Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 28.11.2002
Aktenzeichen: 3 Ws 411/02
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 68 f Abs. 1
Nach vollständiger Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten tritt Führungsaufsicht auch dann ein, wenn keine der Einzelstrafen zwei Jahre erreicht (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 28.10.1997 - 3 Ws 738/97 - JMBl. NW 1998, 91).
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

3 Ws 411/02

In der Strafsache

wegen Betruges

hat der 3. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., die Richterin am Oberlandesgericht Dr. R. und den Richter am Landgericht D. am

28. November 2002

auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal vom 15. August 2002 (1 StVK 515/02) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Verurteilten verworfen.

Gründe:

I.

Der Verurteilte hat bis zum 3. September 2002 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten vollständig verbüßt, die durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Velbert vom 12. Dezember 2000 unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts - Schöffengericht - Krefeld vom 8. April 1999 wegen Betruges in vier Fällen gegen ihn verhängt worden war. Die in dem Urteil des Amtsgerichts Velbert festgesetzten Einzelstrafen betrugen jeweils neun Monate, die in dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Krefeld festgesetzten - vierzehn - Einzelstrafen betrugen jeweils sechs Monate.

II.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer angeordnet, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt; daneben hat sie weitere Entscheidungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht getroffen.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

1.

Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht entschieden, dass die Führungsaufsicht nicht gemäß § 68 f Abs. 2 StGB entfällt. Die in § 68 f Abs. 1 StGB bestimmten Voraussetzungen für den Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes liegen vor, da der Verurteilte eine wegen vorsätzlicher Straftaten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren vollständig verbüßt hat. Dass keine der in die Gesamtfreiheitsstrafe eingeflossenen Einzelstrafen zwei Jahre oder mehr betrug, steht dem Eintritt der Führungsaufsicht gemäß § 68 f Abs. 1 StGB nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.10.1989 - 3 Ws 722/89; vom 28.10.1997 - 3 Ws 738/97 - JMBl. NW 1998, 91; vom 14.10.2002 - 3 Ws 365, 392 - 395/02; ebenso OLG Düsseldorf - 1. Strafsenat - NStZ-RR 2000, 347; MDR 1981, 336; OLG Düsseldorf - 5. Strafsenat - MDR 1981, 70; OLG Frankfurt/Main MDR 1982, 164; OLG Hamburg NStZ-RR 1996, 262; OLG München NStZ 1984, 314 [315]; OLG Nürnberg NStZ-RR 1998, 124; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, § 68 f Rn. 3; Zipf JR 1979, 117; Kürschner JR 1982, 340 [341]). Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung der insoweit abweichenden neueren Rechtsprechung u.a. des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 18. Juli 2001 - 4 Ws 229 - 230/01 -; ebenso OLG Bamberg NStZ-RR 2000, 81; OLG Celle StV 1982, 227; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 31; NStZ 1996, 407; NStZ-RR 1998, 61 [zur Führungsaufsicht bei Einheitsjugendstrafe]; KG NStZ-RR 1999, 138; OLG Karlsruhe NStZ 1981, 182; OLG Koblenz MDR 1980, 72; OLG Köln NStZ-RR 1997, 4; OLG Schleswig JR 1982, 339; OLG Stuttgart NStZ 1992, 101; OLG Zweibrücken StV 1986, 541; LG Heilbronn MDR 1987, 691; LG Osnabrück StV 1986, 26; LG Regensburg MDR 1983, 423 [424]; Schönke/Schröder/Stree, 26. Auflage, § 68 f Rn. 4; LK-Hanack, 11. Auflage, § 68 f Rn. 14) keinen Anlass, von seiner Auffassung abzugehen. Für die hier vertretene Auffassung sprechen sowohl der Wortlaut des § 68 f Abs. 1 StGB als auch der Gesetzeszweck.

a)

Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23. Oktober 1989 (3 Ws 722/89) ausgeführt hat, besagt der Umstand, dass in § 68 f Abs. 1 StGB von einer vorsätzlichen Straftat die Rede ist, nicht, dass eine vollständig verbüßte Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren gerade wegen einer einzigen Tat verhängt worden sein muss. Hiergegen spricht bereits der Vergleich mit § 68 Abs. 1 StGB, wonach die Führungsaufsicht unter bestimmten weiteren Voraussetzungen angeordnet werden kann, wenn der Täter eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt hat. Der Begriff der Verwirkung einer Strafe hat im Strafgesetzbuch durchgängig die Bedeutung eines abstrakten, das Unrecht der einzelnen Tat erfassenden Unwerturteils, wohingegen mit Verurteilung der konkrete Rechtsfolgenausspruch wegen einer oder mehrerer Taten gemeint ist (siehe §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1, 59 Abs. 1, 60 Satz 2 StGB). Dies ergibt sich auch aus § 66 Abs. 2 StGB, wo für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ausdrücklich zwischen der Verwirkung einer (Einzel-) Strafe und der Verurteilung wegen "einer oder mehrerer Taten" unterschieden wird. Hätte der Gesetzgeber den Eintritt der Führungsaufsicht gemäß § 68 f Abs. 1 StGB nur für den Fall der vollständigen Verbüßung einer mindestens zweijährigen Einzelstrafe anordnen wollen, so hätte er dies ebenso wie im Fall des § 68 Abs. 1 StGB dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er sich auch insoweit des Begriffs der Verwirkung bedient hätte.

Der hier vertretenen Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Sicherungsverwahrung auch im Falle des § 66 Abs. 1 StGB nur angeordnet werden kann, wenn der Täter wegen der Anlasstat zu einer Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird (so aber der 4. Strafsenat des OLG Düsseldorf a.a.O.). Da § 66 Abs. 1 StGB - im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 StGB - nur von Verurteilung und nicht von Verwirkung spricht, stützt jedenfalls der Wortlaut der Vorschrift eine solche Auslegung nicht (anders wohl BGH NJW 1972, 834 zu § 42 e StGB a.F.). Entscheidend für das Erfordernis einer zweijährigen Einzelstrafe ist hier vielmehr die Intensität des mit der Sicherungsverwahrung verbundenen Eingriffs in die Rechte des Angeklagten (vgl. BGHSt 24, 243 [245]). Unter diesem Gesichtspunkt lässt sich die - mit einem u.U. langfristigen Freiheitsentzug verbundene - Sicherungsverwahrung jedoch nicht mit der Führungsaufsicht vergleichen. Diese greift zwar auch in die Lebensführung des Täters ein; zu einem Freiheitsentzug kann sie jedoch nur unter den weiteren in § 145 a StGB geregelten Voraussetzungen eines Weisungsverstoßes führen.

b)

Auch der mit der Führungsaufsicht verfolgte Zweck spricht gegen eine einschränkende Auslegung des § 68 f Abs. 1 StGB.

