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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 18.10.2002
Aktenzeichen: 3 Wx 261/02
Rechtsgebiete: ZPO, WEG


Vorschriften:

ZPO § 100
ZPO § 100 Abs. 1
WEG § 43
WEG § 47
WEG § 16 Abs. 2
WEG § 16 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

3 Wx 261/02

In dem Wohnungseigentumsverfahren

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G..., des Richters am Oberlandesgericht von W... und der Richterin am Oberlandesgericht S... am 18. Oktober 2002

beschlossen:

Tenor:

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Neuss vom 1.3.2002 und des Landgerichts Düsseldorf vom 22.7.2002 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die in der Eigentümerversammlung vom 6.9.2001 unter TOP 4 beschlossenen Einzelabrechnungen werden für ungültig erklärt.

Die Beschlüsse zu TOP 5 und TOP 6 werden für ungültig erklärt, soweit sich die Entlastung auf die Positionen "Rechtskosten Verfahren B..." und "Rechtskosten Verfahren Dr. M... " der Jahresabrechnung 2000 bezieht.

Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden den Beteiligten zu 1 und 3 sowie den Beteiligten zu 4 je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 28.000,00 Euro.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind Eigentümer der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, die von der Beteiligten zu 5 verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 6.9.2001 haben die Eigentümer zu TOP 4 die Jahresabrechnung ( Gesamt- und Einzelabrechnungen ) für das Abrechnungsjahr 2000 beschlossen, zu TOP 5 der Verwalterin Entlastung für die gesamte Tätigkeit im Jahr 2000 erteilt und zu TOP 6 dem Verwaltungsbeirat Entlastung erteilt.

In die Gesamtabrechnung sind u.a. die "Rechtskosten HG Ausfall" in Höhe von 7.049,98 DM aufgenommen worden. Dabei handelt es sich um Kosten, die in einem Verfahren gegen säumige Hausgeldschuldner entstanden sind und die bei diesen nicht beigetrieben werden konnten. Weiterhin ist die Position "Rechtskosten Verfahren B... "in Höhe von 3.844,19 DM aufgeführt. In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte die Miteigentümerin B... einen Abrechnungsbeschluss betreffend ihre Wohnungen Nr. 157 und 173 erfolgreich angefochten; die Kosten des Verfahrens sind den Antragsgegnern auferlegt worden. Schließlich ist in die Gesamtabrechnung die Position "Rechtskosten Verfahren Dr. M... "in Höhe von 3.975,00 DM aufgenommen worden, welche die außergerichtlichen Kosten der Eigentümergemeinschaft eines von dem Miteigentümer Dr. M... eingeleiteten Beschlussanfechtungsverfahrens betrifft. Nach der gerichtlichen Kostenentscheidung hatten die Beteiligten jenes Verfahrens ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Kosten sind in den Einzelabrechnungen jeweils nach Miteigentumsanteilen auf die Miteigentümer umgelegt worden. Der Miteigentümer Dr. M... ist allerdings nicht mit den Rechtskosten Dr. M... belastet worden, die Miteigentümer B... in dem Verfahren B... nur nach einem der ihr gehörenden Wohnung Nr. 168 entsprechenden Miteigentumsanteil mitbelastet worden.

Der Beteiligte zu 1 hat die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 der Eigentümerversammlung vom 06.09.01 angefochten. Er hat geltend gemacht, die Rechtskosten Verfahren B... und Dr. M... müsse die Verwalterin tragen, da sie falsch abgerechnet habe.

Die Beteiligte zu 2 hat TOP 4 hinsichtlich der Position "Verfahrenskosten B..." und TOP 5 und 6 angefochten, soweit sich die Entlastung auf die zuvor genannte Position der Jahresabrechnung 2000 bezieht.

Der Beteiligte zu 3 hat TOP 4 der Eigentümerversammlung angefochten. Er hat die Ansicht vertreten, die Verfahrenskosten B... habe die Verwalterin zu tragen, da sie eigentliche Antragsgegnerin des Verfahrens gewesen sei.

