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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 15.12.2000
Aktenzeichen: 3 Wx 432/00
Rechtsgebiete: GmbHG


Vorschriften:

GmbHG § 39
Zum Umfang des dem Registergerichts zustehenden Prüfungsrechtes bei der Anmeldung der Abberufung und Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

3 Wx 432/00 13 T 4/00 LG Wuppertal HRB AG Wuppertal

In der Handelsregistersache

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde der Gesellschaft gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 4. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden. Richters am Oberlandesgericht Dr. Gottschalg, der Richterin am Oberlandesgericht Schaefer-Lang und des Richters am Oberlandesgericht Dr. Schütz am 15. Dezember 2000

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal ist die betroffene Gesellschaft seit dem 30.07.1997 und als Geschäftsführer seit dem 25.06.1999 D B eingetragen, der auch alleiniger Gesellschafter war.

Am 22.08.2000 reichte Notar eine von ihm beglaubigte Anmeldung des N K unter Beifügung einer auszugsweisen Ausfertigung der notariellen Urkunde Nr. 1200/2000 vom 14.08.2000 zur Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht ein. In das Register sollte eingetragen werden, dass D B nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist und N K zum stets alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bestellt ist. Nach dem Inhalt der notariellen Urkunde des Notars vom 14.08.2000 hat N K handelnd als Vertreter ohne Vertretungsmacht für D B dessen Geschäftsanteil an sich abgetreten, sodann eine Gesellschafterversammlung abgehalten und die Abberufung des D B als Geschäftsführer und seine Berufung zum Geschäftsführer beschlossen.

Mit Schreiben vom 23.08.2000 beanstandete die Rechtspflegerin beim Registergericht, die Übertragung des Geschäftsanteils sei aus der auszugsweisen Urkunde Nr. 1200/2000 nicht ersichtlich, außerdem fehle die Genehmigung des D B und bat um Nachreichung der entsprechenden Unterlagen. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 31.08.2000 setzte sie eine Frist zur Erledigung binnen drei Wochen.

Gegen die Zwischenverfügungen richtete sich die Beschwerde des Notars. Er vertrat die Ansicht, die in seiner Urkunde Nr. 1200/2000 enthaltene Erklärung des N K, er sei nach erfolgter Geschäftanteilsabtretung alleiniger Gesellschafter der betroffenen Gesellschaft, reiche aus. Als solcher sei N K berechtigt, sich selbst zum Geschäftsführer zu bestellen. Es bestehe keine Verpflichtung nachzuweisen, wie und warum er alleiniger Gesellschafter geworden sei. Das Registergericht sei nicht berechtigt nachzuprüfen, ob der Gesellschafterbeschluss über die Bestellung eines Geschäftsführers wirksam und ein Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung wirksam vertreten sei.

Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die von Notar B namens der Gesellschaft eingelegte weitere Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die - nicht fristgebundene - weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 FGG), insbesondere in der rechten Form eingelegt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 3 FGG). Sie ist vom Notar ausdrücklich im Namen der Gesellschaft eingelegt, deren Beschwerdeberechtigung ergibt sich bereits aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde.

Das zulässige Rechtsmittel ist aber nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einem Rechtsfehler im Sinne des § 27 FGG.

1.)

Das Landgericht ist zutreffend von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde der Gesellschaft ausgegangen. Zwar hatte der Notar nicht angegeben, für wen er die Beschwerde einlege. Dass er beim Registergericht die Anmeldung der Abberufung und Neubestellung eines Geschäftsführers der Gesellschaft durch N K zur Eintragung angemeldet hat, schließt die Einlegung der Beschwerde namens der Gesellschaft nicht aus. Für letzteres spricht auch, dass die weitere Beschwerde ausdrücklich im Namen der Gesellschaft eingelegt ist. Die Beschwerdeberechtigung der Gesellschaft zur Einlegung der Erstbeschwerde ergibt sich aus §§ 19, 20 FGG.

