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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.02.2002
Aktenzeichen: 3 Wx 361/01
Rechtsgebiete: GG, PolGNW, FGG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
PolGNW § 31
FGG § 20
FGG § 27
1. Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die nach § 31 PolGNW angeordnete Rasterfahndung steht nicht entgegen, dass die angeforderten Daten des Beschwerdeführers vollständig übermittelt und möglicherweise sogar bereits gelöscht worden sind. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordert bei tiefgreifenden Grundrechtseinschnitten auch nachträglich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit.

2. Bei der im Rahmen der Prüfung, ob eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von § 31 Abs. 1 PolGNW vorliegt anzustellenden Wahrscheinlichkeitsprognose ist zu berücksichtigen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer der zu erwartende Schaden und je ranghöher das Schutzgut sind.

3. Die angeordnete Rasterfahndung ist verhältnismäßig, wenn das Interesse der Allgemeinheit auf Sicherheit und Schutz das Interesse des Beschwerdeführers an der Wahrung seines aus dem Persönlichkeitsrecht fließenden Rechts auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die Rasterfahndung unbeteiligte Dritte (Nichtstörer) betroffen werden, deren Inanspruchnahme sich nur aus dem Gesichtspunkt einer notstandsähnlichen Situation rechtfertigen läßt und die eine besonders strenge Beachtung des Übermaßverbotes erfordert.

Zur Erreichung des Zwecks hätte die Personenselektion auf diejenigen Personen beschränkt werden müssen, die die Staatsangehörigkeit eines der Länder, das nach dem Ermittlungsstand als verdächtig galt, besitzen oder dort geboren sind oder islamischer Religionszugehörigkeit sind.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

3 Wx 357/01 3 Wx 358/01 3 Wx 361/01 3 Wx 402/01

In dem polizeilichen Verwaltungsverfahren

betreffend terroristische Gewaltverbrechen durch Angehörige islamistischer Gruppierungen,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G..., des Richters am Oberlandesgericht Dr.... und der Richterin am Oberlandesgericht S...

am 8. Februar 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Landgerichts vom 29. Oktober 2001 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Übermittlung der Daten des Beteiligten zu 2 aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2001 rechtswidrig war.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3000,00 Euro.

Gründe:

I.

Der am 4.11.1968 geborene Beteiligte zu 2 ist deutscher Staatsangehöriger. Er wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Übermittlung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der vom Amtsgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 2. Oktober 2001 gemäß § 31 PolGNW angeordneten Rasterfahndung. Durch diesen Beschluss sind die Einwohnermeldeämter in Nordrhein-Westfalen, das Ausländerzentralregister in Köln und die Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen verpflichtet worden, dem Antragsteller Geburtsnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Staatsangehörigkeit und weitere personenbezogene Daten wie Familienstand, Anzahl der Kinder, Religionszugehörigkeit, Studienfachrichtung u.a. der zwischen dem 1.10.1960 und 1.10.1983 geborenen Männer zu übermitteln. Wegen der Einzelheiten der angeordneten Datenübermittlung wird auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 2.10.2001 Bezug genommen.

Der Antragsteller hat geltend gemacht, aufgrund der Terroranschläge in den Vereinigten Staaten vom 11.9.2001 bestehe eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesländer sowie für Leib oder Leben der durch solche Anschläge gefährdeten Vielzahl von Menschen. Es habe sich herausgestellt, dass zwei der Attentäter in Bochum wohnhaft waren; darüber hinaus sei der Polizei bekannt, dass 42 weitere Personen des internationalen Netzwerkes unter Usama Bin Laden in Nordrhein-Westfalen als Kontaktpersonen oder Unterstützer präsent seien. Verschiedene Einrichtungen des Landes böten ein herausragendes, potentielles Anschlagsziel. Die Gefahr weiterer Anschläge müsse als unmittelbar bevorstehend angesehen werden, da eine zeitnahe Fortführung des religiösen Krieges und bei Beginn militärischer Aktionen der USA Vergeltungsschläge zu befürchten seien. Zur Abwendung der Gefahr sei die Rasterfahndung erforderlich und geeignet. Dem Antrag beigefügt war als Anlage 2 eine Liste der Staatsangehörigkeiten bzw. Herkunftsländer, die im Rahmen der beantragten Rasterfahndung als verdächtig anzusehen seien.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den antragsgemäß erlassenen Beschluss des Amtsgerichts vom 2.10.2001 ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Gegen den Beschluss des Landgerichts hat der Beteiligte zu 2 am 19.11.2001 weitere Beschwerde eingelegt.

Die Einwohnermeldeämter haben dem Antragsteller aufgrund der vom Amtsgericht beschlossenen Rasterfahndung 4.669.224 Datensätze übermittelt, die Universitäten/Hochschulen und Fachhochschulen 474.515 und das Ausländerzentralregister 89.000 Datensätze. Anhand der Rasterkriterien wurden hieraus 10.973 Datensätze identifiziert, die übrigen übermittelten Daten sind gemäß § 19 Abs. 3 b) DSG i.V.m. §§ 31 Abs. 3, 32 Abs. 2 PolGNW am 10.12.2001 gelöscht worden.

