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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.05.1999
Aktenzeichen: 4 U 160/97
Rechtsgebiete: VVG, AUB


Vorschriften:

VVG § 180 a
AUB (1) § 2
Zur Frage, ob der Versicherer beweisen kann, daß der Versicherungsnehmer, der als Arzt mit besonderer Gliedertaxe bei einem unfreiwilligen Verlust eines Fingers infolge eines Unfalls Anspruch auf eine hohe Versicherungsleistung hätte, sich einen Zeigefinger mit einer Handkreissäge freiwillig abgetrennt hat (Beweis im Entscheidungsfall aufgrund der Umstände als geführt angesehen).

Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 11. Mai 1999 - (4 U 160/97) - rechtskräftig


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Rev. IV ZR 130/99 4 U 160/97 11 O 521/94 LG Düsseldorf

Verkündet am 11. Mai 1999

T, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

des Arztes, straße

Kläger und Berufungskläger,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. S in D

gegen

die V V AG, vertreten durch den Vorstand Dr. U R, H D, Dr. C D, W F, Dr. H F, W K, R S, Dr. H und U R, diese wiederum vertreten durch die Zweigniederlassung D, G, D,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin W in D,

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1999 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. W und für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Juli 1997 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht Invaliditätsleistungen aus einer bei der Beklagten im Jahre 1986 abgeschlossenen Unfallversicherung (AUB GA 15 ff., Police GA 13/14). Die vereinbarte Invaliditätssumme belief sich ursprünglich auf 300.000 DM und hatte sich bis 1993 auf 353.000 DM erhöht (Nachtrag GA 70).

Die Gliedertaxe der AUB ist u.a. dahin modifiziert, daß bei Verlust eines Zeigefingers Ansprüche in Höhe von 60 % der Invaliditätssumme bestehen.

Am 30. April 1993 trennte sich der Kläger - von Geburt aus Linkshänder - mit einer Handkreissäge den Zeigefinger der linken Hand ab. Der Versuch, das Amputat zu replantieren, mißlang. Der Kläger befand sich damals als Assistenzarzt in der Facharztausbildung als Gynäkologe.

Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 21. März 1994 (GA 24) Versicherungsleistungen mit der Begründung, der Kläger habe die Verletzung nicht unfreiwillig erlitten.

