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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 03.04.2001
Aktenzeichen: 4 U 147/00
Rechtsgebiete: VVG, VGB 62


Vorschriften:

VVG § 6 Abs. 1 Satz 1
VGB 62 § 8 Nr. 2
VGB 62 § 9 Nr. 1 Satz 2 u. Nr. 2 a u. b
1.

Der Senat neigt dazu, die Sicherheitsvorschrift des § 9 Nr. 2 b VGB 62, in nicht benutzten Gebäuden die Wasserleitungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers dahin auszulegen, dass sie nicht nur Schäden durch Nichtbeheizen während der Frostperiode vorbeugen soll, sondern auch Schäden durch Vandalismus oder Materialermüdung zu allen Jahreszeiten.

2.

Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschrift tritt abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG nach § 9 Nr. 1 Satz 2 VGB 62 nur ein, wenn der Versicherer den Beweis eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens des Versicherungsnehmers einschließlich seiner Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Sicherheitsvorschrift führt.

3.

Zu den Voraussetzungen eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschrift während der Sommerzeit.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 3. April 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S. und der Richter am Oberlandesgericht Dr. W. und Dr. R.

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 4. Juli 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern für den in der Zeit vom 1. bis 8. August 1999 in dem Haus eingetretenen Leitungswasserschaden Versicherungsschutz gemäß den Bedingungen des mit dem früheren Eigentümer des Gebäudes geschlossenen Wohngebäude-Vielschutz-Versicherungsvertrag (Vers.-Nr.) zu gewähren und die vertraglich vorgesehenen Versicherungsleistungen zu erbringen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg. Die Beklagte hat den Klägern Versicherungsschutz für den im Tenor näher bezeichneten Leitungswasserschaden zu gewähren.

1.

Mit Recht hat das Landgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht. Nach § 17 Nr. 1 S. 3 VGB 62, die dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens im Rahmen eines Sachverständigenverfahrens festgestellt wird. In einem solchen Fall greift der Grundsatz nicht ein, dass kein rechtliches Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses besteht, wenn eine Leistungsklage möglich ist (BGH, VersR 1966, 673; Römer in: Römer/Langheid, VVG, § 64 Rn. 31). Dass den Klägern, die ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen aus abgetretenem Recht herleiten, das Sachverständigenverfahren nicht offen steht, hat die Beklagte nicht geltend gemacht.

2.

Der Eintritt des Versicherungsfalls steht außer Streit. Bereits das Landgericht hat den vom Sachverständigen R. festgestellten Schaden als Versicherungsfall im Rahmen der Gebäudeversicherung gewertet. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Von der dadurch begründeten Leistungspflicht, die aufgrund des unstreitigen Anspruchsübergangs zugunsten der Kläger besteht, ist sie - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht befreit.

3.

Die Beklagte ist nicht leistungsfrei, weil die Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die aus § 9 Nr. 2 b) VGB 62 folgende Sicherheitsvorschrift, Wasserleitungen in nicht benutzten Gebäuden abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, verstoßen hätten.

Ungeachtet der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 1975 (VersR 1976, 134), der das Landgericht gefolgt ist, gehen die Instanzgerichte und die Literatur mehrheitlich davon aus, dass der Versicherungsnehmer der zitierten Sicherheitsvorschrift schon dadurch genügt, dass er leerstehende Gebäude während der kalten Jahreszeit ausreichend beheizt (OLG Celle, VersR 1984, 437, 438; OLG Köln VersR 1986, 675; OLG Frankfurt, NJW-RR 1987, 611; Kollhosser in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 9 VGB 62 Rn. 2; Martin, Sachversicherungsrecht, M I Rn. 81; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IX Rn. 34; a.A. OLG Stuttgart, VersR 1989, 958). Wenngleich der mittlerweile herrschenden Meinung zuzugestehen ist, dass der Begriff "unbenutzt" relativ unbestimmt ist (vgl. OLG Celle, a.a.O.), bleibt aber fraglich, ob der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Sichtweise bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen stets abzustellen ist (st. Rspr., zuletzt BGH, r + s 2000, 478, 479; VersR 2001, 227, 228), die Klausel wirklich dahingehend versteht, dass "unbenutzt" und "unbeheizt" gleichbedeutend sind. Deshalb liegt es aus Sicht des Senats näher, die Sicherheitsbestimmung wörtlich zu nehmen und in dem Sinn auszulegen, dass dadurch nicht nur Frostauswirkungen, sondern auch Schäden durch Vandalismus oder Materialermüdung, die durch Beheizung nicht zu vermeiden sind, vorgebeugt werden soll.

