Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.01.2003
Aktenzeichen: 4 U 105/02
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 60 Abs. 1
InsO § 97
InsO § 98
InsO § 101
InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2
1.

Ein Neumassegläubiger i. S. v. § 209 Abs.1 Nr. 2 InsO, dessen Ersatzanspruch aus § 60 InsO erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) durch schuldhafte Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, kann diesen auf uneingeschränkte Schadensersatzleistung verklagen und ist nicht auf die Feststellungsklage beschränkt, solange der Insolvenzverwalter nicht erneute Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.

2.

Einem aussonderungsberechtigten Gläubiger, der sein Aussonderungsrecht bezüglich der von ihm gelieferten Geräte anhand von Rechnungen konkret dargelegt hat, haftet der Insolvenzverwalter nach § 60 InsO auf Schadensersatz, wenn er das Vorbehaltseigentum zur Insolvenzmasse zieht und veräußert, ohne dass er zur Identifizierung der Geräte von den ihm durch §§ 97, 98, 101 InsO gegebenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht und insbesondere nicht die Vorladung des Geschäftsführers der Schuldnerin beantragt hat.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 105/02

Verkündet am 14. Januar 2003

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S... und der Richter am Oberlandesgericht Dr. W... und Dr. R...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. Februar 2002 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

1.

Die Rüge des Beklagten, dem Leistungsantrag der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, greift nicht durch. Richtig ist zwar, dass Altmassegläubiger nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit, die im Streitfall am 29. Oktober 1999 beim Insolvenzgericht eingegangen ist (GA 76), nur noch auf Feststellung der Leistungspflicht klagen können (OLG Köln, OLGR 2001, 336; Landfermann in HK-Inso, § 210 Rn. 5). Die Klägerin ist jedoch Neumassegläubigerin im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, da der von ihr geltend gemachte Ersatzanspruch erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch die Veräußerung des Betriebs der Schuldnerin am 4. Mai 2000 begründet worden ist. Ein Neumassegläubiger verliert allerdings ebenfalls das Recht, den Insolvenzverwalter auf uneingeschränkte Leistung zu verklagen, wenn sich im Laufe des weiteren Verfahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht einmal mehr die Ansprüche der Neumassegläubiger deckt (Landfermann, a.a.O., § 210 Rn. 5; MünchKommInso-Hefermehl § 210 Rn. 20 - 23). Den Eintritt der "erneuten" Masseunzulänglichkeit hat der Beklagte jedoch nicht schlüssig dargelegt. Das hat bereits das Landgericht mit Recht beanstandet. Wie der Beklagte mit Wirkung zum 12. Juli 2001 zu einem Saldo von -59.073,67 DM und zum 1. Januar 2002 von -63.224,30 DM bzw. -57.896,71 DM gelangt, ist anhand der von ihm vorgelegten, teilweise handschriftlich ergänzten Berechnungen (GA 78 -81) nämlich nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist diesen Berechnungen nicht zu entnehmen, ob es sich bei den dort aufgelisteten unbezahlten Rechnungen ausnahmslos um Forderungen von Neumassegläubigern handelt.

2. Ebenso zutreffend hat die Kammer angenommen, dass der Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil er im Zuge der Veräußerung des Unternehmens der Schuldnerin Geräte mitverkauft hat, an denen der Klägerin ein Aussonderungsrecht zustand. Der Insolvenzverwalter haftet nach § 60 Abs. 1 InsO allen Beteiligten, wenn er schuldhaft Pflichten verletzt, die ihm nach der InsO obliegen. Beteiligte in diesem Sinne sind Personen, denen gegenüber der Verwalter bestimmte insolvenzspezifische Pflichten zu erfüllen hat. Zu dem Personenkreis zählen auch die Aussonderungsberechtigten (Eickmann in: HK-Inso, § 60 Rn. 9), zu denen insbesondere die Vorbehaltseigentümer gehören (Marotzke in: HK-Inso, § 107 Rn. 12). Dem Aussonderungsberechtigten haftet der Insolvenzverwalter namentlich, wenn er dessen Rechte durch die Verwertung der betroffenen Gegenstände vereitelt (Eickmann, a.a.O.). Für das Verschulden des Verwalters hat der Schuldner in diesem Fall nach § 31 BGB einzustehen (Palandt/Heinrichs, BGB, § 31 Rn. 3; MünchKomm Inso-Brandes, §§ 60, 61 Rn. 112).