Der Kläger hat behauptet, am Unfallabend habe er aus einem dachlattenähnlichen Brett - jedoch mit gerundeten Kanten (GA 369) - von etwa 50 cm Länge, einer Breite von 5 bis 6 cm und einer Stärke von etwa 2 cm, das seine Kinder am vorausgegangenen Wochenende (24./25. April) am Nordseestrand in H gefunden hätten, ein Schiffchen basteln wollen (GA 4). Es sei beabsichtigt gewesen, das Holzstück an beiden Enden abzuschrägen, in der Mitte ein Loch zu bohren, in das ein kleiner Stab gestellt und angeleimt habe werden sollen; ferner habe er vorgehabt, das Brett anzumalen (GA 108). Im Rahmen seiner Anhörung im Berufungsrechtszug hat der Kläger dazu erläutert, er habe ein Kleiderbrettchen in Form eines Schiffchens für das Kinderzimmer fertigen wollen. Mit den Arbeiten habe er im Keller gegen 17.30 Uhr begonnen, als die Kinder noch bei Nachbarn (im Berufungsrechtszug GA 500: bei den Großeltern in K ) gewesen seien. Als Auflage habe er einen im Keller abgestellten Hängeschrank einer alten Kücheneinrichtung verwenden wollen. Er habe die Säge an die Steckdose des Nachbarkellers angeschlossen, weil ihm bekannt gewesen sei, daß im Moment der Inbetriebsetzung der Handsäge jedesmal die Sicherung herausgesprungen sei, wenn er die in seinem Werkraum befindliche Steckdose benutzt habe. Nachdem er den Stecker eingesteckt gehabt habe, sei er in den Werkraum zurückgegangen und habe aus dem dort befindlichen Regal die Handkreissäge und das Brett herausgenommen. Mit der rechten Hand habe er die Säge und mit der linken Hand das Werkstück ergriffen. Sodann habe er die Säge in Betrieb gesetzt (vgl. GA 5). Die Schutzhaube des Sägeblatts sei in zurückgeklappter Stellung fixiert gewesen. Mit laufender Säge in der rechten Hand und dem Holzstück in der linken Hand sei er auf die "Werkbank" (Hängeschrank) zugegangen. Dabei sei er über die Kante einer ca. 2 cm starken Hartfaserplatte gestolpert, die auf dem Kellerboden ca. 1 m von der Kellertür entfernt gelegen habe. Der Abstand von "Stolperkante" und "Werkbank" habe ca. 50 bis 70 cm betragen. Er habe versucht, das Stolpern abzufangen, indem er sich mit der linken Hand, in der sich noch das Holzstück befunden habe, auf dem Podest abzustützen versucht habe. Der dritte bis fünfte Finger und Daumen hätten das Brett umfaßt, während der Zeigefinger ausgestreckt auf der Oberseite des Brettes gelegen habe. In dieser Haltung sei er mit der linken Hand auf dem Podest aufgekommen (GA 357). Infolge des durch das Stolpern ausgelösten Schwungs habe sich auch die rechte Hand mit der Säge nach vorne bewegt. Dabei habe das Sägeblatt den Zeigefinger der linken Hand erfaßt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 211.800 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Kläger habe sich die Verletzung absichtlich zugefügt. Gestützt auf ein von ihr vorgerichtlich eingeholtes Gutachten des Rechtsmediziners Prof. B (GA 26 ff.; Fotos GA 192 ff.; Protokoll GA 355 ff.) hat sie geltend gemacht, die isolierte Abtrennung des linken Zeigefingers ohne Mitverletzung sonstiger Finger sei mit einem unfreiwilligen, unfallmäßigen Geschehen unvereinbar. Dabei bleibe es trotz der abweichenden Einschätzungen durch Prof. K (GA 84/87), den Ausführungen des vom Oberlandesgericht Köln in einem Parallelprozeß (5 U 35/96) beauftragten Sachverständigen Prof. S (GA 208 ff.) - Stellungnahme von Prof. B dazu GA 232 ff. -, dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Prof. E / Prof. B (GA 242 ff.) - Entgegnung von Prof. B dazu GA 262 ff. -, zumal das vom Landgericht eingeholte gerichtliche Gutachten des Sachverständigen Prof. S (GA 171 ff.; Lichtbildmappe lose bei den Akten) die Wertung durch Prof. B bestätige. Es komme hinzu, daß der Kläger unterschiedliche Angaben zum Unfallablauf gemacht habe. Auch sei es wenig überzeugend, daß der Kläger die Arbeiten um 17.30 Uhr noch in Angriff genommen haben wolle, obwohl er gegen 20 Uhr mit seiner Frau zu einer Tanzveranstaltung habe gehen wollen. Als Chirurg sei der Kläger überdies handwerklich erfahren. Es sei ferner als Versuch, eine Rekonstruktion zu erschweren, zu werten, daß sowohl die "Werkbank" (Schrankteil) als auch das Holzstück unauffindbar entsorgt worden seien. Der Kläger habe auch nicht das nächstgelegene, für eine Replantation geeignete Krankenhaus aufgesucht. Schließlich habe sich der Kläger in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befunden und der Versicherungsfall habe sich - unstreitig - in den letzten Stunden zugetragen, bevor die anderweitige Unfallversicherung - bei der N-Versicherung, die Gegenstand des Parallelprozesses vor dem OLG Köln ist (dortige Invaliditätssumme 200.000 DM, Landgerichts-Urteil GA 146 ff.) - am 1. Mai 1993 um 12 Uhr mittags ausgelaufen sei (GA 65).

Das Landgericht hat die Klage den Ausführungen von Prof. B und dem von ihm eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. (GA 171 ff.) folgend mit der Begründung abgewiesen, der Beklagten sei der Beweis gelungen, daß der Kläger sich (freiwillig) selbst verstümmelt habe.

