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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 04.07.2001
Aktenzeichen: 3 Wx 120/01
Rechtsgebiete: WEG, BGB


Vorschriften:

WEG § 14 Nr. 1
BGB § 1004

Entscheidung wurde am 28.09.2001 korrigiert: Normen geändert und Leitsatz eingefügt
Ein Wohnungseigentümer darf den - zum Sondereigentum gehörenden - Bodenbelag seiner Wohnung entfernen und durch einen anderen Bodenbelag ersetzen.

Führt eine Veränderung des Bodenbelags zu Trittschallbelästigungen in der darunterliegenden Wohnung und gehen diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus (§ 14 Nr. 1 WEG), so ist der Störer zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet.

Kann die Störung durch eine Wiederherstellung des früheren Bodenbelags oder durch Verlegung von Teppichboden beseitigt werden, so kann sich der Störer nicht dadurch entlasten, dass er auf eine möglicherweise gegebene Mangelhaftigkeit des - zum Gemeinschaftseigentum gehörenden - Estrichs verweist, wenn die Untersuchung und eventuelle Instandsetzung des Estrichs ein Mehrfaches an Kosten verursachen würde.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCLUSS

3 Wx 120/01

In der Wohnungseigentumssache

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 28.02.2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Gottschalg, des Richters am Oberlandesgericht von Wnuck-Lipinski und der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Krautter am 4. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde.

Wert: 10.000 DM:

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Antragsteller bewohnt die Erdgeschosswohnung. Der Antragsgegner hat bis vor ca. zwei Jahren die Wohnung im ersten Obergeschoss bewohnt. Anfang 1996 tauschte der Antragsgegner im Wohnzimmer und Schlafzimmer seiner Wohnung den dort zuvor verlegten Teppichboden gegen Keramikfliesen aus. Seitdem ist die Wohnung des Antragstellers durch Trittschall beeinträchtigt. Wie der Bausachverständige in dem vom Antragsteller eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren festgestellt hat, waren die Fliesenarbeiten nicht fachgerecht ausgeführt, insbesondere die Anschlüsse an den Wandflächen nicht schallentkoppelt hergestellt worden.

Der Antragsgegner tauschte ferner den Bodenbelag seiner Terrasse aus. Danach trat beim Antragsteller unter der Geschossdecke im Bereich der erneuerten Terrasse Wasser auf.

Der Antragsteller hat beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben,

1.

den Zustand und damit den Trittschallschutz in den Räumen seiner Wohnung in dem ersten Obergeschoss des Hauses Krefeld sach- und fachgerecht wieder herzustellen, der vor dem Austausch des in der Wohnung verlegten Teppichbodens gegen Fliesenbelag bestand,

2.

den Terrassenbelag in seiner Wohnung sach- und fachgerecht so wiederherzustellen, dass ein Wassereinbruch und Schäden in der darunter liegenden Wohnung des Klägers unterbunden werden.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 13.10.2000 dem Antragsgegner aufgegeben, durch geeignete Maßnahmen die seit Verlegung der keramischen Bodenfliesen in seiner Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses in Krefeld im Jahre 1996 in der darunterliegenden Wohnung des Antragstellers vorhandene Lärmbelästigung durch Trittschall sach- und fachgerecht zu beseitigen

und ferner,

den Bodenbelag der Terrasse bzw. des Balkons seiner vorbezeichneten Wohnung sach- und fachgerecht so herzustellen, dass ein Wassereinbruch und hierdurch verursachte Schäden in der darunterliegenden Wohnung des Antragstellers unterbunden werden.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist vom Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, dass die Beseitigungsmaßnahmen, die sich auf den Trittschallschutz beziehen, auf das Wohnzimmer und auf das Schlafzimmer zu begrenzen sind.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners. Er macht geltend, die Verpflichtung zu "geeigneten Maßnahmen" sei zu unbestimmt. Den Beschlüssen der Vorinstanzen sei nicht zu entnehmen, welche Lärmbelästigung, d.h. welcher durch Trittschall verursachte Geräuschpegel in der Wohnung des Antragstellers zu beseitigen sei. Auch die Verpflichtung zu "sach- und fachgerechten" Beseitigungsmaßnahmen sei zu unbestimmt. Außerdem stelle es eine Rechtsverletzung dar, dass das Landgericht nicht darüber entschieden habe, ob der Estrich selbst mangelhaft sei.

