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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 22.12.1999
Aktenzeichen: 4 U 203/98
Rechtsgebiete: BB-BUZ


Vorschriften:

BB-BUZ § 2
Leitsatz:

§ 2 BB-BUZ

Ein Koch aus ländlicher Gegend, der wegen einer länger als sechs Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit infolge eine psychisch bedingten Allergie gegen den bloßen Anblick von tierisches Einweisse und Fette enthaltenden Substanzen als berufsunfähig gilt, kann vom Versicherer nicht mit Erfolg auf die Tätigkeiten als Diätkoch oder als Koch in einem vegetarischen Restaurant verwiesen werden.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 203/98 3 O 358/97 LG Kleve

Verkündet am 22. Dezember 1999

M., Justizsekretärin z. A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1999 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S, des Richters am Oberlandesgericht Dr. W sowie des Richters am Landgericht O

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. September 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das angefochtene Urteil im Zinsausspruch abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 41.394,41 DM nebst

4 % Zinsen aus 39.554,83 DM für den Zeitraum vom 1.7.1997 bis zum 14.7.1998,

4 % Zinsen aus weiteren 1.839,58 DM für den Zeitraum vom 17.9.1997 bis zum 14.7.1998,

9,56 % Zinsen aus 30.000 DM ab dem 15.7.1998 sowie

4 % Zinsen aus weiteren 11.394,41 DM ab dem 15.7.1998 zu zahlen.

Wegen der weitergehenden Zinsforderung erster Instanz wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagten Rechtsanwälte im Regresswege in Anspruch.

Mit Schreiben vom 14. März 1995 (GA 17) wandten sich die beklagten Anwälte im Auftrag des Klägers an die K Postversicherung mit der Forderung, deren Leistungsverpflichtung aus der vom Kläger dort gehaltenen Berufsunfähigkeitszusatz-Versicherung (Police GA 19; AVB GA 22 ff.) anzuerkennen. Die K Postversicherung lehnte dies mit Schreiben vom 27. März 1995 (GA 8/9) unter Belehrung über die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 WG ab. Im Berufungsrechtszug wenden sich die Beklagten nicht mehr dagegen, schuldhaft die Frist des § 12 Abs. 3 VVG versäumt zu haben.

Der Kläger hat behauptet, infolge des Versäumnisses der Beklagten seien ihm Ansprüche auf Berufsunfähigkeits-Versicherungsleistungen abgeschnitten worden. Solche Ansprüche hätten nämlich bis zum Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG bestanden. Er sei in seinem Beruf als Koch hunderprozentig berufsunfähig, geworden, weil er - wie insbesondere auch das Sachverständigengutachten Prof. Dr. Dr. J vom 15. August 1994 (GA 90 ff.) bestätige - psychisch bedingt allergisch vor allem auf tierisches Eiweiß und Fette auch schon beim bloßen Anblick, reagiere. Deshalb habe er schon im April 1992 seine Tätigkeit als Koch aufgeben müssen. Geeignete und ihm zumutbare Verweisungstätigkeiten gebe es nicht.

Mit der Klage beansprucht der Kläger Ersatz für entgangene Rentenleistungen für den Zeitraum von April 1994 bis Juni 1997.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 41.394,41 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 30. Juni 1997 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben u.a. dauernde Berufsunfähigkeit des Klägers bestritten und behauptet, der Kläger könne immer noch als Fachkoch oder Fachberater für Vollwerternährung tätig sein.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Es hat nähere Ausführungen zum Verstoß der Beklagten gegen den anwaltlichen Mandatsvertrag und die dadurch bewirkte Rechtsfolge des § 12 Abs. 3 VVG gemacht. Der Rechtsverlust gemäß § 12 Abs. 3 WG habe zu einem Schaden in Höhe des Verurteilungsbetrags geführt, weil die gegen die Postversicherung geltend gemachten Ansprüche gerechtfertigt gewesen seien. Aus dem Gutachten Prof. Dr. Dr. J ergebe sich die Berufsunfähigkeit des Klägers als Koch. Verweisungsberufe hätten die Beklagten nicht hinreichend substantiiert.

Mit ihrer Berufung vertreten die Beklagten die Auffassung, dem vom Landgericht angeführten Gutachten sei die Berufsunfähigkeit des Klägers als Koch deshalb nicht zu entnehmen, weil es an der dafür erforderlichen Dauerprognose fehle. Der Gutachter habe eine Besserung im Falle eingehender psychotherapeutischer Betreuung für möglich gehalten. Auch müsse sich der Kläger auf Tätigkeiten als Diätkoch oder in einer Küche für Vollwerternährung - etwa in einem Krankenhaus oder einer Kureinrichtung - oder auch als Koch in einem vegetarischen Restaurant verweisen lassen. Diesen Tätigkeiten sei er gesundheitlich gewachsen. Überdies könne der Kläger im Verkauf von Gaststättenbedarf (Kochutensilien, Küchengeräte) tätig sein.

