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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.01.2003
Aktenzeichen: 4 U 158/01
Rechtsgebiete: EuGVVO, EuGVÜ, EGBGB, BGB, N.B.W.


Vorschriften:

EuGVVO Art. 66 Abs. 1
EuGVÜ Art. 16 Abs. 1 a
EGBGB Art. 28 Abs. 1 S. 1
EGBGB Art. 28 Abs. 3
BGB § 780
BGB § 781
N.B.W. Art. 6
N.B.W. Art. 7
1.

Für die Klage gegen einen in Deutschland ansässigen Miteigentümer einer niederländischen Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung rückständigen Wohngelds sind nach Art. 16 Abs. 1 a) EuGVÜ die niederländischen Gerichte international zuständig.

2.

Die Frage, ob ein in deutscher Sprache verfasstes Schreiben des Wohnungseigentümers an den Bevollmächtigten der Wohnungseigentümergemeinschaft als Anerkenntnis der Forderung zu werten ist, ist mangels einer Rechtswahl nach niederländischem Recht zu beurteilen, dem auch die Wohngeldforderung unterliegt.

3.

Da ein Anerkenntnis nach niederländischem Recht durch Feststellungsvertrag zustande kommt, liegt kein bindendes Anerkenntnis vor, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft das Ratenzahlungsangebot des Wohnungseigentümers nicht in angemessener Zeit angenommen hat.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 158/01

Verkündet am 14. Januar 2003

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S..., den Richter am Oberlandesgericht Dr. W... und den Richter am Landgericht H...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. Juni 2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

I.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte richtet sich nach den Bestimmungen des EuGVÜ. Dieses Abkommen findet nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO auf die am 22. September 2000 erhobene Klage weiterhin Anwendung. Danach ist die Klage, soweit sie sich in erster Linie auf ein dem Schreiben vom 7. Juni 2000 (GA 21) entnommenes "Anerkenntnis" stützt, zulässig (Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ). Dagegen kann die Klage vor deutschen Gerichten, was nach Art. 19 EuGVÜ in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Zöller, ZPO, 22. Aufl., Anh. I, EUGVÜ Art. 19 Rdnr. 4), nicht auf die Stellung des Beklagten als Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft A... C... gestützt werden. Für den hierauf gestützten Anspruch sind gemäß Art. 16 Abs. 1 a) EuGVÜ die niederländischen Gerichte international zuständig, weil der geltend gemachte Anspruch insoweit Ausfluss der Ausübung eines dinglichen Rechts einer in den Niederlanden belegenen Sache ist (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Art. 16., Rdnr. 15; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., EuGVVO Art 22 Rdnr. 5a).

II.

Die Klage ist, soweit sie auf das Schreiben vom 7. Juni 2000 gestützt wird, weder aus §§ 780, 781 BGB, noch aus einem anderen Rechtsgrund begründet.

1.

Der mit der Klage verfolgte Anspruch richtet sich nicht nach deutschem Recht, sondern nach niederländischem Zivilrecht. Die Parteien haben sich weder ausdrücklich noch konkludent auf die Anwendung deutschen Rechts geeinigt. Eine solche Abrede lässt sich der außergerichtlichen Korrespondenz der Parteien, insbesondere dem Schreiben des Beklagten vom 7. Juni 2000 und dem Schreiben der Bevollmächtigten der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 26. Juli 2000 (GA 22), nicht mit hinreichender Sicherheit (Art. 27 Abs. 1 S. 2 EGBGB) entnehmen: Allein der Umstand, dass die Parteien in deutscher Sprache korrespondiert haben und der Beklagte die Begleichung der Forderung in deutscher Währung versprochen hat, rechtfertigt eine solche Annahme nicht (vgl. BGHZ 19, 110, 112; Palandt, BGB, 62. Aufl. EGBGB Art. 27 Rdnr. 7). Die Parteien haben sich auch nicht im Laufe des Rechtsstreits auf die Anwendung deutschen Rechts geeinigt.

Ist keine Rechtswahl getroffen, unterliegt der Vertrag nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Ist Vertragsgegenstand ein Schuldanerkenntnis, ist auf das Statut der zugrunde liegenden Forderung abzustellen (vgl. Palandt, BGB, 62. Aufl., EGBGB, Art 33 Rdnr. 4), also auf niederländisches Recht, da dem "Anerkenntnis" ein nach niederländischem Wohnungseigentumsrecht zu beurteilender Anspruch (vgl. Art. 28 Abs. 3 EGBGB) zu Grunde liegt.