Dass kann im Streitfall jedoch dahinstehen, weil ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Fehlverhalten der Kläger oder des Verkäufers des Gebäudes nicht feststeht. Anders als nach § 6 Abs. 1 S. 1 VVG (vgl. Römer, a.a.O., § 6 Rn. 94) schadet dem Versicherungsnehmer gem. § 9 Nr. 1 S. 2 VGB 62 nur grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wobei dafür - ebenfalls abweichend von § 6 Abs. 1 S. 1 VVG - der Versicherer die Beweislast trägt, weil er nach § 9 Nr. 1 S. 2 VGB 62 nur dann von der Entschädigungspflicht befreit ist, wenn der Versicherungsfall nach dem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschrift eintritt und die Verletzung der Sicherheitsvorschrift auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht (OLG Celle, VersR 1984, 437, 438; Martin, a.a.O., M I Rn. 72). Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht geführt.

Für ein vorsätzliches Fehl verhalten bestehen im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte. Ebenso wenig ist aber auch ein grob fahrlässiges Versäumnis feststellbar. Dass die Kläger die einschlägige Sicherheitsvorschrift gekannt hätten, behauptet die Beklagte nicht. Eine bewusste Fahrlässigkeit scheidet damit bereits von vornherein aus (vgl. dazu OLG Celle, VersR 1984, 437, 438). Nicht gerechtfertigt ist auch der Vorwurf, die Unkenntnis der Klausel beruhe auf grober Fahrlässigkeit. Da die Kläger das versicherte Gebäude erst durch notariellen Vertrag vom 18. Juni 1999 gekauft hatten und der Eigentumsübergang jedenfalls bis zum 1. September 1999 noch nicht erfolgt war, hatten sie noch keine Veranlassung, sich die Versicherungsunterlagen aushändigen zu lassen.

Auch die verbleibenden Umstände lassen nicht darauf schließen, dass die Kläger oder der Verkäufer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das missachtet haben, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, VersR 1992, 1087). Dabei ist zu beachten, dass - wie die veröffentlichte Rechtsprechung zeigt - Leitungswasserschäden aufgrund von Frosteinwirkung dominieren. Das stellt auch die Beklagte nicht in Frage. Dann kann von einem Versicherungsnehmer aber kaum erwartet werden, dass er die zur Verhinderung von Wasserschäden im Sommer gebotenen Schutzvorkehrungen in gleicher Weise verinnerlicht, wie die im Winter aufgrund der Frostgefahr gebotenen Maßnahmen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zu 2) als Inhaber einer Installationsfirma "vom Fach" ist und von daher über besondere Sachkunde verfügt. Wenn Schäden infolge Materialermüdung oder Sabotage eher die Ausnahme bilden, musste sich nämlich auch ihm nicht ohne weiteres aufdrängen, dass die wasserführenden Leitungen schnellstens zu entleeren waren, weil das Gebäude jedenfalls seit Abschluss des Kaufvertrages leergestanden hat.

