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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 10.11.2000
Aktenzeichen: 3 WF 214/00
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3
1.

Die Einholung der Auskünfte gem. § 53 b Abs. 2 Satz 2 FGG bei den am Verfahren beteiligten Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung stellt in der Regel keine Beweisaufnahme dar.

Von einer Beweiserhebung i.S. der §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 358 a Satz 2 Nr. 2 ZPO kann nur ausgegangen werden, wenn sich wegen Streits über tatsächliche Verhältnisse im Anschluss an die erteilten Auskünfte die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltserforschung ergibt.

2.

Die Stellungnahme des an einem Verfahren beteiligten Jugendamtes sowie die Anhörung von Kindern oder Parteien im Sorgerechtsverfahren nach §§ 50 a und 50 b FGG löst in der Regel keine Beweisgebühr aus. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien oder Kinder zur Klärung streitiger Behauptungen nach § 12 FGG von Amts wegen zu Beweiszwecken vernommen werden.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

3 WF 214/00

Düsseldorf, den 10. November 2000

in der Festsetzungssache

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kleve vom 29. September 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde der Rechtsanwälte in Kleve ist nicht begründet.

Es geht um die Frage, ob die im Verbundverfahren zum Versorgungsausgleich erteilten Auskünfte eines öffentlichrechtlichen Versorgungsträgers eine Beweisgebühr auslösen. In vorliegenden Fall sind von der am Verfahren beteiligt gewesenen Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz zwei Auskünfte erteilt worden, und zwar einmal eine über die ehezeitliche monatliche Rentenanwartschaft des Ehemannes und zum anderen über die bei der betreffenden Versicherung in der Ehezeit erworbene monatliche Rentenanwartschaft der Ehefrau; weitere Erhebungen zu den Anwartschaften fanden nicht statt.

In der Einholung und Erteilung derartiger Auskünfte liegt keine Beweisaufnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Der Senat teilt nicht die Auffassung des OLG Hamm in FamRZ 1999, 1360, auf die sich die Beschwerdeführer berufen. Er folgt vielmehr der Rechtsprechung des hiesigen Kostensenats, wie sie den Beschwerdeführern mit dem Beschluß - 10 WF 208/85 - vom 16. Oktober 1985 und - 10 WF 217/85 - vom 5. November 1985 mitgeteilt worden ist.

Die Frage, ob die Einholung der Auskünfte über Versorgungsanwartschaften generell eine Beweisgebühr auslöst, ob die Beweisgebühr nur erwächst, wenn die Auskunft zur Klärung bestrittener oder sonst nachprüfungsfähiger Tatsachen eingeholt wird oder die Auskunftseinholung in der Regel nicht als Beweisaufnahme angesehen werden kann, ist streitig (vgl. Gerold/Schmidt/van Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl. 1999, § 31 BRAGO, Rdn. 121 m.w.N.). Der Senat hält - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des hiesigen Kostensenats - nach wie vor an der Auffassung fest, wonach die Einholung einer Auskunft gemäß § 53 b Abs. 2 Satz 2 FGG bei den am Verfahren beteiligten Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel keine Beweisaufnahme darstellt. Denn wie auch das Amtsgericht zutreffend hervorgehoben hat, handelt es sich hierbei um nicht mehr als die im Verbundverfahren erforderlichen Mitwirkung öffentlicher Versicherungs- und Versorgungsträger. Von einer Beweiserhebung im Sinne der §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 358 a Satz 2 Nr. 2 ZPO kann nur ausgegangen werden, wenn sich wegen Streits über tatsächliche Verhältnisse im Anschluß an die erteilten Auskünfte die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltserforschung ergibt, also über die Versorgungsanwartschaft Streit in tatsächlicher Hinsicht besteht oder weitere Nachweise erforderlich werden (so zutreffend OLG Koblenz, FamRZ 1986, 193 und Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., Stichwort Familiensachen D Anm. 2.223 S. 573 m.w.N.).

Zwar hat der BGH (in FamRZ 1998, 89, 90) die Auffassung vertreten, der Einbettung in das dem Grundsatz der Amtsermittlung unterliegende Verfahren zum Versorgungsausgleich entspräche es, daß die Auskunft durch ein Ersuchen des Familiengerichts ausgelöst werde; dies lege es nahe, die Auskunft eines Rentenversicherungsträgers wie diejenige anderer - auch privater - Versorgungsträger als ein Beweismittel anzusehen, das den allgemeinen Interessen der Rechtspflege diene. Dieser - beiläufig geäußerte - Hinweis eignet sich aber nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung des Senats, wenn man sich die Besonderheiten des vom BGH entschiedenen Falls vor Augen hält: In dem Entscheidungsfall war zu beurteilen, ob die in dem familiengerichtlichen Verfahren erteilte Auskunft zum Versorgungsausgleich, die fehlerhaft war, auch zu einer Verletzung der dem Versicherten und seinem Ehegatten gegenüber bestehenden Amtspflicht und einer Schadensersatzverpflichtung des Rentenversicherungsträgers führte. Zu beurteilen war somit das Gewicht einer derartigen im familiengerichtlichen Verfahren eingeholten Auskunft, nicht aber die Frage, ob die Einholung der Auskünfte generell eine anwaltliche Beweisgebühr auslöst.

Zu beachten ist die Parallelität zu anderen in FGG-Verfahren bestehenden Beteiligungsverhältnissen. So kann auch die Stellungnahme des an einem Verfahren beteiligten Jugendamtes nicht als Beweisaufnahme angesehen werden; ebenso wenig löst die Anhörung von Kindern oder Parteien im Sorgerechtsverfahren nach §§ 50 a und 50 b FGG eine Beweisgebühr aus, wenn die Anhörung lediglich aufgrund ihrer Stellung als Verfahrensbeteiligte erfolgt und ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör dienen soll. Anderes gilt auch hier nur dann, wenn die Parteien oder Kinder zur Klärung streitiger Behauptungen nach § 12 FGG von Amts wegen zu Beweiszwecke vernommen werden (so zutreffend Göttlich/Mümmler, a.a.O.). Damit hat es im vorliegenden Fall auch bei der amtsgerichtlichen Entscheidung zu verbleiben, daß die Beschwerdeführer die Beweisgebühr nur nach dem Wert der Ehesache (4.000 DM) verlangen können.

Beschwerdewert: 144,60 DM.

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