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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 18.10.2001
Aktenzeichen: 4 WF 128/01
Rechtsgebiete: KostO, BGB, GKG


Vorschriften:

KostO § 18
BGB § 1684
GKG § 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

4 WF 128/01

In der Familiensache

Tenor:

Die Beschwerde von Rechtsanwalt gegen die Festsetzung des Geschäftswertes in dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Krefeld vom 23.8.2001 (Ziffer 2) wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute, die um das gerichtlich geregelte Umgangsrecht des Vaters mit seiner Tochter (* 8.8.1995) streiten.

Die Mutter hat bei dem Amtsgericht Krefeld beantragt, das Umgangsrecht des Vaters "bis auf weiteres" auszuschließen. Nach der Zustellung dieses Antrags hat der Vater in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren beantragt, die Umgangsregelung zu erweitern. Das Amtsgericht hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und den Geschäftswert für die Zeit ab der Verbindung auf 5.000 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde von Rechtsanwalt, der eine Addition der beiden Geschäftswerte von je 5.000 DM "ähnlich wie bei einer Widerklage" und damit eine Festsetzung des Geschäftswerts auf 10.000 DM erstrebt.

Die Beschwerde (§§ 31 III KostO, 9 II BRAGO) hat keinen Erfolg. Gem. § 18 KostO ist Geschäftswert der Wert, den der (Haupt-)Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat. Der Gegenstand des Geschäfts entspricht dem Streitgegenstand in der ZPO und dem GKG. Er wird in Antragsverfahren durch den Antrag bestimmt, während in Amtsverfahren das Gericht den Verfahrensgegenstand bestimmt (vgl. Korintenberg/Lappe, KostO, 14. Aufl., § 18 Rdr. 1, 2). Im vorliegenden Fall geht es um zwei Verfahren nach § 1684 BGB. Diese sind keine Antragsverfahren. Die Anträge der Beteiligten sind daher in der Regel nur eine Anregung an das Gericht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14 Aufl., § 12 Rdr. 19), die keinen Einfluss auf den Geschäftswert haben. Es handelt sich bei den beiden verbundenen Verfahren daher trotz der verschiedenen "Anträge" um die gleiche Elternrechtsangelegenheit "Umgangsrecht" iSd § 1684 BGB, für die daher auch nur der Regelstreitwert von 5.000 DM (§ 30 II KostO) festgesetzt werden kann.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die mehreren Gegenstände desselben Geschäfts selbständig sind; dann sind sie in der Regel zusammenzurechnen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 18 KostO Rdr. 4). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt auch keine Erhöhung des Geschäftswerts analog § 19 GKG (Widerklage) in Betracht. Die Gegenstände von Klage und Widerklage sind nur dann zusammenzurechnen, soweit beide Klagen nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Schließen sich - wie hier analog - die "Ansprüche" von Mutter und Vater dergestalt aus, dass die Zuerkennung des einen (Ausschluss des Umgangsrechts) notwendig die Aberkennung des anderen (Erweiterung des Umgangsrechts) bedingt, sind die Streitgegenstände identisch (vgl. Hartmann, aaO, § 19 GKG Rdr. 10).

Düsseldorf, den 18.10.2001

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