Die Beklagten beantragen,

die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen,

sowie

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

sowie im Wege der unselbständigen Anschlußberufung

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 41.394,41 DM nebst Zinsen wie folgt zu zahlen:

4 % aus 39.554,83 DM für den Zeitraum vom 1.7.1997 bis 14.7.1998,

4 % aus weiteren 1.839,58 DM für den Zeitraum vom 17.9.1997 bis 14.7.1998,

9,56 % aus 30.000 DM ab dem 15.7.1998,

4 % aus weiteren 11.394,41 DM ab dem 15.7.1998.

Er meint, die Dauerprognose sei 1995, als die Beklagten die Frist versäumt hätten, noch unproblematisch sachverständig zu stellen gewesen. Im übrigen ergebe sich aus der erstmals ab August 1991 ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit und dem alsdann unverändert gebliebenen Zustand die Dauerhaftigkeit. Die genannten Verweisungstätigkeiten kämen nicht in Betracht. Mit der Anschlußberufung werde wegen Kreditaufnahme ein höherer Zinssatz beansprucht.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Anschlußberufung des Klägers führt hingegen zu einer höheren Verurteilung im Zinspunkt.

Davon, daß die Beklagten den Mandatsvertrag verletzt haben, weil sie die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 2 VVG haben verstreichen lassen, ist aus den insoweit angegriffenen und zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils auszugehen. Dieser Pflichtverstoß hat auch, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, zu einem Schaden geführt, den die Beklagten unter dem Blickwinkel positiver Vertragsverletzung zu ersetzen verpflichtet sind. Denn dem Kläger sind durch das Versäumnis der Beklagten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung entgangen:

1.

Es steht fest, daß der Kläger in seinem angestammten Beruf als Koch, den er krankheitsbedingt und auf ärztliches Anraten (vgl. Attest GA 104) per 3. April 1992 (vgl. GA 34; aufgegeben hat und der für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit primär maßgeblich bleibt (vgl. BGH VersR 1993, 1470), auf Dauer berufsunfähig geworden war.

Daß der Kläger auf der Grundlage des vom Sachverständigen Prof. Dr. Dr. J am 10.8.1994 ermittelten Gesundheitszustands - psychisch bedingte Allergie schon beim bloßen Anblick von tierische Eiweiß und Fette enthaltenden Substanzen (vgl. GA 101, 103) - nicht (100 %) zur Ausübung seines ausgeübten Berufs als Koch in der Lage war, stellt die Berufung nicht in Frage und wird aus dem Gutachten auch deutlich. Eine Schilderung der Einzelheiten der Berufsausübung als Koch bedarf es deshalb - ausnahmsweise - hier nicht.

Der Berufung ist allerdings zuzugeben, daß das Gutachten Prof. Dr. Dr. J nicht erkennen läßt, dieser Zustand werde voraussichtlich von Dauer sein. Es heißt dort nämlich, wenn auch eine spontane Besserung nicht zu erwarten sei (GA 101 unten), sei doch eine eingehende psychotherapeutische Betreuung zur klaren Besserung der Symptome unbedingt indiziert (GA 102). Daraus ergibt sich, daß der Gutachter eine wesentliche Besserung für möglich gehalten, die für die Annahme von Berufsunfähigkeit vorausgesetzte Dauerprognose (§ 2 (1) AVB, GA 22) also nicht gestellt hat.

Das Dauermoment wird hier jedoch gemäß § 2 (3) AVB unwiderleglich vermutet, da der Kläger sechs Monate ununterbrochen wegen der vorgenannten psychisch bedingten Allergie arbeitsunfähig war und dieser Zustand nach Ablauf der sechs Monate noch fortbestand. Dem Kläger war bereits am 8.2.1992 vom Arzt Dr. G - mit Wirkung schon ab August 1991 - Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf als Koch attestiert worden (GA 44), und zwar wegen seiner allergischen Reaktionen auf Nahrungsmittel. Schon dieser Arzt hatte einen Berufswechsel empfohlen, wenngleich er eine Heilung 1993/1994 erwartete. Auch der Arzt Dr. N attestierte dem Kläger unter dem 8.6.1992 (GA 45/46), wegen der Unverträglichkeitsreaktionen gegen Nahrungsmittel sei die Aufgabe der Tätigkeit als Koch und Küchenmeister gerechtfertigt. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Erklärung des Hausarztes des Klägers K (GA 104), er habe den Berufswechsel aufgrund zahlreicher Nahrungsmittelallergien dringend angeraten gehabt. Daraus ergibt sich der Schluß, daß die allergiebedingte Arbeitsunfähigkeit in dem angestammten Beruf als Koch jedenfalls 1992 bereits eingetreten war und - mangels jedweden Anhalts für eine zwischenzeit1iche Änderung - bis zur Untersuchung durch Prof. J im August 1994, der dieselben Erscheinungen festgestellt hat, unverändert fortbestanden hat. Das heißt, der Kläger war sechs Monate ununterbrochen arbeitsunfähig und ist dies nach Ablauf der sechs Monate auch noch gewesen. Damit steht seine Berufsunfähigkeit im angestammten Beruf als Koch fest. Diese Feststellung führt - vorbehaltlich der Frage der Verweisbarkeit - zu Leistungsansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung so lange, bis ggf. im Wege des Nachprüfungsverfahrens (§ 7 (4) AVB, GA 23) eine Änderung erzielbar gewesen wäre. Für den Regressprozeß, in dem die Beklagten nicht über das Instrumentarium des Nachprüfungsverfahrens verfügen, wird man zugunsten der beklagten Anwälte davon ausgehen können, daß das Nachprüfungsverfahren im Falle der Änderung leistungsrelevanter Umstände erfolgreich hätte durchgeführt werden können. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, daß sich die Umstände im hier interessierenden Zeitraum verändert haben.

