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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 08.12.1998
Aktenzeichen: 4 U 196/97
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 61
VGB, Inhaltsversicherung, § 61 VVG

Leitsatz:

Zu dem durch Indizien, u. a. gravierende Unredlichkeit im Prozeß, geführten Beweis der vorsätzlichen Inbrandsetzung einer Diskothek durch den Versicherungsnehmer.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 196/97 11 O 78/97 LG Düsseldorf

Verkündet am 8. Dezember 1998

T., Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

PP.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1998 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. W und Z

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. September 1997 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger beansprucht Brandentschädigung aus einer Gebäudeversicherung sowie einer Diskotheken-Inhaltsversicherung.

Nach Auflassung am 18. November 1994 erwarb der Kläger mit Grundbuchumschreibung vom 5. Juli 1995 das Eigentum an dem Grundstück H Straße in W. Das Grundstück war bebaut mit einem Gebäudekomplex, bestehend aus sechs Baukörpern (vgl. GA 127/128; GA 151/152). Unter dem 22. Februar 1995 beantragte der Kläger bei der für ein Konsortium von Versicherern unter Führung der Beklagten (Beteiligungsliste GA 35) handelnden Firma R den Abschluß einer "Gebündelten Gebäudeversicherung" (GA 27/28, Police GA 45) sowie einer Diskotheken-Inhaltsversicherung (GA 58 ff.; Police GA 30). Gebäude- und auch Inhaltsversicherung decken u.a. das Brandrisiko jeweils auf Grundlage insbesondere der AFB 87 (GA 38 ff.).

Der Kläger betrieb ab Februar 1995 in den Räumlichkeiten die Diskothek "L", einige der Räumlichkeiten waren zeitweilig bewohnt. In der Nacht vom 15. auf den 16. Dezember 1995 kam es in der Diskothek zu einem Großbrand. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 (GA 55) lehnte die für die Regulierung federführende - Versicherung (vgl. GA 334) Versicherungsschutz ab. Sie begründete dies zum einen damit, der Kläger habe frühere Brandschäden bei Antragstellung verschwiegen, deshalb würden unter Bezugnahme auf die bereits ausgesprochene Kündigung hilfsweise Rücktritt und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. Zum anderen bestehe Leistungsfreiheit unter dem Blickwinkel der Gefahrerhöhung, weil der Kläger nicht gemeldet habe, daß es - unstreitig - am 15. Oktober 1995 bereits zu einer Brandstiftung gekommen war, die im Frühstadium entdeckt werden konnte. Schließlich ergäben die vorliegenden Indizien, daß der Kläger den in Rede stehenden Brand selbst gelegt habe.

Der Kläger hat behauptet, bei Antragstellung davon berichtet zu haben, daß seine Privatwohnung in M im Jahre 1980 infolge Leichtsinns seiner Lebensgefährtin und sein ebenfalls in M gelegener Betrieb im Jahre 1991 von Bränden betroffen gewesen seien. Die Brandstiftung vom 15. Oktober 1995 habe er telefonisch der Firma R gemeldet gehabt, von einer förmlichen Schadenanzeige habe er wegen des nur geringfügigen Schadens von 200,- DM an Materialkosten und ca. 300,- DM an Arbeitslohn (vgl. GA 14) abgesehen. Daß er den jetzt in Rede stehenden Brand nicht selbst gelegt habe oder habe legen lassen, werde schon aus dem Umstand deutlich, daß das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren - unstreitig - eingestellt worden sei (vgl. Beiakten 9 Js 308/96 StA Mönchengladbach). Der Kläger hat gemeint, Anspruch auf Entschädigung des Gebäudeschadens auf Neuwertbasis zu haben, wovon nach Maßgabe der Konsortialklausel 19 % auf die Beklagte entfielen und mit Bindungswirkung für die übrigen Versicherer gegen die Beklagte geltend gemacht werden könnten. Der Einwand der Unterversicherung sei unberechtigt, weil sich die Gebäudeversicherung entgegen der Darstellung der Beklagten nicht auf die Gesamt-Baulichkeit, sondern nur auf die Gebäudeteile 4 und 6 bezogen habe, deren Neuwert nicht höher als die Versicherungssumme von 1,5 Mio. DM gewesen sei. Abzuziehen seien allerdings die gemäß § 102 VVG an Grundpfandgläubiger gezahlten Versicherungsleistungen - nach Behauptung des Klägers 560.000,- DM -, die zu 19 % der Beklagten zuzurechnen seien. Die Forderung gegen die Beklagte reduziere sich darum um 106.400,- DM. Auf der anderen Seite stünden ihm, dem Kläger, die Grundpfandrechte zu, welche den Versicherern im Gegenzug für die an die Grundpfandgläubiger erbrachten Versicherungsleistungen abgetreten worden seien. Wegen des Inhaltsschadens belaufe sich der Versicherungsanspruch auf 448.066,- DM, wovon 19 % zu Lasten der Beklagten gingen (GA 116).