Im einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).

Das Landgericht hat ausgeführt: im Schlaf- und im Wohnzimmer habe der Antragsgegner die durch den Trittschall vorhandene Lärmbelästigung zu beseitigen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Estrich hinreichend schallgeschützt sei. Unstreitig zwischen den Parteien sei nämlich, dass vor dem Austausch des Bodenbelags eine Lärmbelästigung durch Dritte nicht stattgefunden habe, so dass die nunmehr festzustellende Lärmbelästigung allein auf Baumaßnahmen, die der Beklagte durchgeführt habe, zurückzuführen sei. Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Beseitigung der Lärmbelästigung sei nicht dadurch entfallen, dass die DG-Wohnung leer stehe; da sie jederzeit wieder bezogen werden könne. Der Antragsgegner sei auch zu Recht dazu verpflichtet worden, den Bodenbelag der Terrasse wasserdicht herzustellen. Die Bedeckung mit einer Plane sei dafür nicht ausreichend. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Terrasse dicht gewesen sei, bis der Antragsgegner die Neubelegung vorgenommen habe.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Ein Bodenbelag in der Wohnung ist nach § 5 Abs. 1, 2 WEG Sondereigentum. Jeder Eigentümer kann grundsätzlich nach Belieben über sein Sondereigentum verfügen und damit auch einen Bodenbelag durch einen anderen ersetzen, wobei es ohne Bedeutung ist, welche Art von Bodenbelag bei Errichtung der Wohnanlage vorgesehen war oder eingebracht wurde. Gehen allerdings von einer Veränderung des Bodenbelags nachteilige Auswirkungen auf andere Eigentümer aus, so kommt § 14 Nr. 1 WEG zur Anwendung. Überschreiten die Nachteile das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß, so kann gegen den Störer auf Beseitigung vorgegangen werden, § 1004 BGB (vgl. BayObLG WM 1994, 151).

Dass die Trittschallbelästigung das unvermeidliche Maß überschreitet, ist von dem Sachverständigen für Bauakustik, J in dem selbständigen Beweisverfahren durch Gutachten vom 03.05.1999 festgestellt worden (Beiakte 70 H 8/98 AG Krefeld). Der Antragsgegner ist demnach verpflichtet, die Störung zu beseitigen, wobei ihm überlassen bleibt, auf welche Weise das geschieht. Die weitere Beschwerde beanstandet deshalb zu Unrecht die vermeintliche Unbestimmtheit des Tenors. Der Antragsgegner hat den akustischen Zustand wieder herzustellen, der vor der Fliesenverlegung bestand, also eine ausreichende Trittschalldämmung wie von dem Sachverständigen in seinem Gutachten beschrieben. Der Bausachverständige S hat einen praktikablen Vorschlag gemacht, wie die Trittschallbeeinträchtigung behoben werden kann, nämlich durch Belegung des Fliesenbelags mit Teppichboden (vgl. sein Ergänzungsgutachten vom 08.05.1999, Bl. 67 d.BA.). Dass auch der Estrich, der zum Gemeinschaftseigentum zählt, unter Umständen mangelhaft ist, wie beide Gutachter in Erwägung gezogen haben, entlastet den Antragsgegner nicht von seiner Beseitigungspflicht. Zum einen kann er seiner Verpflichtung nachkommen, ohne dass der Estrich ausgebessert bzw. ausgetauscht wird denn vor der Fliesenverlegung bestand unabhängig von einer eventuellen Mangelhaftigkeit des Estrichs unstreitig keine Trillschallbeeinträchtigung. Zum anderen gebietet es die Treuepflicht der Wohnungseigentümer untereinander (vgl. dazu Weitnauer-Lüke, WEG, 8. Aufl., § 10 Rn. 12), dass nicht die bei Ausbau und Wiederherstellung des Estrichs kostenmäßig ca. 4fach höhere Variante der Schadensbeseitigung (vgl. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen S Bl. 69 der Beiakte) gewählt wird, die darüberhinaus unabsehbare Folgekosten mit sich bringen würde.

Dass der Antragsgegner außerdem zur Herstellung eines wasserdichten Bodenbelages auf dem Balkon verpflichtet worden ist, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden und wird auch mit der weiteren Beschwerde nicht mehr angegriffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 S. 1 WEG.

Für die Anordnung einer Kostenerstattung bestand aus Billigkeitsgründen kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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