2)

In der Sache hat das Landgericht ausgeführt, das Registergericht habe zu Recht den Nachweis verlangt, dass N K alleiniger Gesellschafter der E GmbH geworden sei, weil nur dann der Gesellschafterbeschluss über die Abberufung des alten und Bestellung des neuen Geschäftsführers wirksam sein könne. Die vorgelegte notarielle Urkunde lasse aber nicht erkennen, ob der in ihr in Bezug genommene Übertragungsvertrag betreffend den einzigen Gesellschaftsanteil angesichts der fehlenden Vertretungsmacht des N K für D B wirksam geworden sei.

Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3)

Gemäß § 39 GmbHG sind der bei jeder Änderung in den Personen der Geschäftsführer und bei der Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers vorzunehmenden Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister (§ 39 Abs. 1) die Urkunden über die Bestellung des Geschäftsführers oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen (§ 39 Abs. 2). Anhand dieser Urkunden hat das Registergericht zu prüfen, ob sie die beantragte Eintragung rechtfertigen. Über den Umfang des dem Registergericht in diesem Zusammenhang zustehenden Prüfungsrechtes gehen die Meinungen auseinander (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., Rn. 11 zu § 39; Scholz-Schneider, GmbHG, 9. Aufl., Rn. 18 zu § 39; Lutter-Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., Rn. 9 zu § 39; Rohwedder-Koppensteiner, GmbHG, 3. Aufl., Rn. 10, 11 zu § 39; BayObLGZ 1981, 227, 231; 266, 269; GmbHR 1992, 304; OLG Köln Rechtspfleger 1989, 66; GmbHR 1990, 82).

Ob das Registergericht in jedem Einzelfall zu prüfen hat, ob der der beantragten Eintragung zugrunde liegende Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen und wirksam ist, mag dahinstehen. Ihm kann jedenfalls das Recht und die Pflicht, die zur Eintragung angemeldete Erklärung - hier die Bestellung des N K zum Geschäftsführer und die Abberufung des D B als Geschäftsführer - zu überprüfen, nicht abgesprochen werden, wenn begründete Zweifel gegen die Richtigkeit der Erklärung bestehen (vgl. BayObLGZ 1981, 227, 231). Das ergibt sich schon aus der dem Registergericht allgemein obliegenden Aufgabe, darüber zu wachen, dass Erklärungen, die der Rechtslage "nicht entsprechen, nicht in das Handelsregister aufgenommen und so mit amtlicher Hilfe verbreitet werden (BayObLG GmbHR 1992, 304 m.w.N.; ebenso OLG Köln GmbHR 1990, 83).

Wird daher dem Registergericht der Beschluss eines Alleingesellschafters vorgelegt, dessen Gesellschafterstellung aus der jährlich vorzulegenden Liste der Gesellschafter nicht hervorgeht, obliegt es dem Registergericht zu prüfen, ob die allein beschließende Person Gesellschaftereigenschaft besitzt, denn nur - wie das Landgericht bezüglich N zutreffend ausgeführt hat - wenn die betreffende Person, die den Gesellschafterbeschluss über ihre Bestellung zum neuen Geschäftsführer gefasst hat, GmbH-Gesellschafter gewesen ist, ist der Beschluss ordnungsgemäß zustande gekommen und würde die geänderte Vertretungsbefugnis bezüglich der Gesellschaft zutreffend in das Handelsregister eingetragen.

Dass Amtsgericht und Landgericht die vorgelegte notarielle Urkunde und die weiteren bei den Akten befindlichen Unterlagen als zur Feststellung der Gesellschaftereigenschaft des N K nicht haben ausreichen lassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verlangen der Rechtspflegerin des Amtsgerichts, den Nachweis der Gesellschafterstellung des K und des Ausscheidens des B aus der Gesellschaft zu führen, ist berechtigt. Der Hinweis des Notars auf § 40 GmbHG geht fehl. Registergericht und Landgericht haben nicht verlangt, dass Teil A des notariellen Vertrages vorgelegt wird, sondern dass die Genehmigung des Vertrages, den K als vollmachtloser Vertreter geschlossen hat, durch B nachgewiesen wird.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Beschwerdewert: 10.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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