Das Amtsgericht hat den Anfechtungsanträgen stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4 ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Die Beteiligten zu 4 haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Die Beteiligten zu 1, 2 und 3 sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht insoweit auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, entgegen der von den Beteiligten zu 1 und 3 vertretenen Ansicht habe nicht etwa die Beteiligte zu 5 als Verwalterin die Verfahrenskosten zu tragen. Antragsgegnerin sei die Eigentümergemeinschaft gewesen, der nach der gerichtlichen Kostenentscheidung auch die Verfahrenskosten auferlegt worden seien. Die Anfechtungsanträge seien jedoch deshalb begründet, weil die Miteigentümerin B... in ihrer Einzelabrechnung in dem von ihr eingeleiteten Beschlussanfechtungsverfahren zu Unrecht anteilig mit den Kosten des Verfahrens belastet worden sei. Die Einstellung von Verfahrenskosten in die Gesamtabrechnung sei berechtigt, da die Verfahrenskosten tatsächlich aus dem Verwaltungsvermögen erbracht worden seien. Die Umlage habe unter Berücksichtigung der gerichtlichen Kostenentscheidung über die Einzelabrechnungen zu erfolgen, und zwar nach dem üblichen Verteilungsmaßstab der Gemeinschaft. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweise sich zwar die Gesamtabrechnung als richtig, hingegen sei die Einzelabrechnung der Miteigentümerin B... insoweit fehlerhaft, als sie - entgegen der gerichtlichen Kostenentscheidung betreffend das von ihr eingeleitete Anfechtungsverfahren - entsprechend ihrem Miteigentumsanteil an der Wohnung Nr. 168 mit Kosten belastet worden sei.

2. Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

Das Landgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass in die Jahresabrechnung die tatsächlich getätigten Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen sind, wozu auch die von einem Verwalter zur Deckung der Kosten eines gerichtlichen Wohnungseigentumsverfahrens aus dem Gemeinschaftskonto entnommenen Beträge zählen ( vgl. KG NJW -RR 92, 845; Bay ObLG Beschluss vom 18.3.1993, AZ.: 2Z BR 108/92, zitiert nach Haufe HWOffice 2001, kommentierte Entscheidungen, Stichwort "Jahresabrechnung"). Die Verfahrenskosten sind sodann in den Einzelabrechnungen auf diejenigen Wohnungseigentümer umzulegen, die nach der Kostenentscheidung des Gerichts damit belastet sind ( vgl. wie vor ).

Es ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die Kosten - wie die Kammer meint - nach dem Schlüssel des § 16 Abs. 2 WEG umzulegen sind ( zum Meinungsstand vgl. Sauren WE 1995, 272 ). Nach Ansicht des Senats gilt demgegenüber der Verteilungsmaßstab des § 100 ZPO, mit der Folge, dass die nach der gerichtlichen Kostenentscheidung belasteten Wohnungseigentümer nach Kopfteilen in gleicher Höhe haften. § 16 Abs. 5 WEG bestimmt ausdrücklich, dass die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG nicht zu den Kosten der Verwaltung nach § 16 Abs. 2 WEG gehören; diese Vorschrift besagt damit zunächst einmal noch nichts darüber, nach welchem Maßstab die Kosten im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer zu verteilen sind, stellt aber klar, dass nicht der allgemeine Kostenverteilungsschlüssel für Bewirtschaftungskosten des § 16 Abs. 2 WEG zur Anwendung gelangen kann ( vgl. Deckert in Haufe HWOffice 2002, Bibliothek, Rz. 405 ). Da andere Vorschriften des WEG die Frage der Kostenhaftung im Innenverhältnis nicht regeln, ist gemäß § 100 Abs. 1 ZPO zu verfahren; damit ist für die Verteilung der Verfahrenskosten allein die Anzahl der nach der gerichtlichen Kostenentscheidung belasteten Wohnungseigentümer maßgeblich unabhängig davon, wie viele Wohnungen im Eigentum des einzelnen Wohnungseigentümers stehen ( vgl. wie vor, Rz. 433 und Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl. , § 47 Rn 9, 10; Drasdo WuM 1993, 226, 227 ).