Im Rahmen der "fingierten" Berufsunfähigkeit nach § 2 (3) AVB ist hier auch nach wie vor auf den früheren Beruf (Koch) abzustellen, auch wenn der Kläger diese Tätigkeit gesundheitsbedingt schon Anfang April 1992 (GA 34) aufgegeben hatte. Gemäß § 2 (4) AVB gilt ein anderer Maßstab (nur) dann, wenn der Versicherte vor Anspruchstellung aus dem Berufsleben ausgeschieden war. Der Kläger war zwar aus seinem Beruf, nicht aber aus dem Berufsleben insgesamt ausgeschieden, weil er durchaus weiter erwerbstätig sein wollte (vgl. Prölss/Voit, VVG, 26. Aufl., § 2 BUZ Rn. 65), sich nämlich einer Umschulung zum Erzieher unterzog (vgl. GA 93, GA 43) und sich zwischenzeitlich mit Gelegenheitsarbeiten (vgl. GA 48) über Wasser gehalten hatte.

2.

Auch die weitere Anspruchsvoraussetzung, daß der Kläger nämlich nicht auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann (§ 2 (1) AVB), ist hier erfüllt.

a) Die ihm angesonnene Tätigkeit als Verkäufer von Kochutensilien und Küchengeräten (GA 191) scheidet ersichtlich von vornherein aus. Als Verkäufer hat der Kläger keinerlei Vorbildung, es handelt sich also nicht um einen Beruf, den er "aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung" (§ 2 (1) AVB) ausüben könnte.

b) Wo der weiter genannte Beruf als "Fachberater für Vollwerternährung" (GA 189) seinen Platz finden soll, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich. Es fehlt au h an jeglicher Darstellung des Tätigkeitsbildes und der Vorbildungsanforderungen.

c) Auch auf eine Tätigkeit als Diätkoch kann der Kläger nicht verwiesen werden. Auch in einer Diätküche wird tierisches Eiweiß verarbeitet, etwa auch Fleisch, allerdings nach Möglichkeit in einer fett- und kalorienarmen Zubereitung. Darüber hinaus scheidet diese Berufstätigkeit für den Kläger auch deshalb aus, weil in den von der Beklagten als Tätigkeitsbereich genannten Krankenhäusern und Kureinrichtungen keine eigenen, räumlich getrennten Diätküchen existieren. Da der Kläger bereits beim Anblick "normaler" Lebensmittel allergische Reaktionen zeigt, kann er auch nicht in einer Küche arbeiten, in welcher andere Bedienstete mit Fleisch und ähnlichem hantieren.

d) Die von den Beklagten aufgezeigte Tätigkeit in einem vegetarischen Restaurant stellt keine dem Kläger zumutbare Verweisungsmöglichkeit dar, weil derartige Restaurants auch heute noch so selten anzutreffen sind, daß von einem Arbeitsmarkt für einen auf den vegetarischen Sektor beschränkten Kochberuf nicht die Rede sein kann. Dies gilt erst recht für den eher ländlichen Raum im Bereich K/G, in dem der Kläger zu Hause ist. Arbeitsplätze, für die es keinen allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, müssen für Verweisungszwecke außer Ansatz bleiben (vgl. BGH VersR 1999, 1134, 1135).

Der Höhe nach sind die entgangenen Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente unbestritten.

3.

Die Anschlußberufung, mit der höhere Zinsansprüche verfolgt werden, erweist sich unter dem Blickwinkel des Verzugs (§ 286 BGB) als gerechtfertigt. Denn der Kläger hat, nachdem die Beklagten in verzugsbegründender Weise gemahnt worden waren, mit Wirkung ab 15.7.1998 in Höhe von 30.000 DM einen mit 9,56% zu verzinsenden Bankkredit aufgenommen (Bankbescheinigung GA 216).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Berufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten: 41.394,41 DM.

(Die Anschlußberufung bleibt ohne eigenen Wert, vgl. Baumbach/Hartmann, 57. Aufl., § 4 ZPO Rn. 13 "Anschlußrechtsmittel").

Ende der Entscheidung

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