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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 09.09.2002
Aktenzeichen: 2b Ss 162/02 - 41/02 I
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 353
StPO § 354 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

2b Ss 162/02 - 41/02 I

In der Strafsache

wegen Gefährdung des Straßenverkehrs u. a.

hat der 1. Strafsenat durch die Richter S..., ... und ... nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

am 9. September 2002

nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. November 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten "wegen Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen Nötigung" zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre angeordnet. Die (Sprung-)Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

Gegenstand des Strafverfahrens sind Verkehrsvorgänge, die sich am 7. Dezember 1999 gegen 20.40 Uhr auf der Autobahn A 46 in Fahrtrichtung Wuppertal ereignet haben und bei denen der Angeklagte mit einem von ihm geführten Pkw VW Golf zwei andere Pkw-Fahrer massiv bedrängt und gefährdet haben soll. Der Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen. Das Amtsgericht hat seine Täterschaft festgestellt, weil er Halter des Pkw VW Golf gewesen sei und die drei Insassen der bedrängten Fahrzeuge ihn im Ermittlungsverfahren auf Fotos wiedererkannt hätten.

II.

Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern.

1. Die Würdigung der erhobenen Beweise ist Sache des Tatrichters. Es ist allein seine Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung von dem tatsächlichen Geschehen zu verschaffen. Das Revisionsgericht hat die Beweiswürdigung durch den Tatrichter grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn auf der Grundlage des Beweisergebnisses eine abweichende Überzeugungsbildung möglich gewesen wäre oder eine andere Bewertung der Beweise aus seiner Sicht näher gelegen hätte. Es hat nur einzugreifen, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist, etwa weil sie in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt, die Beweismittel nicht ausschöpft oder nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht.

2. Die Feststellung, der Angeklagte habe an jenem Abend den Pkw VW Golf geführt, beruht auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung:

a) Das Amtsgericht hat festgestellt, der Angeklagte sei Halter dieses Fahrzeugs gewesen, und ausgeführt, "schon hieraus (sei) der Schluss zulässig anzunehmen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt Fahrer seines Fahrzeugs war, da Angaben und Hinweise auf einen anderen Fahrer nicht vorliegen und auch nicht vorgetragen wurden." Das ist rechtsfehlerhaft. Die Haltereigenschaft des Angeklagten, der die Einlassung zur Sache verweigert, kann für sich allein, auch wenn es sich um ein privat genutztes Fahrzeug handelt, nicht als ausreichendes Beweisanzeichen dafür gewertet werden, dass er das Fahrzeug zur Tatzeit geführt habe (BVerfG NJW 1994, 847 = VRS 86, 81, BGHSt 25, 365; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. [2001], Einl. Rdnr. 96a m. w. N.). Soweit zusätzlich zur Haltereigenschaft angeführt wird, dass "Angaben und Hinweise auf einen anderen Fahrer nicht vorliegen und auch nicht vorgetragen wurden", erweckt das den Verdacht, dass der Amtsrichter die Tragweite des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" verkannt hat (vgl. BGHSt a. a. O., S. 368), indem er aus dem Fehlen ("... nicht vorliegen ...") entlastender Beweisanzeichen auf die Täterschaft des Angeklagten geschlossen hat, und dass er aus dem Schweigen des Angeklagten ("... nicht vorgetragen ...") rechtsfehlerhaft einen für diesen nachteiligen Schluss gezogen hat.

b) Soweit das Amtsgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten darauf gestützt hat, dass die drei Insassen der bedrängten Fahrzeuge ihn im Ermittlungsverfahren auf Fotos wiedererkannt hätten, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass es bei der Beweiswürdigung alle Umstände des Falles berücksichtigt hat. Das Verkehrsgeschehen hat sich am 7. Dezember gegen 20.40 Uhr, also bei völliger Dunkelheit, auf einer Autobahn abgespielt. Mangels konkreter Feststellungen zu den Lichtverhältnissen muss der Senat davon ausgehen, dass es keine anderen Lichtquellen als die Scheinwerfer der beteiligten oder anderer Fahrzeuge gegeben hat. Damit befanden die Zeugen sich in einer schwierigen und fehlerträchtigen Wahrnehmungssituation. Schon angesichts dieses Umstands hätte das Amtsgericht sich nicht mit der Versicherung der Zeugen begnügen dürfen, sie hätten den Angeklagten im Ermittlungsverfahren auf Fotos wiedererkannt, sondern die Zuverlässigkeit ihrer Angaben anhand objektiver Kriterien nachprüfen müssen (vgl. OLG Köln StV 94, 67; OLG Koblenz StV 2001, 444; OLG Düsseldorf [2. StrS] StV 2001, 445; jeweils m. w. N.). Da das Verfahren offenbar mit Halteranzeigen begonnen hat, hatten sich ergänzende Feststellungen dazu aufgedrängt, ob - und wie zutreffend - die Zeugen die Person des beschuldigten Fahrers bei der Anzeige beschrieben hatten. Offen ist auch geblieben, wie lange, aus welchem Blickwinkel und welcher Entfernung und bei welcher Beleuchtung (s. o.) die Zeugen den beschuldigten Fahrer beobachten konnten. Zu den - nicht vorschriftsmäßig durchgeführten - Lichtbildvorlagen ist im Urteil nicht einmal festgestellt, wann sie stattgefunden haben. Das hätte mitgeteilt werden müssen, weil die Erinnerung erfahrungsgemäß mit der Zeit verblasst und die Sache erst fast zwei Jahre nach dem zu beurteilenden Verkehrsgeschehen verhandelt worden ist.

III.

Wegen dieser Mängel ist das angefochtene Urteil nach §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Für den Fall eines erneuten Schuldspruchs weist der Senat darauf hin, dass bei mehreren - unterscheidbaren - Verkehrsvorgängen klarzustellen ist, was Gegenstand der Verurteilung ist, und dass bei Straftatbeständen, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig verwirklicht werden können (hier: Gefährdung des Straßenverkehrs), die Schuldform in die Urteilsformel aufzunehmen ist.

Ende der Entscheidung

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