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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 09.11.2001
Aktenzeichen: 3 Wx 13/01
Rechtsgebiete: WEG, BGB


Vorschriften:

WEG § 21 Abs. 3, 4
WEG § 28
WEG § 29 Abs. 3
BGB § 166 Abs. 1
1.

Genehmigen die Wohnungseigentümer vorbehaltlos die Jahresabrechnung, so liegt hierin zugleich die Entlastung des Verwalters jedenfalls dann, wenn besondere Umstände einigen Gewichts (hier z.B. u.a. Hinweis auf Vorabübersendung der Abrechnung an alle Eigentümer und Prüfung derselben durch den Beirat im Beschlusstext bei gleichzeitiger Wiederwahl des Verwalters für eine Amtsperiode von weiteren fünf Jahren und entsprechender Verlängerung des Verwaltervertrages) hinzutreten.

2.

Selbst wenn - was offen bleiben mag - aus heutiger Sicht bei verständiger Würdigung von einem Willen der Gemeinschaft, den Verwalter durch Genehmigung der Jahresabrechnung zu entlasten, nicht mehr auszugehen wäre, weil die Entlastung stets ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche, so gilt dies jedenfalls nicht schon für ein zu bewertendes Verhalten der Wohnungseigentümer bzw. des Beirats aus den Jahren 1994 und 1995.

3.

Übt der Verwaltungsbeirat seine Kontrollpflicht nach § 29 Abs. 3 WEG überhaupt nicht oder, ohne den Verwalter um die Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zu ersuchen, nur oberflächlich und daher unzureichend aus und erlangt er deshalb keine Kenntnis davon, für welche Leistungen im Zusammenhang mit der "Rechtswahrung" der Verwalter Sonderhonorare beansprucht, vereinnahmt und als Kosten in die Jahresabrechnung eingestellt hat, so muss sich die Eigentümerversammlung entsprechend § 166 Abs. 1 BGB so behandeln lassen, als hätte sie vor ihrer Beschlussfassung Kenntnis von diesen Vorgängen gehabt und die Jahresabrechnung mit diesem Kenntnisstand gebilligt.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

3 Wx 13/01

In dem Verfahren

betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft ... in ...,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 01. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Gottschalg und der Richter am Oberlandesgericht Dr. Schütz und von Wnuck-Lipinski am 09. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden die Entscheidungen der Vorinstanzen geändert.

Der auf Verpflichtung des Beteiligten zu 2 zur Zahlung gerichtete Antrag der Beteiligten zu 1 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Beteiligte zu 1.

Eine Kostenerstattung findet in allen drei Rechtszügen nicht statt.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 22.020,20 DM.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2 war bis einschließlich Juni 1996 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in .... Gleichzeitig hat er dort mehrere Wohnungen inne. Nach § 4 Abs. 2 des zwischen dem Antragsgegner und der Gemeinschaft geschlossenen Verwaltervertrages vom 19. November 1991 betrug die monatliche Vergütung des Antragsgegners 23,- DM je Wohnungseigentum und 2,- DM je Teileigentum (Garage/Stellplatz), jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. § 4 Abs. 4 des Verwaltervertrages lautet:

"Nicht mit der Verwaltervergütung nach Abs. (2) abgegolten sind

- Gebühren für Mahnungen an zahlungssäumige Wohnungseigentümer (je Mahnung DM 20,00 zuzügl. MWST)

- Kosten für eigentümerseits erwünschte Kopie aus Verwaltungsakten

- in Anbetracht des höheren Aufwandes für das Zusammensuchen

- in Höhe von DM 1,00 pro Stück zuzügl. Porto und MWST

- Gutachter- und Sachverständigenhonorare (Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure)

- Gerichts- und Rechtsanwaltskosten

- Kopie- und Zustellungskosten für notwendige Informationsschreiben an die Eigentümer

- Bei Wahrung von Gerichts- und Anwaltsterminen wird dieser Aufwand pro Stunde abgerechnet. Der Stundensatz gilt mit DM 80,00 zuzügl. MWST für den Verwalter selbst bzw. für seinen Vertreter und mit DM 48,00 zuzügl. MWST für den Sachbearbeiter als vereinbart.

- Alle Positionen gelten immer zuzügl. MWST, Porto- und Kopiekosten in Höhe von DM 0,30 pro Stück."