Etwas anderes gilt allerdings - wie auch die Kammer zutreffend ausgeführt hat - für die Rechtskosten HG Ausfall, die nach der gerichtlichen Kostenentscheidung die säumigen Hausgeldschuldner hätten tragen müssen, bei diesen aber nicht beigetrieben werden konnten. Diese Kosten gehören ausnahmsweise zu den Kosten ordnungsgemäßer Verwaltung und sind nach dem Schlüssel des § 16 Abs. 2 WEG umzulegen ( vgl. Merle, a.a.O., Rn. 9; Schnauder WE 1992, 30, 37 ).

Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich zunächst einmal die zu TOP 4 beschlossene Gesamtabrechnung auch hinsichtlich der dort aufgeführten Verfahrenskosten als inhaltlich richtig, lediglich die Einzelabrechnungen sind fehlerhaft. Da insoweit eine Abtrennung möglich ist, kommt eine Ungültigerklärung der Gesamtabrechnung nicht in Betracht. Die hierauf gerichteten Anfechtungsanträge der Beteiligten waren daher zurück zu weisen.

Die Einzelabrechnungen der Wohnungseigentümer sind insoweit unrichtig, als einerseits die Miteigentümerin B... - wie bereits das Landgericht ausgeführt hat - zu Unrecht anteilig mit den Kosten des Verfahrens des von ihr eingeleiteten Anfechtungsverfahrens belastet worden ist; dies wirkt sich auch auf die übrigen Einzelabrechnungen aus, die insoweit nachbelastet werden müssen. Die Einzelabrechnungen sind darüber hinaus aber auch deshalb unrichtig, weil nicht der richtige Verteilungsmaßstab angewandt worden ist. Wie zuvor ausgeführt, sind die Verfahrenskosten aus den Verfahren "B..." und "Dr. M..." nicht nach dem üblichen Verteilungsschlüssel für Bewirtschaftungskosten, sondern nach Kopfteilen der jeweils in diesen Verfahren unterlegenen Eigentümer zu verteilen. Die Verteilung der "Rechtskosten HG Ausfall in Höhe von 7.049,98 DM begegnet demgegenüber keinen rechtlichen Bedenken.

Da somit die Einzelabrechnungen neu zu erstellen sind, war auch der Beschluss betreffend die Entlastung des Verwalters hinsichtlich der Positionen "Verfahrenskosten B... und Dr. M..." für ungültig zu erklären. Denn die Verwalterin hat für den Abrechnungszeitraum des Geschäftsjahres 2000 noch nicht alle ihr obliegenden Aufgaben erfüllt. Weiterhin war antragsgemäß die Entlastung des Verwaltungsbeirates hinsichtlich der Position "Verfahrenskosten B..." für ungültig zu erklären. Die weitergehenden Anträge auf Ungültigerklärung des gesamten zu TOP 4 gefassten Beschlusses waren zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass lediglich die Einzelabrechnungen für ungültig zu erklären waren, die Gesamtabrechnung aber bestehen bleibt, entspricht es der Billigkeit, die Kosten den Beteiligten zu 1 und 3 als Antragstellern einerseits und den Beteiligten zu 4 als Antragsgegnern andererseits zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Die Beteiligte zu 2 ist demgegenüber nicht mit Kosten zu belasten; sie hat ihren Anfechtungsantrag ausweislich der Antragsschrift vom 8.10.2001 von vorneherein auf die Position "Verfahrenskosten B..." beschränkt, während die Beteiligten zu 1 und 3 die Ungültigerklärung des gesamten zu TOP 4 gefassten Beschlusses beantragt haben.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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