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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 02.05.2000
Aktenzeichen: 4 U 68/99
Rechtsgebiete: VVG, AKB


Vorschriften:

VVG § 61
AKB § 12 Nr. 1 I b
Leitsatz

§ 61 VVG, § 12 Nr. 1 I b AKB

Der Kraftfahrzeughändler, der eine Teilkaskoversicherung für die mit einem rotem Kennzeichen versehenen Fahrzeuge unterhält, hat den Diebstahl eines am Wochenende mit dem rotem Kennzeichen überführten und vor seinem Betriebsgelände abgestellten PKW grob fahrlässig herbeigeführt, wenn er die zugehörigen Schlüssel und den Fahrzeugschein von dem Fahrer durch einen in der Glastüranlage seines Betriebs in etwa 80 cm Höhe angebrachten Briefschlitz mit der Aufschrift "24 Stunden Annahme" hat einwerfen lassen, so daß sie auf den Boden fielen, und am Montag der Wagen, die Schlüssel und der Fahrzeugschein nicht mehr vorgefunden wurden.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 68/99 6 O 46/98 LG Krefeld

Verkündet am 2. Mai 2000

T., Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S, des Richters am Oberlandesgericht Dr. R und des Richters am Landgericht O

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Februar 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei dieser für das rote Kennzeichen unterhaltenen Fahrzeugteilversicherung auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes eines PKW S in Anspruch.

Dieses Fahrzeug erwarb die Klägerin, die als S Vertragshändlerin auch mit Gebrauchtfahrzeugen handelt, bei der S L GmbH in H r. Der Zeuge L, ein Aushilfsfahrer des mit der Überführung des PKW beauftragten Unternehmens, stellte diesen in den Abendstunden des 04.10.1997 vor dem Betriebsgelände der Klägerin in einer Reihe parkender Fahrzeuge ab. Während der Überführungsfahrt war das rote Nummernschild an dem PKW angebracht.

Üblicherweise werden bei der Klägerin keine Fahrzeuge zur Nachtzeit oder am Wochenende angeliefert. Angekaufte Leasingfahrzeuge wurden hingegen manchmal am Wochenende oder spät abends vor dem Betriebsgelände der Klägerin abgestellt. Mit dem Überführungsunternehmen war vereinbart, daß sowohl Schlüssel als auch Papiere durch den Briefschlitz geworfen werden, der sich in der mit Glasfüllungen versehenen Türanlage des Ladenlokals befindet, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Vereinbarung bestand, Schlüssel und Papiere im geschlossenen Umschlag einzuwerfen. Der Zeuge L warf die Schlüssel und Fahrzeugschein ohne Umschlag durch den Briefschlitz. Dieser befand sich in ungefähr 80 cm Höhe und war durch eine äußere und eine innere Klappe verdeckt. Auch letztere Klappe konnte ohne weiteres von außen geöffnet werden. Auf der vorderen Abdeckklappe wie auf der Scheibe oberhalb des Briefeinwurfs befand sich die Aufschrift "24 Stunden Annahme". Eingeworfene Gegenstände fielen gut sichtbar auf den Boden des Ladenlokals. Zur näheren Beschreibung der Örtlichkeit wird auf die Lichtbilder Blatt 11 und 12 der Akten Bezug genommen.

Zwischen dem Abstellen des PKW am Abend des Samstag, 4. Oktober 1997, und der Öffnung des Geschäftsbetriebes am Montag, 6. Oktober 1997, entwendete ein Dieb Schlüssel, Fahrzeugschein und den PKW.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte sei eintrittspflichtig. Grobe Fahrlässigkeit falle ihr, der Klägerin nicht zur Last. Der Täter habe ein professionelles Greifwerkzeug verwenden müssen. Erstmals seien Schlüssel und Papiere ohne Briefumschlag eingeworfen worden. Zu einem Diebstahl in ähnlicher Art und Weise sei es zuvor nie gekommen.

