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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.07.2002
Aktenzeichen: 4 U 192/01
Rechtsgebiete: EuGVVO, EGVVG, BGB, VVG


Vorschriften:

EuGVVO Art. 8
EuGVVO Art. 9 Abs. 1 b)
EuGVVO Art. 13
EGVVG Art. 9
BGB § 123
BGB § 812
BGB § 818 Abs. 1
VVG § 5a
1.

Für die Klage eines in Deutschland wohnhaften griechischen Staatsangehörigen gegen ein griechisches Versicherungsunternehmen, das in Deutschland erlaubterweise Lebensversicherungen vertreibt und mit dem Kläger eine Lebensversicherung auf Fondsbasis abgeschlossen hat, ist ungeachtet der im Vertrag bestimmten ausschließlichen Zuständigkeit Athener Gerichte nach Art. 13 EuGVVO die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben.

2.

Da die Parteien für das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben, ist der Vertrag nach § 5 a VVG nicht wirksam zustande gekommen, wenn die Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Widerspruchsrecht in dem Versicherungsschein und in der von ihm unterzeichneten "Erklärung über den Erhalt der Versicherungspolice" nicht den in § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG gestellten Anforderungen genügt und er dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages binnen eines Jahres seit Zahlung der Einmalprämie widersprochen hat.

3.

Wegen der Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Rückzahlung der Einmalprämie nebst den gezogenen Nutzungen, die in Höhe von 4 % Zinsen seit der Zahlung der Einmalprämie geschätzt werden.


OBERLANDESGERICHL DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 192/01

Verkündet am 16. Juli 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S..., des Richters am Oberlandesgericht Dr. W... und des Richters am Landgericht H...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. August 2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55.219,52 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 17. November 1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 30 Jahren in Deutschland und ist im Imbiss seiner Ehefrau beschäftigt. Die Beklagte ist ein griechisches Versicherungsunternehmen, das seit 1998 auch in Deutschland tätig ist und hier Lebensversicherungen mit griechischen Staatsangehörigen schließt. Der Beklagten ist im Bundesgebiet der Abschluss und die Abwicklung - auch fondsbasierter - Lebensversicherungen gestattet.

Am 11. November 1999 unterzeichnete der Kläger einen Antrag, der auf Abschluss einer fondsbasierten Lebensversicherung bei der Beklagten gerichtet war. Einen Tag darauf überwies er 108.000 DM an die Beklagte.

Unter dem 10. Dezember 1999 unterzeichnete der Kläger eine in griechischer Sprache verfasste "Erklärung über den Erhalt der Versicherungspolice und Dokumente, sowie der Informationsbroschüre". In der deutschen Übersetzung der Erklärung heißt es unter Nr. 2:

"Ich wurde über meinen Widerspruchs- gegen und Rücktrittsrecht von diesem Versicherungsvertrag durch den Hinweis in diesem Vertrag und zwar in dem Abschnitt, in dem die individuellen Daten des Vertrags aufgeführt werden, informiert."

Wegen der weiteren Einzelheiten der Erklärung wird auf die zu den Akten gereichte Kopie der Übersetzung verwiesen (GA Bl. 91).

Unter dem 29. März 2000 richtete der Kläger ein Schreiben an die Beklagte, in dem er ausführte, unter Vermittlung von Herrn R... mit ihr einen Lebensversicherungsvertrag geschlossen zu haben, in der Annahme, er kaufe Investmentfonds. Er schloss das Schreiben, unter Berufung darauf, er fühle sich getäuscht, mit dem Verlangen, das eingezahlte Kapital zurückzuzahlen (GA Bl. 59). Mit Schreiben vom 24. Mai 2000 sprachen die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums bei Abgabe der Willenserklärung und wegen arglistiger Täuschung aus und setzten der Beklagten für die Rückzahlung der Prämie eine Frist bis zum 2. Juni 2000 (GA Bl. 64).

Die Beklagte wies das Rückzahlungsbegehren des Klägers mit Schreiben vom 30. Mai 2000 zurück (GA Bl. 67).