Mit seiner Berufung greift der Kläger die Würdigung des Landgerichts an. Er weist darauf hin, naturgemäß keine exakten Angaben zu den Einzelheiten des Unfallablaufs machen zu können. Deshalb könne insbesondere der von Prof. B zugrundegelegte Sachverhalt nicht in allen Punkten als gesichert betrachtet werden. Die isolierte, rechtwinklige Abtrennung des Fingers (vgl. Röntgenbild Lichtbildmappe Prof. S Bl. 22 und 23) sei entsprechend den Ausführungen des Gutachters Prof. E / Prof. B und des zwischenzeitlich vom Oberlandesgericht Köln eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. B (GA 366 ff.; Lichtbilder GA 446) mit dem angegebenen Unfallmechanismus erklärbar, ohne daß die eingenommene Handhaltung dann als unnatürlich bezeichnet werden müßte.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 211.800 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihre Behauptung aufrecht, die Verletzung des Klägers beruhe auf einem Akt der Selbstverstümmelung. Die vom Sachverständigen Prof. B zugrundegelegte Ausgangshaltung mit einer ausgeprägten Abspreizung des Mittelfingers könne nur als unphysiologische und unnatürliche Handhaltung bezeichnet werden, da der Kläger das Werkstück zunächst lediglich zum Podest habe tragen wollen, um es dort für die weitere Bearbeitung mit der linken Hand zu fixieren. Ferner habe Prof. B der Dynamik eines Unfallablaufs nicht Rechnung getragen, die von ihm bildlich dargestellten Abläufe orientierten sich an statischen Möglichkeiten. Jedenfalls die Summe als Verdachtsmomente widerlege die Unfallbehauptung.

Der Senat hat den Kläger angehört, der den Unfallablauf demonstriert hat.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Unfallversicherungsleistungen zu erbringen. Ihr ist der Beweis gelungen (vgl. § 180 a VVG), daß der Kläger den Finger nicht unfreiwillig ( § 2 (1) AUB), sondern infolge eines Akts der Selbstverstümmelung eingebüßt hat.

1.

Der Senat geht in Übereinstimmung mit den Gutachten Prof. E / Prof. B (GA 242 ff.) sowie Prof. B (GA 366 ff.) davon aus, daß es zu einer Verletzung, wie sie der Kläger davongetragen hat - insbesondere ohne Mitverletzung anderer Finger -, auch bei einem Unfall kommen konnte. Allein die Art der Verletzung beweist nicht die Freiwilligkeit ihrer Zufügung. Schilderungen des Betroffenen zu Einzelheiten des Ablaufs sind naturgemäß zu unzuverlässig, um alleine daraus tragfähig Schlußfolgerungen herleiten zu können. Eine exakte Rekonstruktion der sich in Sekundenbruchteilen zutragenden Ereignisse kann nicht erwartet werden (vgl. Gutachten Prof. B, GA 385). Von dieser Unsicherheit umfaßt werden etwa Äußerungen zur exakten Hand- und Fingerhaltung - nicht die Tatsache des "Zangengriffs" mit aufliegendem Zeigefinger als solche -, auch dazu, ob der Finger noch "in der Luft" oder erst nach Erreichen der "Werkbank" von der Säge erfaßt wurde (vgl. GA 6), schließlich, ob der Kläger über die Kante der Hartfaserplatte gestolpert (GA 6) oder auf deren Rand getreten ist (GA 494). Weniger plausibel ist schon, daß der Kläger erstmals im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat erläutert hat, bei dem den Kindern versprochenen (GA 108, 356) "Schiffchen" sei es in Wahrheit um das Basteln eines Kleiderbrettchens gegangen. Auch sollte der Kläger eigentlich noch wissen, ob die Kinder am Unfallabend auswärts bei den Großeltern waren oder sich bei Nachbarn aufgehalten haben. Entgegen der Klageschrift (GA 5) hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat auch erklärt, er habe den Stecker der Säge in eine in den Werkraum geführte Verlängerungsschnur gestöpselt, den Werkraum aber nicht verlassen gehabt. Überdies will er nunmehr - entsprechend seiner Demonstration in der Verhandlung - die Säge am leicht angewinkelt herabhängenden rechten Arm (Klageschrift GA 6: "etwa in Brusthöhe") getragen haben.

