fehlverhalten, das sich unschwer vermeiden ließ, hat der Betroffene die ihm als Kraftfahrer obliegenden Sorgfaltspflichten gröblich verletzt und eine erhebliche abstrakte Gefahr für den geschützten Querverkehr geschaffen, für den die Signalanlage Grünlicht zeigte. Der Unwertgehalt seines Fehlverhaltens wiegt nicht leichter als der des Durchschnittsfalles des qualifizierten Rotlichtverstoßes, wobei es nicht darauf ankommt, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet worden ist. Für die Ahndung durch die in Nr. 34.2 Bkat vorgesehenen Rechtsfolgen reicht allein die abstrakte Gefährdung potentieller Teilnehmer des Querverkehrs aus (vgl. Senat NVZ 1998, 335 m. w. N.). Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb veranlaßt, weil der Betroffene deutlich langsamer als mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fuhr. Die selbst dann mit Rücksicht auf den übrigen Verkehr erforderliche Reaktionsfähigkeit war infolge seiner Ablenkung durch andere Gedanken und seines daraus resultierenden Konzentrationsmangels erkennbar weitgehend eingeschränkt, wenn nicht für die Vorfallszeit völlig aufgehoben. Daß unter den genannten Umständen nicht die Rede davon sein kann, die "äußerst langsame Fahrweise" des Betroffenen deute "auf besondere Vorsicht, auf ein sorgfältiges Beobachten des Verkehrs" hin, wie in der Rechtsbeschwerdebegründung ausgeführt wird, bedarf keiner weiteren Darlegung, zumal dies auch den Urteilsfeststellungen widerspräche. In subjektiver Hinsicht kann das massive Fehlverhalten des Betroffenen, der von Beruf immerhin Taxifahrer ist, nicht anders als besonders verantwortungslos qualifiziert werden.

b)

Umstände, die allein oder zusammen mit anderen ein Absehen von dem einmonatigen Fahrverbot rechtfertigen könnten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Gemäß § 1 Abs. 1 BKatV reichen die nur fahrlässige Begehungsweise, das Fehlen einschlägiger Vorbelastungen und etwaige berufliche Nachteile des Betroffenen nicht aus, von der Verhängung des Fahrverbots als Regelfolge Abstand zu nehmen (vgl. Senat NVZ 1998, 335 sowie Senat MDR 1997, 384 = VRS 93, 200, jeweils m. w. N.). Der Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen von einem Fahrverbot abzusehen, war sich der Tatrichter ausweislich der Urteilsgründe aber bewußt. Die Erwägungen, mit denen er derartige Gründe verneint hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

3.

Soweit das Amtsgericht es ersichtlich aus Versehen unterlassen hat, das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Rotlichtverstoß und der Zuwiderhandlung gegen das Gebot des § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, hat der Senat im Hinblick auf die hierzu eindeutigen Urteilsgründe eine entsprechende Ergänzung vorgenommen.

C.

Die Kosten seiner nach alledem erfolglosen Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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