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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.06.2001
Aktenzeichen: 3 Wx 116/01
Rechtsgebiete: BeurkG, ZPO, BGB


Vorschriften:

BeurkG § 52
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 795
ZPO § 727 Abs. 1
BGB § 1192
BGB § 1154 Abs. 1 S. 1
BGB § 1117
Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde kann mit der Behauptung, die Briefgrundschuld sei abgegeben worden, nur verlangt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Grundschuldbrief übergeben worden oder die Briefübergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs oder eine Aushändigungsvereinbarung ersetzt worden ist.

Die bloße Anweisung an den Notar, den Brief an den Zessionar zu übergeben, genügt nicht.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

In dem Verfahren

auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf, die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 7. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Gottschalg, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Schütz sowie der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Krautter

am 13. Juni. 2001

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Wert: 800.000,-- DM.

Gründe:

I.

In der vom Beteiligten zu 2) errichteten Urkunde vom 16.09.1994 - UR-Nr. 1988/1994 F - bestellte die Schuldnerin einem F B eine Grundschuld im Betrage von 800.000,-- DM. Wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen unterwarf sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in den belasteten Grundbesitz in der Weise, dass die sofortige Zwangsvollstreckung auch gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll. F B ist als Grundschuldgläubiger im Grundbuch eingetragen.

Im Dezember 1999 hat der Antragsteller von dem Beteiligten zu 2) die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde verlangt. Er hat geltend gemacht, die Grundschuld sei am 10.12.1999 von Herrn F B an ihn abgetreten worden; dazu hat er die aus der Anlage BF 2 ersichtliche Abtretungserklärung vorgelegt. Darin erklärt F B u. a.:

"Einen Grundschuldbrief habe ich nicht erhalten, nach Auskunft der Frau D Angestellte des Notariatsbüros F soll sich dieser noch bei seinen Akten befinden.

Ich bevollmächtige Herrn H vertreten durch Herrn S, alle dahingehend geltend zu machenden Rechte auch für meine Person wahrzunehmen. Gleichzeitig wird der Notar hiermit angewiesen, den Grundschuldbrief sowie eine vollstreckbare Ausfertigung unverzüglich an Herrn H vertreten durch Herrn S, zu übergeben."

Der Notar hat die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zugunsten von F B und die Klauselumschreibung auf den Antragsteller zunächst mit Schreiben vom 17.12.1999 - Anlage B F 3 - abgelehnt. In diesem Schreiben hat er darauf hingewiesen, dass eine zeitlich vorgehende Abtretung der Grundschuld von F B an die Schuldnerin vorliege, zu der es zeitnah nach der Grundschuldbestellung gekommen sei (Anlage B F 4).

Nachdem der Antragsteller dem Beteiligten zu 2) die notariell beurkundete eidesstattliche Versicherung des F B vom 02.08.2000 vorgelegt hatte - darin heisst es, dass die Abtretung zugunsten der Schuldnerin nicht von ihm, F B unterschrieben worden sei - hat der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 15.08.2000 die Erteilung der begehrten vollstreckbaren Ausfertigung an verschiedene Bedingungen geknüpft (Anlage B F 6). So hat er den Nachweis verlangt, dass die Grundschuld entsprechend der Eintragung im Grundbuch von F B erworben worden ist. Hierzu hat er mitgeteilt, dass die Schuldnerin, ihn, den Notar, mit Schreiben vom 16.09.1997 (Anlage B F 12) gebeten habe, den Grundschuldbrief an ihren Ehemann E B herauszugeben. Die Herausgabe sei dem entsprechend erfolgt.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 22.01.2001 Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er vorträgt, das Landgericht habe verkannt, dass die Briefgrundschuld formell wirksam an ihn abgetreten worden sei; ausserdem habe das Landgericht verkannt, in welchem Umfang der Notar im Klauselerteilungsverfahren materiell-rechtliche Umstände beachten darf. Hilfsweise beantragt der Antragsteller, den Notar zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung unter der Voraussetzung anzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Abtretung des Herausgabeanspruchs hinsichtlich des Grundschuldbriefes nachweist.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).

Das Landgericht hat seine Entscheidung u. a. wie folgt begründet:

Die Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gemäß §§ 52 Beurkundungsgesetz, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 727 Abs. 1 ZPO lägen nicht vor. Die Rechtsnachfolge des Antragstellers nach F B sei weder offenkundig noch nachgewiesen. Es fehle an dem Nachweis der für eine wirksame Abtretung erforderlichen Briefübergabe.

Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand. Um die nicht offenkundige Rechtsnachfolge nachzuweisen, hätte der Antragsteller ausser der Abtretungserklärung des F B nachweisen müssen, dass ihm der Grundschuldbrief übergeben worden ist, §§ 1192, 1154 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. BGB, oder dass er den Grundschuldbrief gemäß §§ 1192, 1154 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. § 1117 BGB erworben hat. Eine Briefübergabe ist zweifellos nicht erfolgt. Wie aus der Abtretungserklärung vom 10.12.1999 hervorgeht, befand sich der Zedent, F B, selbst nicht im Besitz des Grundschuldbriefes. Auch eine Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe des Grundschuldbriefes, §§ 1117, Abs. 1 Satz 2, 931 BGB, ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht nachgewiesen. Der Antragsteller meint, in der Anweisung des Zedenten an den Notar, den Brief an den Antragsteller herauszugeben, sei die Abtretung des Herausgabeanspruchs zu sehen. Das trifft nicht zu. Die Formulierung.

"Ich bevollmächtigte Herrn H vertreten durch Herrn S, alle dahingehend geltend zu machenden Rechte auch für meine Person wahrzunehmen. Gleichzeitig wird der Notar hiermit angewiesen, den Grundschuldbrief sowie eine vollstreckbare Ausfertigung unverzüglich an Herrn H vertreten durch Herrn S zu übergeben"

enthält eine Aushändigungsvereinbarung. Eine Aushändigungsvereinbarung kann nicht ausdehnend dahin ausgelegt werden, dass (auch) eine Abtretung des Herausgabeanspruchs darin liegt (vgl. auch Palandt/Bassenge, 59. Aufl., § 1117 Rdnr. 3). Denn die Vereinbarung über die Aushändigung eines Grundschuldbriefs stellt ein aliud dar gegenüber der Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe des Briefes; das zeigt die Regelung in §§ 1117 Abs. 1 Satz 2, 931 BGB einerseits und § 1117 Abs. 2 BGB andererseits, wo der Gesetzgeber unterscheidet zwischen diesen beiden Formen des Brieferwerbs.

Schliesslich liegt auch eine Vereinbarung gemäß § 1117 Abs. 2 BGB - Berechtigung des Gläubigers, sich den Brief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen - nicht vor.

Der mit der weiteren Beschwerde erstmals gestellte Hilfsantrag ist unzulässig (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 14. Aufl., § 27 Rdnr. 43).

Ende der Entscheidung

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