a)

Der Verwalter, der unberechtigt fremdes Eigentum zur Masse zieht, handelt fahrlässig, wenn er die Sachlage unzureichend aufklärt (OLG Hamm, NJW 1985, 865, 867; OLG Köln NJW 1991, 2570, 2571). Dabei ist zu berücksichtigen, dass zu seinen Gunsten die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB eingreift, wenn sich der zu verwertende Gegenstand im Besitz des Schuldners befindet. Es ist deshalb zunächst Sache dessen, der diese Sache aussondern will, die Umstände konkret darzustellen, auf die er sein Aussonderungsrecht stützt. Ohne solche Angaben kann von dem Verwalter nicht erwartet werden, dass er selbst nachforscht, ob sich Anhaltspunkte für ein Aussonderungsrecht ergeben. Kommt indessen aufgrund der Angaben des Anspruchsstellers ein Aussonderungsrecht in Betracht, so muss sich der Verwalter darauf einrichten, selbst wenn er es bestreiten will (BGH VersR 1997, 322, 323). Das hat der Beklagte im Streitfall versäumt.

b)

Bis zum Verkauf durch den Beklagten standen die in der Rechnung vom 23. Februar 1999 gekennzeichneten Gegenstände, bei denen es sich vorwiegend um Messinstrumente handelt (GA 11 - 26), im Eigentum der Klägerin, weil sie die Teile unter einem erweiterten Eigentumsvorbehalt an die Schuldnerin übereignet hat.

(1) Dass die Klägerin die in der Rechnung vom 23.04.1999 aufgeführten Gegenstände überhaupt geliefert hat, sieht der Senat als feststehend an, nachdem der Beklagte deren Restforderung aus den Rechnungen vom 23. Februar bis 27. August 1999 zur Insolvenztabelle anerkannt hat (GA 185). Ob ein Insolvenzverwalter einen Zahlungsanspruch selbst dann aus "mannigfaltigen" Gründen anerkennen darf, wenn eine zu vergütende Leistung überhaupt nicht erbracht worden ist, bedarf im Streitfall keiner Vertiefung, da er den Erhalt der Ware in erster Instanz nicht bestritten hat und das im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nachgeholt werden kann. Tatsachen, aufgrund deren neue Verteidigungsmittel zuzulassen sind, hat der Beklagte indes nicht vorgebracht (§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO).

(2) Die Lieferung erfolgte auch aufgrund des erweiterten Eigentumsvorbehalts, wie er sich aus den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin ergibt und unter Kaufleuten auch keinen inhaltlichen Bedenken begegnet (Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. §§ 9 - 11 Rn. 657). Zwar hat die Klägerin die Bestellung der Schuldnerin nicht schriftlich unter Bezugnahme auf diese Bedingungen bestätigt. Das ist indes unschädlich, da AGB im Falle einer ständigen Geschäftsverbindung bereits durch wiederholte, selbst für einen flüchtigen Leser gut erkennbare Hinweise auf Rechnungen zum Bestandteil von Verträgen werden (BGHZ 42, 53, 55 = NJW 1964, 1788, 1789; NJW 1965, 1324; WM 1969, 772; WM 1979, 893 Palandt/ Heinrichs § 2 AGBG Rn. 24). So liegen die Dinge auch hier. Eine ständige Geschäftsverbindung folgt bereits daraus, dass die Klägerin allein aus dem Zeitraum von Juni 1998 bis Februar 1999 rund 25 an die Schuldnerin gerichtete Warenrechnungen vorlegen konnte. Diese Rechnungen enthalten auf der Vorderseite den deutlich lesbaren Hinweis, dass die Ware "bis zum restlichen Kontoausgleich unser Eigentum" bleibt sowie eine Bezugnahme auf die "umseitigen Verkaufs- und Lieferbedingungen." Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2002 erstmals bestritten hat, dass die Lieferbedingungen der Klägerin, die diese mit der Klageschrift überreicht hat, mit den auf der Rückseite der Rechnungen abgedruckten AGB übereinstimmen, kann sie damit kein Gehör mehr finden (§ 531 Abs. 2 ZPO), zumal er insoweit in erster Instanz sogar eingeräumt hatte, dass er in der Buchhaltung der Schuldnerin Rechnungen der Klägerin mit exakt diesem Bedingungsinhalt vorgefunden hat.

