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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.01.2001
Aktenzeichen: 4 U 93/00
Rechtsgebiete: BetrAVG, KO


Vorschriften:

BetrAVG §
BetrAVG § 1
KO § 17
1.

Hat der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seinen Arbeitnehmer als versicherte Person eine Direktversicherung i. S. von § 1 (2) BetrAVG bei einem Lebensversicherer abgeschlossen und fällt der Arbeitgeber in Konkurs, so wird das im Rahmen der Versorgungszusage eingeräumte eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht des Arbeitnehmers strikt unwiderruflich. Die Erklärung des Konkursverwalters, er trete in den Versicherungsvertrag nicht ein und kündige ihn, führt zwar zur Beendigung des Versicherungsvertrages; das unwiderrufliche Bezugsrecht des Arbeitnehmer setzt sich jedoch an dem Auflösungsguthaben (Rückkaufswert) fort.

2.

Regeln die Vereinbarungen, dass der Arbeitnehmer die Versicherung nach Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers nach Vollendung des 59. Lebensjahres oder - zuvor - bei Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft fortführen kann, so liegt für den Fall des Ausscheidens infolge Konkurses vor Vollendung des 59. Lebensjahres und ohne unverfallbare Anwartschaft, jedoch mit einem unwiderruflichem Bezugsrecht für den Ruckkaufswert, eine planwidrige Lücke der Direktversicherungsvereinbarung vor. Sie ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin zu schließen, daß der Arbeitnehmer den Lebensversicherungsvertrag als Versicherungsnehmer auf eigene Kosten unter der Voraussetzung fortführen darf, dass er die zwischenzeitlich aufgelaufenen Prämien nachzahlt.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 30. Januar 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. S sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. W und Dr. R

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. April 2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Lebensversicherungsverträge Nr. und Nr. nebst den jeweiligen Invaliditäts- sowie Unfall-Zusatzversicherungen mit dem Kläger als Versicherungsnehmer fortzuführen. Dabei sind die Verträge von dem per 18. Juli 1996 bestehenden Status ausgehend wieder in Kraft zu setzen, sobald der Kläger die von Juli 1996 bis zum Tage der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgelaufenen Prämien nachgezahlt hat; so, als ob die Prämien durchgängig geleistet worden wären.

Es wird klargestellt, dass die vom Landgericht auf den Hilfsantrag hin ausgesprochene Verurteilung entfällt und aufgehoben wird.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechte des Klägers bezüglich zweier Lebens- nebst Zusatzversicherungen.

Der Kläger war bis zum 28. Februar 1981 Arbeitnehmer der Firma Z-GmbH. Sein Arbeitgeber unterhielt für ihn im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zwei Kapital-Lebensversicherungen nebst jeweils Invaliditäts- sowie zu einem der Verträge auch eine Unfall-Zusatzversicherung (GA 2 u. 3, AVB GA 43ff.) bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der V L-AG (im folgenden wird einheitlich von Beklagter gesprochen). Dem Kläger war ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Es handelte sich um Direktversicherungen i. S. des § 1 (2) des Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Die spätestens 2014 zu zahlende Versicherungssumme des einen Vertrags war mit 40.000 DM vereinbart, die 2009 fällig werdende Versicherungssumme des anderen Vertrags war auf 35.010 DM festgelegt. Im allseitigen Einverständnis trat der Kläger nach seinem Ausscheiden bei der Firma Z in die zuvor von der Firma Z GmbH gehaltene Versicherungsnehmer-Stellung ein. Mit Schreiben vom 4. Mai 1981 (GA 38) teilte die Firma B & G GmbH in einem vom Kläger und seinem Mitgeschäftsführer B (vgl. GA 86) unterzeichneten Schreiben der Beklagten mit, die Firma B & G GmbH sei nunmehr der Versicherungsnehmer, es werde um Überweisungsformulare gebeten. Unter dem 29. Mai 1981 (GA 16) bestätigte die Beklagte den Versicherungsnehmerwechsel. Zugleich bat sie um Rücksendung der beigefügten Formblätter über die Bezugsrechtsregelung nach Ausfüllung. Beigefügt waren zwei Vordrucke, die sich über die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts verhielten (vgl. GA 17, 18), zwei weitere Vordrucke waren für die Bestellung eines eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts bestimmt (vgl. zum Inhalt GA 39, 41).