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 273.815,20 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 16.12.1995 zu zahlen,

2. festzustellen, daß der Beklagten und den übrigen Mitversicherern gegen den Kläger keinerlei Ansprüche aus. der von der V W in W an die Beklagte abgetretenen Grundschuld in Höhe von 500.000,00 DM nebst 15 % Zinsen seit dem 13.12.1994, eingetragen beim Amtsgericht Erkelenz im Grundbuch von W, Blatt 3. Abteilung unter laufender Nr., zustehen,

3. festzustellen, daß der Beklagten und den übrigen Mitversicherern gegen den Kläger keine Ansprüche aus der von der Firma T Getränke GmbH in W abgetretenen Grundschuld von 60.000,00 DM, eingetragen beim Amtsgericht Erkelenz im Grundbuch von W Blatt 3. Abteilung unter laufender Nummer zustehen,

4. die Beklagte und die Mitversicherer zu verurteilen, der Löschung dieser vorgenannten Grundschulden, eingetragen beim Amtsgericht Erkelenz im Grundbuch von W Blatt 3. Abteilung unter den laufenden Nummern und zuzustimmen bzw. der Übertragung auf den Kläger als Eigentümer des Grundstückes (Eigentümergrundschuld) zuzustimmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Gründe des Ablehnungsschreibens vertieft und die gestellten Ansprüche darüber hinaus auch der Höhe nach bestritten.

Das Landgericht hat die Klage - nach Beweisaufnahme (GA 201 ff., GA 232 f.) - abgewiesen und ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Kläger nicht redlich sei. Dieser Umstand und der weitere Umstand, daß es sich nach dem Inhalt der Strafakten um eine vorsätzliche Brandstiftung gehandelt habe - die zweite innerhalb kurzer Zeit im Gebäudekomplex - spreche dafür, daß der Kläger an der Inbrandsetzung des Gebäudes beteiligt gewesen sei. Diese Indizien habe der Kläger nicht entkräften können. Im übrigen habe der Kläger sowohl in bezug auf die fehlende Angabe von Vorschäden, die schon früher in seiner Person begründet gewesen seien, als auch in bezug auf die fehlende Angabe des Brandfalls vom Oktober 1995, Obliegenheitsverletzungen begangen, welche die Beklagte berechtigten, Entschädigungsleistungen zu verweigern.

Mit seiner Berufung greift der Kläger die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Landgericht, wie auch insbesondere den rechtlichen Ansatz an, bei den früheren Brandschäden aus den Jahren 1980 und 1991 habe es sich um für den Abschluß der Versicherungen relevante Umstände gehandelt. Die einmalige Brandstiftung vom 15. Oktober 1995, die von ihm telefonisch gemeldet worden sei, habe nicht zu einer Gefahrerhöhung im Rechtssinne geführt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen, und zwar unter Berücksichtigung der Ermäßigung des Zahlungsantrags um 14.618,-- DM auf 259.197,20 DM und mit der Maßgabe, daß nur Übertragung (nicht alternativ Löschung) der Grundschulden begehrt werde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Ausführungen der Berufung für rechtlich und tatsächlich unzutreffend.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Ob dem Kläger Ansprüche aus der auch das Brandrisiko deckenden Gebäude - sowie Inhaltsversicherung abgesprochen werden müssen, weil er bei Antragstellung über frühere Brandfälle - arglistig getäuscht hat (§ 123 BGB), kann ebenso offenbleiben wie die Frage der Leistungsfreiheit unter dem Blickwinkel der Gefahrerhöhung.

Versicherungsschutz steht dem Kläger nämlich nicht zu, weil er den Versicherungsfall vorsätzlich selbst herbeigeführt hat (§ 61 VVG). Der Senat ist davon überzeugt, daß der Brand vom 15./16. Dezember 1995 mit Wissen und Wollen. des Klägers gelegt worden ist. Daß das Feuer auf Brandstiftung zurückgeht, ist unstrittig. Aufgrund nachfolgender Umstände richtet sich zunächst der Verdacht der Brandlegung gegen den Kläger, der sich angesichts der Häufung der Verdachtsmomente zur Gewißheit verdichtet:

Auf Dritte, von denen der Kläger Racheakte oder ähnliches zu befürchten gehabt hätte, gibt es keine konkreten Hinweise (vgl. GA 223). Ein "Zufallstäter", der eine sich bietende Gelegenheit aus Lust am Feuer ausgenutzt haben könnte, kommt kaum in Betracht, weil die Diskothek - wie der Kläger bekräftigt (GA 306) - gut gesichert war. Der Täter muß überdies mit den Verhältnissen vertraut gewesen sein, weil zum einen die Diskothek in der Tatnacht erstmals freitags nicht geöffnet war. Ferner ergab es sich günstig, daß in jener Nacht auch keiner der Bewohner in den angrenzenden Wohnräumlichkeiten übernachtete (vgl. GA 213).

