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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 27.08.2002
Aktenzeichen: 4 U 232/01
Rechtsgebiete: RVO, SGB VII, SGB X, BGB


Vorschriften:

RVO §§ 636 ff.
SGB VII § 2
SGB VII § 8
SGB VII §§ 104 ff.
SGB X § 116
BGB § 618
Ist in einem Teilungsabkommen mit der Bau-Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die Haftung des Haftpflichtversicherers eines Gerüstbauunternehmens für die durch unsachgemäße Aufstellung eines Gerüsts verursachte Körperverletzung eines gesetzlich unfallversicherten Dachdeckers auf 2/3 der normalerweise zu tragenden Hälfte des Schadens beschränkt, sofern an der Entstehung des Schadensereignisses neben dem Haftpflichtigen "eine Person beteiligt ist, deren Haftung im Verhältnis zum Verletzten nach §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sein könnte", so greift diese Beschränkung ein, wenn der Arbeitgeber des unfallversicherten Dachdeckers es entgegen seiner Pflicht aus § 618 BGB versäumt hat, vor Inbetriebnahme der Baustelle den ordnungsgemäßen Zustand des Gerüsts zu überprüfen und die Haftung des Arbeitgebers für den Arbeitsunfall seines Dachdeckers nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen ist.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 232/01

Verkündet am 27. August 2002

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S des Richters am Oberlandesgericht Dr. W und des Richters am Landgericht H

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.744,60 € (7.323,80 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 11. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2001 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer der Firma C Sch GmbH & Co.

Die Parteien sind durch ein sog. Teilungsabkommen verbunden.

Nach dessen § 1 beteiligt sich die Beklagte, wenn von der Klägerin nach §§ 116 ff. SGB X Ersatzansprüche gegen natürliche oder juristische Personen erhoben werden, die bei der Beklagten gegen die Gefahren der gesetzlichen Haftpflicht versichert sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens an den Aufwendungen der Klägerin. Nach § 3 des Teilungsabkommens erstattet die Beklagte der Klägerin 50 % der Leistungen. § 5 Abs. 3 des Abkommens bestimmt:

"Ist an der Entstehung eines Schadenereignisses neben dem Haftpflichtigen der V ein mit dem Verletzten in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger oder eine Person beteiligt, deren Haftung im Verhältnis zum Verletzten nach §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sein könnte, ersetzt die V 2/3 des nach § 3 des Abkommens berechneten Erstattungsbetrags."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Teilungsabkommens wird auf die zu den Akten gereichte Kopie der Vereinbarung Bezug genommen (Bl. 36 ff.).

Am 27. September 1998 stürzte der Dachdeckergeselle F L ein Mitarbeiter der Firma H GmbH aus S von der vierten Lage eines von dem Versicherungsnehmer der Beklagten errichteten Gerüsts 4 m tief auf im Eck verlegte Gerüstbohlen. Er zog sich durch den Unfall erhebliche Verletzungen zu.

Das im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens eingeschaltete Staatliche Amt für Arbeitsschutz in W kam zu dem Ergebnis, das Baugerüst sei in Teilbereichen nicht ordnungsgemäß ausgeführt gewesen, so im Bereich der Absturzstelle, wo eine Spalte von 50 cm zwischen dem Gerüst und dem Balkon bestanden habe (Ermittlungsakte Bl. 38).

Aus Anlass des Unfalls sind der Klägerin im Zeitraum vom 27. August 1998 bis zum 31. Juli 2000 Aufwendungen in Höhe von 21.971,40 DM entstanden (GA Bl. 4). Davon begehrt die Klägerin unter Berufung auf § 3 des Teilungsabkommens 50 %, das sind 10.985,70 DM, von der Beklagten als Ersatz.

Die Parteien haben in der ersten Instanz darüber gestritten, ob die Anwendung des Teilungsabkommens nach § 5 Abs. 2 der Vereinbarung ausgeschlossen ist, weil es sich bei dem Geschädigten um eine Person handelt, der gegenüber die Haftung nach §§ 104 ff. SGB VII ausgeschlossen ist.