In der letztgenannten Alternative blieb dem Versicherungsnehmer u. a. das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn die versicherte Person - hier der Kläger - vor Eintritt des Versicherungsfalls aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausschied, bevor sie eine nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung definierte unverfallbare Anwartschaft erlangt hatte. In beiden Formularvarianten heißt es:

"a) Es wird unwiderruflich vereinbart, dass während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft ... auf den versicherten Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt, in dem der versicherte Arbeitnehmer sein 59. Lebensjahr vollendet, insoweit ausgeschlossen ist, als die Beiträge vom Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) entrichtet worden sind.

...

d) Hat die versicherte Person beim Ausscheiden aus den Diensten des Versicherungsnehmers eine nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung unverfallbare Anwartschaft, so sollen die Versorgungsansprüche gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes auf die Leistungen begrenzt sein, die aufgrund der Beitragszahlung aus der Versicherung fällig werden. Die versicherte Person kann dann die Versicherung gegen laufende Beitragszahlung als Versicherungsnehmer selbst fortsetzen. ..."

Nach Behauptung des Klägers sollen alle vier Exemplare unterschrieben an die Beklagte gelangt sein, nach Darstellung der Beklagten hat sie nur Formulare bezüglich des eingeschränkten widerruflichen Bezugsrechts zurückerhalten. In der Folgezeit wurden die Prämien von der Firma B & G GmbH entrichtet, und zwar bis zur Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH am 16. Juli 1993. Mit Nachträgen vom 24. August 1994 und 17. Januar 1995 wurden die Versicherungen beitragsfrei gestellt. Mit Schreiben vom 24. September 1993 bat die Beklagte den Konkursverwalter, die Versicherungen zur privaten Weiterführung durch den Kläger freizugeben. Das machte der Konkursverwalter vom Nachweis abhängig, daß der Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben habe. Schließlich verweigerte der Konkursverwalter die Freigabe mit Schreiben vom 18. Juli 1996 mit der Begründung, eine unverfallbare Anwartschaft habe der Kläger nicht erwerben können, weil er als Gesellschafter und Geschäftsführer der B & G GmbH nicht dem Anwendungsbereich des BetrAVG unterfalle. Zugleich erklärte er, in die Versicherungsverträge nicht eintreten zu wollen (§ 17 KO) und die Verträge zu kündigen; er forderte Auszahlung der Rückkaufwerte zur Konkursmasse. Ende 1996 zahlte die Beklagte die Rückkaufwerte dann an den Konkursverwalter aus.

Der Kläger hat gemeint, Versicherungsnehmer sei tatsächlich nach wie vor er persönlich geblieben. Eine wirksame Übertragung der Versicherungsnehmer-Stellung auf die Firma B & G GmbH sei nicht erfolgt. Denn er persönlich habe eine diesbezügliche Übertragungserklärung nicht abgegeben, schon gar nicht in der - wie er meint - gebotenen schriftlichen Form. Soweit er diesbezüglich Erklärungen abgegeben habe, sei dies in seiner Funktion als Geschäftsführer der B & G GmbH geschehen. Im übrigen sei die Zusatzerklärung zur Bezugsrechtseinräumung insoweit auf rechtlich Unmögliches gerichtet, als sich die Firma B & G GmbH das Recht auf die Versicherungsleistung vorbehalten habe, sofern er, der Kläger, vor Eintritt des Versicherungsfalls aus deren Diensten ausscheide, bevor er eine nach dem BetrAVG unverfallbare Anwartschaft erlangt habe. Eine solche Anwartschaft habe er - wie unstreitig ist - nämlich niemals erwerben können, da er nicht als Arbeitnehmer im Sinne des vorgenannten Gesetzes beschäftigt gewesen sei. Darüber hinaus habe es die Beklagte an der gebotenen Beratung fehlen lassen, wodurch es zur Verwendung von nicht passenden Formularen gekommen sei, die auf Konstellationen zugeschnitten gewesen seien, in denen das BetrAVG anwendbar sei. Der Agent habe dazu raten müssen, ein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht zu wählen. Schließlich habe der Rückkaufwert nicht dem Konkursverwalter, sondern ihm, dem Kläger, zugestanden.