Durch inzwischen bestandskräftigen Eigentümerbeschluss vom 01. Juli 1996 wurde der Beteiligte zu 2 mit sofortiger Wirkung aus seinem Verwalteramt abberufen; zugleich wurde die Antragstellerin zur neuen Verwalterin bestellt.

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner auf Rückzahlung von Sonderhonoraren an die Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 22.530,20 DM in Anspruch genommen, die der Antragsgegner in den Jahren 1993 und 1994 für die Bearbeitung von gerichtlichen Verfahren, an denen der Miteigentümer K... beteiligt war, berechnete und aus Gemeinschaftsmitteln auf sein Konto überwies.

Die mit Eigentümerbeschluss vom 02. Dezember 1998 zur gerichtlichen Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigte Beteiligte zu 1 hat beantragt,

den Beteiligten zu 2 zu verpflichten, an sie als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft 22.530,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Mai 1999 zu zahlen.

Das Amtsgericht hat am 21. Februar 2000 den Beteiligten zu 2 unter Ablehnung des weitergehenden Antrages verpflichtet, an die Beteiligte zu 1 22.020,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Mai 1999 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antragsgegner habe den vorgenannten Betrag zu Unrecht als Honorar vereinnahmt. Nach § 4 Abs. 4 des Verwaltervertrages könne der Antragsgegner Honorare nur für die Teilnahme an Gerichts- oder Anwaltsterminen beanspruchen. Eine Sondervergütung für sonstige Tätigkeiten des Verwalters im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren - insbesondere für Vorbereitungsaufwand, der nicht mit der Terminswahrnehmung in unmittelbarem Zusammenhang stehe - sei nach dieser Regelung nicht vorgesehen. Auch dem Beschluss zu TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 26. April 1990 könne ein weitergehender Vergütungsanspruch nicht entnommen werden. Denn dort sei lediglich bestimmt, dass ein säumiger Miteigentümer den dem Verwalter für die Geltendmachung des Anspruchs entstandenen Aufwand zu vergüten habe. Ein Anspruch des Verwalters gegen die Gemeinschaft lasse sich dem nicht entnehmen. Ob der Beirat die Auszahlungen an den Antragsgegner gebilligt habe sei ohne Belang, da der Beirat keine Honoraransprüche mit Wirkung gegen die Gemeinschaft habe begründen können. Die Einstellung der Honorare in die bestandskräftigen Jahresabrechnungen sei nicht rechtsbegründend, weil auch tatsächlich angefallene unberechtigte Ausgaben in die Jahresabrechnung einzustellen seien.

In Ermangelung der Darlegung einer Teilnahme an Anwaltsterminen sei die Wahrung von Gerichtsterminen wie folgt zu honorieren (§ 287 ZPO):

27 a II 23/91: 3 Termine á 1 Std. (3 x 80,- DM + 15%) 276,- DM 27 a II 136/91: 2 Termine á 1 Std. (2 x 80,- DM + 15%) 184,- DM.

Folgende Honorare habe der Beteiligte zu 2 als Verwalter dagegen ohne rechtlichen Grund vereinnahmt:

27 a II 6/92 AG Neuss: 2.631,20 DM (kein Gerichtstermin; Aufwand für Anwaltstermin nicht dargetan)

27 a II 23/91 AG Neuss: 16.665,80 DM (nur 276,- DM für 3 Stunden; sonst wie vor)

19 T 345/92 LG Düsseldorf: 276,- DM (keine Beteiligung)

37 C 503/92 AG Neuss: 1.564,- DM (Keine Wahrnehmung eines Gerichtstermins, Besprechungstermin mit Rechtsanwalt nicht dargetan)

27 a II 126/91 AG Neuss 331,20 DM (2 Stunden Gerichtstermin; sonst wie vor)

19 T 34/92 LG Düsseldorf: 276,- DM (Kein Sachbezug)

ohne Aktenzeichen 276,- DM

(Bezug auf gerichtliches Verfahren nicht ersichtlich) 22.020,20 DM

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht nach Beweisaufnahme am 01. Dezember 2000 zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung der Kammer wendet sich der Beteiligte zu 2 mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde, der die Beteiligte zu 1 entgegentritt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).

1.

Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Beteiligte zu 1 könne von dem Beteiligten zu 2 22.020,20 DM zurückverlangen, weil er diesen Betrag ohne Rechtsgrund (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB) erlangt habe. Ein rechtlicher Grund für die Vereinnahmung der Honorare ergebe sich nicht aus dem Verwaltervertrag vom 19. November 1991. Denn dieser sehe in § 4 Abs. 4 als zusätzliches Honorar neben der Pauschalvergütung einen Stundensatz in Höhe von 48,- DM bzw. 80,- DM nur bei Wahrung von Gerichts- und Anwaltsterminen vor. Wie sich der geltend gemachte Stundenaufwand auf bestimmte Verfahren verteile und dass er dort gerade für Gerichts- und Anwaltstermine angefallen sei, habe der Antragsgegner - worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen habe - nicht dargetan. Die Vernehmung der Zeugin K... sowie des Zeugen G... habe ebenso wenig wie die Anhörung des Eigentümers S... ergeben, dass die hier maßgeblichen Stunden gerade für Gerichts- bzw. für Anwaltstermine angefallen seien. Demnach sei der Antragsgegner zur Rückzahlung der Beträge verpflichtet. Soweit der Antragsgegner neben der Zeit für die Terminswahrnehmung auch den Zeitaufwand für die Vor- und Nachbereitung der Termine mit 80,- DM bzw. 48,- DM je Stunde vergütet wisse wolle, folge ein solcher Anspruch weder aus dem insoweit eindeutigen Verwaltervertrag noch aus dem Eigentümerbeschluss vom 26. April 1990, der allein den Zweck gehabt habe, säumige Schuldner mit den Kosten zu belasten, die der Gemeinschaft durch deren Säumnis entstehen und nicht Ansprüche des Verwalters habe begründen wollen. In Ansehung der hiernach zu Unrecht vereinnahmten Sonderhonorare sei eine Entlastung des Antragsgegners als Verwalter für die Geschäftsjahre 1993 und 1994 weder ausdrücklich noch durch Billigung der diese Kosten beinhaltenden Jahresabrechnungen erfolgt. Darüber hinaus sei der auf Erstattung zu Unrecht vereinnahmter Honorare gerichtete Anspruch der Gemeinschaft auch bei Annahme einer konkludenten Billigung derselben durch die Eigentümerbeschlüsse vom 19. Juli 1994 über die Jahresabrechnung 1993 und vom 16. Oktober 1995 über die Jahresabrechnung 1994 nicht ausgeschlossen, weil die eigenmächtige Vereinnahmung der Honorare sich als strafbare Untreue (§ 266 StGB) gegenüber der Gemeinschaft darstelle, auf die sich eine etwaige Entlastung des Verwalters ohnehin nicht erstrecke.

2.

Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine Sperre für die Rückforderung der vom Beteiligten zu 2 zu Unrecht vereinnahmten Sonderhonorare liegt - entgegen der Auffassung des Landgerichts - in einer in der Billigung der Jahresabrechnungen 1993 und 1994 zu sehenden konkludenten Entlastungswirkung im Hinblick auf die Amtsführung des Beteiligten zu 2.

a)

aa)

Entlastung ist die im WEG nicht geregelte durch Mehrheitsbeschluss erfolgende Erklärung der Wohnungseigentümer, dass ihnen gegen den Verwalter Ansprüche wegen der in der Abrechnung dargestellten Vorgänge nicht mehr zustehen. Diese kann durch förmlichen Beschluss oder auch konkludent erfolgen. Die neuerdings verschiedentlich aufgeworfene Frage, ob ein Eigentümerbeschluss, durch den dem Verwalter Entlastung erteilt wird, überhaupt ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen kann, auf die jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch hat (§ 21 Abs. 3, 4 WEG), weil damit mögliche Ansprüche aufgegeben werden, ohne dass die Wohnungseigentümer dazu verpflichtet wären und der Verwalter darauf einen Anspruch hätte, braucht hier nicht entschieden zu werden (verneinend AG Kerpen ZMR 1998, 376, 378; Köhler, ZMR 1999, 293; Sauren, Das Praxislexikon Wohnungseigentum Stichwort: Entlastung S. 98; vgl. auch Demharter, ZWE 2001, 256). Denn nichtig ist ein solcher Eigentümerbeschluss jedenfalls nicht ( BayObLG ZMR 2001, 567, 568). Der Beschluss über die Jahresabrechnung und über die Entlastung des Verwalters betrifft jeweils einen rechtlich unterschiedlichen Gegenstand. Ob gleichwohl regelmäßig angenommen werden kann, dass dem Verwalter mit dem Beschluss über die Jahresabrechnung Entlastung erteilt wird (BayObLG WE 1989, 64, 65; KG NJW-RR 1987, 79; Senatsbeschluss - 3 Wx 92/00 - vom 30. Oktober 2000; Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Auflage 2000 § 28 Rdz. 109) oder ob es hierzu im Einzelfall des Hinzutretens besonderer Umstände bedarf, mag dahinstehen. Denn letztere sind - wie noch zu zeigen sein wird (s.u. b) im Streitfall gegeben.

