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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.05.2002
Aktenzeichen: 4 U 181/01
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 16
VVG § 20
VVG § 21
1.

Hat der später an einer Lungenembolie bei Carcinomatose verstorbene Versicherungsnehmer in seinem Antrag für eine Risikolebensversicherung am 26.08.1999 auf die Gesundheitsfragen eine Behandlung wegen Helicobakter 1995 angegeben und das Fortbestehen der Krankheit verneint, obwohl 1997 bei einer Gastrokopie ein erneuter Helicobakter-Befall und eine chronische Gastritis festgestellt worden war, so ist der nach dem Tod des Versicherungsnehmers erklärte Rücktritt des Versicherers von dem Versicherungsvertrag wirksam, weil sowohl Helicobakter pylore als auch eine chronische Gastritis die Gefahr des Auftretens eines Magenkarzinoms signifikant erhöhen und damit die Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen Umstände i. S. v. § 16 Abs. 1 VVG auf der Hand liegt.

2.

Es kann offenbleiben, ob den Versicherer wegen angeblich Offenbarter Oberbauchbeschwerden eine Nachfrageobliegenheit traf, weil auf der Basis der Angaben des Antragstellers eine sachgerechte Risikoprüfung nicht möglich war, wenn der Versicherungsnehmer über gefahrerhebliche Umstände arglistig getäuscht hat und dem Versicherer deshalb sein Rücktrittsrecht ebensowenig unter Berufung auf die Nachfrageobliegenheit genommen werden kann wie ein etwaiges Recht zur Arglistanfechtung.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 181/01

Verkündet am 14. Mai 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S.... und die Richter am Oberlandesgericht Dr. W..... und Dr. R.....

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. August 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Versicherungsnehmer) ist am 27. Juni 2000 an einer Lungenembolie bei Carcinomatose verstorben. Ab Oktober 1999 hatte er bei der Beklagten eine Risiko-Lebensversicherung mit einer Anfangsversicherungssumme von 95.000 DM abgeschlossen und als Bezugsberechtigte die Klägerin bestimmt.

Bei Aufnahme des Versicherungsantrags am 26. August 1999 hatte der Versicherungsnehmer sich gegenüber dem Agenten der Beklagten, B M zu seinen Gesundheitsverhältnissen geäußert. In dem Antragsvordruck vermerkte der Agent zur Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden im Bereich der Verdauungsorgane, der Versicherungsnehmer sei 1995 von Dr. R wegen Helicobacter behandelt worden. Außerdem wurde bei der Zusatzfrage: "Besteht die Krankheit noch?" das für die Beantwortung mit "nein" vorgesehene Feld angekreuzt.

Nach Unterrichtung über den Eintritt des Versicherungsfalls forderte die Beklagte von Dr. R einen Todesfallbericht an. Aus dessen Stellungnahme vom 7. September 2000 ging hervor, dass der Versicherungsnehmer an einer chronischen Gastritis gelitten und er ihn sowohl 1997 als auch 1999 wegen Gastritis behandelt hat. Daraufhin trat die Beklagte mit Schreiben vom 19. September 2000 vom Versicherungsvertrag zurück.

Die Klägerin hat geltend gemacht: Dem Versicherungsnehmer sei erstmals im Mai 2000 mitgeteilt worden, dass bei ihm seit Jahren eine chronische Gastritis bestanden habe. Bei der Besprechung des Ergebnisses der am 11. Juni 1997 in den Städtischen Kliniken D durchgeführten Gastroskopie sei ihm nicht gesagt worden, dass der Helicobacter-Befall doch noch nicht ausgeheilt sei. Aus seiner Sicht hätten lediglich gelegentliche Oberbauchbeschwerden vorgelegen, deretwegen ihm nach der Gastroskopie noch dreimal, nämlich am 23. August 1997, am 23. November 1997 und am 28. Mai 1998, Medikamente verordnet worden seien. Diese Beschwerden habe er gegenüber dem Agenten der Beklagten erwähnt. Davon abgesehen bestätige der ärztliche Todesfallbericht, dass eine chronische Gastritis nicht todesursächlich geworden sei. Schließlich hätte die Beklagte den Versicherungsantrag auch unverändert angenommen, wenn die Gastritis angegeben worden wäre. Wenn überhaupt hätte sich für sie der Helicobacter-Befall als risikoerheblich dargestellt. Darauf habe der Versicherungsnehmer indes wahrheitsgemäß hingewiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 95.000 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 19. September 2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Weitere Angaben, als die im Versicherungsantrag vermerkten, habe der Versicherungsnehmer bei Antragstellung nicht gemacht. Aufgrund der Erörterung des Ergebnisses der Gastroskopie sei ihm bewusst gewesen, dass der Helicobacter-Befall keineswegs ausgeheilt gewesen sei und dass er an chronischer Gastritis leide. Zwischen dem Helicobacter-Befall, der chronischen Gastritis und dem Todeseintritt bestehe auch eine typische Kausalkette.