Der Kläger hat behauptet, im Oktober 1999 sei er von dem damals für die Beklagte tätigen Versicherungsagenten V... aufgesucht und danach gefragt worden, ob er Interesse am Abschluss einer Lebensversicherung habe. Darauf habe er erklärt, nur Investmentfonds erwerben zu wollen. Ein anderer Agent der Beklagten, Herrn R..., der Ende Oktober 1999 bei ihm erschienen sei, habe ihm mitgeteilt, dass die Beklagte als einzige in Deutschland tätige griechische Gesellschaft dazu befugt sei, die Geldmittel ihrer Kunden in Investmentfonds anzulegen. Daraufhin habe er sich dazu entschlossen, 108.000 DM in von der Beklagten vertriebene Investmentfonds zu investieren. Im Februar 2000 habe er durch Herrn V... davon erfahren, dass er nicht Investmentfonds gekauft sondern eine Lebensversicherung abgeschlossen habe. Daraufhin habe er sich an die Beklagte gewandt, deren Verkaufsdirektor sich für den Vorfall entschuldigt und ihm zugesichert habe, die 108.000 DM zurückzuzahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 108.000 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 11. November 1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat das Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet, sie habe dem Beklagten am 10. Dezember 1999 die Versicherungspolice samt der dazugehörigen allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, eine Belehrung über sein Widerspruchs- und Rücktrittsrecht und eine Musterwiderspruchserklärung überreicht.

Im Termin vom 1. Februar 2001 haben die Parteien vor dem Landgericht erklärt, sie seien damit einverstanden, das deutsche Recht und insbesondere die Bestimmungen der §§ 123 ff. BGB auf den Rechtsstreit anzuwenden (GA Bl. 93).

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme mit am 23. August 2001 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB. Der Kläger habe den Vertrag nicht wirksam anfechten können. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass er durch den Agenten R... arglistig getäuscht worden sei.

Unter Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens behauptet der Kläger, über sein Widerspruchsrecht nicht aufgeklärt worden zu sein. Eine Musterwiderspruchserklärung habe er nicht erhalten. Der Kläger meint, die Erklärung über den Inhalt der Police und der Dokumente entspreche nicht dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Er habe dem Zustandekommen des Vertrages daher noch innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie widersprechen können. Widersprochen habe er mit den Schreiben vom 29. März 2000 und vom 24. Mai 2000.

Der Kläger hat angekündigt zu beantragen,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 108.000 DM nebst der aus dem Betrag gezogenen Nutzungen nebst 4 % Zinsen seit dem 12. November 1999 zu zahlen; erforderlichenfalls Auskunft zu erteilen, über die Höhe der gezogenen Nutzungen seit dem 12. November 1999.

Nachdem er seine Berufung im Übrigen zurückgenommen hat,

beantragt der Kläger nunmehr,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 55.219,52 Euro (108.000 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 12. November 1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und beruft sich darauf, zwischen den Parteien sei im Versicherungsvertrag die Anwendung griechischen Rechts vereinbart worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

A.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 8, 9 Abs. 1 b) EuGVVO vom 22. Dezember 2000. Nach Art. 9 Abs. 1 b) EuGVVO kann ein Versicherer, der seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat, bei Klagen eines Versicherungsnehmers vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat. Soweit in dem Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit der Athener Gerichte bestimmt ist (vgl. GA Bl. 22), steht dem Art. 13 EuGVVO entgegen. Nach dieser Bestimmung kann von den Vorschriften über den Gerichtsstand im Wege der Vereinbarung nur dann abgewichen werden, wenn einer der dort aufgeführten Ausnahmetatbestände erfüllt ist, die sämtlich nicht gegeben sind.

B.

I. 1. Der Kläger kann die Beklagte nach § 812 Abs. 1 S. 1 erster Fall BGB auf Rückzahlung der ihr am 12. November 1999 überwiesenen Prämie in Höhe von 55.219,52 Euro (108.000 DM) in Anspruch nehmen.

Die Beklagte ist durch Zahlung der Prämie in Höhe des geleisteten Betrags rechtsgrundlos bereichert. Zwischen den Parteien ist kein wirksamer Versicherungsvertrag zustande gekommen. Denn die Beklagte hat den Kläger, dem die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen (§ 5 a Abs. 1 S. 1 VVG) bei Antragstellung nicht übergeben worden sind, nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt, so dass er mit den Schreiben vom 29. März 2000 und vom 24. Mai 2000, die innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie (12. November 1999) abgesendet worden sind, dem Zustandekommen des Vertrages noch wirksam widersprechen konnte (§ 5 a Abs. 2 S. 4 VVG).

a) Auf den Fall ist deutsches Recht anzuwenden. Zwar ist im Versicherungsvertrag die Anwendung griechischen Rechts vereinbart, was nach Art. 9 Abs. 5 EGVVG zulässig ist, weil Vertragsgegenstand eine Lebensversicherung ist und der Kläger griechischer Staatsangehöriger ist, doch haben die Parteien im Rahmen des Rechtsstreits wirksam die Anwendung deutschen Rechts vereinbart.