bb)

Die Entlastung des Verwalters hat die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter, das im Umfang der Entlastung Schadensersatzansprüche und konkurrierende Ansprüche wegen solcher Vorgänge ausschließt, die bei der Beschlussfassung den Wohnungseigentümern bekannt oder für sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren (BGH ZMR 1997, 308; BayObLG ZMR 2001, 567; OLG Köln ZMR 2001, 913; Staudinger-Bub WEG § 28 Rdz. 438; Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Auflage 2000 § 28 Rdz. 112). Die Entlastungswirkung bezieht sich hierbei nicht nur auf die Jahresabrechnung selbst, sondern auch auf das den Zahlungsvorgängen zugrunde liegende Verwaltungshandeln (vgl. OLG Köln a.a.O.; Senat ZMR 2001, 301). Für eine etwaige Kenntnis und ein etwaiges Kennenmüssen von Vorgängen kommt es normalerweise auf den Kenntnisstand aller Wohnungseigentümer an (BayObLG ZMR 2001, 558). Dies kann allerdings dann nicht gelten, wenn ein Verwaltungsbeirat besteht und auf ihn die Kontrolle des Verwaltungshandelns delegiert ist. In diesem Fall kann es naturgemäß nur auf den Kenntnisstand der für die Wohnungseigentümergemeinschaft Handelnden, also der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsbeirats ankommen. Dabei muss sich die Wohnungseigentümergemeinschaft die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen, also im Rechtssinne das Wissen des Verwaltungsbeirats, der gemäß § 29 Abs. 3 WEG die Jahresabrechnung zu überprüfen hat oder auch nur eines Mitgliedes des Verwaltungsbeirats, das an der Rechnungsprüfung teilgenommen hat, entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (vgl. OLG Köln a.a.O.; Senat ZMR 2001, 301; Bärmann/Pick/Merle WEG § 28 Rdz. 112; Staudinger-Bub, WEG § 28 Rdz. 443; Köhler ZMR 2001, 865, 867).

b)