Wie dem auch sei, die Gesamtschau der hier vorliegenden Umstände rechtfertigt zur Überzeugung des Senats den Schluß auf eine gezielte (freiwillige)-Amputation:

Daß es durch einen Unfall zu der hier eingetretenen Verletzung gekommen sein könnte, ist extrem unwahrscheinlich:

Ungewöhnlich ist schon, daß der Kläger das Holz bereits im Zangengriff mit aufliegendem linken Zeigefinger gefaßt haben will, als er es aus dem Regal nahm, um es zur "Werkbank" zu befördern. Diese Griffhaltung ist unbequem. Das Brettchen so zu tragen bestand umso weniger Veranlassung, als der Kläger - wie er im Senatstermin demonstriert hat - das Holz auf der Unterlage mit der Innenhand fixieren wollte, so wie dies etwa auf dem Foto GA 199 dargestellt ist; er wollte also das Brett anders halten als er es trug. Auffällig erscheint ferner, daß der Kläger die Handkreissäge mit laufendem Sägeblatt und hochstehender Schutzkappe getragen haben will. Die Säge hätte ohne weiteres erst eingeschaltet werden können, nachdem die "Werkbank" erreicht, ggf., nachdem das Holz dort in Position gebracht war. Da die Säge an die Steckdose des Nachbarkellers angeschlossen war, die - wie der Kläger wußte - mit einer stärkeren Sicherung versehen war, war das Herausspringen der Sicherung beim Inbetriebsetzen der Maschine nicht zu befürchten. Deshalb war es gänzlich unnötig, die Maschine vor Erreichen des Arbeitsplatzes in Tätigkeit zu setzen, um sich zu vergewissern, ob die Sicherung hielt. Zudem hätte sich der Kläger durch das vorzeitige Anschalten der Maschine auch nur wenige Schritte zu dem im ersten Stock befindlichen Sicherungskasten erspart.

Was Schlußfolgerungen aus der erlittenen Verletzung angeht, hält es der Senat für gesichert, daß der Kläger hinsichtlich der von ihm von vornherein so beschriebenen Tragehaltung keinem Irrtum unterliegt, denn die Einnahme dieser "Grundposition" ist kein Umstand, der in Blitzesschnelle abgelaufen ist. Ausgangspunkt der Überlegungen ist daher, daß der Kläger das Holzstück zangenartig mit dem Daumen auf der einen Seite, aufliegendem Zeigefinger und den restlichen Fingern auf der anderen Schmalseite gefaßt hielt. Zu einem rechtwinklig zur Fingerlängsachse körpernah verlaufenden Schnitt (Röntgenbilder Lichtbildmappe Prof. S Bl. 22 und 23; vgl. ferner schematische Darstellung GA 447) ohne Mitverletzung anderer Finger konnte es dann nur im Falle einer Häufung von Besonderheiten kommen:

Legt man die GA 450 demonstrierte Stellung zugrunde, so müßte die Vorwärtsbewegung der Säge zufälligerweise exakt gestoppt worden sein, bevor der Mittelfinger erreicht wurde, was der Senat als möglich, aber sehr unwahrscheinlich betrachtet. War der Mittelfinger so gekrümmt, daß er außerhalb der Schnittebene blieb, so stellt sich dies als zwanghafte, unphysiologische Haltung dar, die von vornherein einzunehmen kein Anlaß bestand, zu der es allenfalls unwillkürlich während des Stolperns und beim Auftreffen der Hand auf die Unterlage gekommen sein könnte. Die GA 449 und GA 452, 453 demonstrierten Haltungen der Hand scheiden angesichts des "Zangengriffs" aus, den der Kläger schildert.

Hinzu kommen mußte, daß der Unterarm flach oder nur wenig angewinkelt auf der "Werkbank" aufliegen mußte, um die Verletzung in ihrer konkreten Ausformung möglich zu machen (vgl. Fotos GA 455 - 457, Gutachten B GA 427). Denn nur dann konnte das Sägeblatt den Finger erreichen, ohne daß das sperrige Sägegehäuse vor den Arm oder das Handgelenk schlug mit der Folge, daß der Finger jedenfalls nicht mehr in der geschehenen Weise erfaßt wurde. Beim Abstützversuch aus einer sich der nur ca. 60 cm hohen (vgl. GA 219: 57 cm, GA 501:

64 cm Höhe des im Senatstermin vorgestellten Demonstrationsobjektes) "Werkbank"-Arbeitsfläche von oben annähernden Stolperbewegung ist eine solche Hand-/Armhaltung nicht zu erwarten.