In dem Termin vom 1. Februar 2001 haben die Parteien angegeben, damit einverstanden zu sein, auf den Fall das deutsche Recht und insbesondere die Vorschriften der §§ 123 ff. BGB anzuwenden (GA Bl. 93). Diese Erklärung legt der Senat nach §§ 133, 157 BGB dahingehend aus, dass die Parteien sich darauf geeinigt haben, dass das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages nach deutschem Zivilrecht beurteilt werden sollen. Dass die Parteien die Anwendbarkeit der Bestimmung der §§ 123 ff. BGB durch deren ausdrückliche Erwähnung besonders hervorgehoben haben, lag nahe, weil der Kläger im ersten Rechtszug seine Klage im wesentlichen darauf gestützt hat, durch den Agenten der Beklagten arglistig getäuscht worden zu sein. Daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass die Parteien es im Übrigen bei der Anwendung griechischen Rechts belassen wollten. Denn die Parteien haben, ohne Einschränkungen erkennen zu lassen, dem Landgericht gegenüber erklärt, mit der Anwendung deutschen Rechts einverstanden zu sein.

b) Der Kläger konnte dem Zustandekommen des Vertrags mit Schreiben vom 22. März 2000 und 24. Mai 2000 wirksam widersprechen, weil die mangels ordnungsgemäßer Belehrung erst am 12. November 2000 ablaufende Widerrufsfrist (§ 5 a Abs. 2 S. 4 VVG) noch nicht verstrichen war.

Nach § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG gilt der Versicherungsvertrag dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht übergeben hat, erst als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen widerspricht. Gemäß § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen vorliegen und der Versicherungsnehmer in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist, wobei zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt (§ 5 a Abs. 2 S. 3 VVG).

aa) Der Versicherungsvertrag ist nicht bereits mit Aushändigung des Versicherungsscheins an den Kläger zustandegekommen, denn dem Kläger lagen bei Antragstellung nicht sämtliche der in § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG bezeichneten Unterlagen vor. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten, die behauptet, die Versicherungspolice nebst allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen sowie eine Informationsbroschüre in griechischer Sprache seien dem Kläger am 10. Dezember 1999 übergeben worden, also erst nach der Antragstellung, die am 11. November 1999 erfolgte.

bb) Der Lauf der Widerrufsfrist begann nicht am 10. Dezember 1999 mit Übergabe des Versicherungsscheins und der vom Kläger unterzeichneten "Erklärung über den Erhalt der Versicherungspolice" (GA Bl. 91). Denn die in Versicherungsschein und Erklärung enthaltenen Hinweise genügen den von § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG gestellten Anforderungen an die dem Versicherungsnehmer zu erteilende Belehrung nicht. Weder der Versicherungsschein, noch die Empfangsbestätigung enthalten eine drucktechnisch deutliche Belehrung über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer der Frist.

(1) Zwar schließt der Wortlaut des § 5 a VVG nicht aus, dass die Belehrung über das Widerspruchsrecht in dem Versicherungsschein erfolgt, doch muss die Belehrung in nicht zu übersehender Weise drucktechnisch herausgehoben sein (OLG Oldenburg OLGR 2001, 120, 121), also so gestaltet sein, dass sie geeignet ist, den Versicherungsnehmer auf seine Rechte aufmerksam zu machen (BGH VersR 1996, 313, 314 zu § 8 VVG). Sie darf nicht in dem übrigen Klauselwerk des Versicherungsvertrags untergehen (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 1994, 487, 488 zu § 8 VVG). Diesen Anforderungen genügt die in den Versicherungsschein aufgenommene Belehrung nicht. Sie ist Teil eines - im griechischsprachigen Original 19 Seiten umfassenden (GA Bl. 43) - umfangreichen Klauselwerks, ohne dass die Belehrung dort in der gebotenen, die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers weckenden Weise, drucktechnisch hervorgehoben ist. Drucktechnisch hebt sich die Belehrung, die auf S. 7 des in griechischer Sprache verfassten Versicherungsscheins abgedruckt ist (GA Bl. 47), wie der Vergleich mit S. 7 der - seitengenauen - Übersetzung aus dem Griechischen (GA Bl. 21) zeigt, nicht besonders von dem übrigen Klauselwerk ab. Vielmehr gleichen die dort verwendeten Schrifttypen nach Größe und Form, den auch im übrigen Text verwendeten.