Dies vorausgeschickt ist das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, in den Wohnungseigentümerversammlungen vom 19. Juli 1994 und 16. Oktober 1995 sei der Beteiligte zu 2 durch die Wohnungseigentümer nicht entlastet worden. Wenn auch weder die Einladungen zu diesen Versammlungen einen Tagesordnungspunkt "Entlastung des Verwalters" enthalten noch in den Niederschriften über die Versammlungen ausdrücklich von der "Entlastung der Verwaltung" die Rede ist, so bedeutet dies nicht schon, dass die Wohnungseigentümer dem Verwalter Entlastung nicht erteilt haben. Zwar enthält die Genehmigung der Abrechnung nicht wesensnotwendig die Entlastung des Verwalters. Auch bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob wenn - wie hier - über die Entlastung kein gesonderter Beschluss gefasst wird und sich die Wohnungseigentümer bei der Genehmigung der Jahresabrechnung die Entlastung nicht ausdrücklich oder zumindest schlüssig vorbehalten, von einer Entlastung des Verwalters grundsätzlich auszugehen ist (so Senat ZWE 2001, 270; vgl. Staudinger-Bub, Rdz. 18 zu § 28 WEG m.w.N.). Jedenfalls ergibt sich vorliegend aus der vorbehaltlosen Genehmigung der Jahresabrechnungen durch Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümer konkret ein Indiz für die Auslegung, dass dem Verwalter in Bezug auf die in der Abrechnung dargestellten Zahlungsvorgänge einschließlich des zugrunde liegenden Verwalterhandelns stillschweigend Entlastung erteilt werden sollte. Die Wohnungseigentümer haben in der Versammlung vom 19. Juli 1994 unter TOP 4 "Jahresabrechnung 1993 Gesamt- und Einzelabrechnung" und in der Versammlung vom 16. Oktober 1995 unter TOP 7, ehemals TOP 3," Jahresabrechnung 1994/Gesamt- und Einzelabrechnung 1994" die Jahresabrechnungen jeweils mit Stimmenmehrheit beschlossen, ohne auf die Entlastung des Verwalters besonders einzugehen. Dass die Beschlussfassungen zur Genehmigung der Jahresabrechnungen einzelne Positionen sowie die damit verbundene Entlastung des Verwalters ausnehmen sollten, geht weder aus den Beschlussfassungen noch aus dem sonstigen Inhalt der jeweiligen Niederschriften hervor. Was die Jahresabrechnung 1993 anbetrifft, so spricht schon der Beschlusstext zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 19. Juli 1994 ("Die Gesamt- und Einzelabrechnung 1993 wurde mit Datum 03.06.1994 an alle Eigentümer gesandt. Geprüft durch Beirat und Wirtschaftsprüfer. Erläuterungen wurden bereits versandt. Die vorgelegte Jahresabrechnung 1993 wird als Gesamt- und Einzelabrechnung beschlossen ....") für Kenntnis und uneingeschränkten Entlastungswillen. Hinzu kommt, dass der Beteiligte zu 2 zu TOP 2 A auf Vorschlag des Beirats mit Wirkung vom 22. September 1994 für weitere 5 Jahre zum Verwalter bestellt und sein Verwaltervertrag entsprechend verlängert, dem Beteiligten zu 2 also das Vertrauen ausgesprochen worden ist. Der in der Eigentümerversammlung vom 16. Oktober 1995 zu TOP 7 (ehemals TOP 3) gefasste Beschluss über die Jahresabrechnung 1994 enthält im Eingang noch detailliertere Angaben zu den Voraussetzungen der Beschlussfassung ("... Sachverhalt: Die Gesamtjahresabrechnung und die Einzelabrechnungen 1994 wurden am 17.05.1995 den Eigentümern zugesandt. Alle Ausgaben sind durch den Beirat zeitnah geprüft, da zu jeder Auszahlung vom Bankkonto der WEG die Unterschrift von je einem Verwaltungsbeiratsmitglied und des Verwalters nötig ist. Die Buchhaltung, die Rechnungsprüfung sowie die Objektübersicht der Buchhaltung wurden durch den Beirat, die Herren Dr. N... und Dipl. Ing. F..., am 16.05.1995 geprüft und zur Beschlussfassung ohne Beanstandungen vorgeschlagen. Die Erläuterungen der Einnahmen und Ausgaben wurden an alle Eigentümer versandt ..."). Die Jahresabrechnung wurde ohne Einschränkung mit großer Mehrheit (388 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen, keine Enthaltung) gebilligt, dies obwohl der Beteiligte zu 2 per 30.09.1995, also für die nachfolgende Abrechnungsperiode, nach dem Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer Rechnung legen und die Vollständigkeit der vorgelegten Abrechnung eidesstattlich versichern sollte. Hieraus ergibt sich einerseits, dass die Wohnungseigentümer die Amtsführung des Beteiligten zu 2 durchaus kritisch verfolgten, andererseits, dass sie gegen dieselbe jedenfalls für das Geschäftsjahr 1994 Einwendungen nicht erheben wollten. Gegen diese Auslegung kann auch nicht eingewandt werden, bei verständiger Würdigung sei von einem Willen der Gemeinschaft, den Verwalter durch Billigung der Jahresabrechnungen für 1993 und 1994 zu entlasten, schon deshalb nicht auszugehen, weil eine Entlastung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Denn zur Zeit der Beschlussfassungen wurde die Frage, ob eine Verwalterentlastung überhaupt ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen kann - soweit ersichtlich - in Literatur und Rechtsprechung noch nicht diskutiert; es galt vielmehr - wie es noch heute gängige Rechtsprechung ist (BayObLG WE 1989, 64, 65; KG NJW-RR 1987, 79; Senat a.a.O.) und der herrschenden Meinung entspricht (Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Auflage 2000 § 28 Rdz. 109), dass - bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte - regelmäßig angenommen wurde, dem Verwalter sei mit dem Beschluss über die Jahresabrechnung zugleich für diese Abrechnungsperiode Entlastung erteilt. Auch dies spricht dafür, dass die Wohnungseigentümer - bzw. ihnen zurechenbar der Verwaltungsbeirat - zur Zeit der Beschlussfassung davon ausgehen mussten und davon ausgegangen sind, dass die vorbehaltlose Billigung der Jahresabrechnung als Entlastung des Verwalters für die entsprechende Abrechnungsperiode angesehen wurde.

c)

Die dem Beteiligten zu 2 hiernach erteilte Entlastung würde allerdings der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs hinsichtlich der 22.020,20 DM nicht entgegen stehen, wenn die Vorgänge, die einen Rückzahlungsanspruch begründen würden, bei der Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresabrechnung und die Entlastung nicht bekannt und für die Wohnungseigentümer auch nicht erkennbar gewesen wären (vgl. Staudinger-Bub Rdz. 438 zu § 28 WEG m.w.N.) oder ihnen ein strafbares Verhalten des Verwalters zugrunde liegen würde (vgl. Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Auflage 2000 § 28 Rdz. 112). Dies ist indes nicht der Fall.

Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass die von dem Beteiligten zu 2 für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte der Gemeinschaft dem Gemeinschaftskonto für sich entnommenen und in die Jahresabrechnungen für 1993 und 1994 eingestellten Sondervergütungen in dem von den Vorinstanzen befürworteten Erstattungsumfang dem Beirat und auch den Wohnungseigentümern in den Versammlungen unbekannt waren oder zumindest bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung nicht hätten bekannt sein müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob jeder Wohnungseigentümer die Entnahme der Sonderhonorare für die Bearbeitung gerichtlicher Verfahren durch die Beteiligte zu 2 "erfasst" hatte, es genügt, dass jedenfalls die Mitglieder des Verwaltungsbeirates die Entnahme der Beträge durch den Beteiligten zu 2 kannten oder aber kennen mussten (vgl. Staudinger-Bub Rdz. 443 zu § 28 WEG).

Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob der Verwaltungsbeirat oder einzelne Mitglieder desselben - worauf die Beschlusseingänge hindeuten - die Jahresabrechnungen vor den Beschlussfassungen der Wohnungseigentümergemeinschaft jeweils geprüft und ob ihnen hierbei Abrechnungen bzw. Aufwandsnachweise in Bezug auf die vereinnahmten Sondervergütungen vorgelegen haben. War dies der Fall, so ist der Verwalter entlastet, weil kein Anhalt dafür besteht, dass die eingestellte Sondervergütung bei der Prüfung mit der gebotenen Sorgfalt als solche nicht erkennbar war und jedenfalls von der subjektiven Seite her - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keinesfalls als festgestellt geltend kann, dass der Beteiligte zu 2 sich durch die Berechnung und Abbuchung der in Rede stehenden Sondervergütung - für letztere bedurfte es lt. § 5 (2) Satz 2 der Teilungserklärung und nach dem Kontoeröffnungsantrag vom 31. Juli 1989 der zweiten Unterschrift eines Beiratsmitgliedes - (gemäß § 266 StGB o.ä.) strafbar gemacht hat. Infolge Fahrlässigkeit unterbliebene Kenntniserlangung seitens des Verwaltungsbeirats hätten sich die Wohnungseigentümer als "Kennenmüssen" zurechnen zu lassen. Würde der Verwaltungsbeirat indes seine Kontrollpflicht nach § 29 Absatz 3 WEG überhaupt nicht oder ohne den Verwalter um Vorlage entsprechender Unterlagen über die Kosten der Rechtswahrung zu ersuchen, nur oberflächlich und daher unzureichend ausgeübt haben und hätte der Verwaltungsbeirat deshalb keine Kenntnis davon erlangt, für welche Leistungen im Zusammenhang mit der "Rechtswahrung" der Beteiligte zu 2 Sonderhonorare beansprucht, vereinnahmt und als Kosten in die Jahresabrechnungen eingestellt hatte, so würde die Eigentümergemeinschaft sich auch insoweit so behandeln lassen müssen, als hätte sie vor den Beschlussfassungen Kenntnis von diesen Vorgängen gehabt und die Jahresabrechnungen mit diesem Kenntnisstand gebilligt.

Die dem Beteiligten zu 2 mit der Genehmigung der Jahresabrechnungen hiernach erteilte Entlastung schließt - wie ein negatives Schuldanerkenntnis - jegliche Ansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Beteiligte zu 2 aus ungerechtfertigter Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag oder unerlaubter Handlung wegen der entnommenen Sondervergütungen aus.

Auf das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 waren deshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen - soweit sie ihn zur Rückzahlung der Sondervergütung für verpflichtet erklärt haben - zu ändern, und der auf Verpflichtung zur Rückzahlung der Sondervergütung gerichtete Antrag der Beteiligten zu 1 war abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten aus Billigkeitsgesichtspunkten kommt mit Rücksicht auf die divergierenden Entscheidungen nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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