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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 10.09.2001
Aktenzeichen: 3 Wx 223/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 242
BGB § 2104
BGB § 2113 ff.
Wird jemand durch letztwillige Verfügung mit dem Zusatz "solange er lebt" als alleiniger Erbe eingesetzt, bedeutet dies - bei Fehlen weiterer Anhaltspunkte - nicht schon, dass der Bedachte lediglich nicht befreiter Vorerbe sein und die im Zeitpunkt seines Todes lebenden gesetzlichen Erben bzw. deren Kinder Nacherben werden sollten.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

3 Wx 223/01

In dem Verfahren

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 6 gegen den Beschluss der 06. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 09. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G... und der Richter am Oberlandesgericht Dr. S... und von W... am 10. September 2001

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 bis 6 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2 bis 6 haben dem Beteiligten zu 1 die durch ihr Rechtsmittel im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: Bis 1.000,000,- DM.

Gründe:

I.

Die am 10. Februar 1999 verstorbene Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten einen bäuerlichen Betrieb mit etwa 50 Morgen Land, der nicht der Höfeordnung unterfällt. Sie haben einander durch Vertrag vom 26. Januar 1962 zu Alleinerben eingesetzt. Der Bauernhof stammt aus der Familie des Ehemannes. Nach dessen Tod lebte die Erblasserin seit 1972 mit dem Beteiligten zu 1 in eheähnlicher Lebensgemeinschaft auf dem Hof. Der Hof wurde mit Vertrag vom 01. November 1978 auf die Dauer von 18 Jahren verpachtet. Unter dem 24. Juli 1990 wurde der Pachtvertrag unter bestimmten Bedingungen bis zum 31. Oktober 2014 verlängert ("Zwischen Frau G. T..., Herrn H. W... sowie Herrn D. L... wurde folgendes vereinbart: ...."). Bei den Beteiligten zu 2 bis 7 handelt es sich um die Geschwister der Erblasserin und Geschwisterkinder.

Unter dem 16. März 1980 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches, wie folgt lautendes Testament:

"Mein letzter Wille ist, dass H. H. W... nach meinem Tode als Erbe eingesetzt wird, so lange er lebt." Bracht, den 16.03.1980 G... T...."

Der Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines Erbscheines beantragt, der ihn als Alleinerben ausweist.

Die Beteiligten zu 2. bis 7. sind dem entgegen getreten und haben gemeint, nach dem Testament sei der Beteiligte zu 1 nicht Alleinerbe, sondern nicht befreiter Vorerbe; Nacherben seien die gesetzlichen Erben der Erblasserin.

Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme am 17. August 2000 den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen, weil dieser lediglich nicht befreiter Vorerbe der Erblasserin und gemäß § 2104 BGB anzunehmen sei, dass ihre gesetzlichen Erben, Nacherben seien.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme am 09. April 2001 den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, dem Beteiligten zu 1 einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein zu erteilen.

Letzteres ist am 13. Juni 2001 geschehen.

Hiergegen richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2 bis 6.

Sie beantragen die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses, Kraftloserklärung des Erbscheins und (im Wege einstweiliger Anordnung) dem Beteiligten zu 1 aufzugeben, sich jeglicher Verfügung über den Nachlass zu enthalten und den Erbschein unverzüglich an das Amtsgericht Nettetal zurückzugeben.

Der Beteiligte zu 1 tritt dem entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Denn die nach Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung vom Landgericht erteilte, inzwischen vollzogene, Anweisung, dem Beteiligten zu 1 einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein zu erteilen, beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

1.

Das Landgericht hat ausgeführt, der Beteiligte zu 1 sei aufgrund des Testaments der Erblasserin vom 16. März 1980 Alleinerbe geworden. Die Formulierung "... so lange er lebt" könne als Beschränkung der Erbenstellung des Beteiligten zu 1 im Sinne der Anordnung einer Nacherbschaft verstanden werden, jedoch müsse ihr eine solche Bedeutung nicht beigemessen werden. Liege daher eine mehrdeutige und auslegungsfähige letztwillige Verfügung vor, so seien bei der gebotenen Ermittlung des wirklichen Willens der Erblasserin alle auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände heranzuziehen, soweit sie Rückschlüsse auf den Willen der Erblasserin zum Zeitpunkt der Niederlegung der Verfügung zulassen.

Hiernach sei der Formulierung nicht zu entnehmen, dass die Erblasserin nach der Einsetzung des Beteiligten zu 1 als Alleinerben die Weitergabe des Erbes an dritte Personen angeordnet und zu deren Sicherung die für den Vorerben gesetzlich vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff. BGB dem Beteiligten zu 1 habe auferlegen wollen. Dem Wortlaut lasse sich eine derartige Einschränkung nicht eindeutig entnehmen. Die Umstände legten vielmehr die Annahme nahe, dass die Erblasserin mit der Formulierung "so lange er lebt" die wirtschaftliche Absicherung ihres Lebensgefährten im Auge gehabt habe. So decke sich der von dem Beteiligten zu 1 im Schriftsatz vom 24.09.1999 bekundete Wille der Erblasserin, durch den Zusatz "so lange er lebt" die Alleinerbenstellung des Beteiligten zu 1 zu unterstreichen, mit dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, das auf eine Ergänzung der Urkunde durch die Erblasserin um diesen Zusatz schließen lasse. Weder dem Testament noch der schriftlichen Äußerung des Beteiligten zu 1 im Schreiben vom 10.05.1999 ("Ich sollte auf jedenfall hier weiter leben und arbeiten, und den Hof nicht verkaufen, sondern an einen Verwandten weiter vererben.") lasse sich entnehmen, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Vorstellung gehabt habe, dass ihr damals nicht bekannte Personen (gesetzliche Erben zum Zeitpunkt des Nacherbfalls, § 2104 BGB) Nacherben werden sollten. Wie die Beweisaufnahme (Zeugen C..., H... und O...) ergeben habe, habe die Erblasserin stets erklärt, dass der Beteiligte zu 1 Alleinerbe sein sollte ("der H... bekommt sowieso alles"). Soweit aber der Erblasser von "Alleinerbe" spreche, sei in der Regel - so auch hier - davon auszugehen, dass die Erbschaft dem eingesetzten Erben endgültig verbleiben soll. Vor diesem Hintergrund habe die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Beteiligte zu 1 Alleinerbe und nicht lediglich Vorerbe oder gar nicht befreiter Vorerbe habe werden sollen.

Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.

2.

Bei rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ist die Feststellung dessen, was erklärt ist, ausschließlich Sache des Tatrichters. Die tatrichterliche Auslegung von Willenserklärungen bindet das Rechtsbeschwerdegericht, solange sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist - sie muss nicht zwingend sein -, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 14. Auflage 1999 § 27 Rdz. 48 mit Nachw.). Diese Grundsätze gelten auch und insbesondere für die Auslegung von Testamenten, bei denen die speziellen gesetzlichen Auslegungsregeln zu beachten sind und deren Anwendung nachzuprüfen ist.

3.

Dass und inwiefern das Landgericht gegen solche Grundsätze verstoßen haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer haben derartige entscheidungsrelevante Rechtsverletzungen nicht aufgezeigt.

a)

Dafür, dass die Erblasserin mit ihrer letztwilligen Verfügung vom 13. März 1980 den Beteiligten zu 1 lediglich als nicht befreiten Vorerben einsetzen und den weiteren Beteiligten bzw. ihren Rechtsnachfolgern die Stellung von Nacherben einräumen wollte, sprechen weder zwingend der Wortlaut noch eine auf festgestellten Umständen basierende Sinngebung. Der Zusatz "so lange er lebt" in der testamentarischen Verfügung der Erblasserin sollte nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Landgerichts die Alleinerbenstellung des Beteiligten zu 1 unterstreichen, nicht aber durch Einsetzung weiterer Personen, insbesondere der übrigen Beteiligten, einschränken. Für eine Willensinterpretation im Sinne der Kammer spricht zudem - worauf der Beteiligte zu 1 zutreffend hinweist - die Altersstruktur der Beteiligten. Zur Zeit der Testamentserrichtung am 13.03.1980 waren die Erblasserin nämlich 58 Jahre, der Beteiligte zu 1 48 Jahre, der Beteiligte zu 2 etwa 66 Jahre, der Beteiligte zu 3 etwa 52 Jahre, der Beteiligte zu 4 etwa 62 Jahre, die Beteiligte zu 5 etwa 56 Jahre und der Beteiligte zu 6 etwa 53 Jahre alt. Hiernach hätte die Erblasserin - folgt man den Beschwerdeführern - den jüngsten Beteiligten zum Vorerben und die bei dessen Tod noch lebenden älteren Beteiligten bzw. deren Kinder, ohne diese im Einzelnen namentlich zu bezeichnen, zu Nacherben zu gleichen Anteilen einsetzen wollen. Dies aber wäre in der Tat eine durchaus atypische Regelung. Hinzu kommt, dass die Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung nicht nach Hof- und Barvermögen unterschieden hat. Dies hätte bei Annahme einer lediglich nicht befreiten Vorerbschaft des Beteiligten zu 1 zur Folge, dass er z.B. verpflichtet wäre, das Geld für die zum Zeitpunkt seines Todes noch lebenden (gesetzlichen) Nacherben mündelsicher anzulegen, § 2119 BGB. Dass dies aber nicht der Wille der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung war, ergibt sich indiziell zumindest auch aus der glaubhaften Bekundung des unbeteiligten Zeugen C..., wonach der Beteiligte zu 1 nach dem verlautbarten Willen der Erblasserin nicht nur als Alleinerbe, sondern auch über "Verträge zugunsten Dritter" uneingeschränkt in den Genuss des auf den Konten bei der Volksbank vorhandenen Geldvermögens der Erblasserin kommen sollte ("doppelt gemoppelt").

b)

Es mag sein, dass eine abweichende Beweiswürdigung - wie sie die Beschwerdeführer mit Blick auf die von ihnen aufgezeigten Umstände, nicht zuletzt den Inhalt des Schreibens des Beteiligten zu 1 vom 10.05.1999 ("Es war ihr Wunsch, das ich ihr Erbe in ihrem Sinne weiterführen soll. Ich sollte auf jeden Fall hier weiter leben und arbeiten, und den Hof nicht verkaufen, sondern an einen Verwandten weiter vererben") befürworten - möglicherweise zu einem den Beschwerdeführern günstigeren Ergebnis hätte führen können. Insoweit ersetzen diese allerdings lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Kammer durch ihre eigene, ohne dass in diesem Zusammenhang objektiviert ist, inwiefern die Vorinstanz die Beweise rechtsfehlerhaft gewürdigt habe.

Nach alledem kann die am Wortlaut und den erhobenen Beweisen orientierte mögliche Auslegung der vorgenannten letztwilligen Verfügung durch das Landgericht, selbst wenn sie nicht zwingend sein sollte, jedenfalls nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden.

Der weiteren Beschwerde war hiernach der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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