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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 18.02.2002
Aktenzeichen: 3 Wx 392/01
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 26 Abs. 1
WEG § 26 Abs. 3
WEG § 43
Der für die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 44 Abs. 3 WEG bestellte Notverwalter kann nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer abberufen werden.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

3 Wx 392/01

In dem Wohnungseigentumsverfahren

betreffend die Wohnungseigentumsanlage ... in Solingen,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G..., der Richterin am Oberlandesgericht S... und des Richters am Oberlandesgericht Dr. S...

am 18. Februar 2002

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie hat ferner die den übrigen Beteiligten im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.096,21 € (2.144 DM).

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 2) auf Antrag des Beteiligten zu 1), des früheren Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft, verurteilt, die auf ihr Sondereigentum entfallenden rückständigen Hausgelder für die Monate März bis Oktober 2000 in Höhe von insgesamt 2.144 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.11.2000 zu zahlen.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich die Beteiligte zu 2) gegen die Entscheidung des Landgerichts. Sie ist weiterhin der Auffassung, der Beteiligte zu 1), der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.10.2000 als Verwalter abgewählt worden sei, sei nicht mehr befugt gewesen, Ansprüche der Gemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Außerdem seien in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 30.11.2000 die Jahresabrechnungen für die Jahre 1995 bis 1999 genehmigt worden, wodurch der Wirtschaftsplan für das Jahr 2000 überholt gewesen sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das gemäß § 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einem Rechtsfehler im Sinne der §§ 27 FGG, 550 ZPO.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, die Beteiligte zu 2) sei zur Zahlung der Wohngelder für den Zeitraum März bis Oktober 2000 verpflichtet und der Beteiligte zu 1) sei berechtigt, den Anspruch auf Zahlung der Hausgelder im eigenen Namen für die übrigen Wohnungseigentümer geltend zu machen.

1.

Die Beteiligte zu 2) ist gemäß § 16 Abs. 2 WEG i.V.mit dem in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 11.11.1999 für das Jahr 2000 beschlossenen Wirtschaftsplan verpflichtet, für ihr Sondereigentum ab 01.01.2000 monatlich 268 DM Hausgeld zu zahlen Dieser Zahlungsverpflichtung steht der von der Beteiligten zu 2) herangezogene Beschluss der Wohnungseigentümer vom 30.11.2000 betreffend die Genehmigung der Jahresabrechnungen 1995 bis 1999 nicht entgegen. Abgesehen davon, dass auch nach der Genehmigung der Jahresabrechnung durch die Wohnungseigentümer der Beschluss über den voraufgegangenen Wirtschaftsplan Anspruchsgrundlage für die Beitragspflicht der Wohnungseigentümer hinsichtlich rückständiger Beitragsvorschüsse bleibt (vgl. BGH WM 1994, 1183, 1184; WE 1996, 1444), ist schon nicht nachvollziehbar, aus welchen Erwägungen der Wirtschaftsplan für das nachfolgende Jahr durch die Jahresabrechnungen zurückliegender Jahre "überholt" sein soll.

2.

Der Beteiligte zu 1) ist - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - auch berechtigt, den Anspruch der Wohnungseigentümer auf Zahlung der rückständigen Hausgelder im eigenen Namen geltend zu machen. Daran ändert nichts, dass er durch - allerdings nicht bestandskräftigen - Beschluss der Wohnungseigentümer vom 16.10.2000 als Verwalter abberufen worden ist und in den Versammlungen vom 30.11.2000 und 14.05.2001 der Beteiligte zu 6) zum Verwalter gewählt worden ist. Der Beteiligte zu 1) ist nämlich am 16.11.2000 durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts in dem Verfahren 18 II 48/00 für die Dauer dieses Verfahrens, das jedenfalls im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung in der vorliegenden Sache noch nicht abgeschlossen war, zum Verwalter bestimmt worden. Als solcher war er aufgrund der ihm durch bestandskräftigen Beschluss der Wohnungseigentümer vom 01.02.2000 erteilten Ermächtigung befugt, rückständige Wohngelder von den betreffenden Miteigentümern im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinschaft - notfalls mit anwaltlicher Hilfe - auch gerichtlich geltend zu machen.

Ob er - möglicherweise - bei Stellung des Antrages und Erlass des Mahnbescheides am 27. bzw. 31.10.2000 nicht Verwalter war, ist rechtlich unerheblich, denn das hier maßgebliche Verfahren nach § 43 WEG beginnt erst mit dem Eingang der Akten bei dem hier zuständigen Amtsgericht Solingen nach dem 20.11.2000. Der Beschluss vom 30.11.2000, durch den der Beteiligte zu 6) zum neuen Verwalter gewählt und mit sofortiger Wirkung zunächst bis zum 31.12.2000 bestellt wurde, stellt keine sofortige bzw. vorzeitige Abberufung des vom Amtsgericht zum Verwalter bestimmten Beteiligten zu 1) dar. Den Wohnungseigentümern war es nämlich verwehrt, den Beteiligten zu 1) als gerichtlich bestellten Verwalter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 18 II 48/00 abzuberufen. Der Beteiligte zu 1) war vielmehr für die Dauer dieses Verfahrens unabsetzbar, ein gegenteiliger Beschluss wäre als Eingriff in einen fortdauernden staatlichen Hoheitsakt wirkungslos und als nichtig anzusehen (vgl. BayObLG in WE 1989, 202).

Auch die einstimmige Neuwahl des Beteiligten zu 6) im Mai 2001 und der möglicherweise zwischenzeitlich eingetretene Abschluss des Verfahrens 18 II 48/00 beseitigte die Befugnis des Beteiligten zu 1), das anhängige Verfahren bis zum Abschluss fortzusetzen, ebenfalls nicht, solange die ihm einmal erteilte Ermächtigung nicht durch Mehrheitsbeschluss widerrufen ist (vgl. BayObLGZ 1989, 266, 268; ZMR 1993, 584 ff.; WuM 1997, 297; KG WOM 1991, 628; Staudinger/Bub, Rn. 310 zu § 27 WEG; Bärmann/Pick/Merle, 8. Aufl., Rn. 173 zu § 27 WEG). Das ist hier nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beteiligten zu 1) haben die Wohnungseigentümer vielmehr beschlossen, dass er - der Beteiligte zu 1) - die von ihm eingeleiteten Gerichtsverfahren auch weiterführen solle.

Die sofortige weitere Beschwerde konnte danach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.

Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beteiligte zu 2) die Gerichtskosten auch des dritten Rechtszuges trägt und den übrigen Beteiligten möglicherweise im dritten Rechtszug entstandene notwendige Auslagen erstattet. Die in der Entscheidung des Landgerichts angeführten Gründe, auf die insoweit Bezug genommen wird, gelten auch für den dritten Rechtszug.

Ende der Entscheidung

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