Des weiteren mußte hinzukommen, daß das Sägeblatt rechtwinklig zur Fingerachse auftrifft, die das Holz tragende Hand also "quer" liegt, während die Sägehand in ihrer ursprünglichen Schwungrichtung bleibt (vgl. Gutachten Prof. B, GA 426). Alle erkennenden Richter haben sich einen Eindruck vom Gewicht der Säge verschafft, die für eine beidhändige Bedienung konstruiert ist und auf Grund ihres Gewichts und ihrer Unhandlichkeit für ein einhändiges Arbeiten an kleinen Werkstücken ungeeignet ist. Der Senat hält es aufgrund dessen für ganz fernliegend, daß der Kläger die Säge während des Stolpervorgangs angehoben und in einem Winkel von ca. 45 Grad zum Körper gebracht hat (vgl. etwa Foto GA 458). Eine solche Haltung der Säge könnte zwar bei entsprechender Haltung der linken Hand die zugefügte Schnittverletzung erklären, jedoch würde ein Anheben der rotierenden Säge auch dem instinktiven Bestreben, sich zu schützen, zuwiderlaufen.

Das Zusammentreffen dieser schon einzeln bei einem dynamischen Ablauf, dem Stolpern, unwahrscheinlichen Besonderheiten hält der Senat für ganz und gar unwahrscheinlich.

Darüber hinaus bleibt es trotz der Darlegungen der Berufung (GA 316) nach wie vor unverständlich, daß der Kläger das Holzstück, welches er damals bearbeiten wollte, und auch den Korpus ("Werkbank") nicht aufbewahrt hat. Der Kläger mußte damit rechnen, daß diese Gegenstände für eine Rekonstruktion von Bedeutung sein konnten (vgl. BGH VersR 1994, 1054/1055). Daraus rechtfertigt sich der Verdacht, daß der Kläger möglichst viel im Ungewissen lassen wollte, um eine zuverlässige Rekonstruktion nach Möglichkeit zu erschweren. Zumindest hätte man erwarten können, daß der Kläger anzugeben in der Lage ist, ob das Holzbrett von dem Sägeblatt erfaßt worden war (vgl. GA 352).

Ein weiteres gewichtiges Verdachtsmoment ergibt sich daraus, daß der Kläger nicht nur zwei Unfallversicherungen unterhielt (die vorliegende mit einer Versicherungssumme von 353.000 DM, ferner eine Unfallversicherung bei der N-Versicherung über 200.000 DM), sondern daß zudem die Versicherung beim N genau am Tage nach dem Vorfall auslief. Der Kläger hatte diese Versicherung zum 1. Mai 1993 gekündigt. Ein besonderer Anreiz zur Selbstverstümmelung könnte auch darin gelegen haben, daß - wie dies bei Ärzten üblich ist - der Verlust eines Zeigefingers mit einem Invaliditätsgrad von 60 % weitaus höher bewertet ist als mit den üblichen 10 % des § 8 II (2) a AUB 61). Auf finanzielle Schwierigkeiten weist der Umstand hin, daß der Kläger um Beitragsfreiheit für die beim N bestehende Kapitallebensversicherung gebeten hatte (so unwidersprochen gebliebener Beklagtenvortrag GA 468).

Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die vorzugsweise benutzte Arbeitshand des Klägers betroffen war und der Kläger die Voraussetzungen für einen Replantationsversuch geschaffen hatte, ist der Senat nach alledem davon überzeugt, daß sich der Kläger die Verletzung freiwillig zugefügt hat. Darauf, ob gerade bei Ärzten Fälle der Selbstverstümmelung auffällig häufig sind (vgl. GA 490), kommt es nicht entscheidend an.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 211.800 DM.



Ende der Entscheidung

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