Der Kläger hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, die Lebensversicherungsverträge mit den Nrn. und wieder in Kraft zu setzen und zwar zu den Werten, die zum Zeitpunkt der Kündigung der Verträge am 18. Juli 1996 bestanden;

2.

festzustellen, daß er Versicherungsnehmer der Verträge sei;

3.

festzustellen, daß er die rückständigen Beiträge zu den vorgenannten Lebensversicherungen von Juli 1996 bis September 1999 berechtigt sei, nachzuzahlen und daß die Beklagte verpflichtet sei, diese auf die zuvor genannten Lebensversicherungsverträge anzurechnen;

4.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die infolge der rückwirkenden Beitragszahlungen ggf. bestehenden steuerlichen Nachteile des Klägers auszugleichen;

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, die Rückkaufswerte zu den vorbenannten Lebensversicherungsverträgen in Höhe von insgesamt 51.107,34 DM an ihn zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Übertragung der Versicherungsnehmer-Eigenschaft auf die B & G GmbH sei zweifelsfrei. Über die Einräumung eines eingeschränkt widerruflichen Bezugsrechts zugunsten des Klägers habe die vorgenannte Firma eine entsprechende Dokumentation durch Versicherungsscheine erhalten. Dadurch, daß die Widerruflichkeit für den Fall des Ausscheidens des Begünstigten aus dem Betrieb vor Eintritt der Unverfallbarkeit vereinbart worden sei - wobei eine solche Unverfallbarkeit in Person des Klägers nie erreicht werden konnte, sei die Bezugsrechtseinräumung weder insgesamt unwirksam, noch falle ihr, der Beklagten, insoweit ein Beratungsverschulden zur Last. Die Rückkaufwerte hätten an den Konkursverwalter ausbezahlt werden müssen.

Das Landgericht hat die Klage (nur) nach dem auf Auszahlung der Rückkaufwerte gerichteten Hilfsantrag unter Abweisung der Hauptanträge stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Firma B & G GmbH habe die Versicherungsnehmer-Stellung wirksam übernommen gehabt. Der Kläger sei also nicht etwa Versicherungsnehmer geblieben. Auch im Wege des Schadenersatzes könne der Kläger nicht Wiederinkraftsetzung der Verträge verlangen, weil die Beklagte keine Beratung über die Anwendbarkeit des BetrAVG geschuldet habe und nicht ersichtlich sei, daß der Kläger im Falle der Kenntnis, keine unverfallbare Anwartschaft erwerben zu können, von einer Übertragung der Versicherungsnehmer-Stellung auf die B & G GmbH abgesehen haben würde. Irrelevant sei, ob ein unwiderrufliches oder ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart sei und ob die Beklagte hinsichtlich dieser Differenzierung ein Aufklärungsversäumnis treffe. Denn auch bei Vereinbarung des vom Kläger günstigeren unwiderruflichen Bezugsrechts würden die Lebensversicherungen infolge Konkurseintritts automatisch in ein Abwicklungsverhältnis überführt worden sein.

Allerdings stehe dem Kläger aufgrund des zur Zeit des Konkurseintritts unwiderrufenen Bezugsrechts der Rückkaufwert zu.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Fortsetzungsverlangen erster Instanz weiter. Er meint, die Auffassung des Landgerichts, er habe die Lebensversicherungsverträge auf die B & G GmbH in wirksamer Weise übertragen, sei rechtlich nicht haltbar. Darüber hinaus würde, wenn man gewußt habe, daß die Regelungen des BetrAVG nicht anwendbar gewesen seien, in die Bezugsrechtsvereinbarung aufgenommen worden sein, daß die versicherte Person die Versicherung gegen laufende Prämienzahlung selbst als Versicherungsnehmer fortsetzen könne, wenn sie aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausscheide. Zu einer solchen Vereinbarung sei es nur deshalb nicht gekommen, weil die Beklagte nicht entsprechend beraten habe. Aus dem Beratungsverschulden leite sich ein Schadenersatzanspruch auf Wiederinkraftsetzung der Verträge ab.