Ziel der Führungsaufsicht ist in erster Linie die intensive Unterstützung und Betreuung besonders problematischer Tätergruppen (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, 5. Auflage, S. 821). Daneben trägt die Maßregel auch dem Sicherungsgedanken Rechnung, indem sie durch die Möglichkeit von Weisungen (§ 68 b StGB) die notwendige Kooperation des entlassenen Täters sicherstellt und Weisungsverstöße durch die Strafandrohung des § 145 a StGB sanktioniert. Der Schwerpunkt des mit der Führungsaufsicht verfolgten kriminalpolitischen Anliegens liegt jedoch in der Gewährung von Hilfestellungen, was auch im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gebracht worden ist. So betont der 2. Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, dass bei der Führungsaufsicht stärker als bei der in dem Entwurf eines Strafgesetzbuches aus dem Jahr 1962 vorgesehenen Sicherungsaufsicht auf die Hilfe für den Betroffenen abgestellt wird (BT-Drucks. V/4095, S. 35; vgl. hierzu auch OLG Frankfurt/Main MDR 1982, 164). Der Vorrang der helfenden und betreuenden Funktion kommt auch darin zum Ausdruck, dass die hierauf bezogenen Aufgaben von Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle in § 68 a Abs. 2 StGB geregelt sind, die Überwachungsfunktion hingegen erst in § 68 a Abs. 3 StGB genannt ist (vgl. hierzu S. 36 des o.g. Berichts des 2. Sonderausschusses). Daraus dass § 68 f Abs. 1 StGB nur diejenigen Täter der Führungsaufsicht unterstellt, die sich einer vorsätzlichen Straftat schuldig gemacht haben, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Denn bei Tätern, die nur infolge fahrlässigen Versagens verurteilt worden sind, kann im Regelfall vermutet werden, dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeit weniger Schwierigkeiten haben werden, die nach einer Entlassung aus länger andauernder Haft zu lösenden Probleme zu bewältigen (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 1996, 262).

Angesichts des Vorrangs der Betreuungs- vor der Überwachungsfunktion ist bei der Auslegung des § 68 f Abs. 1 StGB in erster Linie zu berücksichtigen, ob ein Verurteilter nach vollständiger Strafverbüßung einer qualifizierten Hilfestellung bedarf. Ein solches Bedürfnis besteht in der Regel umso eher, je länger sich der Verurteilte im Strafvollzug befunden hat. Dass § 68 f Abs. 1 StGB den Eintritt der Führungsaufsicht von der vollständigen Verbüßung einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat abhängig macht, trägt diesem Umstand in typisierender Weise Rechnung. Es ist weder zulässig noch erforderlich, diese gesetzliche Wertung dergestalt zu relativieren, dass von einem Hilfs- und Betreuungsbedürfnis nur in den Fällen ausgegangen werden kann, in denen die Gefährlichkeit eines Täters in der Höhe einer erkannten Einzelstrafe zum Ausdruck kommt. Denn durch die Schaffung der Möglichkeit, gemäß § 68 f Abs. 2 StGB bei fehlender Rückfallgefahr das Entfallen der Führungsaufsicht anzuordnen, hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, den Eintritt der Maßregel von der Prüfung im Einzelfall abhängig zu machen. Aus der Regelungssystematik des Gesetzes ergibt sich mithin, dass im Falle der vollständigen Verbüßung einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe unter dem Vorbehalt einer obligatorischen richterlichen Prüfung grundsätzlich sowohl von dem Bedürfnis nach Hilfestellung als auch - hieran anknüpfend - dem Erfordernis einer Überwachung ausgegangen werden muss. Diese Ausgestaltung der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht trägt sowohl dem Gesetzeszweck als auch den Belangen des Verurteilten Rechnung. Sie erlaubt eine flexible, auf den Einzelfall bezogene Anwendung der Maßregel. Einer einschränkenden Auslegung bereits auf der Tatbestandsseite bedarf es nicht, da die Täter, von denen nach vollständiger Verbüßung keine Gefahr mehr ausgeht, von der Führungsaufsicht durch gerichtliche Entscheidung auszunehmen sind. Aus diesem Grunde begegnet die von dem Senat vertretene Auffassung auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken.