(3) Die Übereignung der Ware unter dem erweiterten Eigentumsvorbehalt scheitert auch nicht an der Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen der Schuldnerin (GA 49). Dass sie diese Bedingungen bereits den Bestellungen zugrunde gelegt hat, die sie vor der Lieferung der unter dem 23. Februar 1999 abgerechneten Teile vorgenommen hat, hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Trotz entsprechender Auflage (GA 181) hat er sich nämlich außer Stande gesehen, auch nur eine schriftliche Bestellung aus der Zeit vor dem 23. Februar 1999 vorzulegen.

c)

Das Eigentum der Klägerin ist auch nicht durch die von der Schuldnerin am 30. April 1999 geleistete Zahlung in Höhe von 72.946,79 DM untergegangen, da ihre Berechtigung zum Skontoabzug nur bis zum 5. März 1999 befristet war und durch den Eigentumsvorbehalt auch die zwischenzeitlich aufgelaufenen Forderungen aus den Rechnungen vom 12. bis 30. April 1999 gesichert wurden. Dass die Klägerin ungeachtet dessen auf ihre Sicherheiten verzichtet hat, ist nicht ersichtlich. Ein Verzicht ist grundsätzlich nicht zu vermuten (Palandt/Heinrichs, BGB, 61 Aufl., § 397 Rn 4). Umstände, die gleichwohl auf einen dahingehenden Willen der Klägerin schließen lassen, hat der dafür beweispflichtige Beklagte nicht dargetan.

d)

Als erwiesen betrachtet der Senat ferner, dass sich die in der Rechnung der Klägerin vom 23. Februar 1999 kenntlich gemachten Teile jedenfalls noch bis zum Zugang des Absonderungsbegehrens vom 3. Dezember 1999 (GA 157) im Besitz des Beklagten befunden haben. Ob das bereits durch die Abschätzung des von ihm mit der Wertermittlung beauftragten Versteigerers K... (AG Wuppertal 97 C 642/00, Bl. 65 ff.) bewiesen wird, wie die Klägerin meint und das Landgericht angenommen hat, kann offen bleiben, weil das Bestreiten des Beklagten unbeachtlich ist. Mit Nichtwissen kann er sich dazu nicht erklären, weil er seine Erkundigungspflichten verletzt hat. Dass die Auskünfte, die er bzw. Rechtsanwalt Sch... als sein Vertreter eingeholt hat, nicht verlässlich waren, musste sich ihm nämlich geradezu aufdrängen. Das zeigt die Befassung mit den diesbezüglichen Stellungnahmen der Mitarbeiter der Schuldnerin, die Rechtsanwalt Sch... - ersichtlich ungeprüft - an die Klägerin weitergeleitet hat. So hat er zunächst mit Schreiben vom 2. März 2000 geltend gemacht, seine Nachforschungen hätten ergeben, dass die Schuldnerin von der Klägerin lediglich Verbrauchsmaterial bezogen habe, das zwischenzeitlich entweder verschlissen oder untrennbar mit Lieferungen anderer Lieferanten vermischt worden sei (GA 159). Das konnte jedoch schon mit Blick auf die auf die auszusondernden Teile entfallende Rechnungssumme von über 30.000 DM, die Tatsache, dass es sich hierbei um Messgeräte und nicht um Verbrauchsmaterial handelte und die zwischen Lieferung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstrichene Zeitspanne von gerade einmal einem dreiviertel Jahr kaum stimmen. Bezeichnenderweise hat der Beklagte denn auch in dem vorausgegangenen Auskunftsprozess mit Schriftsatz vom 16.05.2000 richtig gestellt, dass vor kurzem in die Geschäftsräume der Schuldnerin eingebrochen und dabei wesentliche Teile aus der Lieferung der Klägerin entwendet worden seien (AG Wuppertal 97 C 642/00, Bl. 40). Das lässt nur den Schluss zu, dass jedenfalls zwischenzeitlich die Lieferung der Klägerin wieder aufgefunden worden sein muss. Ebenso wenig stichhaltig war die Aussage früherer Mitarbeiter der Schuldnerin, der Eigentumsvorbehalt der Klägerin habe sich erledigt, nachdem zwischenzeitlich der Saldo "auf Null gebracht" worden sei (GA 162). Das wird schon dadurch widerlegt, dass der Beklagte sich mittlerweile veranlasst gesehen hat, die Restforderung der Klägerin anzuerkennen (s. o.). Hätte er ihre Forderungsanmeldung geprüft und zu dem Zweck in die Geschäftsunterlagen der Schuldnerin Einblick genommen, hätte er das wahrscheinlich auch sogleich feststellen können.