Der Kläger beantragt unter Rücknahme des angekündigten Feststellungsantrags bezüglich der Ersatzpflicht wegen steuerlicher Nachteile unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen,

dass die Beklagte verpflichtet ist, die Lebensversicherungsverträge mit den Nrn. sowie mit den jeweiligen Invaliditäts- sowie Unfallzusatzversicherungen mit dem Kläger als Versicherungsnehmer fortzuführen und zwar zu dem per 18. Juli 1996 bestehenden Status wieder in Kraft zu setzen, sobald der Kläger die vom Juli 1996 bis zum Tage der Rechtskraft des beantragten Urteils aufgelaufenen Prämien nachgezahlt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, keinesfalls könne die Verurteilung auf den Hilfsantrag hin bestehen bleiben und zusätzlich dem Hauptantrag stattgegeben werden. Im übrigen sei der angefochtenen Entscheidung beizupflichten. Eine Fortsetzungsklausel würde nur Ansprüche des Klägers gegenüber der Firma B & G GmbH begründet haben.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Die Beklagte, die nach doppelter Bestandsübertragung in die Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei - der V L-AG - eingetreten ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 VAG), ist verpflichtet, dem Kläger die Fortsetzung der streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträge nebst Zusatzversicherungen nach Maßgabe des Urteilstenors zu ermöglichen.

1.

Das Landgericht ist allerdings zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger, nachdem er unstreitig Anfang 1981 die Versicherungsnehmer-Stellung von der Firma Z-GmbH übernommen gehabt hatte (vgl. GA 14), diese, Stellung auf die B & G GmbH übertragen hat. Dazu war zum einen die Abtretung der ihm in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer gegenüber der Beklagten zustehenden Rechte an die B & G GmbH erforderlich. Die Abtretung bedarf keiner Form, allerdings bedurfte es zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 6 (3) AVB (GA 43 und 46) der schriftlichen Anzeige an die Beklagte (vgl. Nachweise bei Römer in Römer/Langheid, § 159 VVG, Rn. 13). Dass der Kläger seine Ansprüche zumindest schlüssig der GmbH abgetreten hat, erweist die an die Beklagte gerichtete und vom Kläger mitunterzeichnete Mitteilung vom 4. Mai 1981 (GA 15), ab 1. März 1981 sei die GmbH Versicherungsnehmer. Darin liegt zugleich die gebotene schriftliche Anzeige. Es ist eindeutig, dass der Kläger damit auch sein eigenes persönliches Einverständnis zum Ausdruck gebracht hat. Der Empfänger konnte nicht davon ausgehen, dass der Kläger als Organ der GmbH den Versicherungsnehmerwechsel wollte, ohne als Person ebenfalls damit einverstanden zu sein. Die erfolgte Abtretung dokumentiert sich ferner darin, dass die GmbH unter Mitwirkung des Klägers über Bezugsrechte verfügte und fortan die Prämien zahlte (vgl. GA 17 u. GA 22).

Darüber hinaus hat die GmbH auch die Verpflichtungen, welche die Versicherungsnehmer-Stellung mit sich brachte, übernommen. Dies konnte gemäß § 414 BGB sogar ohne Mitwirkung des Klägers als des begünstigten Schuldners alleine schon durch Abrede zwischen Gläubiger (Beklagter) und Schuldübernehmer (B & G GmbH) geschehen. Die Vereinbarung über die Schuldübernahme, die formfrei möglich war (vgl. Palandt/Heinrichs, 58. Aufl., § 414 BGB Rn. 1), wobei die AVB der Beklagten ebenfalls keine Formerfordernisse statuieren, ergibt sich aus dem Schriftwechsel, namentlich der Übernahmemitteilung und der Bitte um Übersendung von Überweisungsträgern durch die B & G GmbH mit deren Schreiben vom 4. Mai 1981 einerseits (GA 15), sowie der Bestätigung des Übergangs der Versicherungsnehmer-Stellung mit Schreiben der Beklagten vom 29. Mai 1981 andererseits (GA 16).