Durch Urteil vom 17. August 2001 hat das Landgericht Kleve die Klage abgewiesen und dabei darauf abgestellt, dass der Versicherungsnehmer die Frage nach Beschwerden im Verdauungstrakt bewusst verneint habe. Selbst die dem Versicherungsnehmer bekannten Oberbauchbeschwerden, die zu der Gastroskopie Anlass gegeben hätten und auch medikamentös behandelt worden seien, wären für die Beklagte gefahrerheblich gewesen. Außerdem habe die Klägerin keinen geeigneten Beweis dafür angeboten, dass zwischen dem nicht angezeigten Umstand und dem Todesfall kein Kausalzusammenhang bestanden habe.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie hebt hervor, der Versicherungsnehmer habe den Agenten der Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auch 1997 noch gelegentlich den Arzt wegen Magenbeschwerden konsultiert und zur Behandlung dieser Beschwerden Medikamente erhalten habe, die er bis Mitte 1989 eingenommen hätte. Weitere Behandlungsmaßnahmen seien dann nicht mehr erfolgt, da die Beschwerden abgeklungen seien. Im übrigen sei die beim Versicherungsnehmer diagnostizierte Gastritis nicht besonders schwerwiegend gewesen, was sich schon daraus ergebe, dass die Behandlung mit einer vergleichsweise schwachen Dosis des Präparats Ranitidin erfolgt sei. Bei korrekter Sachbehandlung hätte der Agent der Beklagten somit zwar die Gastritis vermerken, gleichzeitig aber auch hinzufügen müssen, dass die Krankheit nicht mehr bestehe. Dann hätte aber für die Beklagte keine Veranlassung bestanden, den Versicherungsantrag abzulehnen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 95.000 DM nebst 5 % Zinsen über Basis seit dem 19. September 2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Klägerin kann die Risiko-Versicherungssumme nicht verlangen, weil die Beklagte wirksam von dem Lebensversicherungsvertrag zurückgetreten ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von dem Versicherungsnehmer verschwiegene chronische Bronchitis und der Helicobacter-Wiederbefall Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat.

1.

Der fristgerecht i.S. von § 20 Abs. 1 VVG erklärte Rücktritt bietet in formeller Hinsicht keinen Anlass zu Beanstandungen. Insbesondere ist die Erklärung gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgt, da die Klägerin unstreitig nicht nur bezugsberechtigt, sondern auch Erbin des Versicherungsnehmers ist (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 20 Rn. 1; Langheid in: Römer/Langheid, VVG, § 20 Rn. 8).

2.

Die materiellen Rücktrittsvoraussetzungen sind gleichfalls erfüllt, da der Versicherungs00nehmer bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen der Beklagten gefahrerhebliche Umstände verheimlicht hat. In Beantwortung der erkennbar weit gefaßten Gesundheitsfrage unter 2c), ob Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der Verdauungsorgane bestehen oder in den letzten zehn Jahren bestanden haben, hätte er alles angeben müssen, was nicht offenkundig belanglos ist oder bald wieder von selbst vergeht (BGH, VersR 1994, 1457 unter 3b). Dementsprechend hätte er offenbaren müssen, dass es bei ihm 1997 zu einem erneuten Helicobacter-Befall gekommen und eine chronische Gastritis festgestellt worden ist, denn beides war keineswegs belanglos. Das folgt schon daraus, dass der Versicherungsnehmer ärztlicher Behandlung bedurfte und sein Hausarzt, der Zeuge Dr. R, sogar eine Gastroskopie für erforderlich gehalten hat.