Auffällig ist weiter, daß der Kläger der Schwester des Geschäftsführers W nebst kleinen Kindern und dem dort noch wohnenden, früher in der Diskothek als Kellner beschäftigten Zeugen U die Wohnräumlichkeiten zum 31. Dezember 1995 gekündigt habe (vgl. das unbestritten gebliebene Beklagtenvorbringen GA 91).

Der Kläger hatte auch ein Motiv für einen Versicherungsbetrug mittels Brandstiftung. Denn die von ihm erst im Februar 1995 eröffnete Diskothek lief zusehends schlechter. Der Zeuge U, dem wegen der geringen Besucherzahl gekündigt worden war, hat vor der Polizei ein anschauliches Bild des Niedergangs gezeichnet (vgl. BA 9 Js 308/96 StA Mönchengladbach Bl. 544). Danach war die Diskothek zunächst von Donnerstag bis Sonntag geöffnet, im April blieb der Betrieb dann wegen Gästemangels zunächst donnerstags geschlossen, ungefähr ab Mai 1995 wurde auch sonntags nicht mehr geöffnet. Im Juli wurden alle bisher beschäftigten Kellner gekündigt. Der Kläger hat zudem unbestritten gelassen (vgl. GA 90), bereits im August/September 1995 Verkauf und Schließung des Betriebs erwogen zu haben. Wegen verschlechteter Verkehrsanbindung und starken Konkurrenzdrucks - beides - ebenfalls nicht bestritten - stand eine Verbesserung der Ertragssituation nicht zu erwarten.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit war angesichts der vorgeschilderten Situation schon der Brand vom 15. Oktober 1995 vom Kläger veranlaßt worden, zumal Spuren eines gewaltsamen oder unbefugten Eindringens seinerzeit nicht vorgefunden worden sind. Die Annahme, ein Dritter könne während der Öffnungszeiten die Diskothek mit einem versteckt gehaltenen Benzinkanister betreten, sich im Laufe der Nacht auf der für Publikumsverkehr gesperrten Empore versteckt und alsdann das Feuer gelegt haben, hat nicht viel für sich. Das gilt gleichermaßen für die Möglichkeit, der Täter habe sich einschließen lassen, dann durch die Schiebetür (BA Bl. 81) die Räumlichkeiten verlassen und anschließend die Diskothek auf diesem Wege wieder betreten, nachdem er sich mit einem außen gelagerten Brandbeschleuniger ausgerüstet gehabt habe.

Letzte Zweifel an der Urheberschaft des Klägers am Brand vom 15./16. Dezember 1995 sind ausgeräumt, nachdem der Senat hat feststellen müssen, daß der Kläger bei der Durchsetzung seiner Interessen kriminelle Mittel einsetzt. Danach hat der Senat keine Bedenken mehr anzunehmen, daß der Kläger auch vor einer Brandlegung nicht zurückgeschreckt. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er sich eine gravierende Unredlichkeit zuschulden kommen lassen, weil seine Behauptung, den früheren Brand vom 15. Oktober der Firma R am 17. Oktober 1995 telefonisch gemeldet zu haben, unwahr ist. Würde seine Darstellung richtig sein, hätte er nicht dem Zeugen D gegenüber erklärt, diesen Schaden nicht gemeldet zu haben (GA 207 R), wobei er dies damit motiviert hat, der Schaden sei so gering gewesen, daß sich eine Meldung nicht gelohnt habe. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß der Kläger seinerzeit den Schaden noch mit 2.500 DM bezifferte, während er im Prozeß von einem Schaden in Höhe von 500 DM spricht (GA 14).