Die Übernahme der Versicherungsnehmer-Stellung durch die B & G GmbH scheitert auch nicht, sofern die Festlegung zum Bezugsrecht widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen unwirksam waren. Falls für beide Lebensversicherungsverträge je ein unwiderrufliches sowie zugleich ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht des Klägers verfügt worden sein sollten (vgl. GA 17/18 u. GA 39/41) - was offenbleiben kann -, so würde allenfalls die Bezugsrechtsbestimmung unwirksam sein. Der Wechsel in der Versicherungsnehmer-Stellung würde davon unberührt bleiben, da dieser bereits vollzogen war, bevor die Neufestlegungen zum Bezugsrecht erfolgten. Denn ihr Einverständnis mit dem Austausch der Versicherungsnehmer hatte die Beklagte bereits mit Schreiben vom 29. Mai 1981 (GA 16) erklärt und dies war von der Firma B & G GmbH mit Schreiben vom 3. Juni 1981 gegenbestätigt worden (GA 40 u. GA 42), während die Erklärungen zum Bezugsrecht erst unter dem 3. Juni 1981 unterzeichnet worden sind. Aus denselben Gründen bleibt es für den Wechsel in der Versicherungsnehmer-Position auch ohne Auswirkung, wenn die Bezugsrechtserklärungen eine Regelung für unverfallbare Anwartschaften nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) enthalten, das für den Kläger als Geschäftsführer nicht maßgeblich sein konnte, da die Organe von Kapitalgesellschaften keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind (vgl. Blomeyer/Otto, § 17 BetrAVG Rn. 14).

2.

Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, dem Kläger die Versicherungsnehmer-Stellung wieder einzuräumen. Diese Verpflichtung ist den getroffenen Bezugsrechts-Vereinbarungen - auch in der von der Beklagten zugrundegelegten Fassung eines eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts - im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu entnehmen. Der Kläger hat sein Bezugsrecht weder durch den Konkurs der B & G GmbH, noch durch Auszahlung des Rückkaufwerts an den Konkursverwalter eingebüßt.

a.) Da die B & G GmbH Versicherungsnehmerin geworden war, sind - wie das Landgericht zutreffend und unangegriffen ausgeführt hat - die beidseits noch nicht voll erfüllten Versicherungsverträge in die Abwicklung überführt worden (§ 17 Abs. 2 KO), nachdem der Konkursverwalter Erfüllung nicht verlangt hatte. Die seinerzeit noch geltende Konkursordnung traf für Versicherungsverträge keine besonderen Regelungen. Die Lebensversicherungsverträge waren von der Versicherungsnehmerin aufgrund der fortwirkenden Prämienzahlungsverpflichtung und von der Beklagten wegen der weiterbestehenden Risikotragung noch nicht voll erfüllt. Damit unterlag dieses Vertragsverhältnis der allgemeinen Bestimmung des § 17 KO (vgl. BGH VersR 1993, 689), ohne dass insoweit Bezugsrechte eine Rolle spielten. Selbst ein - auch unwiderrufliches - Bezugsrecht lässt die Stellung der späteren Gemeinschuldnerin (hier: der B & G GmbH) als Versicherungsnehmerin und Vertragspartnerin des Versicherers unberührt. So hätte die Versicherungsnehmerin beispielsweise trotz eines solchen Bezugsrechts kündigen oder den Vertrag prämienfrei stellen können (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 770/771 m.w.N.). Auch für den Konkurs gelten daher keine Besonderheiten, so dass diese Rechte vom Konkursverwalter ausgeübt werden können (vgl. Römer, a.a.O., § 165 VVG Rn. 9 u. 10). Schließlich wäre es auch irrelevant, wenn - was unstreitig nicht der Fall ist - der Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft i. S. des § 1 (1) i.V.m. § 1 (2) BetrAVG erworben gehabt hätte. Auch eine diesbezügliche Bindung des Arbeitgebers steht etwa der Wirksamkeit einer Kündigung der Direktversicherung durch den Arbeitgeber nicht entgegen, der Bezugsberechtigte wäre auf arbeitsrechtliche Schadensersatzansprüche angewiesen (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 770, 772). Für die Rechtslage im Konkurs gelten daher auch mit Blick auf unverfallbare Anwartschaften keine Abweichungen von § 17 KO. Die Lebensversicherungsverträge mit der B & G GmbH waren daher der Sache nach beendet.