Doch selbst, wenn man der mit der Überwachungsfunktion der Führungsaufsicht korrespondierenden Gefährlichkeit eines Täters bereits auf der Tatbestandsebene höhere Bedeutung zumessen wollte, spräche dies nicht für das Erfordernis einer mindestens zweijährigen Einzelfreiheitsstrafe. Da gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB bei der Bemessung der Gesamtstrafe die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind, gibt die Höhe einer Gesamtstrafe gleichfalls zuverlässigen Aufschluss über das Maß der von einem Täter an den Tag gelegten kriminellen Energie und das Ausmaß der verschuldeten Tatfolgen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, ein Täter, der wegen einer Mehrzahl von Straftaten zu einer zwei Jahre übersteigenden Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist, sei zwangsläufig weniger gefährlich und überwachungsbedürftig, als ein Täter, der eine mindestens zweijährige Einzelstrafe verwirkt hat. Würde der Auslegung des § 68 f Abs. 1 StGB eine derartige - empirisch nicht belegte - Schlussfolgerung zugrunde gelegt, hätte dies eine dem Zweck der Maßregel zuwiderlaufende Schematisierung zur Folge. Eine solche Schematisierung wollte der Gesetzgeber jedoch gerade verhindern, indem er durch § 68 f Abs. 2 StGB dem Richter die auf den jeweiligen Einzelfall abstellende Entscheidung über die Erforderlichkeit der Führungsaufsicht übertragen hat.

Soweit die Gegenauffassung darauf hinweist, das Abstellen auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe führe zu nicht nachvollziehbaren Systembrüchen, weil im Falle einer insgesamt zwei Jahre übersteigenden Verbüßung mehrerer Verurteilungen im Wege der Anschlussvollstreckung (§ 454 b Abs. 1 StPO) keine Führungsaufsicht eintreten könne, rechtfertigt auch dies keine abweichende Beurteilung. Denn dem Freiheitsentzug liegt in diesen Fällen kein einheitlicher Strafzumessungsakt zugrunde, an den für die Beurteilung der Täterpersönlichkeit angeknüpft werden könnte. Das wird schon dadurch deutlich, dass es zu einer Anschlussvollstreckung zumeist nur im Fall eines Bewährungswiderrufs kommt. Ein zum Widerruf führendes Bewährungsversagen gibt jedoch nicht in der gleichen Weise Aufschluss über die Täterpersönlichkeit wie die Höhe einer Gesamtstrafe. Zwar wird auch bei einem Täter, der sich infolge einer Anschlussvollstreckung länger als zwei Jahre im Strafvollzug befindet, häufig ein Wiedereingliederungsbedürfnis bestehen. Dies zu regeln und auszugestalten, wäre jedoch Sache des Gesetzgebers. Dass der Gesetzgeber bei Einführung der Führungsaufsicht die Fälle einer Anschlussvollstreckung im Blick gehabt, sich jedoch bewusst gegen eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich der Führungsaufsicht entschieden hätte, ist nicht ersichtlich, so dass aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung auch keine tragfähigen Rückschlüsse für die Auslegung des § 68 f Abs. 1 StGB gezogen werden können.

2.

Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht angeordnet, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt. Weder die Person des Verurteilten noch seine Lebensumstände geben Anlass, gemäß § 68 f Abs. 2 StGB von der gesetzlich vorgesehenen Maßregel abzusehen. Die Anordnung des Entfallens der Führungsaufsicht hat Ausnahmecharakter. Die Anforderungen an die Sozialprognose sind daher strengere als diejenigen, die im Rahmen einer Entscheidung nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu stellen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31.05.1989 - 3 Ws 359/89 - NStE Nr. 2 zu § 68 f StGB; OLG Düsseldorf - 1. Strafsenat - StV 1995, 539). Zweifel an einer günstigen Prognose gehen zu Lasten des Verurteilten.

Der Senat hat im vorliegenden Fall eine Strafaussetzung bereits zwei Mal im Hinblick auf eine ungünstige Sozialprognose abgelehnt (Beschlüsse vom 29.10.2001 - 3 Ws 471/01 - und vom 26.03.2002 - 3 Ws 104/02 -). Aus den dort genannten Gründen scheidet zum jetzigen Zeitpunkt auch ein Wegfall der Führungsaufsicht aus. Umstände, die eine abweichende Beurteilung der Sozialprognose rechtfertigen könnten, sind seither nicht hervorgetreten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

Zurück