Ebenso kann nicht aufgrund des beträchtlichen Alters des Gebäudes und der Tatsache, dass die Wasserversorgung nach dem unwiderlegten Vortrag der Kläger letztmalig in den 60er Jahren erneuert worden ist, unterstellt werden, dass im Streitfall konkreter Anlass zur Befürchtung eines Wasserschadens bestanden hätte. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn in der Vergangenheit konkrete Missstände aufgetreten wären und die Kläger oder der Verkäufer, der das Gebäude erst Anfang 1999 geerbt hatte, davon gewusst hätten. Das trägt die Beklagte indes nur "ins Blaue hinein" vor. Soweit sie unterstellt, der Kläger zu 2) werde das Objekt nicht gekauft haben, ohne sich zuvor - schon aus beruflichem Interesse - über den Zustand der Wasserleitungen zu informieren, bleibt offen, zu welchem Ergebnis seine Nachfrage geführt haben soll. Allem Anschein nach will die Beklagte das durch die von ihr beantragte Vernehmung des Verkäufers und der Kläger in Erfahrung bringen. Es besteht jedoch kein Grund, diesem Beweisantrag, der allein der Ausforschung dient, nachzugehen.

Gleichfalls haltlos ist die Behauptung der Beklagten, die gesamte Wasserleitung sei "offenbar" korrodiert. Denn das folgert sie allein aus dem Vortrag der Kläger, der Wasserschaden sei darauf zurückzuführen, dass eine Überwurfmutter korrosionsbedingt gerissen sei. Das lässt aber keinen Rückschluss auf den Zustand der gesamten Wasserleitung zu, zumal das von der Beklagten außergerichtliche Gutachten nicht den geringsten Anhalt dafür bietet, dass das Leitungssystem erneuerungsbedürftig war.

Schließlich kann der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht damit begründet werden, dass - so die Beklagte - in nicht benutzten Gebäuden das Leitungswasserrisiko selbst außerhalb von Frostperioden sprunghaft steige. Soweit sie in diesen Fällen selbst die Gefahr einer Materialermüdung höher einschätzt, leuchtet das nicht ein. Ebenso wenig deutet darauf hin, dass die Kläger mit Sabotageakten von Eindringlingen rechnen mussten, da das von ihnen gekaufte Anwesen in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt und - nach ihrem unwiderlegten Vortrag - von ihnen regelmäßig einmal wöchentlich zu Kontrollzwecken aufgesucht worden ist. Was bleibt, ist allein das erhöhte Risiko, dass sich in einem unbenutzten Gebäude Wasserschäden länger unbemerkt ausbreiten können. Dass die Kläger dem nicht durch die Entleerung der Leitungen Rechnung getragen haben, rechtfertigt aber nicht das Verdikt grober Fahrlässigkeit. Denn diese Gefahr besteht in gleicher Weise, wann immer sich der Versicherungsnehmer für einige Zeit - z. B. während des Urlaubs - außerhalb seiner Wohnung aufhält. Auch in solchen Fällen ist es aber keineswegs allgemein üblich, die Wasserleitung zu entleeren und abzusperren.

Ob die Kläger zum Zeitpunkt des Schadenseintritts überhaupt als Repräsentanten des Verkäufers und Versicherungsnehmers anzusehen waren, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.

4.

Weiterhin liegt kein zur Leistungsfreiheit führender Verstoß gegen die Sicherheitsvorschrift des § 9 Nr. 2 a) VGB 62 vor. Danach hat der Versicherungsnehmer für die Instandhaltung von Wasserleitungsanlagen zu sorgen.

Selbst wenn das gesamte Versorgungssystem "offenbar korrodiert" gewesen sein sollte, wie die Beklagte "ins Blaue hinein" behauptet, konnte sie jedenfalls von den Klägern eine Sanierung vor Eintritt des Schadensfalles nicht erwarten, weil diese nach dem Inhalt des Kaufvertrages vor der vollständigen Kaufpreiszahlung, die frühestens zum 18. August 1999 vorgesehen war, lediglich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen, nicht aber zu Eingriffen in die Bausubstanz befugt waren. Es deutet auch nichts darauf hin, dass der Verkäufer die ihn insoweit treffende Verpflichtung grob fahrlässig verletzt hat. Da er erst Anfang 1999 Eigentümer geworden ist und sich dann offenbar gleich zum Verkauf entschlossen hat, konnte von ihm genauso wenig erwartet werden, dass er noch zuvor die Wasserleitungen erneuert.

