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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 14.09.2000
Aktenzeichen: 3 (s) BRAGO 118/00
Rechtsgebiete: StPO, BRAGO


Vorschriften:

StPO § 68 b
BRAGO § 91 Nr. 1
BRAGO § 97 Abs. 1
BRAGO § 99 Abs. 1
Leitsatz:

Die Vergütung eines gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistandes richtet sich nach §§ 97 Abs. 1, 91 Nr. 1 BRAGO.

Ihm kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 BRAGO eine Pauschvergütung gewährt werden, wenn seine Mühewaltung nur so angemessen abgegolten werden kann.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

3 (s) BRAGO 118/00 112 Js 115/99 StA Wuppertal

In der Strafsache

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

hat der 3. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B, den Richter am Oberlandesgericht v B und die Richterin am Amtsgericht B am

14. September 2000

auf den Antrag des gerichtlich bestellten Beistandes des Zeugen P K, Rechtsanwalt F in E, auf Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO

beschlossen:

Tenor:

Dem beigeordneten Zeugenbeistand wird eine Pauschvergütung in Höhe von 380,-- DM bewilligt.

Die Pauschvergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren für den beigeordneten Zeugenbeistand.

Bereits angewiesene gesetzliche Gebühren für den beigeordneten Zeugenbeistand sind anzurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt.

Von dem Mandanten oder Dritten geleistete Zahlungen sind bestimmungsgemäß zu berücksichtigen (§ 101 BRAGO).

Gründe:

Dem Antragsteller ist gemäß § 99 BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen, da die gesetzlichen Gebühren für den Zeugenbeistand im vorliegenden Fall keine angemessene und ausreichende Vergütung für die anwaltliche Mühewaltung des Antragstellers in der Hauptverhandlung darstellt.

Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der nach § 68 b StPO einem Zeugen beigeordnet worden ist, richtet sich nach § 91 Nr. 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 BRAGO (vgl. OLG Hamburg StraFo 2000, 142, Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl., StPO, § 68 b Rdnr. 1; OLG Düsseldorf, 6. Strafsenat, Beschluß vom 2. August 2000 - VI 11/99 -; so auch bereits zum Zeugenbeistand vor Einführung des § 68 b StPO: OLG Düsseldorf JMBl NW 1980, 35). Die Regelung des § 91 Nr. 1 BRAGO enthält in der letzten Alternative die Generalklausel für "eine andere nicht in den Nummern 2 oder 3 erwähnte Beistandsleistung". Durch diese Generalklausel werden die sonst nicht geregelten Einzeltätigkeiten eines Rechtsanwaltes umfaßt (so auch Göttlich/Mümmler, 19. Aufl., BRAGO, "Strafsachen" 8.31, Seite 1450).

Danach beträgt die dem beigeordneten Beistand zustehende gesetzliche Gebühr gemäß § 91 Nr. 1 in Verbindung mit § 97 BRAGO 120,-- DM.

Da der gerichtlich beigeordnete Zeugenbeistand somit im Verhältnis zu einem Pflichtverteidiger oder Nebenklägervertreter im Rahmen des § 97 BRAGO gebührenrechtlich wesentlich schlechter gestellt ist, kann ihm im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 99 BRAGO eine Pauschvergütung gewährt werden (vgl. OLG Hamburg, StraFO 2000, 142; OLG Schleswig JurBüro 1994, 673; Riedel/Sußbauer-Fraunholz, 8. Aufl., BRAGO, § 102 Rdnr. 2), wenn seine Mühewaltung nur so angemessen abgegolten werden kann.

Vorliegend hat der Antragsteller dem Zeugen K bei dessen Vernehmung im Hauptverhandlungstermin vom 12. November 1999 vor der großen Strafkammer Beistand geleistet. Insgesamt ist einschließlich Wartezeiten von einem Zeitaufwand von ca. 3 Stunden auszugehen. Zur Vorbereitung der Zeugenvernehmung hatte eine Besprechung mit dem in Aachen inhaftierten Zeugen stattgefunden. Diese besonders umfangreiche Beistandsleistung ist durch die gesetzliche Gebühr des § 91 Nr. 1 in Verbindung mit § 97 BRAGO nicht angemessen abgegolten.

In Anlehnung an die gesetzliche Gebühr für einen Pflichtverteidiger im ersten Rechtszug in der Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer für jeden weiteren Verhandlungstag gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2, 97 BRAGO hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 380,-- DM hier für angebracht. Sie stellt eine angemessene und ausreichende Vergütung für die anwaltliche Mühewaltung des Antragstellers sowohl in der Hauptverhandlung als auch zu deren Vorbereitung dar.

Ende der Entscheidung

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