Die Klägerin hat behauptet, die Versicherungsnehmerin der Beklagten habe das Baugerüst nicht ordnungsgemäß errichtet.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 10.985,70 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, das zwischen den Parteien abgeschlossene Teilungsabkommen finde auf den Fall Anwendung.

Es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadenereignis und dem versicherten Risiko. Da, wie in § 1 des Teilungsabkommens geschehen, ausdrücklich auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet worden sei, reiche für den geforderten Ursachenzusammenhang generell ein innerer Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem versicherten Wagnis. Ein solcher Zusammenhang bestehe. Dazu genüge, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten. Tätigkeit der Firma C Sch und dem eingetretenen Schaden generell möglich erscheine. Die Anwendung des Teilungsabkommens sei auch nicht nach § 5 Abs. 2 dieses Abkommens ausgeschlossen. Die Voraussetzung des Haftungsprivilegs nach § 106 Abs. 3 SGB VII sei nicht erfüllt. Eine gemeinsame Betriebsstätte habe nicht bestanden.

Mit ihrer Berufung macht die Beklagte, die sich nicht mehr gegen die Abrechnung auf der Grundlage des Teilungsabkommens wendet, nunmehr geltend, die Klägerin könne nach § 5 Abs. 3 des Teilungsabkommens nur 2/3 des nach § 3 des Abkommens geschuldeten Betrages beanspruchen. Denn an dem Schaden seien außer ihrem Versicherungsnehmer jedenfalls weitere Person beteiligt, deren Haftung im Verhältnis zu dem Verletzten nach §§ 104 ff. SGB VII ausgeschlossen sein könne.

Unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin, das die Beklagte sich insoweit hilfsweise zu eigen macht, sei das Gerüst von Anfang an nicht ordnungsgemäß errichtet worden. In diesem Falle greife das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII zugunsten des Arbeitgebers des Verletzten ein. Dieser habe nach § 618 BGB die Rechtspflicht gehabt, die Arbeitsstätte zu kontrollieren. Dieser Pflicht müsse der Arbeitgeber des Verletzten nicht nachgekommen sein, denn andernfalls habe er - das Vorbringen - der Klägerin unterstellt - bemerken müssen, dass das Gerüst von Anfang an nicht ordnungsgemäß errichtet worden sei. Schadenersatzansprüche des Verletzten gegen seinen Arbeitgeber seien jedoch nach § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen, so dass das Haftungsprivileg eingreife.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit sie verurteilt worden ist, mehr als 7.323,80 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten und der Beiakte 111 Js 602/99 StA Wuppertal Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

I.

Die Klägerin kann die Beklagte nach §§ 1, 2 S. 1 c), 3 a), 5 Abs. 3 des Teilungsabkommens i.V.m. § 116 SGB X, 618 BGB, §§ 104 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII lediglich auf Zahlung von 3.744,60 € (7.323,80 DM) in Anspruch nehmen. Denn die Beklagte hat nach § 5 Abs. 3 des Teilungsabkommens nur 2/3 des nach § 3 des Abkommens geschuldeten Betrags von 10.985,70 DM zu erstatten, da an der Entstehung des Schadenereignisses neben dem Haftpflichtigen der V (Firma C Sch GmbH & Co.) eine andere Person beteiligt ist (Firma H GmbH), deren Haftung im Verhältnis zum Verletzten nach den Vorschriften des Unfallversicherungsrechts ausgeschlossen sein kann.

1.

Dem Rechtsstreit liegt ein Schadensereignis zugrunde, das nach Maßgabe der §§ 1 ff. des Teilungsabkommens von der Beklagten zu regulieren ist. Dies ergibt sich aus den Gründen des insoweit nicht mit der Berufung angefochtenen Urteils. Die zwischen den Parteien im ersten Rechtszug streitige Frage, ob das Teilungsabkommen überhaupt Anwendung findet und ob die Anwendung des Abkommens nach § 5 Abs. 2 ausgeschlossen ist, ist dem Senat nicht zur Entscheidung unterbreitet worden. Zwar hat die Beklagte in der Berufungsbegründung ausgeführt, dass sie grundsätzlich an ihrer Rechtsauffassung zur Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 106 VII SGB festhalte, sich jedoch dazu "bereiterklärt", auf Basis des Teilungsabkommens abzurechnen und das Urteil im Hinblick auf diesen Punkt mit der Berufung auch nicht weiter angegriffen.