3.

Dem Versicherungsnehmer war auch bekannt, dass bei ihm ein erneuter Helicobacter-Befall festgestellt und eine chronische Gastritis diagnostiziert worden ist. Das sieht der Senat aufgrund der schriftlichen Befragung des Zeugen Dr. R als erwiesen an. Anknüpfend an seinen Bericht vom 15. März 2001, aus dem hervorgeht, dass er das Ergebnis der Gastroskopie vom 11. Juni 1997 mit dem Versicherungsnehmer besprochen hatte, hat der Zeuge nämlich auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt, dass er den Versicherungsnehmer sowohl über die bei ihm bestehende chronische Gastritis als auch über das erneute Auftreten von Helicobacter unterrichtet hatte (GA 156). Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben hegt der Senat nicht.

4.

Die bei der Gastroskopie vom 11. Juni 1997 gewonnenen Erkenntnisse waren für die Beklagte gefahrerheblich. Gefahrerheblich sind Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben (§ 16 Abs. 1 S. 2 VVG). Dabei gilt ein Umstand, nach dem ausdrücklich und schriftlich gefragt wird, gemäß § 16 Abs. 1 S. 3 VVG im Zweifel als gefahrerheblich. Da sich die Fragestellung hier - wie ausgeführt - sowohl auf die beim Versicherungsnehmer festgestellte chronische Gastritis als auch auf den Wiederbefall mit Helicobacter bezog, greift diese Vermutung zugunsten der Beklagten ein. Aufgrund der dem Versicherungsnehmer zuzubilligenden Beweiserleichterungen kann er diese Vermutung indes schon dadurch entkräften, dass er pauschal behauptet, die betreffenden Umstände seien nicht gefahrerheblich gewesen. In dem Fall ist es grundsätzlich Sache des Versicherers, substantiiert vorzutragen, von welchen Grundsätzen er sich bei seiner Risikoprüfung leiten lässt. Diese Vortragslast trifft den Versicherer indes nur dann, wenn die Gefahrerheblichkeit des verschwiegenen Umstands nicht ohnehin auf der Hand liegt (BGH VersR 2000, 1486). So liegen die Dinge aber hier, da sowohl Helicobacter pylore, die als Erreger der Gastritis Typ B bekannt sind, als auch eine chronische Gastritis zu einer signifikanten Erhöhung der Gefahr des Auftretens eines Magenkarzinoms führen (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl., Stichwort: Gastritis und Helicobacter pylore). Die Gefahrerheblichkeit der Erkrankung entfällt auch nicht, weil die Beschwerden beim Versicherungsnehmer noch vor Aufnahme des Versicherungsantrags wieder abgeklungen sind. Als vollständig auskuriert konnte er Gastritis und Helicobacterbefall nämlich nicht betrachten, weil eine abschließende ärztliche Untersuchung überhaupt nicht erfolgt ist. Zur letzten ärztlichen Beratung durch Dr. R ist er am 28. Mai 1998 nämlich nicht mehr persönlich erschienen. Das erbetene Rezept hat sich vielmehr die Klägerin an seiner Stelle aushändigen lassen (GA 70).

5.