Der Beteiligte zu 2 beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2.10.2001 aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Übermittlung von Daten nach § 31 Abs. 1 PolGNW rechtswidrig war.

Der Beteiligte zu 1 ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Das gemäß § 31 Abs. 4 PolGNW, §§ 20, 27 FGG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Rechtswidrigkeit der Übermittlung von Daten des Beteiligten zu 2 festzustellen war.

1. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass die personenbezogenen Daten des Beteiligten zu 2 dem Antragsteller bereits übermittelt und möglicherweise am 10.12.2001 bereits gelöscht worden sind, so dass der Vorgang an sich abgeschlossen ist. Das Rechtsschutzinteresse des Beteiligten zu 2. besteht insoweit fort, als es nunmehr auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Übermittlung seiner Daten gerichtet ist.

Bei der Rasterfahndung handelt es sich um einen maschinell-automatisierten Datenabgleich zwischen bestimmten auf einen Täter vermutlich zutreffenden Prüfungsmerkmalen. Der Beteiligte zu 2 gehört aufgrund seines Geschlechts, seines Alters und seines Wohnortes zu dem Personenkreis, dessen Daten zum Zwecke der Abgleichung dem Antragsteller übermittelt worden sind. Durch die Anordnung der Rasterfahndung werden die von der Maßnahme betroffenen Personen in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. Dieses unterliegt als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hat unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtssprechung mit seinem Beschluss vom 30.4.1997 (vgl. BVerfGE 96, 27 ff., 39) ausgeführt, dass bei tiefgreifenden Grundrechtseinschnitten der in Art. 19 Abs. 4 GG grundgesetzlich verbürgte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz auch nachträglich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit verlange. Dies gelte gerade für solche Maßnahmen, in denen der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung der von der Prozessordnung vorgesehenen Instanz gegen die beeinträchtigende Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf nicht erlangen könne. Hier sei vom Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses auszugehen.

Tiefgreifende Grundrechtseinschnitte kämen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (vgl. BVerfGE 96, 27, 40). Das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ist anders als die in Art. 2 Abs. 2 GG geregelten Freiheitsrechte nicht grundgesetzlich mit einem Richtervorbehalt ausgestattet. Dies führt indes nicht dazu, für einen Eingriff in dieses Grundrecht ein geringeres Schutzbedürfnis zu bejahen. Das Persönlichkeitsrecht hat auch unter den Grundrechten einen besonders hohen Rang. Es erscheint nicht vertretbar, einem Betroffenen bei solchen Grundrechtsverletzungen das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen. Die Betroffenen werden nämlich vor der Übermittlung der erbetenen Daten nicht unterrichtet oder angehört. Würde man ihnen die Möglichkeit nehmen, eine solche Maßnahme nachträglich anzugreifen, würde dies dazu führen, dass den Betroffenen kein rechtliches Gehör gewährt wird und derartig gravierende Eingriffe rechtlich nicht überprüft werden könnten. Hiermit ist aber der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht vereinbar.

2. Der Antrag des Beteiligten zu 2, den Anordnungsbeschluss vom 2.10.2001 aufzuheben, ist gegenstandslos geworden, nachdem seine Daten dem Antragsteller übermittelt und die Maßnahme damit abgeschlossen ist. Sein Begehren setzt sich jedoch mit dem Feststellungsantrag fort. Der Senat legt den im Schriftsatz vom 13.12.2001 gestellten Hilfsantrag dahin aus, dass über ihn als Fortsetzung des ursprünglichen Aufhebungsantrages entschieden werden soll; dies ergibt sich aus der Begründung der Anträge im vorgenannten Schriftsatz. Für eine Abweisung des Aufhebungsantrages war damit kein Raum.

Die aufgrund der vom Amtsgericht durch Beschluss vom 2.10.2001 angeordneten Rasterfahndung erfolgte Übermittlung von Daten des Beteiligten zu 2 war rechtswidrig, da sie gegen das Übermaßverbot verstieß.

Zwar hat die Kammer zu Recht bejaht, dass eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von § 31 Abs. 1 PolGNW vorlag und die Rasterfahndung grundsätzlich auch ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Enttarnung potentieller extremistischer islamistischer Terroristen ist. Sie hat jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend beachtet.