b) Das Bezugsrecht des Klägers setzte sich jedoch an dem Auflösungsguthaben (Rückkauf wert) fort. Dies hat das Landgericht zutreffend ebenso gesehen und dem Kläger deshalb auf dessen Hilfsantrag den Rückkaufwert zuerkannt. Das nimmt die Beklagte hin. Auch ein im Rahmen einer betrieblichen Versorgungszusage eingeräumtes Bezugsrecht, das an sich unwiderruflich ausgestaltet ist, jedoch - wie hier in einer der möglichen Varianten (vgl. GA 39) - den Widerruf rechtfertigende Ausnahmetatbestände vorsieht, wird mit Konkurs des Arbeitgebers (Versicherungsnehmers) strikt unwiderruflich (vgl. BAG VersR 1991, 211 sowie 1991, 942; Prölss/Kollhosser, 26. Aufl., § 165 VVG Rn. 6). Mit dem Konkurs verlieren die vorbehaltenen Widerrufsgründe (GA 39: ... "wenn die versicherte Person ... ausscheidet ..." sowie "... wenn die versicherte Person Handlungen begeht, die dem Versicherungsnehmer das Recht geben, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen ...") ihre Bedeutung, den begünstigten Arbeitnehmer zur Betriebstreue anzuhalten.

c) Vor dem Hintergrund, dass dem Kläger der Rückkaufwert ohnehin zusteht, ist er auch berechtigt, die Fortsetzung der Verträge unter Umschreibung auf ihn, den Kläger, als Versicherungsnehmer zu verlangen. Dem Kläger ist als Begünstigtem aus dem als Vertrag zugunsten Dritter zu qualifizierenden (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 770/771) Direktversicherungsverhältnis zwischen der B & G GmbH und der Beklagten ein vertraglicher Übernahmeanspruch zugewiesen. Die die Rechtsstellung des begünstigten Betriebsangehörigen bestimmenden Bezugsrechtserklärungen ("Zusatz-Erklärung", GA 17, 18 und 39, 41) regeln einerseits ausdrücklich, dass eine Übertragung der Versicherungsnehmer-Eigenschaft auf den versicherten Arbeitnehmer während der Dauer des Dienstverhältnisses bis zur Vollendung des 59. Lebensjahres ausgeschlossen ist, wie andererseits, dass beim Ausscheiden aus den Diensten einer Fortsetzung durch den Arbeitnehmer möglich ist, sofern dieser zu diesem Zeitpunkt eine unverfallbare Anwartschaft gemäß § 2 (2) BetrAVG erworben hat. Diese Regelungen sind auf die Geltung des Gesetzes zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zugeschnitten. Ungeregelt geblieben ist in den von der Beklagten verwendeten Formularen jedoch die Konstellation, dass - wie im Fall des Klägers - ein Betriebsmitglied vor Vollendung seines 59. Lebensjahres ausscheidet, ohne dass ihm eine solche unverfallbare Anwartschaft erwachsen wäre, ihm als dem Begünstigen andererseits das Bezugsrecht - wie oben ausgeführt - nicht mehr genommen werden kann. In diesem Punkt weist die Direktversicherungsvereinbarung eine planwidrige Lücke auf, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist. Denn es kann nicht im Sinne der Vertragsschließenden gewesen sein, dass in der vorgeschilderten Situation dem Bezugsberechtigten zwar der Rückkaufwert zufällt, ihm aber die werthaltigere Weiterführung der der Alterssicherung dienenden Lebensversicherungen auf eigene Kosten verwehrt ist und ihm damit einhergehend auch die Absicherung durch Invaliditats-, (= Berufsunfähigkeits-) und Unfallzusatzversicherungen genommen wird. Wäre dies bedacht worden, so hätte die Firma B & G GmbH, auf welche der Kläger maßgeblichen Einfluss ausübte, sowie auch die Beklagte eine entsprechende Fortsetzungsklausel zugunsten des Klägers vereinbart. Dass die Beklagte sich darauf eingelassen hätte, verdeutlichen ihre Bemühungen, die Freigabe seitens des Konkursverwalters zu erhalten, um die "Lebensversicherung zur privaten Weiterführung auf die versicherten Personen zu übertragen" (GA 51). Zu einer solchen Weiterführung ist es nur deshalb nicht gekommen, weil die Beklagte rechtsirrig annahm, es bedürfe einer solchen Freigabe des Konkursverwalters (vgl. auch die Überlegungen bei Römer, a.a.O., § 165 VVG Rn. 10).