Die Richtigkeit der Darstellung des Zeugen D wird belegt durch das vom Zeugen aufgenommene und vom Kläger abgezeichnete Protokoll vom 20. Dezember 1995 (GA 214/GA 217: "Diesen Schaden habe ich aufgrund der geringen Schadenhöhe und weil ich vom Schaden noch 15 % selbst tragen mußte, der Versicherung nicht gemeldet"). Bei dieser im Protokoll festgehaltenen Angabe einschließlich der genannten Motivation kann es sich nicht um ein Phantasieprodukt des Zeugen handeln. Die Behauptung des Klägers, er habe das Protokoll nicht mehr im einzelnen durchgelesen und deshalb sei ihm die angebliche Unrichtigkeit entgangen (GA 298), ist gänzlich unglaubhaft. Die Protokollangaben sind vom Kläger Seite für Seite durch seine Unterschrift gebilligt worden. Im Protokoll vom 21. Dezember 1995 (GA 211) hat er überdies den Satz "Falls ich es (Anmerkung: den früheren Brand) gemeldet hätte, wären die Versicherungsverträge vielleicht gekündigt worden" gestrichen. Das am 21. Dezember 1995 aufgenommene Protokoll hat er also ganz sicher gelesen. Gleichwohl ergibt sich daraus inhaltlich ebenfalls seine Erklärung, den Brand vom 15. Oktober nicht gemeldet zu haben. Auch der vom Landgericht als Zeuge vernommene Polizeibeamte B hat ausweislich des nicht als unrichtig angegriffenen Gedächtnisprotokolls der vernehmenden Richterin am Landgericht (GA 232) ausgesagt, der Kläger habe ihm gegenüber geäußert, er habe den Schaden vom 14./15. Oktober 1995 der Versicherung nicht gemeldet, es sei sowieso problematisch, eine Diskothek zu versichern. Dies deckt sich im Kerngehalt mit dem in den Ermittlungsakten niedergelegten Abschlußvermerk des vorgenannten Polizeibeamten (vorgenannte Beiakten Bl. 139).

Dem Kläger sind diese Erwägungen in der mündlichen Verhandlung vom Senat offengelegt worden. Seine Stellungnahme rechtfertigt keine abweichende Würdigung. Aus dem Umstand, daß das Kündigungsschreiben der Versicherung vom 22. Dezember 1995 (GA 346) den früheren Brand erwähnt, folgt entgegen den mündlichen Ausführungen im Senatstermin keineswegs, daß dieser Brand dem Versicherer schon länger bekannt gewesen sein muß und die Kenntnis nicht erst auf die Weiterleitung der vom Zeugen D aufgenommenen Protokollerklärungen zurückgeht. Tatsächlich nimmt das erwähnte Kündigungsschreiben ausdrücklich auf die Schadensbesprechung vom 20. Dezember 1995 - zwei Tage zuvor - Bezug. Allein der Besitz eines Schadenanzeigeformulars der Beklagten (vgl. GA 72) besagt nicht, daß dieses Schriftstück im Zusammenhang mit einer Meldung des Brandfalls vom Oktober 1995 zum Versand gekommen sein müßte. Ein solches Formular kann man sich auf vielerlei Wegen beschafft haben. Gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Schilderung des Klägers spricht auch, daß nicht verständlich ist, aus welchen Gründen ihm ein solches Formular zugeschickt worden sein sollte, wenn er von vornherein klargestellt hatte, keinerlei Schäden geltend machen zu wollen. Auch ist es wenig plausibel, daß ein solches Formular, das nicht benötigt wurde und das nach Weisung des Klägers weggeworfen werden sollte (vgl. GA 205 R), vom Zeugen W dann doch noch abgeheftet worden sein soll.

Nach alledem bleibt nur die Folgerung, daß der Kläger nicht nur im Prozeß unwahr vorgetragen hat, sondern daß er sich darüber hinaus der Anstiftung zur Falschaussage schuldig gemacht hat. Denn die Zeugen D W (GA 205/206), S (GA 207) und Frau W (Gedächtnisprotokoll GA 232 R) haben die wahrheitswidrigen Angaben des Klägers bestätigt.

Das kann nur auf Veranlassung des Klägers geschehen sein. Auch die Zeugenangaben zum Erhalt des Schadenanzeigeformulars sind damit widerlegt. Zu einer erneuten Vernehmung des Zeugen D W, die vom Kläger beantragt ist (GA 298), besteht kein Anlaß, weil der Zeuge zu diesem Komplex vom Landgericht bereits gehört worden ist (§ 398 ZPO).

Die im Schriftsatz des Klägers vom 24. November 1998 erhobenen Bedenken hat der Senat erwogen, zu einer anderweitigen Beurteilung jedoch keinen Anlaß gesehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 365.597,20 DM (davon beziffert 259.197,20 DM, die negativen Feststellungsanträge bezüglich der Grundpfandrechte bewertet der Senat entsprechend der Haftungsquote der Beklagten von 19 % mit 19 % von 560.000 DM = 106.400 DM; dem Antrag, die Grundpfandrechte zu übertragen, kommt daneben kein eigenständiger Wert zu).

Ende der Entscheidung

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