Die Verhältnismäßigkeit des Mittels ist gewahrt, wenn das Allgemeininteresse das Interesse des Beteiligten zu 2 an der Wahrung seines aus dem Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG fließendes Rechts auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt. Dieses ist zwar - wie bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 (vgl. BundesVerfGE 63, 1, 43) ausgeführt hat - nicht schrankenlos gewährleistet. Danach hat "der einzelne nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneingeschränkten Herrschaft über seine Daten... Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann"; die Spannung Individium-Gemeinschaft ist deshalb im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person zu entscheiden mit der Folge, dass der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen muss (vgl. BundesVerfG a.a.O., S. 44). Ein überwiegendes Allgemeininteresse folgt hier aus dem Anspruch aller übrigen Bürger auf Sicherheit und Schutz. Der Polizei obliegt der unbedingte Auftrag, Störungen zu vermeiden und Gefahren abzuwehren. Allerdings knüpft die Einräumung solcher Befugnisse zum Zweck der Gefahrenvorsorge und Gefahrenerforschung nicht mehr an die Abwehr konkreter Gefahren und das Störerprinzip an (vgl. Sokoll a.a.O., S. 191 m.w.N.; Kniesel/Vahle DÖV 1990, 646, 648). Es geht vielmehr um Vorfeldbefugnisse der Polizei, die tendenziell Eingriffsmöglichkeiten gegen jedermann eröffnen (vgl. Kniesel/Vahle a.a.O.). Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist daher in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass durch die Rasterfahndung in das grundgesetzlich geschützte informationelle Selbstbestimmungsrecht eines Nichtstörers eingegriffen wird. Indes ist dies inzwischen auch für andere Bereiche anerkannt, so zum Beispiel für die Fluggastkontrollen nach § 29c LuftVG. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Kontrolle von Nichtstörern zur Abwehr einer großen Gemeingefahr; die Berechtigung zu einer solchen Maßnahme wird aus einer notstandsähnlichen Situation hergeleitet, indem man die Betroffenen aufgrund einer besonderen räumlichen oder zeitlichen Nähe zu der polizeilichen Situation für sozialpflichtig hält (vgl. Lisken in Polizei und Datenschutz 1999, S. 39). Die mit den Fluggastkontrollen verbundenen Eingriffe hat schon Benda (in: Bende/Maihofer/Vogel, Hdb. des VerfR., 1. Aufl. 1984, S. 120, 121) als hinzunehmen erachtet, denn "der Fortschritt der Technik bewirkt erhöhte Gefährdungen, denen bislang nicht anders als durch den Rückgriff auf die primitive Vermutung begegnet werden kann, daß jedermann potentiell ein Flugzeugentführer oder ein Terrorist sei. Solange man von einer ernsthaften Gefahrenlage ausgehen muß, gegen die eine wirksame Abhilfe nicht gefunden ist, werden solche Eingriffe hinzunehmen sein". Dies gilt auch etwa für Personenkontrollen an Fußballstadien und bei anderen Großveranstaltungen, bei denen gewalttätige Aktionen befürchtet werden. Die Inanspruchnahme unbeteiligter Dritter läßt sich jedoch nur in engen Grenzen rechtfertigen und erfordert eine besonders strenge Beachtung des Übermaßverbotes (vgl. Lisken/Denninger a.a.O., Kapitel D, Rn. 10; Siebrecht a.a.O., S. 65).

Vorliegend überwiegt das Interesse des Beteiligten zu 2 an der Wahrung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts. Eine notstandsähnliche Situation mag angesichts der ernsthaften Befürchtung eines terroristischen Anschlags in Deutschland vorgelegen haben. Der Beteiligte zu 2 stand jedoch weder räumlich noch zeitlich und auch nicht als Zeuge o.ä. in einem besonderen Verhältnis zu der Gefahrensituation. Ein Eingriff in seine Grundrechte war daher allenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Zweck der beantragten Maßnahme nicht schonender zu erreichen war. Die Maßnahme mußte, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun, auf das zur Zweckerreichung absolut notwendige Maß beschränkt werden (vgl. Benda a.a.O., S. 123). Dies ist hier nicht der Fall. Nach dem Antrag vom 1.10.2001 sollten alle männlichen Personen von der Datenübermittlung erfasst werden, die zwischen dem 1.10.1060 und 1.10.1983 geboren sind. Diese Personenselektion hätte erheblich eingeschränkt werden können auf diejenigen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines der in der Anlage 2 zur Antragsschrift aufgeführten Länder besitzen oder dort geboren sind oder die islamische Religionszugehörigkeit besitzen. Der Senat verkennt nicht, dass in diesem Fall Personen, die in Deutschland geboren sind, aber deren Eltern die Staatsangehörigkeit eines der verdächtigen Länder besitzen und die ihre Religionszugehörigkeit nicht offenbart haben, von der Rasterfahndung nicht erfasst worden wären. Diese Lücke hält der Senat jedoch für vertretbar, da es sich um einen verschwindend geringen Anteil von Personen handeln dürfte. Eine solche Einschränkung hätte mithin den Zweck der Maßnahme nicht beeinträchtigt, andererseits von vorne herein deutsche Staatsangehörige, die in Deutschland geboren sind, von der Datenübermittlung ausgenommen. Dies erscheint vernünftig, da nach bisherigen polizeilichen Erkenntnissen diese Personen nicht als potentielle extremistische islamistische Terroristen in Betracht kommen. Bei einer Einschränkung auf den vorgenannten Personenkreis - wie es in anderen Bundesländern gehandhabt wurde - wäre ein großer Teil unbeteiligter Dritter von dem Grundrechtseingriff verschont geblieben.

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts war daher abzuändern und festzustellen, dass die Übermittlung der Daten des Beteiligten zu 2 rechtswidrig war.

Es bestand keine Veranlassung, aus Billigkeitsgründen eine Kostenerstattung anzuordnen, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Ende der Entscheidung

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