Sie hat behauptet, der Wert des PKW betrage DM 42.347,00.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 42.047,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Juli 1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe den Diebstahl grob fahrlässig herbeigeführt, was zur Leistungsfreiheit nach § 61 VVG führe. In der Automobilbranche sei bekannt gewesen, daß es nach der Rechtsprechung grob fahrlässig sei, Schlüssel so zu deponieren, daß Dritte sie unschwer erreichen könnten. Jedem müsse die Gefährlichkeit dieses Tuns einleuchten.

Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 61 VVG leistungsfrei.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Sie trägt vor, der Versicherungsfall sei nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Den zu fordernden Sicherheitsstandard habe sie nicht deutlich unterschritten. Zweifelhaft sei, ob ihr Verhalten für den Diebstahl kausal gewesen sei. Mit einem Diebstahl habe sie nicht rechnen müssen. Das "Herausangeln" der Schlüssel und der Papiere aus dem Ladenlokal habe eine erhöhte verbrecherische Energie erfordert. Jedenfalls fehle es im subjektiven Bereich an einem erheblichen Verschulden.

Sie behauptet, sie müsse DM 42.347,00 aufwenden, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu beschaffen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 42.047,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Juli 1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt insbesondere vor, auch die Anweisung, Schlüssel und Papiere nur in einem Umschlag einzuwerfen, sei nicht ausreichend, um das Verhalten der Klägerin im milderem Licht erscheinen zu lassen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus den § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG i. V. m. §§ 13 Nr. 1 Satz 1, 12 Nr. 1, I lit. b) AKB steht der Klägerin nicht zu. Denn die Beklagte ist gemäß § 61 VVG leistungsfrei, weil die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

1.

Abzustellen ist dabei allerdings entgegen der Berufungsbegründung nicht darauf, ob den Zeugen L, der den PKW S von H nach K überführte, der Vorwurf grober Fahrlässigkeit trifft, weil er den PKW vor dem Ladenlokal abstellte und den Schlüssel nebst Papieren durch den Briefschlitz in das Ladenlokal der Klägerin warf. Träfe den Fahrer der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, wäre dies der Klägerin nicht zurechenbar.

Nach § 61 WG ist der Versicherer nur dann von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß der Versicherungsnehmer nur für eigenes Verschulden haftet, gilt nur dann, wenn ein Repräsentant an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Repräsentant kann allerdings nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (sogenannte Risikoverwaltung; vgl. Römer/Langheid, WG, § 61 Rn. 9 ff.). Der Zeuge L war indes nicht Repräsentant in diesem Sinne. Dazu reicht die bloße und hier nur kurzfristige Überlassung der Obhut über die versicherte Sache für die Überführungsfahrt von H nach K nicht aus.

2.

Die Klägerin selbst hat aber den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, wovon das Landgericht zutreffend ausgeht.

a) Voraussetzung dafür ist, daß der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten - Tun oder Unterlassen - das Risikopotential vergrößert oder den bei Vertragsabschluß bestehenden Sicherheitsstandard im Hinblick auf die Diebstahlsgefahr deutlich unterschreitet (BGH VersR 1994, 29, 30; Senat VersR 1997, 304, 305). Grob fahrlässig handelt sodann, wer nicht beachtet, was in der konkreten Situation allgemein einleuchtet oder schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maße außer Acht läßt (Senat VersR 1991, 540).

So liegt der Fall hier, ohne daß es entscheidend darauf ankommt, ob über die Absprache, Schlüssel und Papiere durch den Briefschlitz der zu den Verkaufsräumen führenden Tür zu werfen, hinaus die Vereinbarung getroffen wurde, Schlüssel und Papiere in einen Briefumschlag zu stecken.

Die Klägerin hat nämlich jedenfalls äußerst unvorsichtig und leichtsinnig in ihrem Geschäftsbereich keine Vorsorge dafür getroffen, daß bei Fahrzeuglieferungen außerhalb der Geschäftszeiten Fahrzeugschlüssel und Papiere so abgegeben werden können, daß sie hinreichend vor dem Zugriff Dritter geschützt sind.