2.

Durch den Schriftwechsel der Parteien vom 7. Juni / 26. Juli 2000 ist nach niederländischem Recht kein die Zahlungspflicht begründendes "Anerkenntnis" in Form eines Feststellungsvertrages nach Art 7:900 Abs. 1 N.B.W, zustande gekommen. Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft hat das Angebot des Beklagten, den Rückstand in monatlichen Raten zu 2.500 DM zu tilgen, nicht angenommen.

Wie der gerichtliche Sachverständige, Prof. Dr. M..., in seinem Rechtsgutachten vom 8. November 2002 (GA 148 ff.) dargelegt hat, setzt ein Feststellungsvertrag nach niederländischem Recht voraus, dass die Parteien Feststellungen hinsichtlich ihrer Rechtsbeziehungen treffen, um Unsicherheiten über diese zu beenden oder solchen vorzubeugen (GA 154). Der Feststellungsvertrag übernimmt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen insoweit die Funktion, die im deutschen Recht dem Schuldanerkenntnis oder dem Schuldversprechen zukommt (GA 155). Wie alle anderen Verträge kommt auch der Feststellungsvertrag durch ein Angebot und dessen Annahme zustande (Art. 6:217 Abs. 1 N.B.W.).

Als ein auf Abschluss eines Feststellungsvertrages gerichtetes Angebot mag das Schreiben des Beklagten vom 7. Juni 2000 anzusehen sein, in dem er der Wohnungseigentümergemeinschaft vorschlägt, den - in dem Schreiben nicht näher bezifferten Rückstand - in monatlichen Raten zu 2.500 DM zu tilgen.

Dieses Angebot ist von der Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch nicht angenommen worden. Nach Art. 6:221 Art. 1 N.B.W, erlischt ein schriftliches Angebot, wenn es nicht innerhalb angemessener Zeit angenommen wird. Als angemessen wird dabei, wie der Sachverständige unter Auswertung von Rechtsprechung und Literatur in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt hat, der Zeitraum angesehen, den der Empfänger benötigt, das Angebot zu überdenken und seine Antwort an den Erklärenden zu übersenden (GA 161). Der Senat kann dahinstehen lassen, ob mit dem Sachverständigen davon auszugehen ist, dass die angemessene Annahmefrist verstrichen war, als die Wohnungseigentümer mit Schreiben vom 26. Juli 2000 auf das Schreiben des Beklagten vom 7. Juni 2000 antworteten, weil es im Ergebnis nicht darauf ankommt. Selbst wenn die Annahmefrist am 26. Juni 2000 noch nicht verstrichen war, ist kein Feststellungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Denn die Wohnungseigentümer haben das Angebot des Beklagten nicht unverändert oder mit nur unwesentlichen Änderungen angenommen, was nach niederländischem Zivilrecht Voraussetzung für den Vertragsschluss ist (Art. 6:221 Abs. 1 und 2 N.B.W.).

Dem Schreiben der Bevollmächtigten der Wohnungseigentümer vom 26. Juli 2000 ist nicht zu entnehmen, dass sie die vom Beklagten angebotene Ratenzahlungsvereinbarung im Wesentlichen unverändert annehmen wollten. Dabei kann unentschieden bleiben, ob die Wohnungseigentümer mit ihrem Schreiben die sofortige Zahlung von 2.500 DM oder die Anweisung der mit Schreiben vom 11. Mai 2000 beanspruchten 18.375,64 hfl (GA 18) verlangt haben. Selbst wenn die Wohnungseigentümer sich mit Schreiben von 26. Juli 2000 dazu bereiterklärt haben sollten, dem Beklagten die ratenweise Zahlung des rückständigen Wohngeldes zu gestatten, geschah dies nur unter der - nicht erfüllten - Voraussetzung, dass die erste Rate vom Beklagten bis zum 29. Juli 2000 gezahlt werde. So haben die Wohnungseigentümer dann auch nach Fristablauf die gesamte Forderung in Höhe von 18.375,64 hfl in dem sich unmittelbar anschließenden Mahnverfahren eingeklagt. Dies lässt erkennen, dass sich die Wohnungseigentümer allenfalls für den Fall gebunden sehen wollten, dass der Beklagte die versprochene Rate innerhalb der ihm gesetzten Frist beglich. Dazu kam es jedoch nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen rechtfertigen sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert beträgt 8.338,50 € (18.375,64 hfl).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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