Die Verpflichtung zur Fortsetzung der Verträge mit dem Kläger als Versicherungsnehmer und deren Wiederinkraftsetzung von der Basis des Status - wie beantragt - am 18. Juli 1996 ausgehend besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Kläger die zwischenzeitlich aufgelaufenen Prämien nachzahlt, wie er in seinem früheren Hauptantrag zu 3) (GA 157) angeboten hatte.

3.

Zutreffend gehen die Parteien davon aus, dass nicht Haupt- und Hilfsanträge kumulativ zugesprochen werden können, die unangefochten gebliebene Verurteilung auf den Hilfsantrag also entfallen muss, wenn und weil der Hauptantrag Erfolg hat. Diese Rechtsfolge ergibt sich schon aus dem Wesen einer Verurteilung (nur) auf den Hilfsantrag hin, die immer unter der stillschweigenden Bedingung steht, dass das Hauptbegehren - ggf. auch in der Rechtsmittelinstanz - erfolglos bleibt (vgl. BGHZ 106, 219). Die Aufhebung des diesbezüglichen Ausspruchs des Landgerichts erfolgt, nachdem der Kläger das Rangverhältnis von Haupt- und Hilfsbegehren in der Verhandlung vom 9. Januar 2001 (GA 174) bestimmt hat, also nur aus Gründen der Klarstellung.

4.

Den Antrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die infolge der rückwirkenden Beitragszahlungen ggf. bestehenden steuerlichen Nachteile auszugleichen, hat der Kläger im Senatstermin zurückgenommen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2, 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert bis zum 8.1.2001: 69.900,96 DM (Fortsetzung der Kapital-Lebensversicherungen; 80 % der Versicherungssummen von 40.000 DM sowie 35.010 DM = 60.008 DM; vgl. BGH, NJW-RR 1997, 1562; Fortsetzung der Unfall-Zusatzversicherung: 10 % der Versicherungssumme von 40.000 DM = 4.000 DM; vgl. BGH, NJW-RR 1992, 608; Fortsetzung der Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits) Zusatzversicherung 3,5 x Jahresprämie von geschätzt 30 DM sowie 38,88 DM = 1.260 DM + 1.632,96 DM; vgl. OLG Hamm r + s 2000, 308; insgesamt 66.900,96 DM zzgl. des Werts des Antrags auf Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich steuerlicher Nachteile = 3.000 DM, insgesamt also 69.900,96 DM); Berufungsstreitwert nach dem 8.1.2001: 66.900,96 DM.

Entsprechend vorstehender Festsetzung wird der Streitwert I. Instanz in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 6. April 2000 auf 69.900,96 DM festgesetzt.

Beschwer der Beklagten: 66.900,96 DM.

Ende der Entscheidung

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