(2) Auch der Vordruck "Erklärung über den Erhalt der Versicherungspolice" enthält keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Belehrung über das Widerspruchsrecht. Das Formular enthält keine Angaben über den Beginn der Widerspruchsfrist und deren Ablauf, sondern beschränkt sich darauf, den Versicherungsnehmer bestätigen zu lassen, er sei an anderer Stelle, dem Versicherungsschein, über seine Rücktritts- und Widerspruchsrechte informiert worden. Dadurch ist der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Eine gesetzlich angeordnete Belehrung muss, damit sie ihren Zweck erreichen kann, inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig sein. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als ordnungsgemäße Belehrung angesehen werden (vgl. BGH a.a.O. zu § 8 VVG). Dies führt dazu, dass eine Bezugnahme auf an anderer Stelle erteilte Hinweise und Belehrungen nicht ausreicht, dem Versicherungsnehmer seine Rechte hinreichend deutlich zu machen (vgl. BGH VersR 1999, 1525, 1526 zu § 39 VVG).

cc) Der Kläger hat dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags mit seinem Schreiben vom 29. März 2000 (GA Bl. 58) und dem seiner Bevollmächtigten vom 24. Mai 2000 (GA Bl. 64) firstgerecht widersprochen.

Widerspruch im Sinne des § 5 a VVG ist eine schriftlich abgegebene Willenserklärung, die erkennen lässt, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag nicht Zustandekommen lassen will, ohne dass es darauf ankommt, ob der Versicherungsnehmer ausdrücklich von "Rücktritt", "Widerruf" oder "Kündigung" spricht (vgl. Römer/Langheid, VVG, § 5 a Rdnr. 35). Es genügt, wenn der Widersprechende hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag nicht (mehr) gegen sich gelten lassen will (vgl. BGH NJW 1996, 1964, 1965 zum Abzahlungsgesetz; Palandt, BGB, 61. Aufl., § 361 a Rdnr. 16). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 29. März 2000 unter Berufung darauf, er fühle sich durch das Verhalten der Beklagten sehr betrogen, auf Rückzahlung des auf den Versicherungsvertrag gezahlten Kapitals in Anspruch genommen (GA Bl. 59). Dieses Begehren hat er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 24. Mai 2000 wiederholt und den Vertrag zugleich wegen arglistiger Täuschung angefochten (GA Bl. 64). Damit hat der Kläger unmissverständlich deutlich gemacht, nicht mehr an dem Vertrag festhalten zu wollen.

Die Widerspruchsfrist war bei Absendung dieser Schreiben auch noch nicht verstrichen. Das Recht zum Widerspruch wäre, da eine ordnungsgemäße Belehrung des Klägers über sein Widerspruchsrecht nicht erfolgt ist, erst am 12. November 2000 erloschen, ein Jahr nach Zahlung der (ersten) Prämie, die der Kläger am 12. November 1999 überwies.

2) Auf die Hauptforderung kann der Beklagte nach § 812, 818 Abs. 1 BGB 4 % Zinsen seit dem 17. November 2000 beanspruchen.

Nach § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auch auf die gezogenen Nutzungen. Ist Geld Gegenstand des Bereicherungsanspruchs, so sind die tatsächlich erlangten Zinsen herauszugeben, die vom Gläubiger grundsätzlich darzutun und zu beweisen sind (vgl. Palandt, § 818 Rnr. 55). Etwas anderes gilt jedoch, wenn nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile zu erwarten sind, so bei Bereicherungsansprüchen auf eine Geldsumme gegenüber einer Bank (vgl. BGH NJW 1998, 2529, 2530). Nichts anderes gilt, hat der Bereicherungsschuldner ihm überlassene Geldmittel in Investmentfonds angelegt. Auch insoweit ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Anlage in Investmentfonds zu wirtschaftlichen Vorteilen - in Form von Ausschüttungen - geführt hat. Den durch die Anlage in die Investmentfonds erzielten Ertrag schätzt der Senat nach § 287 ZPO auf 4 % im Jahr.

Der am 12. November 1999 (einem Freitag) erteilte Überweisungsauftrag ist, davon ist nach der Lebenserfahrung und mangels gegenteiligen Vorbringens auszugehen, spätestens am 17. November 1999 auf dem Konto der Beklagten gutgeschrieben worden, so dass sie die seitdem gezogenen Nutzungen zu erstatten hat.

Seit dem 3. Juni 2000, also nach Ablauf der der Beklagten gesetzten Zahlungsfrist, ist die Zinsforderung zudem aus §§ 284, 288 a.F. BGB gerechtfertigt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 a.F. ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigen sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 57.775,98 Euro (113.000 DM), wovon 2.556,46 Euro (5.000 DM) auf den Auskunftsantrag entfallen, bis zum 10. Juni 2002. Seit dem 11. Juni 2002: 55.219,52 DM (108.000 DM).

Die Beschwer der Beklagten beträgt 55.219,52 Euro.

Ende der Entscheidung

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