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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.06.2001
Aktenzeichen: 4 U 213/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 824 Abs. 2
BGB § 1004
Ein Busfahrer, der von einem im Auftrag der Stadtwerke tätigen privaten Busunternehmer im Linienverkehr eingesetzt war und auf Verlangen der Stadtwerke aufgrund des mit dem Busunternehmer geschlossenen Vertrages wegen wiederholter Beschwerden von Kunden abgelöst worden ist, kann von den Stadtwerken weder aus Vertrag noch aus § 824 Abs. 2 oder § 1004 BGB die Erklärung verlangen, er könne von dem Busunternehmer wieder im Linienverkehr der Stadtwerke eingesetzt werden.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 213/00

Verkündet am 26. Juni 2001

In Sachen

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. W und Dr. R

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. November 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt erfolglos.

1.

Der Kläger ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berechtigt, von der Beklagten die Erklärung zu verlangen, er könne seitens der Firma H KG wieder im Linienverkehr der Stadtwerke als Busfahrer eingesetzt werden.

a) Unmittelbare vertragliche Beziehungen, aus denen derartige Ansprüche erwachsen sein könnten, bestehen zwischen den Parteien nicht. Aus dem Vertrag der Firma H mit der Beklagten lassen sich einschlägige Ansprüche des Klägers ebenfalls nicht herleiten, insbesondere nicht unter dem Blickwinkel eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers. Denn eigene vertragliche Rechte des Klägers, sich gegen den Ausschluss vom Busbetrieb im Dienste der städtischen Werke zu wehren, konnten mit gegenläufigen Interessen der Firma H kollidieren, einen solchen Ausschluss zu akzeptieren, etwa, um die Kundenbeziehung nicht zu gefährden. Bei dieser Interessenlage wollte die Firma H keine eigenständigen vertraglichen Rechte des Klägers begründen. Dies beabsichtigte auch ersichtlich die Beklagte nicht, die nur mit der Firma H zu tun haben wollte.

Mithin sind etwaige Besonderheiten aus dem Bereich des Arbeitsrechts schon mangels vertraglicher Beziehungen für die Beklagte jedenfalls grundsätzlich nicht relevant.

b) Auch unter dem Blickwinkel unerlaubter Handlung oder des § 1004 BGB ist die Beklagte nicht zur Abgabe der geforderten Erklärung verpflichtet. Die Beklagte hat sich nicht nur im Rahmen der von ihr mit der Firma H vereinbarten Befugnis gehalten, die Ablösung des Fahrpersonals aus wichtigem Grunde zu verlangen (§ 4 des Mietwagenvertrags, vgl. GA 32), sondern ihre Maßnahme war auch auf der Grundlage der gesetzlichen Wertung des § 824 Abs. 2 BGB, die selbst bei unzutreffenden berufsschädigenden Äußerungen Platz greifen würde, gerechtfertigt. Die Beklagte durfte und musste wegen der bei ihr eingegangenen Beschwerden von Fahrgästen zumal vor dem Hintergrund der Mitteilung der Firma H der Kläger sei der am häufigsten negativ aufgefallene Busfahrer, bei dem Disziplinarmaßnahmen nicht gefruchtet hätten (GA 121), von der Richtigkeit der ihr gegenüber erhobenen Beanstandungen ausgehen. Dann aber kann ihr ein berechtigtes Interesse an der Ausschließung des Klägers nicht abgesprochen werden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, die Beklagte habe sich den Kläger aus sachfremden Gründen herausgesucht, obwohl er keineswegs häufiger als andere Busfahrer aufgefallen wäre. Dem Kläger war auch durch die Firma H rechtliches Gehör gewährt worden.

Die beklagten Stadtwerke sind auch nicht entsprechend § 1004 BGB verpflichtet, von ihrer Sanktionsmaßnahme zumindest nunmehr abzurücken. Dass der bestehende Zustand zumindest als objektiv rechtswidrig zu betrachten wäre, läßt sich nicht feststellen. Der Kläger kann nämlich nicht, was ihm in Anlehnung an die Beweislastverteilung in § 824 BGB obläge, nachweisen, die Vorwürfe, auf welche sich die Beklagte stützt, seien unberechtigt gewesen. Ausgerechnet die beschwerdeführenden Fahrgäste als Zeugen dafür zu benennen, deren vorgebrachte Beschwerden seien haltlos, stellt sich als rechtsmißbräuchlich dar. Dafür, dass die Zeugen die Unrichtigkeit ihrer Beschwerden einräumen würden, spricht rein gar nichts. Überdies hat der Kläger im Senatstermin erklärt, an der einen oder anderen Beschwerde könne vielleicht doch etwas dran sein.

Ob die beklagten Stadtwerke den berechtigtermaßen ausgeschlossenen Kläger im Liniendienst nochmals werden akzeptieren müssen, kann offenbleiben. Dies beurteilt sich nach der Vertragslage zwischen den Städtischen Werken und dem Busunternehmer Firma H. Nur insoweit bestehen vertragliche Beziehungen, aus denen sich ein solcher Anspruch ergeben könnte. Ohne diesbezügliches Ersuchen der Firma H steht für die beklagten Stadtwerke insoweit kein Entscheidungsbedarf.

2.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Hilfsanträge - es zu unterlassen zu behaupten, der Kläger sei negativ aufgefallen oder weiter hilfsweise festzustellen, für die Ausschlußmaßnahme habe kein wichtiger Grund vorgelegen - erst recht unbegründet sind.

3.

Schließlich ist auch der auf Ersatz des Verdienstminderungsschadens abzielende Berufungsantrag nicht begründet. Die Maßnahmen der Beklagten war gem. § 824 Abs. 2 BGB jedenfalls in Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Kosten zweiter Instanz waren gem. § 97 Abs. 2 ZPO der Beklagten aufzuerlegen, soweit diese erstinstanzlich hätte unterliegen müssen und nur aufgrund neuen Berufungsvorbringens, mittels dessen die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe erstmals substantiiert worden sind, zum Erfolg gekommen ist. Im Rahmen der gebotenen Quotelung (Kostenaufhebung) orientiert sich der Senat am Verhältnis des erstinstanzlichen Streitwerts von 14.000 DM zum Berufungsstreitwert von 29.200 DM.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers entsprechend der vorläufigen Festsetzung des Senats vom 5. Februar 2001: 29.200 DM.

Ende der Entscheidung

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