Die vom Versicherungsnehmer verschwiegenen Umstände waren der Beklagten nicht bekannt, § 16 Abs. 3 VVG. Allerdings muss sie sich das Wissen zurechnen lassen, das ihr Agent in Ausübung der Stellvertretung bei der Aufnahme des Versicherungsantrags erlangt hat (sog. Auge-und-Ohr-Rechtsprechung (BGH, VersR 1988, 234, 237; 1989, 398; 833 f., Langheid, a.a.O., §§ 16, 17 Rn. 20 m.w.N.). Indessen hat der Versicherungsnehmer auch den Versicherungsvermittler M nicht in der gebotenen Weise über seine Vorerkrankungen unterrichtet. Zwar geht aus dem Versicherungsantrag hervor, dass ihm ein Helicobacter-Befall im Jahre 1995 offengelegt worden ist. Dabei handelt es sich indes nicht um die von Dr. R im Jahr 1997 festgestellte Erkrankung, sondern um eine bereits früher aufgetretene Gesundheitsstörung. Denn die Klägerin bestreitet ausdrücklich, dass Dr. R den Versicherungsnehmer im Juni 1997 über eine Helicobacter-Besiedlung aufgeklärt habe (GA 75). Ebenso hat der Versicherungsnehmer den Agenten nicht über die im Juni 1997 festgestellte chronische Gastritis unterrichtet. Das steht zwischen den Parteien auch außer Streit. Zwar hat die Klägerin geltend gemacht, der Versicherungsnehmer habe den Agenten darauf hingewiesen, dass er 1997 und 1998 wegen gelegentlich aufgetretener Oberbauchbeschwerden ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Selbst wenn das als richtig unterstellt wird, hätte er durch die verharmlosende Umschreibung der ihm bekannten Umstände aber seine Anzeigepflicht nicht erfüllt.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass den Versicherer eine Nachfrageobliegenheit trifft, wenn die Antworten gegenüber dem Agenten erkennen lassen, dass der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht noch nicht erfüllt hat und auf der Basis eine sachgerechte Risikoprüfung noch nicht möglich ist (BGH, VersR 1992, 603; 1993, 871; 1995, 80; 901; 1996, 742; Langheid, a.a.O., §§ 16, 17 Rn. 35). Ob die angeblich offenbarten Oberbauchbeschwerden überhaupt zu weitergehenden Recherchen Anlass geben mussten, kann hier indes dahinstehen, da sich die Klägerin auf die Missachtung der Nachfrageobliegenheit ohnehin nicht berufen kann, weil ein Versicherungsnehmer, der bei der Anzeige gefahrerheblicher Umstände arglistig täuscht, keinen Schutz verdient. Ebenso wie in einem solchen Fall dem Versicherer das Recht zur Arglistanfechtung erhalten bleibt (BGH, VersR 2001, 620, 622; OLG Hamm, VersR 2002, 342, 343), kann ihm dann auch sein Rücktrittsrecht nicht mehr unter Berufung auf die Nachfrageobliegenheit genommen werden. Den Vorwurf arglistigen Verhaltens muss sich der Versicherungsnehmer aber gefallen lassen, da ein anderes Motiv für das Verschweigen des erneuten Helicobacterbefalls und das Auftreten einer chronischen Gastritis, als dadurch gezielt auf die Entschließung der Beklagten über den Abschluss des Versicherungsvertrages Einfluss zu nehmen, nicht ersichtlich ist.

6.

Schließlich scheitert der Rücktritt der Beklagten auch nicht daran, dass sie - wie die Klägerin meint - ihre Belehrungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer verletzt hat. Nach der sog. Relevanzrechtsprechung muss der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls darüber belehrt werden, dass er seinen Entschädigungsanspruch bei einer vorsätzlichen Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit selbst dann verliert, wenn dem Versicherer dadurch kein Nachteil entsteht (vgl. Römer, in: Römer/Langheid, a.a.O., § 6 Rn. 44 m.w.N.). Das ist aber auf eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung, bei der noch völlig offen ist, ob es zum Eintritt des Versicherungsfalls kommt, und bei der nach der Wertung des Gesetzgebers selbst ein nur fahrlässiges Versäumnis des Antragstellers das Rücktrittsrecht bewirkt, aber nicht übertragbar.

7.

Der Rücktritt führt zur Leistungsfreiheit der Beklagten. Zwar bleibt die Eintrittspflicht des Versicherers bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls hatte, § 21 VVG. Dass der verheimlichte Helicobacterbefall und die chronische Gastritis nicht für den Tod des Versicherungsnehmers ursächlich geworden sind, hat die Klägerin indes nicht bewiesen. Bei seiner schriftlichen Befragung hat vielmehr Dr. R ausdrücklich eingeräumt, dass ein solcher Kausalzusammenhang nicht auszuschließen ist. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob - wie die Klägerin geltend macht - die beim Versicherungsnehmer aufgetretene chronische Gastritis so wenig intensiv war, dass jedenfalls sie als Todesursache ausscheiden muss. Dass jedenfalls der Helicobacterbefall als solche in Betracht kommt, stellt nämlich auch sie nicht in Frage (GA 120).

8.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision findet ihre Grundlage in § 543 ZPO.

Berufungsstreitwert und Beschwer der Klägerin: 48.572,73 € (= 95.000 DM).

Ende der Entscheidung

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