5.

Des weiteren scheidet ein zur Leistungsfreiheit der Beklagten führender Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit aus. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass sich aus § 15 Nr. 1 c) VGB 62 auch die Verpflichtung zur Aufbewahrung und Übersendung des - nach Darstellung der Kläger - schadensursächlichen Rohrstücks ergab. Dass die Kläger der entsprechenden Aufforderung des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen R. nicht nachgekommen sind und dass das schadhafte Teil jetzt nicht mehr zur Untersuchung zur Verfügung steht, gereicht ihnen gleichwohl nicht zum Nachteil, weil den Versicherungsnehmer Aufklärungspflichten nur im Verhältnis zum prüfungs- und regulierungsbereiten Versicherer treffen (BGH, VersR 1999, 1535, 1536). Diese Voraussetzung war auf Seiten der Beklagten aber nicht mehr gegeben, als der Sachverständige die Kläger mit Schreiben vom 16. September 1999 zur Übermittlung des Rohrstücks aufforderte. Denn mit Schreiben vom selben Tage hat die Beklagte das Versicherungsverhältnis gekündigt und eine Entschädigungsleistung endgültig abgelehnt.

6.

Die Beklagte ist auch nicht wegen einer Gefahrerhöhung i. S. von § 8 Nr. 2 VGB 62 leistungsfrei. Nach der Rechtsprechung zur Brandversicherung bewirkt allein das Leerstehen eines Wohnhauses noch keine Erhöhung der versicherten Gefahr. Das folgt schon daraus, dass nach dem Auszug der Bewohner die von diesen ausgehenden Gefahren entfallen. Eine mehr als nur unerhebliche Gefährdung entsteht allerdings, wenn der Zustand des Hauses für Außenstehende erkennbar macht, dass es unbewohnt und weitgehend unbeaufsichtigt ist und das Gebäude dadurch Unbefugte anreizt, sich Zutritt zu verschaffen (BGH, VersR 1982, 466; OLG Karlsruhe, r + s 1997, 207; OLG Hamm, r + s 1998, 475). Diese Grundsätze sind auf die Leitungswasserversicherung übertragbar (BGH, VersR 1994, 1565, 1566). Davon ausgehend kann im Streitfall aber eine Gefahrerhöhung nicht bejaht werden, da das Haus in einem geschlossenen Ortsteil liegt und unwiderlegt von den Klägern wöchentlich kontrolliert worden ist.

Ob das Unterlassen des Absperrens der Wasserleitung in unbenutzten Gebäuden auch außerhalb der kalten Jahreszeit (während einer Frostperiode bejahend: OLG Hamm, VersR 1990, 86) zu einer Gefahrerhöhung führt, bedarf keiner Entscheidung, da die §§ 8 und 9 VGB 62 Unklarheit über den insoweit maßgebenden Verschuldensmaßstab erzeugen. Als Folge davon bewirkt die lediglich fahrlässige Verletzung von Sicherheitsvorschriften, also auch die Nichtbeachtung von § 9 Nr. 2 b) VGB 62, nicht die Leistungsfreiheit des Versicherers (BGH, VersR 1994, 1465, 1466f.; Kollhosser, a.a.O., § 9 VGB 62 Rn. 2; Prölss, a.a.O., § 23 Rn. 23). Dass die Nichtentleerung der Wasserleitung im Streitfall nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte, ist aber schon oben dargelegt worden.

7.

Aus demselben Grund ist die Beklagte auch nicht nach § 61 VVG leistungsfrei.

8.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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