Dies führte zu einer deutlichen Unterschreitung des bei Vertragsschluß feststehenden Sicherheitsstandards.

Es ist anerkannt, daß eine deutliche Unterschreitung in diesem Sinne gegeben ist, wenn Pkw-Schlüssel sichtbar im Innenraum des Pkws liegen, selbst wenn Lenkradschloß und Wagentür verriegelt gewesen sind (BGH NJW 1981, 113 = VersR 1981, 40; OLG Hamm VersR 1984, 151).

Nichts anderes kann gelten, wenn ein PKW mit roter Nummer vor einem Autohaus abgestellt wird, die Schlüssel mit den Fahrzeugpapieren hinter einer Glastür gut sichtbar im Verkaufsraum liegen und durch einen Briefschlitz herausgeangelt werden können. Auch in diesem Fall ist das Fahrzeug ungenügend gesichert. Es liegt auf der Hand, daß der offen im Verkaufsraum liegende Schlüssel, zumal zusammen mit den Papieren, dem Dieb eine besondere Gelegenheit bietet, das Fahrzeug zu stehlen. Die im Ladenlokal offen sichtbar liegenden Schlüssel und Fahrzeugpapiere bieten einen hohen Tatanreiz. Gerade der Fahrzeugschein ermöglicht den gefahrlosen Abtransport des Fahrzeugs und ist bei der Verwertung des Fahrzeuges im Ausland als Legitimationspapier von Bedeutung. Die Schlüssel bedingen, daß der PKW nicht beschädigt werden muß und eine Wegfahrsperre ohne weiteres überwunden werden kann.

Als besonders leichtsinnig erweist sich das Verhalten der Klägerin deshalb, weil die Tür zum Ladenlokal über keine Sicherung des Briefeinwurfs verfügte, die Schlüssel und Papiere gegen ein Herausziehen schützte. Dadurch wurde die Wegnahme in unverantwortlicher Weise erleichtert. Es war unschwer möglich, eingeworfene Schlüssel und Papiere durch den Briefschlitz herauszuziehen, der in geringer Höhe der Tür deutlich unterhalb des Türgriffs angebracht war. Auch dann, wenn die Papiere und Schlüssel seitlich versetzt vom Briefschlitz lagen bedurfte es zum Herausziehen etwa mittels eines Drahts keiner besonderen Künste. Zudem ist gerade im Bereich des Pkw-Diebstahls mit professionellen Tätern, die sich unzureichende Sicherungsmaßnahmen zunutze machen, durchaus zu rechnen. Besondere Sicherungsmaßnahmen waren jedenfalls nicht zu überwinden. Der zu den Schlüsseln gehörende Wagen konnte unschwer ausgemacht werden.

Es kommt hinzu, daß die Beschriftung "24 Stunden Annahme" den Dieb geradezu darauf hinwies, wo Schlüssel zu den vor dem Ladenlokal abgestellten Fahrzeugen zu finden waren.

Es ist allgemein bekannt, daß größere Vertragshändler oder Vertragswerkstätten eine 24-Stunden-Annahme eingerichtet haben, um Kunden außerhalb üblicher Geschäftszeiten die Möglichkeit zu geben, Schlüssel und Papiere zu auf dem Firmengelände abgestellten Fahrzeugen zu hinterlassen, die repariert werden sollen. Darauf, ob die Aufschrift "24 Stunden Annahme" für den Betrieb der Klägerin irgendeine Bedeutung hatte, ob es einen Bedarf einer 24-Stunden-Annahme in ihrem Betrieb gab oder gibt, kommt es nicht an. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, bleibt aus Sicht eines potentiellen Diebs der "Lockeffekt", der von der Aufschrift ausgeht. Nimmt man hinzu, daß die Schlüssel am Wochenende eingeworfen wurden, mußte ein Dieb Entdeckung nicht vor Wochenbeginn erwarten. Die Verschiebung des PKW war gefahrlos möglich. Das Ladenlokal der Klägerin liegt zudem in einem Gewerbegebiet, in dem - zumal am Wochenende - kein Durchgangsverkehr herrscht. Das Gelände eines Autohändlers läßt im übrigen unauffälligen Aufenthalt des Diebs über längere Zeit zu. Der Dieb kann für einen Interessenten gehalten werden.

