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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 18.12.2000
Aktenzeichen: 2b Ss 333/00 - 86/00 I
Rechtsgebiete: LMBG, StGB


Vorschriften:

LMBG § 52 Abs. 1 Nr. 10
LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5
StGB § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Gewerbsmäßig in den Verkehr bringt auch derjenige Lebensmittel, der zwar nicht (mehr) Geschäftsinhaber, aber vom neuen Geschäftsinhaber beauftragt ist, in eigener Verantwortung dessen Aufgaben wahrzunehmen.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

2b Ss 333/00 - 86/00 I 18 Js 1827/97 StA Düsseldorf

In der Strafsache

wegen Verstoßes gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz

hat der 1. Strafsenat durch die Richter am Oberlandesgericht H, S und Dr. S auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XXI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. August 2000 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 18. Dezember 2000

einstimmig gemäß 349 Abs. 2 und 3 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Die Urteilsformel des angefochtenen Urteils wird ergänzt und zur Klarstellung neu gefaßt, die Liste der angewendeten Vorschriften ergänzt:

Das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 15. Oktober 1999 wird aufgehoben, soweit es den Angeklagten A betrifft.

Der Angeklagte A wird wegen vorsätzlichen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Lebensmitteln unter irreführenden Angaben über ihre Haltbarkeit zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.

Angewendete Vorschriften:

§§ 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, Satz 2 Buchst. b), 52 Abs. 1 - Nr. 10 LMBG, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB.

Gründe:

Das Landgericht hat - unter Aufhebung eines freisprechenden Urteils des Amtsgerichts - den Angeklagten "wegen gewerbsmäßigen In-den-Verkehr-Bringens von Lebensmitteln unter irreführenden Angaben" zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.

Den Feststellungen des Landgerichts zufolge verkaufte der Angeklagte, der einen "Grill- und Gastronomieservice" betrieben hatte, im Juni 1996 einen Bestand an Fast-Food-Waren sowie zwei Fahrzeuge an eine GmbH in Gründung. In deren Auftrag sollte der Angeklagte für eine Übergangszeit die Organisation und den Vertrieb von Fast-Food-Produkten an einen festen Kundenstamm übernehmen. Die verkaufte Ware wurde in das Kühlhaus der Fleischerei des Ehemanns der künftigen Geschäftsführerin überführt. Für die Warenbestände war der Angeklagte verantwortlich. Im Oktober 1996 versah er eine Reihe von Fertigpackungen mit Lebensmitteln, deren aufgedrucktes Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen war oder abzulaufen drohte, mit neuen Etiketten, auf die er spätere Mindesthaltbarkeitsdaten aufstempelte.

II.

1. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist nicht begründet. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Lebensmitteln unter irreführenden Angaben über ihre Haltbarkeit. Der Angeklagte leugnet nicht, daß die "um"etikettierten Fertigpackungen zum Verkauf vorrätig gehalten wurden und damit nach der Begriffsbestimmung in § 7 Abs. 1 LMBG schon in den Verkehr gebracht waren. Er wendet nur ein, er könne nicht Täter gewesen sein, weil er nicht (mehr) Geschäftsinhaber gewesen sei. Daran ist richtig, daß die angewendete Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit 5 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG ein typisches "Unternehmerdelikt" (Schünemann, in: LK, 11. Aufl. [1993], § 14 StGB Rdnr. 42) unter Strafe stellt, weil sie gewerbsmäßiges Handeln voraussetzt. Die Strafbarkeit des Angeklagten folgt aber aus 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB (vgl. OLG Koblenz NStZ 1982, 210 = ZLR 1982, 385 = LRE 13, 366; Schünemann, a. a. O.). Danach ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale (hier: das gewerbsmäßige Handeln) die Strafbarkeit begründen, auch auf einen Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen und dieser ihn ausdrücklich beauftragt hat, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war das hier der Fall. Der Senat hat die Liste der angewendeten Vorschriften entsprechend ergänzt.

2. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Der Senat hat die neugefaßte Urteilsformel um das Wort "vorsätzlich" ergänzt. Die Schuldform ist in die Urteilsformel aufzunehmen, wenn die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden kann, weil dann die Schuldform zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO gehört (Kleinknecht- Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. [1999], § 260 Rdnr. 24 m. w. N).

Das ist hier der Fall. Nach § 53 Abs. 1 1. Halbs. LMBG handelt (bloß) ordnungswidrig, wer die dort aufgeführten Taten, darunter die in § 52 Abs. 1 Nr. 10 LMBG bezeichneten Handlungen, fahrlässig begeht. Der Senat konnte die Urteilsformel ergänzen, weil den Gründen des angefochtenen Urteils zweifelsfrei zu entnehmen ist, daß das Landgericht (zutreffend) von vorsätzlicher Begehung ausgegangen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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