2.

a) Die Anwendung des § 5 Abs. 3 des Teilungsabkommens ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Bestimmungen der §§ 636 ff. RVO durch Art. 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes zum 1. Januar 1997 durch die Bestimmungen der §§ 104 ff. SGB VII abgelöst worden sind. Sinn und Zweck der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 des Teilungsabkommens gehen dahin, dass in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer gegenüber dem Geschädigten nach den - zur Zeit des schädigenden Ereignisses geltenden - Vorschriften des Unfallversicherungsrechts ganz oder teilweise haftungsprivilegiert ist, der Haftpflichtversicherer nicht (§ 5 Abs. 2 des Teilungsabkommens) bzw. nur eingeschränkt (§ 5 Abs. 3 des Teilungsabkommens) Ersatz leisten soll. Eine Regelung in Teilungsabkommen, die bestimmt, dass der Haftpflichtversicherer in den Fallen, in denen er nach der Haftpflichtlage (§§ 637, 638 RVO) nicht haften muss, nicht ersatzpflichtig ist, ist als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu verstehen, wonach solche den Haftungsgrund betreffende Einwendungen im Rahmen von Teilungsabkommen ausgeschlossen sind, sofern dort keine abweichende Regelung getroffen worden ist (vgl. BGH VersR 1993, 841, 842). Die Regelung eines Teilungsabkommens, nach der in Fallen, in denen ein nach §§ 636, 637 RVO privilegierter Schädiger neben einen nicht privilegierten Schädiger tritt, der nach dem Teilungsabkommen ersatzpflichtige Haftpflichtversicherer zu einer geringeren Quote haftet, ist ebenfalls im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu verstehen (vgl. BGH a.a.O.).

Das ist bei der. Auslegung der Regelung in § 5 Abs. 2, Abs. 3 des Teilungsabkommen nach §§ 133, 157 BGB zu berücksichtigen (vgl. BGH a.a.O.) und führt dazu, dass jedenfalls die den Bestimmungen der §§ 636, 637 RVO entsprechenden Haftungsprivilegien der §§ 104 ff. SGB VII von der Bestimmung des § 5 Abs. 3 des Teilungsabkommens erfasst werden. Ein solches Haftungsprivileg enthält § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Denn bereits § 636 Abs. 1 S. 1 RVO enthielt eine Bestimmung, wonach der Unternehmer den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten zum Ersatz eines Personenschadens, den ein Arbeitsunfall verursacht hat, nur dann verpflichtet ist, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Ob § 5 Abs. 3 des Teilungsabkommens auch die in § 104 ff. SGB VII neu geschaffenen Haftungsprivilegien umfasst, kann unentschieden bleiben, da es in diesem Fall nicht darauf ankommt. Die Schriftsätze der Klägerin vom 2. August 2002 und vom 21. August 2002 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Bewertung, weil der Senat seine Entscheidung nicht auf die - neue - Bestimmung - des § 106 Abs. 3 SGB VII stützt.

b) Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 des Teilungsabkommens sind erfüllt. Die Haftung einer dritten Person, des Arbeitgebers des bei der Klägerin Versicherten, bei dem es sich um eine juristische Person - und damit um eine "Person" im Sinne des Abkommens - handelt, kann nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen sein.

aa) Hat die Firma C S GmbH & Co. das Gerüst, wie die Beklagte - zulässigerweise - hilfsweise unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin behauptet, unter Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften errrichtet und bestand daher Unfallgefahr für die Mitarbeiter der Firma H GmbH, ist ein durch § 5 Abs. 3 des Teilungsabkommens erfasster Fall des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs gegeben.