Unter den Umständen hätte er aber die Instrumentarien zur Sachaufklärung, die die Insolvenzordnung dem Verwalter an die Hand gibt (§§ 97, 98, 101 InsO), ausschöpfen müssen. Dessen war sich der Beklagte zunächst auch bewusst. Das ergibt sich aus seinem Schreiben vom 8. Oktober 2001, mit dem er - nach vorheriger Ankündigung gegenüber dem Landgericht (GA 32 f.) - beim Insolvenzgericht beantragt hat, den Geschäftsführer der Schuldnerin gemäß § 98 InsO vorzuladen, damit er Aufschluss darüber gebe, ob die in der Rechnung der Klägerin vom 23. Februar 1999 gekennzeichneten Teile mit denen in der Position 230 der Abschätzung K... identisch sind (AG Wuppertal 145 IN 328/99, 250). Ohne nachvollziehbare Begründung hat er diesen Antrag jedoch sodann mit Schreiben vom 12. November 2001 (a.a.O., Bl. 258) wieder zurückgezogen. Dass er aufgrund der Streitverkündung gegenüber der Auffanggesellschaft verlässlichere Informationen erhalten würde, war aufgrund der bisherigen widersprüchlichen Auskünfte von den Mitarbeitern der Schuldnerin nicht zu erwarten. Das hat auch der weitere Prozessverlauf gezeigt. Hat der Beklagte danach von den ihm zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht, geht es nicht an, dass er sich auf mangelnde eigene Erkenntnisse zurückzieht.

e)

Daraus folgt zugleich, dass der Beklagte bei der Veräußerung der noch unter dem Eigentumsvorbehalt der Klägerin stehenden Geräte fahrlässig gehandelt hat. Gerade aufgrund der widersprüchlichen Auskünfte, die er bzw. sein Vertreter von den Mitarbeitern der Schuldnerin erhalten hat, musste er nämlich ernsthaft damit rechnen, dass Teile des von ihm veräußerten Inventars noch dem Aussonderungsrecht der Klägerin unterlagen. Insoweit kann er nicht einwenden, die Klägerin habe ihre Rechte nicht hinreichend geltend gemacht. Ihrem Schreiben vom 3. Dezember 1999 (GA 157) hat diese unstreitig sowohl eine Forderungsaufstellung als auch ihre Rechnungen nebst Lieferbedingungen (s. o.) beigefügt. Damit verfügte der Beklagte über eine ausreichende Prüfungsgrundlage. Dass ihm von der Klägerin notwendige Informationen vorenthalten worden wären, hat er im Übrigen außergerichtlich auch nicht geltend gemacht.

f)

Den durch die Vereitelung des Aussonderungsrechts entstandenen Schaden hat das Landgericht zutreffend auf 7.539,44 € geschätzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Teile, bei denen sich die Klägerin auf den Eigentumsvorbehalt berufen kann, einen Lieferwert von über 30.000,00 DM aufwiesen, sie bei der Geltendmachung des Absonderungsrechts gerade mal ein dreiviertel Jahr alt waren und selbst der von dem Beklagten beauftragte Versteigerer die von ihm unter der Position 230 bewerteten Messwerkzeuge immerhin noch mit 17.500,00 DM veranschlagt hat.

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713, 543 ZPO. Berufungsstreitwert: 7.539,44 €.

Ende der Entscheidung

Zurück