Der Geschäftsführer der Klägerin, dessen Verhalten gemäß §§ 31, 89 BGB zugerechnet wird, kannte auch diese gefahrerhöhenden Umstände. Er hätte es in der Hand, durch die Anbringung einer geeigneten Vorrichtung hinter dem Briefschlitz sicherzustellen, daß Schlüssel und Papiere dem unmittelbaren Zugriffsbereich Dritter entzogen waren. Die Anbringung solcher Sicherheitseinrichtungen war zumutbar.

Die Bewertung der Umstände als grob fahrlässig wird nicht in Frage gestellt, wenn man annimmt, es habe die Anweisung bestanden, die Schlüssel vor der Ablieferung zusammen mit den Papieren in einen Umschlag zu stecken. Auch dann wird im fraglichen Bereich hinter der Tür mit der "24 Stunden Annahme" niemand mit normaler Post rechnen, wurde doch der Schlüssel außerhalb der normalen Öffnungszeiten und außerhalb normaler Postzustellzeiten an einem Samstagabend eingeworfen. Liegt zu dieser Zeit ein Umschlag in den Verkaufsräumen, liegt auf der Hand, daß er Schlüssel und Fahrzeugpapiere enthalten kann.

b) Auf der subjektiven Seite rechtfertigt sich keine anderen Beurteilung. Es sind keine Umstände ersichtlich, die das Verschulden der Klägerin in milderem Licht erscheinen lassen: Dem Zeugen L kann die Art der Übergabe "etwas riskant" vor. Dieselbe Überlegung lag für die Klägerin nahe. Die Anweisung, einen Umschlag zu nutzen, entlastet sie nicht, weil dies die hohe Wahrscheinlichkeit, daß die konkrete Situation zu einem Diebstahl ausgenutzt wird, nicht mindert.

Es vermag die Klägerin nicht zu entschuldigen, daß zuvor nie die Fahrzeugschlüssel durch den Briefschlitz herausgezogen worden waren. Die potentielle Gefährdung, die von diesem Zustand ausging, drängte sich in derartiger Weise auf, daß es auch in subjektiver Hinsicht völlig unverständlich ist, daß keine weiteren Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Dies gilt umso mehr, als aus der einschlägigen Fachpresse bekannt war, daß bereits Fahrzeugschlüssel auf die geschehene Weise abhanden gekommen waren.

3.

Gerade das "Präsentieren" des Schlüssels wurde ursächlich dafür, daß der zugehörige PKW entwendet wurde. Nur weil der Dieb an den zu diesem Fahrzeug gehörenden Schlüssel gelangen konnte, entwendete er dieses Fahrzeug. Soweit die Klägerin vorträgt, auch so wäre es zu dem Diebstahl dieses Fahrzeuges gekommen, behauptet sie eine hypothetische Kausalität. Die Beweislast trifft insoweit grundsätzlich den, der sich darauf beruft, hier die Klägerin (BGH NJW 1986, 2838). Davon, daß dieses Fahrzeug auch unabhängig von der Möglichkeit, die Schlüssel zu erreichen, gestohlen worden wäre, ist nach den Umständen gerade nicht auszugehen. Offensichtlich hat der Dieb die sich bietende günstige Gelegenheit genutzt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht gemäß § 546 Abs. 1 ZPO kein begründeter Anlaß.

Streitwert für die Berufungsinstanz und Beschwer der Klägerin: 42.047,00 DM.

Ende der Entscheidung

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