(1) Nach § 618 Abs. 1 BGB traf den Arbeitgeber des Unfallversicherten, die Firma H GmbH, auch ihren Arbeitnehmern gegenüber (vgl. MünchKomm z. BGB, 3. Aufl., § 618 Rdnr. 35; Palandt, BGB, 61. Aufl., § 618 Rdnr. 3), die Pflicht, die von den Berufsgenossenschaften erlassenen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und einzuhalten. Die Vorschrift des § 618 Abs. 1 BGB begründet gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Erfüllung der Fürsorgepflicht. Der Arbeitgeber schuldet seinem Arbeitnehmer - unter Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften - eine gefahrlose Beschäftigung (vgl. MünchKomm., § 618 Rdnr. 63) und ist in diesem Zusammenhang seinen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet, die Erfüllung von Unfallverhütungsvorschriften sicherzustellen, wobei er sich nicht darauf verlassen darf, dass Dritte die Arbeitsgeräte den Vorschriften entsprechend errichtet und geliefert haben (vgl. MünchKomm., § 618 Rdnr. 71). Deswegen hätte es der Firma H im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern oblegen, vor Inbetriebnahme der Baustelle das Gerüst selbst auf dessen ordnungsgemäßen Zustand zu untersuchen. Dieser Verpflichtung kann der Arbeitgeber des Verunfallten, das Vorbringen der Klägerin unterstellt, dass die Gerüste von Anfang an nicht ordnungsgemäß aufgestellt waren, nicht ordnungsgemäß nachgekommen sein. Damit haftete er - griffe das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII nicht ein - seinem Arbeitnehmer nach § 618 BGB für den dadurch entstandenen Schaden. Die Firma K GmbH hat die ihr obliegende Verpflichtung den Zustand des Gerüsts zu überwachen, jedenfalls fahrlässig (§ 276 BGB) verletzt. Denn bei einer sorgfältigen Überprüfung des Gerüsts, zu der die Klägerin nichts vorgetragen hat, hätte ihr auffallen müssen, dass es nicht ordnungsgemäß aufgestellt war.

(2) Hat der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall erlitten/ der auf Missachtung der Schutzbestimmung des § 618 BGB und der Unfallverhütungsvorschriften durch den Arbeitgeber zurückzuführen ist, so ist seine Haftung dem Arbeitnehmer gegenüber nach § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen, soweit, wofür hier nichts ersichtlich ist, der Arbeitgeber den Arbeitsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

Hier handelt es sich um einen Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 SGB VII), denn der Unfall des Beschäftigten der Firma H GmbH ereignete sich, als dieser im Rahmen des Anstellungsverhältnisses für seinen Arbeitgeber Arbeiten auf dem Baugerüst verrichtete. Der Mitarbeiter der Firma H war auch Versicherter i. S. des § 2 SGB VII, denn er war Beschäftigter i.S. dieses Gesetzes. Er befand sich in einem Arbeitsverhältnis zu der Firma H GmbH, die Unternehmer i. S. der §§ 104 ff. SGB VII ist. Schließlich hat der Vorfall zu einem Personenschaden geführt, um dessen Regulierung es in dem Rechtsstreit geht.

Nach allem steht fest, dass eine dritte Person, deren Haftung nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen sein kann, an dem Unfallereignis beteiligt ist, so dass die Vorschrift des § 5 Abs. 3 des Teilungsabkommens eingreift.

3.

Der Zinsausspruch ist mit der Berufung nicht angegriffen worden. Seine Neufassung rechtfertigt sich aus Art 229 § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EGBGB. Danach tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz vom 9. Juni 1998 der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 zu zahlende Zins bestimmt sich gem. Art. 229 §§ 5, 7 Abs. 2 EGBGB weiterhin nach den Bestimmungen des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998, das insoweit anzuwenden ist.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 n.F. ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.872,30 € (3.661,90 DM) festgesetzt.

Die Revisionsbeschwer beträgt 1.872,30 €.

Ende der Entscheidung

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